Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.97
URTEIL
vom 25. September 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Volksschulleitung
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 28. Februar 2018
betreffend Homeschooling
Sachverhalt
B____, geboren
am [...], ist der Sohn von A____ (Rekurrentin). Er besuchte während der
Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 die Primarschule [...]. Am 2. Juni 2017
stellte A____ beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt (ED), Bereich
Volksschulen, einen Antrag auf „Privatschulung“ (Homeschooling) für ihren Sohn
für das Schuljahr 2017/2018. Mit Verfügung vom 10. August 2017 lehnte der
Leiter Volksschulen den Antrag auf Homeschooling für B____ ab. Gegen diese
Verfügung erhob die Rekurrentin am 23. August 2017 Rekurs, welchen das
Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 28. Februar 2018 abwies.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 21. März 2018 angemeldete und innert
erstreckter Frist am 28. Mai 2018 begründete Rekurs an den Regierungsrat.
Die Rekurrentin beantragt, es seien der Entscheid des Erziehungsdepartements vom
28. Februar 2018 und die Verfügung des Leiters Volksschulen vom 10. August
2017 aufzuheben und es sei ihrem Sohn B____ Privatunterricht für das Schuljahr
2017/2018 zu bewilligen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Verfügung des
Präsidialdepartements vom 18. Juni 2018 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Das Erziehungsdepartement verzichtet mit Eingabe vom 9. Juli
2018 auf eine Vernehmlassung und beantragt die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug
der vorinstanzlichen Akten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
18. Juni 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
1.2.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der Rekurrentin
aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177
vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl
beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine
praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen
gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der
Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils
verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird
sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder
abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni
2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bei der Einreichung des Rekurses, so ist auf
diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so
wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom
21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010
E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143).
1.2.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens ist der Antrag der Rekurrentin auf Bewilligung
des Privatunterrichts für ihren Sohn für das Schuljahr 2017/2018. Mit dem
angefochtenen Entscheid wurde ihr Rekurs gegen die Ablehnung dieses Antrags
abgewiesen. Als Mutter und gesetzliche Vertreterin ihres Sohns sowie Adressatin
des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin durch diesen unmittelbar
berührt und hatte sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung.
Am 29. Juni 2018 endete jedoch das Schuljahr 2017/2018. Die Bewilligung des
Privatunterrichts wird längstens für ein Schuljahr erteilt (§ 135
Abs. 3 des Schulgesetzes [SchulG, SG 410.100]). Sie kann zwar nach ihrem
Ablauf erneuert werden (§ 135 Abs. 4 SchulG). Dass die Rekurrentin
eine Erneuerung beantragt hätte, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen und
wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Sie betrachtet den Privatunterricht
vielmehr bloss als Zwischenlösung (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2017, S. 8;
Replik an ED vom 30. November 2017, S. 5; Rekursbegründung vom
28. Mai 2018, S. 12). Im Übrigen könnte der von der Rekurrentin für
das Schuljahr 2017/2018 beantragte Privatunterricht durch sie selber für das
Schuljahr 2018/2019 gemäss § 135 Abs. 2 lit. e SchulG ohnehin
nicht bewilligt werden, weil die Lehrperson spätestens ab dem zweiten Jahr über
ein anerkanntes Lehrpersonendiplom verfügen muss, wenn das Kind länger als ein
Jahr Privatunterricht erhält, und die Rekurrentin diese Voraussetzung nicht
erfüllt. Somit hat die Anfechtung der Verweigerung der Bewilligung des
Privatunterrichts für das Schuljahr 2017/2018 nach dessen Ende für die
Rekurrentin grundsätzlich keine praktische Bedeutung mehr und könnte ihr die
Gutheissung ihres Rekurses grundsätzlich keinen praktischen Nutzen mehr
eintragen. Damit ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse nach der Einreichung
des Rekurses grundsätzlich dahingefallen.
Ein
verbleibendes aktuelles Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin kann sich allerdings
aus der Bedeutung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens für die Frage der
Strafbarkeit ihres Verhaltens ergeben. Mit Verfügung vom 10. August 2017
wurde der Antrag der Rekurrentin auf Bewilligung von Privatunterricht für ihren
Sohn abgelehnt und wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass ihr Sohn mit
Beginn des neuen Schuljahres am 14. August 2017 in der 4. Klasse im [...]schulhaus
erwartet werde. Damit war die Rekurrentin gemäss § 91 Abs. 8
lit. a und b SchulG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn den
Unterricht im [...]schulhaus regelmässig besuchen kann, und durfte sie ihn
nicht wissentlich von der Schule fernbleiben lassen. Trotzdem erschien der Sohn
der Rekurrentin seither nicht mehr zum Unterricht (Stellungnahme Leiter
Volksschulen vom 19. Oktober 2017, S. 3) und die Rekurrentin erklärte
mit Schreiben an die Schulleitung [...] vom 24. August 2017, ausdrücklich,
dass ihr Sohn die [...]schule nicht mehr besuchen werde. Erziehungsberechtigte,
die ihre Pflichten gemäss § 91 Abs. 8 SchulG wiederholt verletzen,
können auf Antrag der Schulleitung oder der Leitung Volksschulen mit einer
Ordnungsbusse bis CHF 1ꞌ000.00 belegt werden (§ 91 Abs. 9
SchulG). Der Leiter Volksschulen erklärte in seiner Stellungnahme vom 19.
Oktober 2017, dass er entsprechende Schritte einleiten werde. Im Übrigen
ist aus den nachstehenden Gründen im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf das
Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses zu verzichten.
1.2.3 Wenn
sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich wäre, verzichtet das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das
Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175
vom 24. November 2017 E. 1.3.2, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E.
1.3; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500). Das
Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit der Beschwerde
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder
stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143,
139 I 206 E. 1.1 S. 208, je mit Hinweisen; BGer 2C_1052/2016
und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3, mit Hinweisen).
Die Rekurrentin
macht geltend, die in § 135 Abs. 2 SchulG statuierten Voraussetzungen
für die Bewilligung von Privatunterricht seien mit übergeordnetem Recht nicht
vereinbar. Die Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit höherrangigem Recht
kann sich jederzeit wieder stellen. Da die Bewilligung von Privatunterricht
gemäss § 135 Abs. 3 SchulG längstens für ein Jahr erteilt werden kann,
wäre eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung vor Ablauf des Schuljahrs, für das
die Bewilligung beantragt worden ist, kaum je möglich. Folglich ist auf das
Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise zu
verzichten. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG frist-
und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.1 § 11
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100)
gewährleistet im Rahmen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) und der für die Schweiz verbindlichen internationalen
Abkommen namentlich das Recht auf Bildung (lit. n) und das Recht, nichtstaatliche
Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen (lit. o). Gemäss § 19
Abs. 1 KV ist der Besuch einer Schule im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen obligatorisch. Im Kanton Basel-Stadt gilt somit der Grundsatz des
obligatorischen Schulbesuchs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (VGE
VD.2011.82 vom 14. Juli 2011 E. 3). Damit hat sich der Kanton
Basel-Stadt grundsätzlich für das Modell des Grundschulunterrichts an Schulen
im Sinne von Bildungseinrichtungen entschieden. Einen Anspruch auf privaten
Einzelunterricht gewährleistet die Kantonsverfassung nicht.
