Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.49
Verfügung vom 7. März 2018
Eintreten auf Neuanmeldung
(Glaubhaftmachen von Veränderungen)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 9. März 2011 zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin hatte medizinische Unterlagen zu den Akten
genommen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. B____, Facharzt für
Allgemeinmedizin [D], Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) verfasste
eine medizinische Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 (IV-Akte 36). Er
attestierte der Versicherten ab Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl
in einer bisherigen als auch in einer Verweisungstätigkeit. Die Beschwerdegegnerin
erliess am 28. Januar 2013 eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf
Rentenleistungen verneinte (IV-Akte 38).
b) Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 21. Dezember
2016 erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 39; vgl.
Empfangsbestätigung vom 2. Januar 2017, IV-Akte 40). Der RAD nahm dazu am 14.
September 2017 Stellung (IV-Akte 54, sig. Dr. B____). Nach seiner Einschätzung
wurde eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung des
Gesundheitszustands aus medizinischer Sicht nicht glaubhaft gemacht. Die
Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 (IV-Akte 56)
an, sie werde auf das erneute Leistungsbegehren nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin
erhob dagegen am 17. November 2017 (IV-Akte 58) Einwand. Sie reichte danach
noch medizinische Unterlagen ein (Eingang am 17. Januar 2018, vgl. IV-Akte 62).
Am 7. März 2018 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid vom 11.
Oktober 2017 entsprechende Verfügung (IV-Akte 63).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. April 2018 bzw. Ergänzung vom 4.
Mai 2018 beantragt die Versicherte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
7. März 2018 und die Zusprache von Leistungen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin kündigt mit Schreiben vom 28.
Juni 2018 die Weiterleitung von Unterlagen an das Gericht an, sobald sie solche
in Händen haben sollte.
d) Innert der mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
29. Juni 2018 genannten Frist sind beim Gericht keine weiteren Unterlagen
eingegangen (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Juli 2018).
III.
Die Urteilsberatung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt findet am 27. August 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Wird ein Gesuch
um Revision eingereicht, so ist nach Art. 87 Abs. 2 IVV darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar
2013 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin rechtskräftig verneint.
In einem solchen Fall sind, sofern die versicherte Person sich
erneut zum Leistungsbezug anmeldet, gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sowie der
dazu ergangenen Praxis (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich IV.2012.01220 vom 30. Oktober 2013 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen)
folgende verfahrensrechtlichen Schritte vorgezeichnet:
2.2.1. Die Verwaltung entscheidet zunächst nur, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies,
so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64, 70 E. 6.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu
respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage
durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das
heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen
hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt.
2.2.2. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage
unterbleibt hingegen, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist
(BGE 109 V 108, 114 E. 2b).
2.3.
Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch
der Versicherten nicht eingetreten. Es ist darum im Sinne vorstehender Erw.
2.2.1. einzig zu prüfen, ob die Vorbringen der Versicherten, es habe sich der
Grad der Invalidität seit der Verfügung vom 28. Januar 2013 in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert, glaubhaft sind.
3.1.
Vor Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2013 hatte der RAD am 19.
Oktober 2012 eine medizinische Stellungnahme verfasst (IV-Akte 36).
3.1.1. Diese Stellungnahme stützt sich gemäss dem darin
angeführten Aktenbestand auf nachstehende Unterlagen:
Die Rheumatologie des C____ Spitals (C____) berichtete am 26.
Oktober 2011 (Kurzbericht, IV-Akte 34 S. 9 f. sig. Dr. D____) über die stationäre
Behandlung vom 13. bis 26. Oktober 2011. Als Diagnose wurde eine symptomatische
lytische Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1 nach Meyerding und ein artikuläres
Reizsyndrom L5/S1 beidseits diagnostiziert. Operativ war am 7. Oktober 2011
eine Laminektomie L5, eine Dekompression L5/S1 sowie eine Stabilisation
posterolateral sowie interkorporell erfolgt. Das C____ verzeichnete einen
erfreulichen Verlauf und attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. Januar
2012.
