Extension of enforcement detention upheld; legal aid refused

AUS.2018.79Tribunal administratif19 sept. 2018Confirmed

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Résumé

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the Migration Office’s extension of A____’s enforcement detention until 11 November 2018. A____ insisted he would never return to Algeria and requested release, an oral hearing, and free legal representation. The court upheld the extension, relying on its earlier detention decision and the reasons given when the extension had already been approved. It held that continued detention after seven months could still induce cooperation. The court also rejected the request for free legal representation, finding the matter neither legally nor factually complex and noting no entitlement to counsel at every extension review. No court costs were imposed.

Regest

Art. 78 Abs. 2 und 4 AuG; Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung bei Verlängerung der Durchsetzungshaft; die richterliche Prüfung einer Haftverlängerung bestätigt die Massnahme, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fortdauern und die Haft weiterhin als verhältnismässig erscheint. Ein Anspruch auf amtliche Vertretung besteht nicht ausnahmslos bei jeder Verlängerung; er entfällt insbesondere bei fehlender rechtlicher oder tatsächlicher Komplexität. Die Beurteilung kann auf die Erwägungen zum ursprünglichen Haftentscheid und zum bereits genehmigten Verlängerungsentscheid abstellen (vgl. insb. Erwägungen zur Kooperationsprognose und zur Haftdauer).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.79

URTEIL

vom 19. September 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. September 2018

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

In Erwägung:

dass die über A____ verhängte Durchsetzungshaft mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. September 2018 bis zum 11. November 2018 verlängert wurde und die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht dieser Verlängerung mit Verfügung vom 10. September 2018 zugestimmt hat (Art. 78 Abs. 2 Ausländergesetz [AuG, SR 142,20]);

dass A____ die gerichtliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung verlangt hat und diesem Antrag mit Durchführung der Verhandlung und Eröffnung des Entscheids am heutigen 19. September 2018 rechtzeitig nachgekommen wird (Art. 78 Abs. 4 AuG);

dass betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Durchsetzungshaft auf den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen wird;

dass A____ an der Verhandlung vorbringt, er werde auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, er sei bereit, die maximal mögliche Dauer einer Administrativhaft abzusitzen;

dass dies an der Beurteilung der Situation, wie sie in der Begründung der gerichtlich verfügten Zustimmung zur Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 10. September 2018 zum Ausdruck gebracht wurde, nichts ändert, womit auf die dortige Begründung verwiesen werden kann;

dass diesbezüglich nochmals hervorzuheben ist, dass sich A____ aktuell sei 7 Monaten in Haft befindet, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die andauernde Haft ihn entgegen seinen Aussagen gleichwohl zu einem Umdenken bzw. zu einer Kooperation zu bewegen vermag;

dass sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;

dass A____ auch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht hat, wobei diesem Gesuch nicht stattgegeben wurde (Instruktionsverfügung vom 12. September 2018), da dem Inhaftierten nicht bei jeder Verlängerung der Durchsetzungshaft ein entsprechender Anspruch zukommt, zumal es sich weder um eine in rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht komplexe Angelegenheit handelt;

dass [...], welcher A____ an der letzten Gerichtsverhandlung betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vertreten hat, gleichwohl über das Gesuch des A____ informiert wurde und um Zustellung des vorliegenden Entscheids ersucht sowie seine Bereitschaft, A____ zukünftig weiter zu vertreten, signalisiert hat;

dass [...] deshalb ein Exemplar des vorliegenden Entscheids zuzustellen ist, worüber A____ an der Verhandlung informiert wurde;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 11. November 2018 ist rechtmässig und angemessen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgelehnt.

Ein Exemplar des vorliegenden Entscheids geht an [...].

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Mots-clés

enforcement detentionimmigration detentiondetention extensionlegal aidproportionalitycooperationjudicial review