Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
September 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , R. Köhler
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.61
Verfügung vom 16. März 2018
Beweiswert von
Abklärungsberichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 29. September 2004
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 1). Zu Handen der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft (IV-BL) hatte Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
am 28. Oktober 2005 (IV-Akte 19) und nochmals am 27. Juni 2006 (IV-Akte 29) ein
Gutachten erstattet. Ein drittes Gutachten vom 22. Mai 2008 wurde von Dr. D____,
Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 90), verfasst.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 (IV-Akte 99) ermittelte die IV-BL
einen Invaliditätsgrad von 70% auf der Grundlage einer aus medizinischer Sicht
noch im Umfang von 30% zumutbaren Tätigkeit sowohl in dem bisherigen Beruf als
auch in einer vergleichbaren Verweisungstätigkeit. Gestützt darauf sprach sie
dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2004 zu.
Am 26. November 2009 teilte die IV-BL mit, bei der Überprüfung
des Invaliditätsgrades sei keine Veränderung festgestellt worden (IV-Akte 115).
b) Der Versicherte gab am 13. Dezember 2010 im Formular „Revision
der Invalidenrente“ (IV-Akte 116) an, der Gesundheitszustand sei gleich
geblieben. Die involvierte Vorsorgeeinrichtung beantragte am 11. Juni 2012
(IV-Akte 143) mit ihrem als „Revisionsgesuch“ betitelten Schreiben die
Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers. Sie legte diesem einen von
ihr in Auftrag gegebenen Bericht von Dr. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 14. März 2012 (IV-Akte 143 S. 22 ff.) bei. Zu Handen der IV-BL
erstatteten die F____, [...] (F____), ein Gutachten (datiert vom 11. Juli 2011,
Versanddatum 9. Juli 2012, Eingangsstempel bei der IV-Stelle vom 13. Juli 2012,
IV-Akte 154). Das Gutachten stützt sich nebst den Abklärungen der F____ auf ein
internistisches Untergutachten der Medizinschen Poliklinik des G____spitals [...]
vom 10. Februar 2012 (IV-Akte 154 S. 26 ff.).
Die IV-BL ermittelte mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (IV-Akte
206) einen Invaliditätsgrad von 29% und ordnete gestützt darauf die Aufhebung
der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Hiergegen
erhob der Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (KG-BL). Das KG-BL hob mit
Urteil vom 27. Februar 2014 (IV-Akte 214) die Verfügung vom 3. Juli 2013 auf
mit der Feststellung, es stehe dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September
2013 eine Viertelsrente (aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40%) zu. Auch
dieses Urteil wurde vom Versicherten angefochten. Das Bundesgericht hob mit Urteil
vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 231) das Urteil des KG-BL auf und bestätigte die
Verfügung der IV-BL vom 3. Juli 2013, nachdem es seinerseits einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (von 35%) ermittelt hatte.
c) Die nunmehr örtliche zuständige Beschwerdegegnerin
gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen. Im Schlussbericht vom 7. März
2016 (IV-Akte 320) schätzte die H____ eine Vermittlung auf dem 1. Arbeitsmarkt
im Bereich Service als schwierig ein. Gemäss Abschlussprotokoll AV (Arbeitsvermittlung)
vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 362) ist zur gesundheitlichen Situation
festgehalten, der Versicherte fühle sich seit 3. November 2016 zu 100%
arbeitsunfähig, was gemäss einem Arztzeugnis vom 4. November 2016 bestätigt
werde. Der Beschwerdeführer wünsche die Prüfung des Rentenanspruchs.