2.2 Gemäss
§ 55 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im
Kanton der Schulpflicht. § 59 Abs. 1 lit. b SchulG bestimmt
unter dem Titel „Dispens vom Besuch der Volksschulen“, dass Kinder, die in
einer staatlich bewilligten Privatschule unterrichtet werden oder kantonal
bewilligten Privatunterricht erhalten, von der Pflicht, die Volksschulen zu
besuchen, entbunden sind. Damit sieht das Schulgesetz keine Gleichrangigkeit von
öffentlicher Schule, privater Schule und Heimunterricht vor. Der Unterricht
findet vielmehr grundsätzlich in den öffentlichen Schulen des Gemeinwesens
statt (VGE VD.2011.82 vom 14. Juli 2011 E. 3). Privatunterricht für
Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf gemäss
§ 135 Abs. 1 SchulG einer Bewilligung der Volksschulleitung. Voraussetzungen
für die Bewilligung sind gemäss § 135 Abs. 2 SchulG, dass nachweisbar
besondere Gründe vorliegen, dass ein Unterrichtsbesuch nicht möglich ist (lit. a),
der Privatunterricht mit dem Kindeswohl vereinbar ist (lit. b), ein
qualitativ ausreichender Unterricht gewährleistet ist (lit. c), der
Unterricht so gestaltet ist, dass der Anschluss an das nächste Bildungsangebot
gesichert ist (lit. d) und die jeweilige Lehrperson spätestens im zweiten
Jahr über ein anerkanntes Lehrpersonendiplom verfügt, wenn das Kind länger als
ein Jahr Privatunterricht erhält (lit. e). Die Bewilligung wird längstens
für ein Schuljahr erteilt und kann nach ihrem Ablauf verlängert werden
(§ 135 Abs. 3 und 4 SchulG).
3.1 Die
Rekurrentin macht geltend, § 135 SchulG verstosse gegen den Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV
(Rekursbegründung vom 28. Mai 2018, S. 5 f.).
3.2 Art. 19
BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig
(Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden
obligatorischen Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und staatlicher
Leitung oder Aufsicht untersteht (Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der
Erwähnung der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit
privater Schulen ausgeht. Diese sollen staatlicher Aufsicht unterstehen. Damit
will die Bundesverfassung sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch
dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist
(BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.1, 2C_738/2010 vom
24. Mai 2011 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Mehr will sie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts nicht.
Art. 62 Abs. 2 Satz 2 in fine BV erklärt kein bestimmtes Modell
privater Unterrichtsform als zulässig oder unzulässig. Aufgrund ihrer
Schulhoheit können sich die Kantone zu verschiedenen Modellen bekennen (BGer 2C_738/2010
vom 24. Mai 2011 E. 3.3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2011.82 vom 14. Juli
2011 E. 3). Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV
gewährleistet demnach den privaten Einzelunterricht nicht (BGer 2C_738/2010 vom
24. Mai 2011 E. 3.3.2). Privater Einzelunterricht wird somit nicht
durch die Bundesverfassung gewährleistet, sondern allenfalls durch kantonales
Recht (VGE VD.2011.82 vom 14. Juli 2011 E. 3). Der
Bundesverfassungsgeber geht zwar von der Möglichkeit privater Schulen aus. Die
Bundesverfassung gewährleistet aber keinen Anspruch darauf, eine solche Schule
tatsächlich besuchen zu können. Folglich kann aus der Bundesverfassung entgegen
der Auffassung der Rekurrentin auch dann kein Anspruch auf privaten Einzelunterricht
abgeleitet werden, wenn das Kind bzw. dessen Eltern nicht über die für die
Bezahlung einer privaten Schule erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.
Die Rekurrentin macht auch zu Unrecht geltend, die vorstehend dargestellte
Rechtsprechung werde durch einen neueren Aufsatz von Reich in Frage gestellt (Rekursbegründung vom 28. Mai
2018, S. 7). Gemäss diesem verlangt Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV zwar nur den
Besuch des Grundschulunterrichts und nicht denjenigen der Schule als
Bildungsstätte (Reich,
„Homeschooling“ zwischen elterlichem Erziehungsrecht, staatlicher Schulpflicht und
Kindeswohl, in: ZBl 2012, S. 567, 592 ff.). Aus dem Aufsatz kann aber
nicht geschlossen werden, Art. 19 und/oder Art. 62 Abs. 2 BV
stünden einer kantonalen Schulbesuchspflicht entgegen. Reich hält vielmehr selbst fest, dass seine Auffassung im
Resultat der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche (Reich, a.a.O., S. 567, 595 FN 173)
und dass das kantonale Recht darüber entscheide, ob die Schulpflicht auch durch
den Besuch einer Privatschule oder häuslichen Privatunterrichts erfüllt werden
kann (Reich, a.a.O., S. 567, 591
FN 150). Aus den vorstehenden Gründen verstossen § 19 Abs. 1 KV
und § 135 SchulG entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht gegen den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.
4.1 Die
Rekurrentin macht geltend, § 135 SchulG verletze Art. 8 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und
Art. 13 Abs. 1 BV (Rekursbegründung vom 28. Mai 2018, S. 7
f.).
4.2 Gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person
das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Das Erziehungsrecht der Eltern ist
Bestandteil des durch diese Bestimmungen geschützten Familienlebens (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Auflage, München 2016, § 22 N 100; vgl. VGE VD.2012.122 vom
14. August 2013 E. 4.3, 4.4.5, 5.8 und 6; Reich,
a.a.O., S. 567, 571 FN 27 und S. 597; Reusser/Lüscher, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2014, Art. 11 BV N 48; Wyttenbach,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N 26). Gemäss Reich greift eine kantonale Vorschrift, wonach
die Schulpflicht nur durch Schulbesuch erfüllt werden kann (Schulbesuchspflicht),
dann in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Erziehungsrecht der Eltern ein, wenn der von den Eltern erteilte
häusliche Privatunterricht im konkreten Fall sowohl den Anforderungen von
Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV genügt als auch das Wohl des Kindes
wahrt (vgl. Reich, a.a.O.,
S. 567, 599 und 601). Sofern in den Voraussetzungen für eine Bewilligung
von Privatunterricht gemäss § 135 Abs. 2 SchulG ein Eingriff in das
Erziehungsrecht der Eltern gesehen wird, ist dieser gemäss Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt.
4.3
4.3.1 Grundrechte
können nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen
bedürfen dabei einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein
und haben sich schliesslich als verhältnismässig zu erweisen.
4.3.2 § 135
SchulG erfüllt unbestrittenermassen und offensichtlich das Erfordernis der
genügenden gesetzlichen Grundlage.
4.3.3 Die
Schule erfüllt verschiedene Funktionen. Dabei handelt es sich um die
Qualifikations-, die Allokations-, die Integrations- oder Legitimations- und
die Enkulturations- oder Tradierungsfunktion. Mit der Integrationsfunktion ist
der Beitrag der Schule zur Vermittlung sozialer Werte und Normen gemeint. Die
Enkulturationsfunktion beschreibt den Zweck der Schule, grundlegende kulturelle
Werte und Fertigkeiten zu vermitteln und zu reproduzieren, um sicherzustellen,
dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer jeweiligen Kultur heimisch werden (Reich, a.a.O., S. 567, 601 f.).
Auch der ausreichende Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 und
Art. 62 Abs. 2 BV muss nicht nur schulisches Wissen vermitteln,
sondern entwicklungsspezifisch auch die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler
zum Zusammenleben in der Gesellschaft fördern. Wenn dem Kind nicht die
Fähigkeiten vermittelt werden, die es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am
demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben, ist der Anspruch auf
Grundschulunterricht verletzt (BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016
E. 3.1, mit Hinweisen). Angesichts der in Familie und Schule
unterschiedlich verlaufenden Muster sozialer Interaktion und der Beziehungen zu
Gleichaltrigen ausserhalb verwandtschaftlicher Bindungen vermittelt die Schule
einen für die Beziehungsfähigkeit wesentlichen Fundus an Erfahrungen, den der
häusliche Bereich nicht bieten kann, und leidet der häusliche Privatunterricht
hinsichtlich der Erfüllung der Integrations- und Enkulturationsfunktion an in
seiner Struktur angelegten Defiziten (Reich,
a.a.O., S. 567, 604). Er kann wesentliche Funktionen des
Grundschulunterrichts nicht erfüllen. Sodann vermittelt auch Art. 13
Abs. 3 Uno-Pakt I keinen Anspruch auf Privatunterricht zu Hause. In den
Paktvorarbeiten wurde festgehalten, dass die Persönlichkeitsentwicklung nur im
schulischen Rahmen gewährleistet werden könne (BGer 2C_738/2010 vom
24. Mai 2011 E. 3.2.4). Aus den vorstehenden Gründen besteht ein
grosses öffentliches Interesse daran, dass der Grundschulunterricht nicht in
der Form von Privatunterricht, sondern in einer Schule im Sinne einer
Bildungsinstitution erfolgt, sofern der Besuch einer solchen möglich ist.
Dieses Interesse fällt gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) unter die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten
öffentlichen Interessen (EGMR Konrad gegen Deutschland vom
11. September 2006, [Nr. 35504/03], S. 8 f.). Es liegt im
Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten, ob sie den Besuch einer öffentlichen
oder privaten Schule vorschreiben oder auch häuslichen Privatunterricht
erlauben (EGMR Konrad gegen Deutschland vom 11. September 2006, [Nr. 35504/03],
S. 8; vgl. Reich, a.a.O.,
S. 567, 588 f.).
Die Rekurrentin
macht geltend, die gesellschaftliche Integration ihres Sohnes sei gewährleistet,
weil er an zwei Nachmittagen inklusive Mittagessen ein Tagesheim sowie einen
Kinderchor, einen Eislauf-, einen Akrobatikkurs und einen Kletterkurs,
Geigenunterricht und eine Jungschargruppe besuche (Antrag vom 2. Juni 2017;
Schreiben vom 30. Juni 2017, S. 4; Rekursbegründung an ED vom 27.
September 2017, S. 9; Rekursbegründung vom 28. Mai 2018,
S. 12). Solche nicht Bestandteil des Grundschulunterrichts bildende
Aktivitäten können das öffentliche Interesse an der Schulbesuchspflicht
höchstens geringfügig relativieren. Sie ändern nichts daran, dass der
Grundschulunterricht in der Form von Privatunterricht die Integrations- und
Enkulturationsfunktion nicht zu erfüllen vermag. Angesichts des grossen
Gewichts, das dem Besuch des Grundschulunterrichts im Leben eines Kindes in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht zukommt, können Aktivitäten ausserhalb
dieses Unterrichts dessen Funktionen nicht ersetzen. Zudem ist es auch bei
Kindern, die eine Schule besuchen, üblich, dass sie daneben in den Genuss
weiterer integrativer Aktivitäten gelangen.
4.3.4 Den
Eltern steht es frei, ihr Kind ausserhalb der Schulzeit zu erziehen und zu
bilden. Zudem kann gemäss § 135 Abs. 2 lit. a SchulG
Privatunterricht bewilligt werden, wenn ein Unterrichtsbesuch im Einzelfall aus
besonderen Gründen nicht möglich ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt
sind. Damit ist die Regelung von § 135 Abs. 2 SchulG auch
verhältnismässig.
4.3.5 Mit
den in lit. c bis e von § 135 Abs. 2 SchulG statuierten
Voraussetzungen wird gewährleistet, dass der Privatunterricht ausreichend im
Sinne von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV ist. Dies liegt im öffentlichen
Interesse und ist verhältnismässig. Gemäss § 135 Abs. 2 lit. b
SchulG muss der Privatunterricht mit dem Kindeswohl vereinbar sein. Diese
Voraussetzung stellt von vornherein keinen Eingriff in das Erziehungsrecht der
Eltern dar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche
Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
Entwicklung. Damit geniesst das Kindeswohl Verfassungsrang (Reusser/Lüscher, a.a.O., Art. 11 BV
N 8). Das elterliche Erziehungsrecht ist kein Gegenrecht zum Anspruch auf
Schutz und Förderung von Minderjährigen. Vielmehr ist die elterliche Sorge ein
Pflichtrecht, das um des Kindeswohls willen besteht und seine Grenze im
Kindeswohl findet (Tschentscher, in:
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 11 BV N 17).
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass § 135 SchulG mit dem
Völkerrecht, dem Bundesrecht und dem höherrangigen kantonalen Recht vereinbar
ist. Im Folgenden bleibt deshalb noch zu prüfen, ob im vorliegenden Einzelfall
die Voraussetzungen von § 135 Abs. 2 SchulG erfüllt sind.
5.2 Die
Rekurrentin macht geltend, die besonderen Gründe, dass ein Unterrichtsbesuch
für ihren Sohn nicht möglich sei (§ 135 Abs. 2 lit. a SchulG),
bestünden in den negativen Erfahrungen, die sie und ihr Sohn in den ersten
beiden Schuljahren gemacht hätten. Ihr Sohn sei hochbegabt und sei im zweiten
Schuljahr gemobbt worden. Der Hochbegabung sei nicht genug Rechnung getragen
worden und gegen das Mobbing sei nicht genug unternommen worden (vgl. Antrag
vom 2. Juni 2017, S. 1; Schreiben vom 30. Juni 2017, S. 5
ff.; Rekursbegründung vom 28. Mai 2018, S. 3).
5.3 Gemäss
den zutreffenden Feststellungen des Leiters Volksschulen stehen Verfahren und Lösungsmöglichkeiten
für den Umgang mit Hochbegabung und Mobbing im Rahmen einer Klasse an der
öffentlichen Schule zur Verfügung. Diesbezügliche Probleme können und müssen in
Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulkreisleitung
sowie gegebenenfalls unter Beizug weiterer Fachpersonen angegangen und gelöst
werden. Insbesondere könnte die Versetzung an einen anderen Standort mit neuen
Klassenkameraden, neuen Lehrpersonen und neuer Schulleitung dem Sohn der Rekurrentin
die Möglichkeit eines Neuanfangs bieten (Verfügung vom 10. August 2017,
S. 2; Stellungnahme vom 19. Oktober 2017, S. 1).
5.4 Die
Rekurrentin behauptet nicht, die Hochbegabung eines Kindes stelle einen Umstand
dar, der grundsätzlich gegen einen Schulbesuch spreche (vgl. Rekursbegründung
vom 28. Mai 2018, S. 11) und ihr Sohn könnte grundsätzlich im Rahmen
einer Klasse nicht adäquat gefördert werden (vgl. Replik an ED vom 30.
November 2017, S. 4). Sie macht auch nicht geltend,
Mobbingsituationen könnten grundsätzlich nicht im Klassenverband gelöst werden
(Rekursbegründung vom 28. Mai 2018, S. 10). Der Sohn der Rekurrentin kam
in den Genuss einer Massnahme der Förderung von Schülern mit hohen
Begabungen, indem ihm auf Verlangen der Rekurrentin auf Beginn des Schuljahrs
2016/2017 das Überspringen einer Klasse bewilligt wurde. Die soziale Situation
des Sohns der Rekurrentin besserte sich gemäss ihren eigenen Angaben nach dem
Einschalten der Schulsozialarbeit und des Schulpsychologen, auch wenn sie noch
weit davon entfernt gewesen sei, zufriedenstellend zu sein (Schreiben vom
30. Juni 2017, S. 9). Ob der Hochbegabung des Sohns der Rekurrentin
in den ersten beiden Schuljahren nicht genug Rechnung getragen worden ist und
ob er tatsächlich gemobbt und dagegen zu wenig unternommen worden ist, kann
dahingestellt bleiben. Auch unter der Annahme, dass die diesbezüglichen
Behauptungen der Rekurrentin zutreffen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass eine adäquate Förderung und ein hinreichender Schutz vor Mobbing im Schuljahr
2017/2018 nötigenfalls mit einer Versetzung an einen anderen Standort an der
öffentlichen Schule nicht hätten gewährleistet werden können. Die Ausführungen
der Rekurrentin sind nicht geeignet nachzuweisen, dass an einer öffentlichen
Schule für die behaupteten Probleme keine Lösung hätte gefunden werden können.
Folglich haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass es an einem
besonderen Grund nach § 135 Abs. 2 lit. a SchulG fehlt, aus
welchem dem Sohn der Rekurrentin ein Unterrichtsbesuch nicht möglich gewesen
ist. Der Antrag auf Bewilligung von Privatunterricht wurde deshalb zu Recht
abgewiesen.
Aus den obigen
Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die
Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1ꞌ500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Volksschulleitung
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.