Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.84
URTEIL
vom 14.
September 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. September 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____,
[...] von der Türkei, am 12. September 2018 um 11.00 Uhr beim
Grenzübergang Lysbüchel bei der Ausreise durch die Grenzwache kontrolliert und
festgenommen worden ist, nachdem er sich mit einer totalgefälschten bulgarischen
Identitätskarte und einem totalgefälschten bulgarischen Führerausweis, beide
lautend auf B____, [...] ausgewiesen hatte,
dass das Migrationsamt am 13. September 2018 über A____
Ausschaffungshaft bis 11. Dezember 2018 verfügt hat, also für drei Monate,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft
zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 13. September 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, der original türkische Reisepass und die Identitätskarte
wurden vom Sohn von A____ inzwischen vorbeigebracht, der Flug nach Istanbul ist
für den 18. September 2018 gebucht – und eine mündliche Verhandlung aufgrund
der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter
Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist,
nachdem der Beurteilte sich mit für € 3‘000 erworbenen, gefälschten Dokumenten ausgewiesen
hat und er dies tat, weil er in Deutschland wegen Betäubungsmittelhandels zu 6
Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und am 10. Februar 2015 in die
Türkei abgeschoben worden war und von der Bundesrepublik Deutschland in seinem
türkischen Pass eine 10 Jahre ab Ausreise/Abschiebung gültige Wirkung der Ausweisung
eingetragen wurde,
dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten
(systematische Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen: er ist bereits 2016
und 2017 trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist, wo sein Sohn lebt) keine
mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist, aber nicht wie verfügt für drei Monate, sondern für 12 Tage
(Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 24. September
2018 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: