Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.162
ENTSCHEID
vom 19.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 22. Februar 2018 wurde [...] wegen rechtswidriger Einreise zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
ein Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF
164.– und eine Abschlussgebühr von CHF 200.-
auferlegt.
Mit Eingabe vom
14. August 2018 erhob A____ (Beschwerdeführer) Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies die Einsprache mit dem Hinweis,
dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 15. August 2018
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in
Strafsachen Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 28. August 2018 zufolge Verspätung
nicht auf die Einsprache ein.
Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2018 Beschwerde, mit der er
– u.a. unter Beilage einer Kopie seines abgelaufenen Ausweises für Asylsuchende
N und einer Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 1. März 2018
– bestreitet, Adressat des Strafbefehls zu sein. Der Appellationsgerichtspräsident
hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen
indessen verzichtet.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht materielle Verfügungen und
Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte vorgesehene Rechtsmittel. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der
Nichteintretensverfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung
und ist somit zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) gegen die dem Beschwerdeführer
am 29. August 2018 zugestellte Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
ist mit der am 1. September 2018 verfassten und am 3. September 2018 beim
Appellationsgericht eingegangenen Eingabe eingehalten. Somit ist darauf
einzutreten.
Wie die
Vorinstanz und der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausgeführt haben, ist die
Einsprache vom 14. August 2018 gegen den Strafbefehl vom 22. Februar 2018 klar verspätet
erhoben worden. Der Strafbefehl wurde [...] am 22. Februar 2018 ausgehändigt,
so dass die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO
am 5. März 2018 abgelaufen ist (vgl. zur Fristberechnung: Art. 90 StPO). Der
Beschwerdeführer hat jedoch seine Einsprache erst am 14. August 2018 verfasst.
Der Strafbefehl war daher bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft
erwachsen.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht nun aber geltend, dass es sich bei der am 21. Februar
2018 kontrollierten Person nicht um ihn gehandelt habe. Der Strafbefehl sei
nicht ihm ausgehändigt worden. Er habe von diesem Verfahren erst im Rahmen
eines von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen ihn geführten
Verfahrens erfahren.
3.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat in seiner Nichteintretensverfügung vom 28.
August 2018 hingegen festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter zwei
Alias-Namen bekannt sei, und dabei auf einen Bericht des Grenzwachtkorps hingewiesen
(act. 4/12). Sein Einwand sei deshalb nicht zu hören.
3.3 Dem
vorerwähnten Bericht kann entnommen werden, dass es sich bei der am 21. Februar
2018 kontrollierten Person um [...], geboren am [...], von [...], auch bekannt
unter den beiden Alias-Namen [...] und [...], geboren am [...], von [...], handelt.
Diese Person, die am [...] in die Schweiz eingereist ist, konnte sich mit einem
vom 24. August 2017 bis zum 7. Februar 2018 gültigen, d.h. zum Zeitpunkt
der Kontrolle abgelaufenen, vom Kanton Bern ausgestellten Ausweis für
Asylsuchende N ausweisen (act. 4/9 und 12 f.).
Gemäss dem längstens
bis zum 3. Juli 2017 gültigen, d.h. unterdessen abgelaufenen, vom Kanton Solothurn
ausgestellten Ausweis für Asylsuchende N des Beschwerdeführers handle es sich
bei ihm demgegenüber um A____, geboren am [...], von [...], der am [...] in die
Schweiz eingereist sei. Der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn
vom 1. März 2018 kann entnommen werden, dass seit dem 28. April 2017 bis
zum 28. Februar 2018 kein rechtmässiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz mehr vorlag (act. 3).
3.4 Aufgrund
der Differenzen in diesen Angaben scheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich
beim Beschwerdeführer tatsächlich nicht um die am 21. Februar 2018
kontrollierte Person und damit nicht um den Adressaten des Strafbefehls vom 22. Februar
2018 handelt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die
Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Abklärung, ob es sich beim
Adressaten des Strafbefehls und dem Beschwerdeführer tatsächlich um dieselbe
Person handelt, zurückzuweisen ist. Die Identität sollte durch das
Migrationsamt überprüft werden können.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Anzumerken
bleibt allerdings, dass wenn die Abklärung ergeben sollte, dass es sich um
dieselbe Person handelt, das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf
die Einsprache eingetreten wäre. Die vorliegende Beschwerde wäre demnach
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und die Staatsanwaltschaft angewiesen, abzuklären, ob es sich beim
Beschwerdeführer und dem Adressaten ihres Strafbefehls vom 22. Februar 2018 [...]
um dieselbe Person handelt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.