Das E____spital [...] (E____), Behandlungszentrum Bewegungsapparat
(Dr. F____, OA) berichtete am 16. Juni 2011 (IV-Akte 34 S. 7 f.), im Bereich
des dorsolateralen Beckenkamms sowie der Bursa sei eine diagnostisch-therapeutische
Infiltration mittels Bupivacain und Kenacort durchgeführt worden. Dort bestehe Schmerzfreiheit,
dies bei bereits positivem Ansprechen der Infiltration L5/S1. Der berichtende
Arzt ging davon aus, dass ein minimer Anteil in die Lyse gelaufen sei mit folglicher
Schmerzfreiheit, sodass hier eine positive Anästhesie vorliege. Vor genauer Evaluation
der Operation werde er nun noch ein CT der unteren LWS durchführen. Im Anschluss
werde die Indikation zur Operation geprüft. Die Patientin werde sich nach
durchgeführtem Röntgen wieder melden.
Ferner erstattete das E____, Interdisziplinäre Notfallstation,
am 7. August 2012 (IV-Akte 34 S. 5 f.) einen Bericht (sig. Dres. [...]) nach
Notfallaufnahme am 6. August 2012 wegen eines generalisierten epileptischen
Krampfanfalls. In der Beurteilung hält das E____ fest, bei Eintritt habe sich
die Versicherte in leicht reduziertem Allgemeinzustand mit hämodynamisch
stabilen Werten und afebriler Temperatur präsentiert. Die Ärzte beurteilten die
Symptomatik im Rahmen eines generalisierten Krampfanfalles bei bekannter
Epilepsie nach Absetzen der antiepileptischen Therapie. Im MRI des Schädels
habe sich ein Normalbefund gezeigt. Im EEG habe man einen intermittierenden
Herdbefund links fronto-temporai und eine Funktionsstörung rechts
fronto-temporal mit dort jeweils vereinzelten Zeichen der zerebralen Übererregbarkeit
mit einzelnen epilepsieverdächtigen Einzelpotentialen, vorwiegend
fronto-temporal links erhoben. Eine Therapie mit Kopra und Urban sei
eingeleitet worden. Nach unauffälliger Überwachung sei die Entlassung nach
Hause erfolgt.
Der Arztbericht des Hausarztes, Dr. G____, vom 20. September
2012 (IV-Akte 34) zu Handen der Beschwerdegegnerin führte als einzige Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rückenproblematik an. Dr. G____
diagnostizierte eine seit ca. 2003 symptomatische lytische Spondylolisthesis
L5/S1 Grad 1 mit artikulärem Reizsyndrom L5/S1 beidseits. Der Bericht erwähnte den
Eingriff vom 7. Oktober 2011 im C____. Dr. G____ hatte eine volle
Arbeitsunfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin vom 7. Oktober 2011 bis 10. Januar
2012 attestiert. Von Seiten dieses Arztes wurden keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsatteste
ausgestellt. Er formulierte bei der Arbeitstätigkeit zu beachtende Vorgaben. Danach
solle die Versicherte keine schweren Lasten tragen (max. 5 kg) und darauf
achten, dass sie bei der Arbeit wechselbelastet. Sie solle auch keine längeren
Strecken gehen müssen. Dr. G____ erachtete die bisherige Tätigkeit als weiterhin
zumutbar, ohne zeitliche Einschränkung und ohne verminderte Leistungsfähigkeit
(Punkt 1.7). Wegen der längeren Arbeitsabstinenz empfahl er schrittweise
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Gemäss dem Protokoll der zumutbaren
Arbeiten (in behinderungsangepassten Tätigkeiten, vgl. IV-Akte 34 S. 4) erachtete
er Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und
Belastbarkeit als uneingeschränkt.
3.1.2. Der RAD gelangte aufgrund dieser Unterlagen zur
Einschätzung, es könne ein wesentlicher Leidensdruck bzw. eine notwendige
Therapiebedürftigkeit seit Anfang 2012 nicht mehr nachvollzogen werden.
Aufgrund der medizinischen Informationen könne die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von Dr. G____ nachvollzogen und übernommen werden. Demnach sei
seit Januar 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit sowie in an das Leiden angepassten Verweistätigkeiten unter Beachtung
der von Dr. G____ erwähnten qualitativen Einschränkungen auszugehen.
3.2.
In der Wiederanmeldung vom 21. Dezember 2016 (IV-Akte 39) hat die Beschwerdeführerin
zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung erwähnt, sie könne
keine Gewichte tragen, und maximal noch eine Stunde gehen. Eine Behandlung sei
nur durch den Hausarzt Dr. G____ erfolgt.
Vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung gelangte der RAD
in seiner Stellungnahme vom 14. September 2017 (IV-Akte 54, sig. Dr. B____)
jedoch zum Ergebnis, eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung des
Gesundheitszustands sei aus medizinischer Sicht nicht glaubhaft gemacht.
3.2.1. Als Aktenbasis bespricht der RAD nebst den bereits in
der ersten Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 erörterten medizinischen
Unterlagen die seither ergangenen, bei der Beschwerdegegnerin eingereichten
Aktenstücke.
Der RAD verweist auf ein Schreiben von Dr. G____ vom 9. Mai
2017 (IV-Akte 45). Der Hausarzt bestätige, dass sich die Schmerzen in den
letzten Jahren chronifiziert hätten. Es seien zurzeit noch weitere Abklärungen im
Gange. Eine MRI-Untersuchung und eine Vorstellung in der Schmerzklinik der H____
AG seien in die Wege geleitet worden.
Die I____, berichtete am 16. Mai 2017 über die MRT
(Magnetresonanztomografie) der Lendenwirbelsäule nativ vom 15. Mai 2017
(IV-Akte 49 S. 3 ff. = IV-Akte 57 S. 7). Sie verneinte eine Kompression von L3
beidseits. Im Vergleich zur Voruntersuchung bestehe ein Status nach
Stabilisierung LWK5/S1 mit Laminektomie beidseits. Es bestünden reizlose
Osteochondrosen LWK 3/4 und LWK 4/5 mit zum Teil geringgradigen
Diskusprotrusionen ohne Tangierung neuraler Strukturen.
Im Schreiben vom 16. August 2017 (IV-Akte 50 S. 1) hielt Dr. G____
fest, er habe die Patientin im Mai 2017 letztmals gesehen. Er habe sie damals
mit neuen Beschwerden in die schmerzmedizinische Abteilung der H____ AG überwiesen
(vgl. Schreiben vom 9. Mai 2017, IV-Akte 45). Eine MRT-Untersuchung sei auch in
die Wege geleitet worden. Gemäss Dr. J____, (H____ AG), der die Patientin kurz
darauf gesehen habe, habe die Patientin angegeben, schwanger zu sein. Deswegen sei
auf weitere bildgebende und therapeutische Massnahmen verzichtet und aus dem
gleichen Grund habe auch Dr. G____ nicht mehr berichtet. Nach neuerlicher
Besprechung habe die Patientin angegeben, dass die Schwangerschaft infolge eines
Aborts Anfang Juni geendigt habe. Die Versicherte habe sich dann nicht mehr
gemeldet. Er habe sie gebeten, nochmals einen Termin bei der H____ AG zu
vereinbaren.
Die H____ AG (sig. Dr. J____, Chefarzt) erstattete zu Handen
von Dr. G____ am 17. August 2017 (IV-Akte 51 = IV-Akte 57 S. 5 f.) einen
Verlaufsbericht. Bei der H____ AG habe sich die Versicherte erstmals 2015 in
der Sprechstunde von Dr. K____ wegen persistierender Rückenschmerzen nach
Fusion wegen lytischer Spondylolisthese L5/S1 2011 vorgestellt. Die damalige
Behandlung sei nicht interventionell durchgeführt worden. Die Versicherte habe
sich dann im Jahr 2017 erneut einmalig am 31. Mai 2017 vorgestellt. Sie habe weiterhin
über die sie beeinträchtigenden chronischen Lumbalgien geklagt. Die extern
angefertigte Bildgebung habe eine Mehrbeanspruchung der Anschlusssegmente mit flüssigkeitsgefüllten
Facettengelenken L3 bis L5 beidseits sowie Modic-Zeichen L4/5 gezeigt. Die
Patientin habe angegeben, dass Physiotherapie ihr kurzfristig helfen würde.
Weiterhin leide sie unter Schmerzen, die sie auch im Schlaf beeinträchtigen
würden, bis zu einem NRS (numerische Rating-Skala von 0 – 10) von 9. Sie habe
angegeben, Ende des 2. Monats schwanger zu sein, sodass sich aus Sicht der H____
AG interventionelle Wirbelsäulenmassnahmen verboten hätten. Der unterzeichnende
Chefarzt Dr. J____ gibt weiter an, er habe mit der Versicherten die medikamentöse
Therapie besprochen und habe ihr eine Liste mit den in einer Schwangerschaft
geeigneten Analgetika und den entsprechenden Informationen ausgehändigt.
Ausserdem seien unterstützende Massnahmen, wie Akupunktur oder Neuraltherapie
besprochen worden; es sei eine Wiedervorstellung bei Bedarf vereinbart worden.
3.2.2. Der RAD fasst die angeführten Unterlagen dahingehend
zusammen, dass es bei der vorliegenden Problematik der Wirbelsäule mit Zustand
nach Operation am 7. Oktober 2011 immer wieder zu Exacerbationen der
Beschwerden kam. Er erachtet diese Beschwerden jedoch in Übereinstimmung mit
den vorliegenden Unterlagen als behandelbar, wenngleich auch künftig derartige
kurzzeitige Exacerbationen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Der RAD kommt in Übereinstimmung mit den Unterlagen zum Schluss,
es könne aktuell eine wesentliche, längerfristige und damit IV-relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung im Jahre 2013
nicht nachvollzogen werden. Damit sei auch eine wesentliche bzw. erhebliche Veränderung
bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung aus
dem Jahre 2013 aus medizinischer Sicht nicht glaubhaft gemacht. Die Darlegungen
des RAD erscheinen schlüssig und nachvollziehbar.
3.3.
Die Beschwerdeführerin hat vor Erlass der Verfügung nochmals medizinische
Unterlagen (Eingang am 17. Januar 2018, vgl. IV-Akte 62) eingereicht.
E____ vom 13. Oktober 2011, IV-Akte 62 S. 5 ff.;
E____ vom 1. November 2012, IV-Akte 62 S. 8 ff.;
E____ vom 25. April 2012, IV-Akte 62 S. 10 f.;
E____ vom 10. Januar 2012, IV 62 S. 12 f.;
E____ vom 8. September 2011 IV-Akte 62 S. 14 ff.;
E____ vom 14. Juli 2011, IV-Akte 62 S. 16 f.;
E____ vom 19. April 2011, IV-Akte 62 S. 18 f.;
E____ vom 3. Juni 2013, IV-Akte 62 S. 20 f.;
E____ vom 11. Oktober 2011, IV-Akte 62 S. 22;
E____ vom 12. Oktober 2011, IV-Akte 62 S. 23 f, Operationsbericht;
E____ vom 1. November 2011, IV-Akte 62 S. 25 ff. = IV-Akte 62 S.
8 ff.;
E____ vom 3. Juni 2013, IV-Akte 62 S. 27 ff. = IV-Akte 62 S. 20 ff.;
C____ vom 17. November 2011, IV-Akte 62 S. 29 ff.
Mit einer Ausnahme stammen die Berichte aus der Zeit vor Erlass
der ersten Verfügung aus dem Jahre 2013. Sie sind von vornherein ungeeignet,
eine Veränderung nach dieser Verfügung zu belegen. Der Bericht des E____
vom 13. Juni 2013 (IV-Akte 62 S. 20 ff.) erwähnt das Ergebnis einer Röntgenuntersuchung
(LWS ap lateral vom 21. Mai 2013). Diese zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen
vom 30. Oktober 2012 eine unveränderte Einlage des Osteosynthese-Materials. Es
bestünden keine Anzeichen für eine Anschlussdegeneration oder für eine
Lockerung des Osteosynthesematerials.
Auch damit ist eine Verschlechterung seit der Verfügung vom 28.
Januar 2013 nicht glaubhaft gemacht.
3.4.
Die Akten enthalten schliesslich noch ein Schreiben von Dr. G____
vom 8. November 2017 (IV-Akte 57) an die Beschwerdegegnerin. Die Versicherte
sei heute in seiner Sprechstunde gewesen. Eine kürzlich erfolgte therapeutische
Infiltration bei der H____ AG habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt.
Auch eine Hüftinfiltration linksseitig im gleichen Spital habe keine Besserung
gebracht. Die Patientin beklage sich nach wie vor über Schmerzen im unteren
Lumbalbereich, ins linke Bein ausstrahlend, frontal und seitlich. Eine
Kontrolle bei einem Orthopäden habe auch zu keinen weiteren Erkenntnissen
geführt. Aktuell sei die klinische Untersuchung weitgehend unauffällig,
insbesondere bestünden keine Hinweise für eine Neurokompression oder
neurologische Ausfälle, insgesamt zeigten auch die weiteren Abklärungen keine
Hinweise für ein organisches Korrelat. Der Bericht der H____ AG vom 18. Oktober
2017 (IV-Akte 57 S. 3 f.) zu der von Dr. G____ erwähnten Infiltration hält
fest, es liege keine Änderung zum Vorbefund vor und es fehlten neu aufgetretene
sensomotorische Defizite bzw. Infektzeichen.
Auch mit diesen Unterlagen ist eine Verschlechterung seit der
Verfügung vom 28. Januar 2013 somit nicht glaubhaft gemacht.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.--.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: