Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.13
Verfügung vom 7. Dezember 2017
Gestützt auf die Berichte der
behandelnden Ärzte ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
ausgewiesen, es liegt kein Revisionsgrund vor; Beschwerde wird abgewiesen.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am 21. November
1991, leidet unter anderem an einer zystischen Fibrose (Geburtsgebrechen Nr. 459),
welche im August 1993 erstmals diagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 9.
September 1993, IV-Akte 1, S. 41f.). Die Eidgenössische Invalidenversicherung (bzw.
die IV-Stelle) erbrachte seither diverse Leistungen. Ab August 2008 bis Mitte
2012 absolvierte die Beschwerdeführerin verschiedene berufliche Massnahmen (dazu
gehörten u.a. eine abgebrochene Lehre zur Bekleidungsgestalterin [IV-Akte 70], ein
Praktikum im Pflegedienst [IV-Akte 83] und eine abgebrochene Ausbildung zur
Fachfrau Gesundheit [IV-Akte 82]). Die IV-Stelle verfügte am 25. Juni 2012 den
Abschluss der beruflichen Massnahmen und stellte die Prüfung weiterer
Leistungen in Aussicht (vgl. IV-Akte 109). Mit Verfügung vom 5. November 2013 lehnte
die IV-Stelle das Rentengesuch der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 138). Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2013 (vgl. IV-Akte 140) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und wies die Sache zur erneuten
Abklärung zurück (Urteil IV.2013.199 vom 25. Februar 2014, IV-Akte 148).
In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten nach dem
Zufallsprinzip mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Endokrinologie/Diabetologie
und Psychiatrie/Psychotherapie in Auftrag, wobei das Los auf die Gutachterstelle
C____ fiel (vgl. IV-Akte 156). Die Gutachterstelle C____ erstattete das
Gutachten am 19. Januar 2015 (vgl. IV-Akte 186). Nach Durchführung eines
Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 197) und Einholung einer ergänzenden
Stellungnahme der Gutachterstelle C____ (vgl. IV-Akte 215) stellte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40
% - mit neuem Vorbescheid vom 4. September 2015 die Zusprache einer
Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2009 in Aussicht (vgl. IV-Akte 229). Am
22. Januar 2016 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 236).
b) Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin (vgl.
IV-Protokolleintrag vom 13. Januar 2014, S. 15) nahm die IV-Stelle im Januar
2014 weitere berufliche Massnahmen an die Hand (vgl. u.a. IV-Protokolleintrag
vom 27. Januar 2014, S. 16). In der Folge schloss die Beschwerdeführerin das
Bürofachdiplom und das Handelsdiplom des Verbandes Schweizerischer
Handelsschulen VSH (vgl. IV-Akte 231 und IV-Akte 238) erfolgreich ab und absolvierte
anschliessend im Rahmen eines 80%-Pensums ein einjähriges Praktikum zur Kauffrau
EFZ (IV-Akte 237). Im Sommer 2017 schloss die Beschwerdeführerin sodann ihre
Ausbildung zur Kauffrau EFZ, B-Profil, Dienstleistung und Administration,
erfolgreich ab (vgl. IV-Akte 276). In diesem Zusammenhang erbrachte die IV-Stelle
Taggeldleistungen (IV-Akten 242 und 253).
c) Nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen
Massnahmen (vgl. Mitteilung vom 4. August 2017, IV-Akte 266) sprach die IV-Stelle
mit Verfügung vom 3. August 2017 der Beschwerdeführerin wiederum eine
ausserordentliche Viertelsrente ab 1. August 2017 zu (vgl. IV-Akte 269). Mit
gleichem Datum leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl.
Schreiben vom 3. August 2017, IV-Akte 273), anlässlich dessen die
Beschwerdeführerin angab, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (vgl.
a.a.O., S. 1). Nachdem die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärztinnen Dr.
med. F____ (vgl. Bericht vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 274) und Dr. med. E____
(vgl. Bericht vom 12. Oktober 2017, IV-Akte 275) sowie eine Stellungnahme des
RAD vom 24. November 2017 (vgl. IV-Akte 279) eingeholt hatte, teilte sie
der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 mit, dass keine rentenbeeinflussende
Änderung festgestellt werden konnte (vgl. IV-Akte 280). Am 7. Dezember
2017 erliess die IV-Stelle eine der Mitteilung entsprechende Verfügung und
lehnte eine Erhöhung der Rente ab (vgl. IV-Akte 281).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin künftig mindestens eine halbe Invalidenrente zu leisten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit B____, Advokat, ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 schliesst die IV-Stelle
(Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 27. April 2018 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____,
Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 25. Juni 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die Arztberichte von Dr. F____ vom 11. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 274) und von
Dr. E____ vom 12. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 275) sowie die Stellungnahme
des RAD vom 24. November 2017 (vgl. IV-Akte 279) könne davon ausgegangen werden,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum
nicht in massgeblicher Art und Weise verändert habe. Aus diesem Grunde sei die
Weiterausrichtung der Viertelsrente korrekt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr
Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert und sie sei
lediglich zu 40 % statt 60 % arbeitsfähig (vgl. insb. die Beschwerde vom
22. Januar 2018; siehe auch die Replik vom 27. April 2018).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
zu Recht gestützt auf die vorliegende Aktenlage weiterhin eine Viertelsrente
ausrichtet.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person
revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen im
Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.3. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 22. Januar 2016
(vgl. IV-Akte 236) den massgebenden Vergleichszeitpunkt.
4.1.
Nachstehend ist anhand der wesentlichen medizinischen Unterlagen zu
untersuchen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung
vom 22. Januar 2016 eingetreten ist. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3).
4.2.
4.2.1. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2016
(vgl. IV-Akte 236) lagen im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle C____ vom 19. Januar 2015 (vgl. IV-Akte 186), die
Stellungnahmen des RAD (vgl. insbesondere IV-Akte 188; IV-Akte 201 und IV-Akte
216) sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachterstelle C____ vom 16. Juli
2015 (vgl. IV-Akte 215) zugrunde.
4.2.2. Im polydisziplinären Gutachten vom 19. Januar 2015 wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl.
IV-Akte 186, S. 20): 1. Zystische Fibrose (ICD-10 E84.87); 2. Rezidivierende
Nephrolithiasis links mit anamnestisch Ureterstein links und Hydronephrose Grad
IV/V links (ICD-10 N20.0 und N13.2) und 3. Idiopathische Kyphoskoliose der
Brustwirbelsäule (ICD-10 M41.14). Auch wurden verschiedene Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (vgl. a.a.O.). Aus
gesamtmedizinischer Sicht habe die zystische Fibrose mit ihren Folgekrankheiten
den grössten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
a.a.O., S. 22). Lungenfunktionell bestehe nach Ansicht der Gutachter für eine
leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit theoretisch eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit. Diese sei jedoch aufgrund des Zeitaufwandes, welcher für die regelmässigen
Inhalationstherapien, Atemtherapien und Physiotherapien benötigt werde, auf
80 % reduziert. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin wegen
Exazerbationen von Lungeninfekten oder des Nierenleidens ausfallen könne, was wiederum
- je nach Häufigkeit des Auftretens - zu einem Arbeitsausfall von mindestens 20
% führen könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage deshalb insgesamt 60 % (vgl. a.a.O.,
S. 24 f.). Nachdem der RAD dieser Beurteilung nicht gefolgt ist und eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % als wahrscheinlicher erachtete (vgl. Stellungnahme
vom 22. Januar 2015, IV-Akte 188), erläuterte die Gutachterstelle C____ in
der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juli 2015 ihre Einschätzung (vgl.
IV-Akte 215). Nachdem sich der RAD der Beurteilung der Gutachterstelle C____
anschloss (vgl. Stellungnahme vom 21. Juli 2015, IV-Akte 216), sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 40 % (bei Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit) zu (vgl.
IV-Akte 236).
4.3.
4.3.1. Die vorliegend zu beurteilende Revisionsverfügung vom 7.
Dezember 2017 stützt sich einerseits auf die eingeholten medizinischen Berichte
der behandelnden Ärztinnen Dr. F____ und Dr. E____ sowie andererseits auf die
Stellungnahme des RAD. Diese werden nachfolgend kurz dargelegt:
4.3.2. Gemäss Bericht von Dr. F____ vom 11. Oktober 2017 liege
aus endokrinologischer Sicht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20% vor, jedoch sei die Beurteilung der Pneumologin Dr. E____
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend (vgl. IV-Akte 274).
4.3.3. Die behandelnde Pneumologin Dr. E____ führte im Bericht
vom 12. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 275) aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei
der letzten Konsultation mit subjektiv zufriedenstellendem Verlauf präsentiert.
Der Verlauf der zystischen Fibrose habe sich lungenfunktionell gebessert bei
stabiler pulmonaler Kachexie. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10. August
2017 sei eine Besserung des FEV1 +40ml, der TLC +350ml und der DLCO um +11 %
Soll zu erkennen. Insgesamt zeige sich aufgrund der erhobenen Befunde in den
letzten zwei Jahren ein weitgehend stabiler Befund. Zur Frage der
Arbeitsfähigkeit gab Dr. E____ an, aus aktueller Sicht sei ein unverändertes
Pensum von 60 % möglich.
4.3.4. Auch der RAD ging in seiner Stellungnahme vom 24.
November 2017 nach Sichtung der aktuellen Arztberichte von einem unveränderten
Gesundheitszustand und von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (vgl. IV-Akte
279).
4.4.
Die Ausführungen von Dr. E____ sind schlüssig, nachvollziehbar
und durch medizinische Befunde unterlegt, weshalb darauf abgestellt werden
kann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. E____ hätte in ihrer
Beurteilung die zusätzlichen Fehltage wegen Exazerbationen von Lungeninfekten
und des Nierenleidens (vgl. Gutachten vom 19. Januar 2015, IV-Akte 186, S. 24
f.) nicht berücksichtigt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ausführungen von
Dr. E____ zur Arbeitsfähigkeit können nicht anders verstanden werden, als dass
dabei eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der repetitiven Ausfälle
der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Nennt sie im Bericht bei Frage 1.7
„Fragen zur bisherigen Tätigkeit - Welche körperlichen, geistigen, psychischen
Einschränkungen bestehen?“ doch explizit auch die Infektanfälligkeit der
Beschwerdeführerin und attestiert dennoch eine unveränderte 60%ige
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 275, S. 3).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie müsse wegen einer
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vermehrt und in höherer Frequenz Physiotherapie
machen (vgl. Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdeführerin hat es jedoch
versäumt, ihre Behauptung, es sei eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten, mittels entsprechender Berichte zu unterlegen
(vgl. Eingabe vom 6. April 2018 und Replik vom 27. April 2018, S. 2). Dem
Bericht von Dr. E____ kann zur Frage eines erhöhten Physiotherapiebedarfs
ebenfalls nichts entnommen werden (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2017, IV-Akte
275), weshalb diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind.
4.5.
Insgesamt ist aufgrund obiger Ausführungen aus medizinischer Sicht
keine Veränderung - weder eine Verschlimmerung noch eine Verbesserung - des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin dokumentiert. Es ist deshalb mit der behandelnden
Pneumologin Dr. E____ einig zu gehen, dass der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin stabil geblieben und wie bis anhin von einer Arbeitsfähigkeit
von 60 % auszugehen ist (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2017, IV-Akte 275). Aus
all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der
behandelnden Ärztinnen und der Stellungnahme des RAD richtigerweise weiterhin von
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Weitere medizinische
Abklärungen sind nicht angezeigt. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 7. Dezember 2017 die Weiterausrichtung der bislang gewährten Viertelsrente
bestätigt.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des
Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Advokat B____, ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich einer
Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: