Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.24
ENTSCHEID
vom 28.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
c/o [...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Januar 2018
betreffend Bestellung einer
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung. Am 6. Februar 2018 wurde sie erstinstanzlich
gemäss Anklage schuldig gesprochen und zu einer Busse sowie einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Mit
Schreiben vom 22. Januar 2018 – zwei Wochen vor dem Termin der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung – hatte A____, vertreten durch
Rechtsanwältin B____, um Einsetzung dieser Rechtsanwältin als amtliche
Verteidigerin ersucht. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 lehnte der Strafgerichtspräsident
das Ersuchen ab, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Bedürftigkeit
der Beschuldigten in keiner Weise dargetan sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Februar 2018, mit
welcher die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Einsetzung von Rechtsanwältin B____ als amtliche Verteidigerin beantragt wird. Auch
für das Beschwerdeverfahren wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. die Einsetzung der genannten Advokatin als amtliche Verteidigerin beantragt.
Der
Strafgerichtspräsident lässt mit Stellungnahme vom 14. Februar 2018 auf Abweisung
der Beschwerde schliessen, die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
2. März 2018 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom
- März 2018 repliziert. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten
vom 3. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen zu
ihrer finanziellen Situation einzureichen. Innert zweimal erstreckter Frist
teilte ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Juni 2018 mit, dass die
Beschwerdeführerin unter dem Existenzminimum lebe, dass ihr die Wohnung sowie
die Bankkonten gekündigt worden seien. Sie habe keine Einkommen, was nicht zu
beweisen sei. Es wurden keinerlei Unterlagen eingereicht. Der
Strafgerichtspräsident verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, abgesehen von verfahrensleitenden
Entscheiden, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es beurteilt
die Beschwerde als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der
Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft).
Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Gesuches unmittelbar
in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2
StPO).
Gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine amtliche
Verteidigung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die beschuldigte Person
muss also mittellos sein, wobei die Mittellosigkeit nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dann gegeben ist, wenn die beschuldigte Person die Leistung der
erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel
angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie
benötigt. Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche
Verteidigung darzulegen, wobei die gesuchstellende Person eine Mitwirkungspflicht
trifft. Die Mittellosigkeit ist glaubhaft und umfassend darzutun (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 30). Die
Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person verlangt, dass sie mit Einreichung
des Gesuchs ihre finanziellen Verhältnisse darlegt und alle Belege, deren
Beschaffung zumutbar ist, einreicht. Dieser Mitwirkungspflicht kann sie sich auch
nicht unter Hinweis auf (allfällige) notwendige Verteidigung entziehen. Allerdings
kann sich die Mittellosigkeit auch aus den Akten zur Genüge ergeben,
beispielsweise, wenn die beschuldigte Person in Haft ist und keine
Arbeitsstelle hat (Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 132 StPO N 31.; AGE BES 2012.76 vom 31. August 2012).
Die
Beschwerdeführerin hat vorliegend trotz Gelegenheit und entsprechender Aufforderung
ein Minimum an Mitwirkung zur Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse
vermissen lassen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie Aussagen zu
ihren persönlichen Verhältnissen rundum abgelehnt (Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 287). Zwei vorgängig über ihre Verteidigerin
isoliert eingereichte (unkommentierte) Bankauszüge sind nicht aussagekräftig,
weil sie nicht Teil einer umfassenden Darlegung der finanziellen Verh.tnisse
sind. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend eine Behauptung
geblieben, die durch Gegenindizien ernstlich erschüttert wird. So liess die
Beschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch ihre
Verteidigerin von Reisen nach Paris an den UN-Klimagipfel (mit Fotos
dokumentiert, Akten S. 36 ff), nach Brüssel, Italien nach Macau und einem
Aufenthalt an der Universität Leiden berichten (Protokoll der erstinstanzlichen
Verhandlung, Akten S. 292 ff.). Dies lässt auf funktionierende
Finanzquellen und, zumindest für den damaligen Zeitraum (z.B. Klimagipfel,
Dezember 2015), auf einen gehobenen Lebensstil schliessen. Die Mittellosigkeit ergibt
sich damit nicht genügend aus den Akten. Wenn die Beschwerdeführerin trotz
dieser Indizien als mittellos anerkannt sein wollte, hätte sie solide Angaben
über ihre Finanzen machen und diese zumindest in den wesentlichen Punkten
belegen müssen. Bei den Verfahrensakten befindet sich zu den finanziellen
Verhältnissen lediglich eine Steuerveranlagung aus dem Jahr 2014, welche
offensichtlich auf einer amtlichen Einschätzung beruhte und auf fehlende
Kooperation, aber (zumindest für den damaligen Zeitpunkt) nicht ohne weiteres
auf Mittellosigkeit schliessen lässt (Aktenbeilage 4, S. 6). Neuere
Unterlagen hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Dass ihr die
Privatwohnung und Bankkonten gekündigt worden seien, weil sie ihren
finanziellen Obliegenheiten nicht mehr nachkommen könne (so ihre
Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 21. Juni 2018), hätte leicht durch das Einreichen
entsprechender Dokumente belegt werden können. Dennoch sind dazu keine
Unterlagen eingereicht worden.
Zu kurz greift
der Einwand der Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund des
Grundsatzes „negativa non sunt probanda“ nicht belegen, dass sie kein Einkommen
erziele. Wenn sie Mittellosigkeit behauptet, hat sie diese soweit möglich zu
substantiieren, z.B. durch eine Steuerveranlagung oder zumindest durch
plausible und belastbare Ausführungen dazu, womit sie ihren Lebensunterhalt denn
bestreitet (denn sie lebt offensichtlich in der Schweiz von irgendwelchen
Mitteln). Wie in der Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 3. April
2018 ausgeführt, trifft im Übrigen nicht zu, dass keine Anhaltspunkte für
Einkommen bestehen. Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 6. April
2016 noch erklärt, sie sei dabei, ein neues Business mit Produkten der […]
aufzubauen. Auch diesbezüglich hätte erwartet werden können, dass das mit der
neuesten Eingabe ihrer Rechtsvertreterin behauptete Scheitern eines solchen
Plans nachvollziehbar dargelegt und ansatzweise belegt worden wäre. Es ist
beispielsweise nicht ohne Weiteres klar, dass der Handel mit
Pflegeprodukten besondere Geschäftsräumlichkeiten erfordert. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die
Behörden über ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse im Dunkeln lässt und
keinerlei aussagekräftigen Unterlagen eingereicht hat. Dies ist ihr Recht, doch
kann ihr dann, wie in der Instruktionsverfügung in Aussicht gestellt, im
Ergebnis keine amtliche Verteidigung bewilligt werden.
Angesichts
dessen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Gebühr wird vorliegend auf CHF 500.– festgelegt. Die amtliche
Verteidigung kann aus den oben dargelegten Gründen auch für das
Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
Einzelgericht in Strafsachen
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).