Der behandelnde Psychiater, Dr. I____, beschrieb im Arztbericht
vorn 6. März 2017 (IV-Akte 370) eine Zustandsverschlechterung. Ein erster
Gesprächstermin habe am 7. November 2016 stattgefunden, nachdem er den
Versicherten letztmals am 7. September 2015 gesehen habe. Ein erster
Vorbescheid vom 7. März 2017 (IV-Akte 369) bzw. eine Verfügung vom 9. Mai 2017
(IV-Akte 371) wurden gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2017
(IV-Akte 372) wieder aufgehoben.
d) Der Regionale ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. J____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM) äusserte sich ein erstes Mal mit einer kurzen Stellungnahme vom
22. Juni 2017 (IV-Akte 374, vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4.
Juli 2017 dazu, IV-Akte 376). Eine zweite Äusserung desselben Arztes des RAD erfolgte
am 29. August 2017 (IV-Akte 378). Schliesslich untersuchte der gleiche Arzt des
RAD den Versicherten am 17. Oktober 2017 persönlich und erstattete am 21.
Dezember 2017 Bericht (IV-Akte 387).
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 389) kündigte die
Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen an. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 Einwand (IV-Akte 391). Bereits zuvor
hatte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 (IV-Akte 390) zum Bericht des RAD
vom 21. Dezember 2017 Stellung genommen. Am 16. März 2018 erging die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 392).
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. April 2018 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung vom 16. März 2018 aufzuheben und die Sache
sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines neutralen
Gutachtens, wobei die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das Gutachten in einer
psychiatrischen Universitätsklinik in der Schweiz einzuholen. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer eine halbe Rente bei einem IV-Grad von mindestens 50%
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Juli 2018 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 entspricht der Instruktionsrichter
dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 3. September 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die IV-BL hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. August
2008 mit Wirkung ab 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit
der vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 231) bestätigten
Verfügung vom 3. Juli 2013 (IV-Akte 206) hob sie diese Invalidenrente auf das
Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates auf.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Abschlussprotokoll AV
(Arbeitsvermittlung) vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 262) deponiert, er wünsche
die Prüfung des Rentenanspruchs.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 (IV-Akte 392) verneint die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. Sie begründet dies damit, es habe sich
aus spezialärztlicher Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung
nicht verändert.
2.2.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Wird ein Gesuch
um Revision eingereicht, so ist nach Art. 87 Abs. 2 IVV darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Die Praxis bezeichnet Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG
und Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV als "ähnliche
Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs
aufgrund veränderter Verhältnisse zielen" (BGE 133 V 108, 111 Erw. 5.2).
Dementsprechend knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an
dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten. Zu
prüfen ist somit, ob eine Änderung des Invaliditätsgrades tatsächlich
eingetreten ist und, bejahendenfalls, ob die festgestellte Änderung den Rentenanspruch
tatsächlich erheblich beeinflusst (BGE 133 V 108, 111 Erw. 5.2).
Es ist darum entsprechend der hierfür massgeblichen Praxis
(vgl. BGE 133 V 108 S. 115 Erw. 5.4) vorliegend der Sachverhalt, wie er der
hier angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 zu Grunde lag, zu vergleichen
mit demjenigen zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-BL vom 3. Juli 2013.
2.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Ge-sundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit im Bereich der Medizin – ist die
rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b).
2.3.1. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
2.3.2. Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt,
auch gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht
stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden.
In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen
zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff., Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.3).
3.1.
Das KG-BL ist in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (IV-Akte 214,
insb. E. 7.1 ff.) gestützt auf eine einlässliche Würdigung der medizinischen
Akten zum Ergebnis gelangt, im massgeblichen Zeitraum bis zur Verfügung der
IV-BL vom 3. Juli 2013 habe sich der psychische Gesundheitszustand und damit
einhergehend die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage gemäss dem als beweiswertig zu betrachtenden Gutachten der F____ vom 9.
Juli 2012 nurmehr 40%. Soweit in anderen ärztlichen Stellungnahmen eine höhere
oder eine niedrigere Arbeitsunfähigkeit (wie in der Expertise E____ vom 14.
März 2012 im Umfang von 30-40 %) attestiert werde, könne dem nicht gefolgt
werden (vgl. Zusammenfassung im Urteil des Bundesgerichts vom 17 Dezember 2014,
E 5, IV-Akte 231 S.6 f.).
Vor Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer eine
gesundheitliche Verbesserung bestritten. Das Bundesgericht erachtete seine
Vorbringen aber nicht als geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung in Frage zu
stellen. Es hob im Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 231) hervor, die
ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. August 2008 stütze sich auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 22. Mai 2008 (IV-Akte 80). In dieser
Expertise sei eine mittel- bis schwergradig depressive Episode (jCD-10:
F32.11/F32.21) diagnostiziert und deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 70%
attestiert worden. Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten der F____
vom 9. Juli 2012 (IV-Akte 154) werde eine chronifizierte mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) diagnostiziert und auf eine
Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 40% geschlossen, wobei die angestammte Tätigkeit
im Service nicht optimal geeignet sei. Die Experten der F____ hielten fest,
Fluktuationen der Symptomausprägung seien affektive Störungen inhärent. Ihre Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit, welche von der früheren abweiche, ergebe sich aus der von
Ihnen diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode im Vergleich zur mittelgradigen
bis schweren depressiven Episode. Das Bundesgericht hielt fest, dass wenn das
KG-BL bei dieser Aktenlage von einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung
und nicht nur von einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleich
gebliebenem Gesundheitszustand ausgegangen sei, so sei dies weder offensichtlich
unrichtig noch in anderer Weise bundesrechtswidrig.
Aufgrund dieser Vorgeschichte im Verwaltungsverfahren bis zur
Verfügung der IV-BL vom 3. Juli 2013 bzw. des daran anschliessenden
Rechtsmittelverfahrens ist klar, dass das Gutachten der F____ (IV-Akte 154) den
entscheidenden Referenzpunkt für die Beurteilung der Frage darstellt, ob sich
zwischenzeitlich bis zur Verfügung vom 16. März 2018 eine Veränderung eingestellt
hat.
3.2.
Die Beschwerdegegnerin hat sich mit ihrer angefochtenen Verfügung
die Schlussfolgerung des RAD vorab gemäss Bericht vom 21. Dezember 2017
(IV-Akte 387) zu eigen gemacht.
Die F____ hielt im Gutachten vom 9. Juli 2012 (IV-Akte 154 S.
23) fest, die Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit
von 40% und der Arbeitsunfähigkeit von 70% gemäss Gutachten von Dr. D____ vom
22. Mai 2008 (IV-Akte 90; er diagnostizierte eine mittel- bis schwergradig
depressive Episode vgl. IV-Akte 90 S. 15)., bzw. derjenigen von Dr. I____ von
zumindest 70% im IV-Arztbericht vom 1. April 2011 (IV-Akte 122) ergebe sich aus
der von der F____ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode im
Vergleich zur mittelgradig bis schweren depressiven Episode. Es liege somit
keine wesentliche Diskrepanz zu den früheren Beurteilungen vor.
Dr. I____ hat im erwähnten Arztbericht vom 1. April 2011, somit
zeitnahe zur Begutachtung durch die F____ (die gutachterliche psychiatrische
Untersuchung fand am 11. Juli 2011 statt, vgl. IV-Akte 154 S. 2) zwar eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2. November 2003 „bis heute“ festgehalten. Er
diagnostizierte aber damals eine rezidivierende depressive Störung, welche
„gegenwärtig partiell remittiert“ (ICD-10 F32.21) sei, dies bei hintergründig
akzentuierter Persönlichkeit mit emotional instabilen und selbstunsicheren
Zügen (IGD10, Z73.1). Seit der letzten Berichterstattung (30. September 2009)
sei unter einer kontinuierlichen ambulanten psychiatrischen Therapie eine „weite
Regredienz“ (vgl. IV-Akte 122 S. 2) der depressiven Symptomatik sowie der
Spannungszustände erfolgt.
Diese Remission hat Dr. I____ auch in dem an den
Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2015 (IV-Akte 244)
bestätigt. Er hielt darin fest, der Versicherte befinde sich seit dem 12. Juli
2004 bei ihm in ambulanter Behandlung einer gegenwärtig remittierten
rezidivierenden depressiven Störung bei hintergründig akzentuierter
Persönlichkeit mit emotional instabilen und selbstunsicheren Zügen. Im Verlauf
habe eine weitgehende psychische Stabilität erreicht werden können, wobei eine
früher beschriebene psychomotorische Unruhe weiterhin bestehe. Der Versicherte
leide in Phasen von Anspannung und Herabgestimmtheit immer noch unter einer
Rückzugstendenz, wobei er nun aber auch in der Lage sei, diese negativen,
seinen Zustand im Negativen haltenden, depressiven Verhaltensmuster zu überwinden.
Vor dem Hintergrund „dieser positiven … stärkenden Erfahrung“ erachtete Dr. I____
zum aktuellen Zeitpunkt den Wunsch, sich wieder ins Arbeitsleben zu integrieren,
„auch im Wissen um Ihre bisherige Krankheitsgeschichte als ideal“.
Entscheidend ist mit Blick auf diese Ausführungen, dass die F____
zwar eine abweichende Einschätzung im Vergleich zu derjenigen von Dr. I____
vornahmen, dass aber auch Dr. I____ vor und noch einige Zeit nach dieser
Begutachtung insgesamt von einer Remission des depressiven Zustandes im
Vergleich zu früher ausgegangen war. Im Bericht vom 6. März 2017 (IV-Akte 370)
diagnostiziert Dr. I____ nun rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig
schwergradig ausgeprägt, aber ohne psychotische Symptome (ICD 10, F 33.2). Dr. I____
schreibt zur Anamnese, ein auf Drängen des Versicherten dann rasch anberaumter
Gesprächstermin habe am 7. November 2016 stattgefunden. Auslöser sei eine
krisenhafte Zustandsverschlechterung, die wiederum bestimmt gewesen sei durch
eine hohe Anspannung, die sich typischerweise mit einer starken körperlichen
Begleitreaktion wie Schwitzen, Thoraxdruck, Palpitation, Würgegefühlen, Magenbrennen
sowie Stottern manifestiert habe. Der Versicherte habe Dr. I____ berichtet, er
habe sich sehr darum bemüht, wieder in eine berufliche Tätigkeit zurückzufinden,
weswegen er sich beim Referenten nicht mehr gemeldet habe - bei unverändert
fortgeführter Psychopharmakotherapie mit noch 60 mg Mirtazapin, das er als gut
beruhigend und Schlaf anstossend weiter eingenommen habe. Dr. I____ hält fest,
der Versicherte präsentiere sich anlässlich der Wiederaufnahme von regelmässigen
Terminen mit einer - verglichen mit Vorbefunden - im Wesentlichen unveränderten,
stark auffälligen Psychopathologie. Er sei psychomotorisch unruhig, im Denken
verlangsamt, in einem stärken Masse ratlos, affektarm bei fehlender
Zukunftsorientierung. Es habe zudem eine schwergradig ausgeprägte Störung der
Vitalgefühle sowie ein starkes Schamgefühl bestanden, das geleitet werde durch
das seit Jahren immer wieder erlebte Versagen als Vater und Ehemann (IV-Akte
370 S. 2 f.).
Den Einschätzungen von Dr. I____ zur Arbeitsfähigkeit war für
den Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2013 gegenüber der Beurteilung der
neutralen Gutachterstelle F____ nicht der Vorzug zu geben. Bereits einige
Monate vor der Untersuchung durch die F____ und auch noch im Jahr 2015 hat er aber
seinerseits eine Remission der Erkrankung bestätigt. Im Schreiben vom 30.
Januar 2015 (IV-Akte 244) hat er den Versicherten zumindest als gesundheitlich
in der Lage erachtet, einen Wiedereingliederungsversuch anzutreten. Nicht zu
übersehen ist jedoch, dass Dr. I____ als behandelnder Facharzt im Jahre 2017
wieder eine Verschlechterung registriert.
Der RAD argumentiert, Dr. I____ äussere sich widersprüchlich,
wenn er einerseits eine seit Jahren unveränderte Lage mit voller
Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, jedoch im Januar 2015 wieder nicht (vgl.
Stellungnahme RAD vom 29. August 2017, IV-Akte 378 S. 3). Die vom RAD vermutete
Widersprüchlichkeit lässt sich dadurch auflösen, dass Dr. I____ schon 2011 und
dann im Schreiben vom Januar 2015 von einer (im Nachhinein betrachtet) vorübergehenden
Remission der Beschwerden ausging, die nach seiner Einschätzung jedoch im Jahr
2017 nicht mehr zu verzeichnen war. Von da an geht Dr. I____ von einem
“unveränderten“ Zustand aus, womit er offensichtlich die Situation vor der von
ihm selbst beschriebenen Remission anspricht.
3.3.
Erweisen sich somit entgegen der Einschätzung des RAD die
Äusserungen von Dr. I____ insoweit als konsistent und darum nicht zum
vornherein als nicht verwertbar, ist festzustellen, dass der RAD sich noch
nicht ausreichend gründlich damit auseinandergesetzt hat, ob nun eine
Verschlechterung des Zustandes seit der Verfügung vom 3. Juli 2013 eingetreten
ist oder nicht.
4.1.
Zu erinnern ist an die eingangs in Erw. 2.3.2. angeführte Praxis,
wonach die Versicherungsträger zwar auch gestützt auf im Wesentlichen intern
eingeholte medizinische Unterlagen entscheiden können. In solchen Fällen sind wie
erwähnt an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem
Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind.
Vorliegend stützt sich die Einschätzung des RAD im Bericht vom
21. Dezember 2017 (IV-Akte 387) zur Arbeitsfähigkeit zwar auch auf eine
persönliche Untersuchung des Versicherten, was die Validität der Einschätzung
im Vergleich zu einer reinen Aktenbeurteilung grundsätzlich erhöht. Der RAD
gelangt aufgrund seiner eigenen Untersuchung zum Ergebnis einer
Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70% (IV-Akte 387 S. 6), welche „von den
Begutachtungen von „Dr. K____ und der F____ [...]“ (IV-Akte 387 S. 6) weder
diagnostisch noch bezüglich Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abweiche. Dies ist insofern
unklar, als offenbar eine Namensverwechslung im Spiel sein muss („K____“ statt „E____“?).
Sofern mit den Ausführungen Dr. E____ gemeint gewesen sein sollte, so ist
festzuhalten, dass das KG-BL und mit ihm das Bundesgericht der Einschätzung der
F____ gegenüber derjenigen von Dr. E____ den Vorzug gegeben hatten, es waren
somit nicht identische Einschätzungen. Für die Abweichungen bezüglich Angaben
des behandelnden Psychiaters Dr. I____ verweist der RAD auf die vorstehend
erörterte Stellungnahme vom 29. August 2017, IV-Akte 378 S. 3), die sich jedoch
mit der Einschätzung von Dr. I____ nicht befasst, sondern sie von vornherein,
da nach Meinung des RAD nicht verwertbar, unberücksichtigt lässt.
Im Lichte der angeführten Praxis ergeben sich angesichts dieser
Unklarheiten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des RAD gemäss
seinen insgesamt drei Äusserungen vor Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung.
4.2.
Es drängt sich darum eine neutrale psychiatrische Begutachtung auf.
Die Verfügung vom 16. März 2018 ist darum aufzuheben und die Sache zur
neutralen Verlaufsbegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In der Beschwerde wird beantragt, diese sei bei in einer
psychiatrischen Universitätsklinik in der Schweiz einzuholen. In diesem Punkt
besteht kein Anlass, durch eine richterliche Anordnung ins Entscheidermessen
der Vorinstanz einzugreifen. Da es sich um ein Verlaufsgutachten zur
Validierung der Entwicklung seit der letzten gutachterlichen Untersuchung durch
die F____ im Juli 2011 handelt, möge immerhin in Betracht gezogen werden, damit
(bei entsprechender Verfügbarkeit) die bei dieser Stelle bereits involviert
gewesenen Fachärztinnen und Fachärzte zu betrauen.
5.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten Beschwerdegegnerin.
5.2.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel
aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung
von CHF 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer 7.7%) als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 16. März 2018 aufgehoben und die Sache zur neutralen
psychiatrischen Verlaufsbegutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10
Mehrwertsteuern an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: