ad 2: einfache Körperverletzung (leichter Fall)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.86
URTEIL
vom 14.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
/ Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 23. Juni 2015
Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. November 2016
(vom Bundesgericht am 1. November
2017 aufgehoben)
betreffend ad 1: versuchte
vorsätzliche Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie
Vergehen gegen das Waffengesetz ad 2: einfache Körperverletzung (leichter Fall)
Sachverhalt
Mit Urteil vom
23. Juni 2015 verurteilte das Strafdreiergericht A____ wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung (begangen im nicht entschuldbaren Notwehrexzess) und
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30
Monaten sowie B____ wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.– mit einer zweijährigen Probezeit.
Zudem wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4‘500.– an B____
verurteilt. Auf Berufung beider Parteien hin bestätigte das Appellationsgericht
mit Urteil vom 4. November 2016 beide Schuldsprüche und die Strafe betreffend B____.
A____ wurde verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, mit
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Zahlung von CHF 1‘000.– Genugtuung
an B____.
Während A____
das Urteil akzeptierte, erhob B____ dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen. Dieses erkannte mit Urteil vom 1. November 2017, die
Sachverhaltsschilderungen von A____ bezüglich der Frage, ob er durch den
Schwitzkasten Luftnot und Panik bzw. Schwindel und Ohnmacht verspürt habe,
seien widersprüchlich, weshalb das Appellationsgericht nicht ohne weiteres auf
seine Sachverhaltsversion habe abstellen dürfen. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 4.
November 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.
Mit Verfügung
vom 12. Februar 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den
Parteien einen Fragekatalog an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) betreffend ein
ergänzendes Gutachten zur Stellungnahme zugestellt. Dazu hat B____ durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März 2018 Ergänzungsfragen einreichen lassen.
Mit Stellungnahme vom 12. März 2018 hat A____ mitteilen lassen, er wünsche
keine weitere Beteiligung am Verfahren. Am 13. März 2018 hat die Verfahrensleiterin
dem IRM den Auftrag zu einer ergänzenden rechtsmedizinischen Stellungnahme zum
Gutachten vom 4. Juni 2014 erteilt. Dieses ist am 4. Mai 2018 fertiggestellt
und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
An der
Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 hat B____ mit seinem Privatverteidiger
teilgenommen. Der fakultativ geladene A____ sowie die Staatsanwaltschaft haben
auf eine Teilnahme verzichtet. Zunächst ist B____ befragt worden, anschliessend
ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. November 2016, dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 2017 und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1
S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N
18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom vom 6.
Februar 2018 E. 1.1).
1.2 Im
vorliegenden Fall hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend
erkannt, die Aussagen von A____ zur Frage, ob er im Schwitzkasten Luftnot und
Panik bzw. Schwindel und Ohnmacht verspürt habe, seien widersprüchlich, weshalb
nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden dürfe. Es hätten sich vielmehr
Ergänzungsfragen an den Gutachter aufgedrängt (BGer 6B_253/2017 vom 1. November
2017 E. 2.4). Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es
darauf eingetreten ist (E. 4.). Damit sind im Rückweisungsverfahren der
Schuldspruch von A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im nicht
entschuldbaren Notwehrexzess und die dafür ausgesprochene bedingte
Freiheitsstrafe von 13 Monaten wie auch die bereits im Zeitpunkt des ersten
Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte des
erstinstanzlichen Urteils kein Thema mehr. Zur Beurteilung steht damit im
vorliegenden Verfahren noch die Frage, ob die Tathandlung von B____ als einfache
Körperverletzung (leichter Fall) oder blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren
ist. Als Folge einer Abänderung des Schuldspruchs wäre auch die Strafe für B____
neu zu bemessen. Angefochten ist weiter die Höhe der B____ zugesprochenen Genugtuung.
Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. November 2017 befunden, das
Appellationsgericht habe das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt zu Recht überprüft
und die Beschwerde von B____ in diesem Punkt abgewiesen (E. 3.2). Indessen
hängt die Höhe der Genugtuung unter anderem auch vom Mitverschulden des
Genugtuungsempfängers ab, daher ist diese allenfalls ebenfalls neu zu
beurteilen. Obwohl das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016
somit teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, muss aus formellen Gründen das
gesamte Urteilsdispositiv – auch in Bezug auf A____ – neu ergehen, weil das
Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016 insgesamt
aufgehoben hat (vgl. Dispositiv Ziff. 1). Materiell bleibt der Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens jedoch auf die Sachverhaltsfeststellung
hinsichtlich der Intensität des Schwitzkastens, die sich daraus ergebende
rechtliche Qualifikation und die Strafzumessung betreffend B____ sowie die Höhe
der Genugtuung beschränkt (vgl. dazu AGE SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E.
1.1, mit Hinweisen). Soweit das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November
2016 den Strafpunkt in Bezug auf A____ betrifft, kann es vom
Aufhebungsentscheid des Bundesgerichts nicht betroffen sein, da es, wie erwähnt,
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
2.1 Mit
dem nun aufgehobenen Urteil vom 4. November 2016 hat das Appellationsgericht B____
(nachfolgend: Berufungskläger 2) der einfachen Körperverletzung (leichter Fall)
schuldig erklärt und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 120.– verurteilt. Das Bundesgericht hat die vom Berufungskläger 2 gegen
die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Appellationsgerichts vom 4.
November 2016 erhobenen Einwendungen als berechtigt erachtet. Dazu hat es ausgeführt,
das Appellationsgericht habe übersehen, dass A____ (nachfolgend:
Berufungskläger 1) entgegen seinen Aussagen im Berufungsverfahren bei der
Begutachtung durch das Personal des IRM unmittelbar nach der Tat angegeben
habe, durch den Schwitzkasten Luftnot und Panik bekommen zu haben, jedoch
Ohnmacht und Schwindel auf Nachfrage explizit verneint habe. Diesen Widerspruch
in den Aussagen des Berufungsklägers 1, den das Strafgericht im Rahmen seiner
umfassenden Beweiswürdigung herausgestellt habe, thematisiere das
Appellationsgericht nicht. Somit basierten das Gutachten und der Entscheid auf
unterschiedlichen Sachverhalten. Zur Klärung der Widersprüche in den Aussagen des
Berufungsklägers 1 hätte es sich aufgedrängt, den Gutachter zu befragen, ob
neben der subjektiv empfundenen, aber objektiv nicht belegbaren Atemnot
aufgrund des Verletzungsbildes, des Tatablaufs und unter Berücksichtigung der
Zeugenaussagen auch das Vorliegen vegetativer Symptome in Form von Atemnot und
Schwindel möglich und plausibel sei (BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E.
2.4 p. 6 f., Akten S. 938 f.).
Entgegen dem
Wortlaut im höchstrichterlichen Urteil muss davon ausgegangen werden, dass sich
das Bundesgericht bei dem festgestellten Widerspruch in den Aussagen des
Berufungsklägers 1, den das Strafgericht herausgestellt habe (E. 2.4), nicht
auf die Diskrepanz zwischen dessen Aussagen im Berufungsverfahren und bei der
Begutachtung bezieht, sondern offensichtlich die Aussagen meint, welche der Berufungskläger
1 bereits im Ermittlungsverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht
gemacht hatte. Das Strafgericht konnte sich rein zeitlich nicht auf die
späteren Aussagen des Berufungsklägers 1 im Berufungsverfahren beziehen.
2.2 In
dem von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts eingeholten ergänzenden
rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. Mai 2018 (Akten S. 956-963) wird ausgeführt,
bei einem Schwitzkasten stehe für den Betroffenen infolge der Einengung der
Atemwege die Atemnot subjektiv im Vordergrund. Dieses subjektive
Erstickungsgefühl gehe regelmässig auch mit Angst und Panik einher. Die körperlichen
Reaktionen auf die Panik (erhöhte Muskelspannung, Gegenwehr, steigender
Blutdruck) führten in ihrer Gesamtheit auch zu einem steigenden
Sauerstoffverbrauch, was seinerseits wiederum die Atemnot verstärke (Gutachten
Ziff. II p. 3). Daraus folgerte der Gutachter, dass demzufolge eine Atemnot und
die daraus resultierenden körperlichen Reaktionen ohne weiteres erklärbar und
plausibel seien, auch wenn sich darüber hinaus keine weiteren objektivierbaren
Befunde eines Angriffs gegen den Hals nachweisen liessen (p. 3). So sei eine
Luftnot infolge kurzfristiger Verengung der Luftwege bereits kurze Zeit nach
Beseitigung der Ursache objektiv nicht mehr nachweisbar, normalisiere sich doch
der Zustand innerhalb weniger Atemzüge. Daher lasse sich eine solche
Atembehinderung bei der später erfolgten rechtsmedizinischen Untersuchung nur
aus den subjektiven Angaben des Betroffenen ableiten, objektive Befunde dazu
gebe es nicht (p. 5 f.). Dagegen seien neurologische Ausfälle nach einem
Sauerstoffmangel des Gehirns infolge einer Durchblutungsstörung länger
nachweisbar, wobei bei leichten, kurzfristigen Beeinträchtigungen davon
ausgegangen werden könne, dass die volle Funktion nach wenigen Minuten wieder
hergestellt sei (p. 6). Das vom Berufungskläger 1 geschilderte
„Schwarz-werden-vor-den-Augen“ könne als Einschränkung des Gesichtsfeldes im
Sinne eines sogenannten Tunnelblickes verstanden werden (p. 3) und als
subjektiver Hinweis auf eine kurzfristige Durchblutungsstörung des Gehirns
gewertet werden (p. 6), welche durch den Unterarmwürgegriff zwanglos erklärbar
und nicht mit einer einsetzenden Bewusstlosigkeit – welche hier aufgrund der
erhaltenen Handlungsfähigkeit ausgeschlossen werden könne – gleichzusetzen sei
(p. 3). Der Gutachter gelangte zum Schluss, es bestehe kein Grund, die im
Gutachten vom 4. Juni 2014 getroffenen Aussagen zu korrigieren, weder im
Hinblick auf die Diagnose und Auswirkungen des Asthmas noch auf die fehlenden
Punktblutungen (p. 5). Dazu führte er aus, für das Entstehen von
Stauungsblutungen bedürfe es einer andauernden Halskompression von mindestens
20 Sekunden, wobei solche Blutungen bei stärkerem Druck, wenn auch die Schlagadern
betroffen seien, auch völlig fehlen könnten. Insofern liessen sich aus dem
Fehlen von Punktblutungen keine Rückschlüsse auf die Intensität des
Schwitzkastens ziehen (p. 6 f.). Der durch die Zeugen [...] und [...] geschilderte
hochrote Kopf des Berufungsklägers 1 (p. 4) könne verschiedene Ursachen haben,
weise aber am ehesten auf eine Blutstauung im Kopfbereich zufolge einer
Kompression der Halsweichteile hin, eventuell in Kombination mit einer
vermehrten Blutfülle infolge der Kopftieflage (Oberkörper vornüber gebeugt) und
der Anstrengung bei dem Versuch, sich aus dem Schwitzkasten zu befreien, wobei
diese verschiedenen Faktoren nicht voneinander differenziert werden könnten.
Die Intensität eines Stauungssyndroms sei jedenfalls nicht linear abhängig von
der Stärke der einwirkenden Kraft, sondern könne bei stärkerer Krafteinwirkung
auch geringer sein (p. 4, 7). Ebenso könne das von den Zeugen geschilderte
„starre In-den-Armen-liegen“ unterschiedliche, im Nachhinein nicht voneinander
zu differenzierende Ursachen haben, wobei eine beginnende Ohnmacht
ausgeschlossen werden könne (p. 7 f.).
Zusammenfassend
gelangt das Ergänzungsgutachten vom 4. Mai 2018 zum Schluss, die vom Berufungskläger
1 sowohl anlässlich der Befragung beim IRM unmittelbar nach der Tat (Akten S.
358: „Durch den Griff im Schwitzkasten habe er Luftnot und schliesslich auch
Panik bekommen, […].“), als auch im Ermittlungsverfahren (Einvernahme vom 18.
April 2014 p. 2: „[…], sodass ich keine Luft mehr bekommen habe. “[…] Ich habe
dann durch das Zudrücken auch eine Panik bekommen.“ Akten S. 184; Einvernahme
vom 14. August 2014 p. 2: „Im Schwitzkastengriff hat er mir die Luft
abgedrückt, so dass es mir schwarz vor den Augen wurde. […] Ich bemerkte, dass
es mir immer komischer wurde, weil ich keine Luft bekam. Dann bekam ich
panische Angst […], Akten S. 239), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung („[…],
dass ich keine Luft mehr bekomme. Habe panische Angst bekommen […].“, „Dann wurde
mir langsam schwarz vor den Augen und ich fühlte mich in dem Sinne recht
schwindlig, konnte nicht mehr...“, Akten S. 503) und schliesslich vor
Berufungsgericht („Und nachdem ich merkte, dass ich keine Chance hatte, da
rauszukommen, bekam ich Panik.“ „Ich merkte die Atemnot daran, dass der Druck
im Kopf stieg und ich erschöpft wurde“ Akten S. 872) beschriebene Atemnot,
Panik und der Tunnelblick könnten durch den Würgegriff erklärt werden, seien
jedoch nicht im Nachhinein objektivierbar. Eine Sauerstoffmangelversorgung des
Gehirns habe, wenn überhaupt, nur kurz und leicht stattgefunden, Atemnot sei hingegen
plausibel.
2.3 Das
Ergänzungsgutachten zeigt, dass die Aussagen des Berufungsklägers 1 – wenn auch
nicht völlig frei von Widersprüchen – insgesamt glaubhaft sind. Der
Berufungskläger 1 hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals von
Schwindel gesprochen („Dann wurde mir langsam schwarz vor Augen und fühlte ich
mich in dem Sinne recht schwindlig, konnte nicht mehr…war nicht mehr recht bei
Sinnen […]“, Akten S. 503). Zwar steht diese Erklärung hinsichtlich des
Wortlauts im Widerspruch zur Passage im rechtsmedizinischen Gutachten vom 4.
Juni 2014, wonach der Berufungskläger 1 auf Nachfrage Ohnmacht und Schwindel
verneint habe (Akten S. 358). Betrachtet man aber die über ein Jahr auseinanderliegenden
Aussagen im Gesamtkontext mit den übrigen Schilderungen des Berufungsklägers 1,
entsteht der Eindruck, dass seine Wortwahl an der erstinstanzlichen
Verhandlung, wonach ihm „in dem Sinne recht schwindlig“ geworden sei, sich
darauf bezieht, dass ihm zunehmend schwarz vor den Augen wurde bzw. sein
Blickfeld sich verkleinerte, was das Ergänzungsgutachten als „Tunnelblick“
erklärte. Darin ist jedenfalls kein derart krasser Widerspruch zu den übrigen
Aussagen zu erkennen, welcher die gesamten Depositionen des Berufungsklägers 1
unglaubhaft erscheinen liesse. Namentlich trifft auch der Vorwurf seitens des
Berufungsklägers 2, wonach der Berufungskläger 1 die erlittenen Symptome im
Verlauf des Verfahrens zunehmend dramatischer dargestellt habe (Prot. Berufungsverhandlung
vom 14. August 2018 Plädoyer p. 3), nicht zu. So hat er lediglich in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung angegeben, es sei ihm „in dem Sinn recht schwindlig geworden“,
während er in der Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 wiederum
einzig von Atemnot und Panik sprach (Akten S. 872). Von einer Aggravation kann
somit keine Rede sein. Der Verteidiger machte anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 zudem geltend, der Berufungskläger 1
habe fälschlicherweise wiederholt behauptet, unter schwerem Asthma zu leiden;
erst Monate später sei zufällig entdeckt worden, dass sich die
Asthmaproblematik in seiner Kindheit zugetragen habe und nicht etwa aktuell sei
(Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 Plädoyer p. 3). Auch dieses
Argument des Verteidigers des Berufungsklägers 2 zielt darauf ab, den
Berufungskläger 1 insgesamt als unglaubwürdig darzustellen. Dieser hat
allerdings nie geltend gemacht oder angedeutet, durch den Angriff des Berufungsklägers
2 einen Asthmaanfall erlitten zu haben. Ein Blick in die Akten zeigt vielmehr,
dass der Berufungskläger 1 immer wieder explizit erklärt hat, er habe in seiner
Kindheit unter Asthma gelitten und wisse deshalb, wie es sich anfühle, wenn man
keine Luft mehr bekomme, beziehungsweise Atemnot verspüre. So hat er noch am
Tattag anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2014 erklärt: „Ich hatte
das Asthma hauptsächlich als Kind. Im Teenageralter ist es dann abgeklungen.
Heute habe ich es fast nicht mehr. Ich weiss einfach wie es ist, wenn man keine
Luft bekommt.“ (Akten S. 190). Von bewusst irreführenden Angaben kann damit
auch in diesem Punkt keine Rede sein. Vielmehr weisen die Aussagen des Berufungsklägers
1 eine hohe Anzahl von Realkriterien auf. Er hat die Ereignisse über einen
Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt in unterschiedlichen Worten, jedoch
inhaltlich konstant und lebensnah geschildert. So hat er stets beschrieben, wie
er unvermittelt von hinten gepackt und in den Schwitzkasten genommen worden sei
und dabei zunächst Luftnot sowie zunehmend auch Panik empfunden zu haben, als
er gemerkt habe, dass er sich nicht ohne weiteres aus dem Griff habe befreien
können. Diese Schilderungen decken sich mit den Ausführungen des
Ergänzungsgutachtens, wonach beim Schwitzkasten zufolge der Einengung der
Atemwege zunächst Atemnot im Vordergrund stehe und Angst und Panik als
Begleitreaktion aufträten, was zu einem erhöhten Sauerstoffverbrauch und damit
zur Verstärkung der Atemnot führe. Die Schilderungen des Berufungsklägers 1
sind damit plausibel und nachvollziehbar. Konstant, doch in unterschiedlichen
Worten, schilderte er auch, wie er sich wegen des Drucks zusehends kraftloser
gefühlt habe (Akten S. 122: „Als ich nicht mehr anders konnte, (…)“, Akten S.
503: „(…), konnte nicht mehr…war nicht mehr recht bei Sinnen (…)“, Akten S.
872: „Der Druck wurde immer stärker und ich verlor meine Kraft. (…) und ich
erschöpft wurde.“, Akten S. 239: „Ich bemerkte, dass es mir immer komischer wurde,
weil ich keine Luft bekam.“). Diese Darstellungen, wonach er immer kraftloser und
erschöpfter geworden und ihm schwarz vor den Augen geworden sei, wurde vom
rechtsmedizinischen Gutachter mit Blick auf die erhaltene Handlungsfähigkeit
nicht als beginnende Bewusstlosigkeit gewertet, jedoch seien Einschränkungen
des Gesichtsfeldes zufolge vorübergehender Unterversorgung mit Blut im Gehirn vor
einem eigentlichen Sehverlust durchaus möglich und mit dem Unterarmgriff erklärbar
(Ergänzungsgutachten vom 4. Mai 2018 p. 3 f.). Das vom Verteidiger des
Berufungsklägers 2 vorgebrachte Argument, die Atemnot des Berufungsklägers 1
sei einzig auf dessen Panik zurückzuführen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung
vom 14. August 2018 p. 4), widerspricht den Feststellungen im Gutachten und
kann nicht gehört werden. Schliesslich hat der Gutachter festgestellt, durch
die Zeugenaussagen erhalte man einen Eindruck von der durch den Schwitzkasten
ausgeübten Kraft, hätten es doch zwei Personen zunächst nicht geschafft, den
Griff zu lösen. Die einwirkende Kraft des beschriebenen Unterarmwürgegriffs könne
zudem durch die Mithilfe des andern Arms infolge der Hebelwirkung noch verstärkt
werden (Ergänzungsgutachten p. 4).
2.4 Zusammenfassend
ergibt sich aus den Erkenntnissen im Ergänzungsgutachten, dass die Aussagen des
Berufungsklägers 1 vor Straf- und Appellationsgericht einerseits
gerichtsmedizinisch nachvollziehbar sind, und anderseits, dass er entgegen den
Einwänden der Verteidigung nicht aggraviert hat, zumal ihm als medizinischem
Laien zweifelsohne das gerichtsmedizinische Wissen fehlt, um die geschilderten
Auswirkungen eines Schwitzkastens simulieren zu können, ohne sie am eigenen
Leib erfahren zu haben. Insofern ist auf diese Aussagen – da jene des
Berufungsklägers 2 bezüglich des Sachverhalts unglaubhaft und damit unbrauchbar
sind – abzustellen. Es ist somit durchaus von einem ernstzunehmenden Würgegriff
auszugehen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich das Gericht keineswegs
einzig auf die Aussagen des Berufungsklägers 1 stützt, sondern auch auf diejenigen
der Zeugen sowie auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des IRM abstellt.
3.1 Gemäss
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung
schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an
Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden
oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum
Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nicht einfach (BGE 134
IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen, BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E.
9.3). Für die Abgrenzung kann dem Mass des verursachten Schmerzes
entscheidendes Gewicht zukommen; wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren
bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne
von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42 f. mit Hinweisen). Bei den
Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität
handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht
dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen
Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_149/2017
vom 16. Februar 2018 E. 9.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat mit Urteil
BGE 134 IV 189 erkannt, Körperverletzungen bedingten nicht zwingend eine
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Eine Beeinträchtigung der psychischen
Integrität könne genügen, sofern sie ein gewisses Mass annehme. Zu deren
Beurteilung müsse einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung,
andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden.
Eine Verletzung, die objektiv geeignet sei, psychisches Leid zu erzeugen und
deren Auswirkungen von einer gewissen Dauer und Bedeutung seien, sei als
einfache Körperverletzung und nicht mehr als Tätlichkeiten zu qualifizieren.
Insbesondere seien die Auswirkungen des schädigenden Eingriffs nicht allein
aufgrund der persönlichen Empfindlichkeit des Opfers zu beurteilen, sondern
vielmehr anhand der Auswirkungen, die der Eingriff auf eine Person mit durchschnittlicher
Empfindlichkeit in der gleichen Situation haben könne. Dabei seien die
konkreten Tatumstände mit zu berücksichtigen (E. 1.4).
3.2 Vorliegend
sind die äusserlichen Verletzungen in Form von zwei Hautabschürfungen am linken
Ohr und an der Nase geringfügig ausgefallen und folgenlos abgeheilt. Insoweit
wäre ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten denkbar. Unter Berücksichtigung der gesamten
Tatumstände erscheint eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im
Ergebnis jedoch angemessener. Der Berufungskläger 2 hat den Berufungskläger 1
grundlos und unvermittelt von hinten attackiert, ihm einen Schlag an die Nase
versetzt sowie ihn einige Zeit in einem festen Würgegriff gehalten, wodurch
jener vorübergehend keine Luft mehr bekam und in Todesangst geriet. Ein solch brutaler
Überraschungsangriff ist durchaus dazu geeignet, auch einen ruhigen, besonnenen
Menschen psychisch aus dem Gleichgewicht zu bringen und damit nicht unwesentlich
zu beeinträchtigen. Die Vorinstanz hat die Tat des Berufungsklägers 2 somit
zutreffend nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, sondern als einfache
Körperverletzung qualifiziert. Mit Blick auf den Umstand, dass die
Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich waren und damit die Grenze zwischen
Tätlichkeiten und Körperverletzung nur knapp überschritten ist, ergeht
Schuldspruch wegen eines lediglich leichten Falles im Sinne von Art. 123 Abs. 2
StGB.
4.1 Der
Verteidiger des Berufungsklägers 2 beantragt im Berufungsverfahren erneut, es
sei angesichts der schweren Betroffenheit seines Mandanten durch die
unmittelbaren Folgen seiner Tat in Anwendung von Art. 54 StGB von Strafe Umgang
zu nehmen (Berufungsbegründung p. 4 f., Prot. Berufungsverhandlung vom 14.
August 2018 p. 4). Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dafür bleibe kein
Raum, da es sich bei den erlittenen Messerstichen nicht um eine „unmittelbare
Folge“ seiner Tat handle (Urteil p. 28). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt
werden. So kann unmittelbare Betroffenheit namentlich dann zutreffen, wenn der
Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch
andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 54 N 14). Bei den erlittenen
Messerstichen, die dem Berufungskläger 2 als Reaktion auf seinen Angriff auf
den Berufungskläger 1 von diesem zugefügt worden sind, handelt es sich durchaus
um unmittelbare Folgen seiner Tat. Bezüglich der Schwere der Betroffenheit ist
der Vorinstanz aber dahingehend zu folgen, als eine einfache Körperverletzung
dazu nicht ausreicht (vgl. dazu Riklin,
a.a.O., Art. 54 N 16). So müssen die unmittelbaren Folgen der Tat schwer genug
wiegen, um das Strafbedürfnis entfallen zu lassen und den Rahmen des Üblichen
deutlich sprengen. Die (Selbst-)Schädigung muss derart schwer sein, dass eine
Strafe ganz unangemessen wäre (Riklin,
a.a.O., Art. 54 N 40 m. H.). Eine derart schwere Betroffenheit des
Berufungsklägers 2 liegt klarerweise nicht vor, so dass eine Umgangnahme von
Strafe nicht gerechtfertigt ist. Zwar hat er durch einen der Messerstiche eine
tiefe Stichwunde in den Rücken erlitten, welche jedoch komplikationslos
verheilt ist und keiner langwierigen Behandlung bedurft hat. So konnte er
bereits wenige Stunden nach dem Vorfall das Spital wieder verlassen und war danach
eine knappe Woche arbeitsunfähig. Die geltend gemachten langdauernden
Rückenschmerzen, Operationen und Traumaverarbeitung (Akten S. 500, 532; Prot.
Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 p. 5 und vom 14. August 2018 p. 4)
sind durch nichts belegt. Ohnehin ist die Anwendung von Art. 54 StGB auf Vorsatzdelikte
zwar nicht ausgeschlossen, aber doch zurückhaltend anzuwenden und damit
allenfalls denkbar, wenn die Tat zu schwersten Körperverletzungen des Täters
selbst führt, was hier nicht der Fall ist (vgl. Riklin,
a.a.O., Art. 54 N 42 f. mit Hinweisen; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 54 N 1; vgl. AGE SB.2012.25 vom 21.
August 2013 E. 8; BGE 127 IV 105 E. 2.3 S. 108 ff.). Schliesslich ist die
Schwere der Betroffenheit mit dem Verschulden zu vergleichen. Je grösser das
Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für den Täter sein, um die
Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen (Riklin, a.a.O., Art. 54 N 45 f. mit Hinweisen). Das
Verschulden des Berufungsklägers 2 ist keineswegs geringfügig, hat er doch ohne
Grund die Konfrontation initiiert und durch sein Verhalten zur Eskalation der
Ereignisse den Hauptanteil beigetragen. Zwar hat er seinem Kontrahenten weitaus
geringfügigere Verletzungen beigebracht, als ihm selbst zugefügt wurden. Die
Aggressivität und Brutalität seines sinnlosen Angriffs aber, vermag bezüglich
des Verschuldens die Schwere seiner körperlichen Betroffenheit nicht aufzuwiegen.
Somit kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass die Voraussetzungen
von Art. 54 StGB nicht erfüllt sind.
4.2 Das
Strafgericht ist für den Berufungskläger 2 zutreffend vom Strafrahmen für
einfache Körperverletzung ausgegangen; dieser reicht von Geldstrafe bis
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zusätzlich hat die Vorinstanz die
fakultative Strafmilderung aufgrund des leichten Falles gemäss Art. 123 Ziff. 1
Abs. 2 StGB zur Anwendung gebracht (vgl. hierzu der Einwand des Verteidigers
Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 p. 4).
Der Auffassung
des Strafgerichts, wonach den Berufungskläger 2 ein nicht leichtes Verschulden
treffe, ist zu folgen (Urteil p. 38). Die seinem Widersacher zugefügten
objektiven Verletzungen sind zwar harmlos ausgefallen, insofern ist das
Erfolgsunrecht eher gering. Das Tatvorgehen lässt sein Handlungsunrecht
allerdings eher schwer erscheinen, hat er doch den Berufungskläger 1 vollkommen
grundlos überraschend angegriffen und ihn brutal in den Schwitzkasten genommen;
die durch den festen Griff um den Hals verursachte Atemnot war für den
Berufungskläger 1 äusserst unangenehm und angstauslösend. Zutreffend hat die
Vorinstanz einerseits die alkoholbedingte Enthemmung des Berufungsklägers 2 und
anderseits die Tatsache gewichtet, dass er offenbar bereits als Jugendlicher
ein Gewaltproblem hatte (vgl. Vorstrafe der Jugendanwaltschaft Baselland vom
24. Oktober 2007 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, Akten S.
17, 20; Urteil p. 38).
Bei der
Beurteilung des Täterverschuldens fällt besonders ins Gewicht, dass der
Berufungskläger 2 seine Tat während des Ermittlungsverfahrens hartnäckig
geleugnet hat. Zwar räumte er unter dem Druck der Zeugenaussagen schliesslich
ein, er habe wohl falsch reagiert, zeigte sich jedoch auch im
Berufungsverfahren bestrebt, seine Tat zu bagatellisieren und nahm die
Gelegenheit, sein Bedauern auszudrücken, nicht wahr. Immerhin räumte er
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 ein, die Situation sei
durch Dummheit entstanden, weil er die Situation falsch eingeschätzt habe
(Prot. Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 p. 6). Damit können ihm
subjektive Strafmilderungsgründe, wie etwa ein substantielles Geständnis oder
Reue nicht zugute gehalten werden.
In Abwägung
sämtlicher Umstände ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 60
Tagessätzen nicht zu beanstanden. Wie der Verteidiger zu Recht geltend gemacht
hat, ist die Strafe mit Blick auf die lange Verfahrensdauer zu reduzieren,
wobei eine Reduktion von einem Viertel angemessen scheint; entsprechend trägt
eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen – bei unveränderten finanziellen
Verhältnissen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 p. 2) – zu
CHF 120.– dem Verschulden, den persönlichen Verhältnissen und der langen
Verfahrensdauer angemessen Rechnung. Der bedingte Strafvollzug kann ohne
weiteres gewährt werden, die Probezeit beträgt zwei Jahre.
5.1 Die
von der Vorinstanz dem Berufungskläger 2 zugesprochene Genugtuung in Höhe von
CHF 4‘500.– (Urteil p. 39) ist von keiner Seite angefochten worden. Der
Verteidiger des Berufungsklägers 2 stellt sich auf den Standpunkt, der
Zivilpunkt sei damit in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren mangels
Anfechtung nicht erneut zu beurteilen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung vom
4. November 2016 p. 5). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. November 2017
seine diesbezügliche Beschwerde abgewiesen und festgestellt, das
Berufungsgericht habe den Zivilpunkt zu Recht überprüft, obwohl der
Berufungskläger 1 die Höhe der vom Strafgericht festgesetzten Genugtuung nicht
angefochten habe (E. 3.2). Da die Zusprechung einer Genugtuung
adhäsionsweise mit dem Schuld- und Strafpunkt zusammenhängt, ist sie bei einer
wesentlich milderen oder strengeren Bestrafung durch das Berufungsgericht
erneut zu beurteilen. Dies ist vorliegend der Fall.
5.2 Der
Berufungskläger 2 hat als Opfer eines versuchten Tötungsdelikts aufgrund der
Auswirkungen der erlittenen Verletzungen (einwöchige Arbeitsunfähigkeit,
Schmerzen, bleibende Narben) nach Massgabe von Art. 47 des Obligationenrechts
(OR, SR 220) grundsätzlich Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung. Das
Strafgericht ist von einer Einsatzgenugtuung von CHF 6‘000.– ausgegangen und
hat diesen Betrag aufgrund des Selbstverschuldens des Berufungsklägers 2 um 25%
auf CHF 4‘500.– reduziert. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Höhe der
Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Bemessungskriterien für die Höhe
der Genugtuung sind neben der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität
und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person auch
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten und der Grad des Verschuldens
der haftpflichtigen Person (BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2 m. H.).
Namentlich kann das Gericht gemäss Art. 44 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht
ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für welche der
Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des
Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert
haben. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den
Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat.
Das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten
werden miteinander verglichen; alsdann wird der Schaden nach der Grösse der
beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar
zum OR I, 6. Auflage 2015, Art. 44 N 9 m. w. H.). Wie das Verschulden wird auch
das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das
tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen
Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des
Geschädigten (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 m. w.
H).
Vorliegend hat
das Berufungsgericht zwar den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt, weicht
jedoch bei der Beurteilung des Verschuldens des Berufungsklägers 1 deutlich von
der Einschätzung des Strafgerichts ab, was sich in einem reduzierten Strafmass
niederschlägt. Insbesondere mit Blick auf das Selbstverschulden des
Berufungsklägers 2 ist es in Abweichung von den erstinstanzlichen Erwägungen,
wonach der angewandte Schwitzkasten „zum Standardrepertoire jeder
Pausenrauferei“ zähle (Urteil p. 33) und damit als vergleichsweise harmlos
einzustufen sei, von einem massiven Würgegriff und damit von einem deutlich
haftungsreduzierenden Selbstverschulden des Berufungsklägers 2 ausgegangen.
Zudem hat das Berufungsgericht eine divergierende Gewichtung der
Verhältnismässigkeit der zulässigen Abwehr des Berufungsklägers 1 vorgenommen
und ist zum Schluss gelangt, nicht der Einsatz des Messers an sich, sondern
lediglich die Stiche gegen den Oberkörper des Berufungsklägers 2 seien
unverhältnismässig gewesen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 4.
November 2018 E. 4.3).
5.3 Die
Genugtuungsforderung ist damit unter besonderer Berücksichtigung der
Verschuldensanteile beider Berufungskläger im Berufungsverfahren neu zu
beurteilen. Bei der Neubeurteilung ist neben den bereits genannten Punkten
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 lediglich zwei
kleine Narben an Hüfte und Rücken davongetragen hat, infolge des Vorfalls eine
knappe Woche lang arbeitsunfähig war und das Spital bereits wenige Stunden nach
der medizinischen Versorgung seiner Verletzungen wieder verlassen konnte. Die
behaupteten persistierenden Rückenschmerzen, Operationen sowie
Traumaverarbeitung (Prot. Berufungsverhandlung vom 4. November 2018 p. 5) wurden
durch nichts belegt, so dass diese Aspekte bei der Bemessung der
Genugtuungshöhe keine Rolle spielen können. Den erlittenen Verletzungen und
deren Folgen erscheint – auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. etwa
SB.2014.84 vom 2. Dezember 2015 E. 5 mit weiteren Vergleichsurteilen, AGE SB.2015.15
vom 20. Mai 2016 E. 5) – eine Ausgangsgenugtuung von CHF 4‘000.– angemessen.
Mit Blick auf
die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung bereits ein leichtes
Selbstverschulden zu einer Haftungsreduktion um einen Viertel bis zu einem
Drittel führt (Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Bd. 2, § 7 N 502 m. H.) und
vorliegend aufgrund des grundlosen und unvermittelten Angriffs durch den
Berufungskläger 2 ein erhebliches Selbstverschulden vorliegt, erweist sich eine
Reduktion der Haftungsquote des Berufungsklägers 1 um 75% als angemessen (BGer
4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 m. H.; Oftinger/Stark, Schweiz.
Haftpflichtrecht I, Band I, 5. Auflage Zürich 2005, § 3 N 388 ff.).
5.4 Der
Berufungskläger 1 hat dem Berufungskläger 2 demnach eine reduzierte Genugtuung
in Höhe von CHF 1‘000.– zu leisten, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. April 2014.
Entsprechend wird die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 11‘000.–
abgewiesen.
6.1 Die
Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im
Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des
Gerichts (Art. 422 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Schuldpunkt betreffend
beide Berufungskläger bestätigt, die gesamten vorinstanzlichen Kosten sind
demzufolge durch die Berufungskläger zu tragen. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
6.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Parteien nach Massgabe ihrs Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend haben beide
Berufungskläger ihre Schuld- und Strafpunkte angefochten. Die von der
Vor-instanz ausgesprochene Sanktion ist im Fall beider Berufungskläger
reduziert. Damit sind beide Berufungskläger mit ihrer Berufung teilweise
durchgedrungen. Dem Berufungskläger 1 ist somit eine reduzierte Urteilsgebühr
im Umfang von CHF 750.‒ dem Berufungskläger 2 eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 375.– aufzuerlegen.
6.3 Infolge
seines teilweisen Obsiegens bezüglich des Strafpunkts hat der Berufungskläger 1
Anspruch auf die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse. Gestützt auf die Honorarnote seines Verteidigers vom 3. November
2016 wird dem Berufungskläger 1 eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von
CHF 3‘000.– ausgerichtet.
Auch der
Berufungskläger 2 hat im Strafpunkt teilweise obsiegt und damit Anspruch auf
die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung, wobei bezüglich der Höhe
ein Viertel des im Rückweisungsverfahren entstandenen Anwaltshonorars
angemessen erscheint. Dieses berechnet sich gemäss dem geltend gemachten
Aufwand des Verteidigers gemäss Honorarnote vom 13. August 2018 plus der Dauer
der Berufungsverhandlung von 1,5 Stunden und ergibt ein Honorar von CHF
2‘823.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 217.40. Hinzu kommen Spesen im Betrag von
81.30 (sowie CHF 6.30 MWST). Es resultiert somit ein Gesamtbetrag in Höhe von CHF 3‘128.–.
Davon entspricht ein Viertel einer Parteientschädigung von CHF 782.–.
Der
Berufungskläger 2 hat ausserdem im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 als
Privatkläger im Strafpunkt gemäss Art. 118 StPO die Bestätigung des
vorinstanzlichen Schuldspruches wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
beantragt. Aufgrund seines diesbezüglichen Obsiegens ist ihm eine pauschale
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Kosten für
das Rückweisungsverfahren in Höhe von CHF 1‘265.– gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 23. Juni
2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch betreffend A____ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 lit. c des
Waffengesetzes;
Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers.
A____ wird neben dem bereits rechtskräftigen
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffensetz der versuchten vorsätzlichen
Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 18. April 2014, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 und 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und
51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu einer Genugtuungszahlung in
Höhe von CHF 1‘000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. April 2014, an B____
verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrag von CHF 11‘000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘393.65 und eine
Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
A____ wird für das Berufungsverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
B____ wird der einfachen
Körperverletzung (leichter Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123
Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
B____ trägt die Kosten von CHF 2‘461.85
und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 375.–. Die Kosten für das Rückweisungsverfahren in Höhe
von CHF 1‘265.– gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
B____ wird als Privatkläger im Strafpunkt
eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie für das
Rückweisungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 782.– (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1
Berufungskläger 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.