Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2018.30
ENTSCHEID
vom 24. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. April 2018
betreffend Getrenntleben
Erwägungen
A____ (Berufungskläger)
hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. April 2018
am 20. Juli 2018 Berufung erhoben. Am 24. Juli 2018 hat der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Berufungskläger aufgefordert,
innert Frist bis zum 8. August 2018 einen Kostenvorschuss von
CHF 600.– zu leisten. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom
26. Juli 2018 hat der Berufungskläger erklärt, er erhebe Beschwerde
gegen die Verfügung vom 24. Juli 2018, weil er gemäss unbestrittener
Feststellung des Zivilgerichts bedürftig sei. Der Verfahrensleiter hat diese
Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen und das
Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2018 abgewiesen. Nachdem der
festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, ist dem Berufungskläger
mit Verfügung vom 14. August 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 27. August 2018 gesetzt
worden. Auch innert dieser Nachfrist hat der Berufungskläger den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 17. April 2018 (EA.2016.14370) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.