Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27. August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. C. Karli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____ [...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt,
Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2018.3
Einspracheentscheid vom 5.
Dezember 2017
Auslagen für Kleider und Coiffeur
nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten anerkannt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1952,
ist seit dem 7. Oktober 2016 in ihrem Eigenheim in [...] wohnhaft. Ihr
Ehemann, D____, geboren am [...] 1933, wohnt seit dem 4. Juli 2016 im APH (vgl.
die nicht durchnummerierten Antwortbeilagen [AB]).
b) Im Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Gemeinde [...] traf in der
Folge entsprechende Abklärungen (vgl. die AB). Mit Verfügung vom
16. Mai 2017 wurde ein EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund
des errechneten Einnahmenüberschusses verneint. Der Berechnung war unter
anderem ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 104'000.-- zugrunde
gelegt worden (vgl. AB 1). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 14. Juni 2017 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihr EL zu gewähren. In diesem
Zusammenhang machte sie im Wesentlichen geltend, es sei ab Oktober 2016 eine
Neuberechnung vorzunehmen, bei der vom Erwerbseinkommen Gewinnungskosten in
Form von Fahrspesen, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Berufskleider in
Abzug zu bringen seien. Bei korrekter Berechnung resultiere ein Ausgabenüberschuss
(vgl. AB 3).
c) In der Folge wurde der EL-Anspruch überprüft und neu
berechnet. Mit Einspracheentscheid des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt
(ASB; Beschwerdegegnerin) vom 5. Dezember 2017 wurde die Einsprache der
Beschwerdeführerin schliesslich abgewiesen, soweit sie sich nicht durch die
(gleichzeitig erlassenen neuen) Verfügungen (der Gemeinde [...]) vom 5. Dezember
2017 als gegenstandslos erweise (vgl. AB 4).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Januar
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen
neu zu berechnen, indem die erwiesenen Gewinnungskosten vom
Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden und für die Monate Januar bis November
2017 auf ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 104'450.-- abgestellt wird. Ausserdem
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Vertretungskosten im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu übernehmen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Mai
2018 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 27. August 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz
[SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987
über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die
Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als
einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da
neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
EL-Berechnung basiere auf einem falschen resp. zu hohen Einkommen. Insbesondere
seien auch ihre Auslagen für Berufsbekleidung und Coiffeurbesuche zu berücksichtigen
(vgl. insb. S. 5 der Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur
Hauptsache ein, man habe diese Auslagen korrekterweise nicht als abzugsfähige
Gestehungskosten qualifiziert; denn die Kleidung und Frisur könnten auch im
privaten Umfeld getragen werden (vgl. insb. S. 3 der Beschwerdeantwort).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Kleider und
Coiffeur nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen hat.
3.1.
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder
Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten
gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG; siehe auch Art. 1a der Verordnung vom
15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die anrechenbaren Einnahmen der
beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend
hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV).
3.2.
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört namentlich das Erwerbseinkommen
(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Dieses wird ermittelt, indem vom
Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen
obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der umstrittenen Berechnung ein
Bruttoerwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 104'850.-- zugrunde
gelegt (vgl. den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 [AB 4] resp. die
Verfügungen vom 5. Dezember 2017 [AB 5]). Dieses entspricht dem im Lohnausweis
vom 10. Januar 2017 (AB 7) für das Jahr 2016 festgehaltenen
Bruttojahreseinkommen inklusive Gratifikation von Fr. 850.-- und ist daher
als korrekt zu erachten (zum Einbezug der Gratifikation siehe Rz 3423.01
der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2018).
3.4.
Vom Bruttoerwerbseinkommen (Fr. 104'850.--) wurden zunächst
Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'576.-- in Abzug gebracht (vgl.
die EL-Berechnung für Oktober 2016, für November bis Dezember 2016, für
Januar 2017, für Februar bis Juli 2017 und für August bis November 2017 [Verfügungen
vom 5. Dezember 2017; AB 5]), was gestützt auf die vorliegenden Akten
(Lohnausweis für das Jahr 2016; AB 7) ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.5.
Des Weiteren wurden vom Bruttoerwerbseinkommen nachgewiesene Fahrspesen
und Auslagen für auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht; nämlich: in der
Berechnung für Oktober 2016 Fr. 8'895.-- ([12 x Fr. 415.-- GA-Kosten 1.
Klasse] + [12 x Fr. 326.25 Kosten für die auswärtige Verpflegung), in der
Berechnung für November 2016 und Dezember 2016 Fr. 8'985.-- ([Fr. 845.--
- Fr. 652.50] : 2 x 12), in der Berechnung für Januar 2017 Fr. 9'075.-- ([12
x Fr. 430.--] + [12 x Fr. 326.25]) und in der Berechnung für Februar bis Juli 2017
und August 2017 bis November 2017 Fr. 8'895.-- ([12 x Fr. 415.--] + [12 x
Fr. 326.25]). Diese Berechnungen ergingen zutreffend gestützt auf
Rz 3423.03 WEL, wonach bei Personen im Angestelltenverhältnis als
Gewinnungskosten namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die
Aufwendungen für Fahrspesen vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden können.
3.6.
Gemäss Rz 3423.03 WEL können darüber hinaus als Gewinnungskosten
auch Aufwendungen für "Berufskleider" vom Bruttoerwerbseinkommen in
Abzug gebracht werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ausgewiesenen
Kleider- und Coiffeurkosten seien daher von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht
nicht vom Bruttoerwerbseinkommen subtrahiert worden (vgl. insb. die Beschwerde).
Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.7.
3.7.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind als Gewinnungskosten
einzig die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung
der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind diejenigen
Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die
sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind
Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts P 22/05 vom 5. August 2005 E. 2. mit Hinweis). Die
Terminologie deckt sich somit mit derjenigen im Steuerrecht (vgl. u.a. BGE 142
II 293, 299 f. E. 3.3.). Es erscheint daher angebracht, die steuerrechtlichen
Grundsätze auch im Bereich der EL zur Anwendung kommen zu lassen.
3.7.2. In Bezug auf die Kleiderkosten gilt im Steuerrecht Folgendes:
Personen im Angestelltenverhältnis können als Berufskosten unter anderem die
"übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" vom
Erwerbseinkommen in Abzug bringen (§ 27 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 12.
April 2000 über die direkten Steuern [StG]; SG 640.100). Diese Regelung
entspricht Art. 26 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
3.7.3. In § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2000
über die direkten Steuern (Steuerverordnung; SG 640.110) werden als
"übrige Berufskosten" u.a. die Berufskleider (Mehrauslagen für besonderen
Kleiderverschleiss) erwähnt.
Diese Regelung entspricht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10.
Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR
642.118.1). Praxisgemäss werden Kleiderkosten daher nur dann zum Abzug
zugelassen, wenn eine besonders starke Kleiderabnutzung (in § 28 Abs. 1 der
Steuerverordnung erwähnte "Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss")
nachgewiesen werden kann. Kleider- und Wäschekosten gehören damit im Regelfall zu
den sog. Standes- bzw. Lebenshaltungskosten, welche gestützt auf § 34 Abs. 1
lit. a StG resp. Art. 34 lit. a DBG steuerrechtlich nicht abziehbar sind (vgl.
dazu auch den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr.
48/1994 vom 9. Juni 1994, publiziert in: BStPra Nr. 4/1998, S. 254 f.). Denn
die Kleider können auch im privaten Umfeld getragen werden (vgl. Baselbieter
Steuerbuch, Band 1 [Einkommen], 29 Nr. 3).
3.8.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Kleiderkosten im Rahmen der EL-Berechnung
nicht beachtet hat. Gleiches hat auch für die Coiffeurkosten zu gelten. Damit
kann der Berechnung gemäss Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 (resp.
derjenigen gemäss den Verfügungen vom 5. Dezember 2017) gefolgt werden. Im
Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass ein Abstellen
auf die im Lohnausweis für das Jahr 2017 vermerkten Zahlen (vgl. AB 8) zu einem
höheren Einkommen als dem jetzt angenommenen führen würde (vgl. dazu S. 3 der
Beschwerdeantwort).
3.9.
Damit kann der auf Einsprache hin erfolgten Berechnung des
EL-Anspruches der Beschwerdeführerin (gemäss Einspracheentscheid vom 5.
Dezember 2017 resp. Verfügungen vom 5. Dezember 2017) gefolgt werden.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 ist zu bestätigen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: