Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.37
ENTSCHEID
vom 24.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Juli 2018
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 24. Oktober 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen diversen Delikten
bzw. fremdaggressivem Verhalten gegenüber verschiedenen Personen. Am 7. Mai
2018 wurde er festgenommen, in der Folge verfügte das Zwangsmassnahmengericht
am 9. Mai 2018 wegen Fortsetzungsgefahr über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen. Ein vom Beschwerdeführer gestelltes Haftentlassungsgesuch
wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 1. Juni 2018 ab.
Am 31. Juli 2018
hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft
um weitere 12 Wochen, d.h. bis zum 24. Oktober 2018, verlängert. Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Haftbeschwerde vom 7. August 2018, mit
welcher die Aufhebung der verfügten Haft verlangt wird. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer das Replikrecht
zu gewähren.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 10. August 2018 vernehmen lassen und beantragt
die Abweisung der Beschwerde sowie die Nichtgewährung der aufschiebenden
Wirkung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. August 2018 auf eine
Replik verzichtet. Mit Verfügung vom 22. August 2018 hat die
Instruktionsrichterin diese Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis
zukommen lassen.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 StPO).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1 Zu
prüfen ist somit im Folgenden, ob dringender Tatverdacht vorliegt.
2.1.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Um-stände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E.
4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen
Stadium der Ermittlungen.
2.1.2 Die
Verteidigerin macht geltend, es handle sich beim überwiegenden Teil der ihrem
Mandanten vorgeworfenen Delikte um Übertretungen, für welche keine Haft
angeordnet werden dürfe (Beschwerde S. 3 f.). Damit dringt sie jedoch nicht
durch.
Zwar ist
richtig, dass Übertretungen grundsätzlich von Gesetzes wegen keine Grundlage
für Untersuchungshaft darstellten können (Art. 221 Abs. 1 StPO) – wenn diese
auch unter Umständen für die Beurteilung des Haftgrunds der Fortsetzungshaft
relevant sind (s. dazu unten E. 2.2). Vorliegend werden dem Beschwerdeführer
jedoch durchaus nicht nur Übertretungen wie die von der Verteidigung genannten
Tatbestände des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und des Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung vorgeworfen. Vielmehr handelt es sich dabei auch um
weitere – zum Teil versucht begangene – massive Nötigungshandlungen,
Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen, einfache Körperverletzung und
Erpressung. So wird ihm etwa zur Last gelegt, einen Velofahrer beschimpft,
geschlagen und unter Drohungen davon abgehalten zu haben, die Polizei zu rufen.
Weiter habe er den Lenker eines Autos verfolgt, beschimpft und sein Fahrzeug
mit Steinen beworfen, seine ehemalige Anwältin belästigt und verfolgt, deren
Mitarbeiter und Vorgesetzte beschimpft, bedroht und zu erpressen versucht und
einen Passanten Kung-Fu artig in den Rücken getreten (vgl. im Einzelnen Verlängerungsgesuch
der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2018 S. 2 ff. ). Diese Delikte vermögen aufgrund
ihrer Schwere durchaus die Anordnung von Haft zu rechtfertigen.
2.1.3 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde bei den genannten Delikten auch
nicht „ein Tatverdacht konstruiert, um die Untersuchungshaft zu rechtfertigen“
(so aber die Verteidigung auf S. 4 der Beschwerde): Dass der Tatverdacht
hinreichend ist, ergibt sich vielmehr, wie auch die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, aus den diversen Polizeirapporten sowie den Angaben der
Geschädigten und Opfer, welche den Beschwerdeführer mit immer wieder ähnlichen
Vorwürfen bezüglich fremdaggressives Verhalten belasten (vgl. Einvernahme B____
vom 5. Juni 2018; Einvernahme C____ vom 29. Mai 2018; Angaben D____ im
Polizeirapport vom 1. Dezember 2017; Einvernahme E____ vom 3. Mai 2018; Einvernahme
F____ vom 7. April 2018). Deren Aussagen werden auch von diversen Zeugen
bestätigt (vgl. etwa Angaben G____ und H____ im Polizeirapport vom 7. März
2018; Einvernahme I____ vom 30. Mai 2018; Angaben J____ im Polizeirapport vom
- Dezember 2017; Angaben Sekretärin der Advokatur K____ in Aktennotiz
Staatsanwaltschaft vom 6. April 2018).
Die rechtliche
Einordnung der Vorfälle ist nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
zur vorliegenden Beschwerde vom 10. August 2018) und wird im Übrigen zur
gegebenen Zeit vom Sachgericht zu überprüfen sein. Wenn die Verteidigung ausführt,
die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Entscheid, ob in Bezug
auf den Geschädigten C____ tatsächlich eine Nötigung vorliege oder nicht,
Aufgabe des Sachgerichts sei, nehme dem Beschwerdeführer „jede Möglichkeit,
sich zu verteidigen und allenfalls aus der Haft entlassen zu werden“ (Beschwerde
S. 4), so ist ihr entgegenzuhalten, dass wie bereits erwogen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren
vorzugreifen haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte C____
gemäss Akten den Verzicht auf eine Anzeige damit begründet hat, dass er nicht gewollt
habe, dass der Autofahrer seine Adresse bekomme (Einvernahme C____ vom 29. Mai
2018, S. 4). Zur Begründung hat er ausgeführt: „Ich dachte, dass er (der
Beschuldigte) eine Dummheit machen und mich zu Hause abpassen könnte. Ich wohne
noch bei meinen Eltern und habe eine kleine Schwester. Diese wollte ich
schützen“ (Einvernahme C____, a.a.O.). Wie die Verteidigung bei dieser Sachlage
anführen kann, es sei kein Tatverdacht wegen Nötigung gegeben, weil der
Geschädigte ja keine Anzeige habe stellen wollen (vgl. Beschwerde S. 4),
ist nicht verständlich. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen ist sodann in Bezug
auf den Tatverdacht der Nötigung gegenüber E____ – welchen die Verteidigung mit
dem Argument bestreitet, der Beschuldigte habe diese jeweils lediglich
„gebeten“, sie zu treffen oder anzurufen (vgl. Replik) – festzuhalten, dass
sich die Bedrängnis der Privatklägerin ungeachtet der Wortwahl des
Beschuldigten zweifellos aus ihrer Einvernahme ergibt („ab diesem Zeitpunkt war
es für mich sehr unangenehm“, Einvernahme E____ vom 3. Mai 2018, S. 5).
Angesichts der Häufigkeit und Intensität seiner Kontaktaufnahmen gegen ihren
mehrfach erklärten Willen kann es selbstverständlich auch nicht auf die in den
Belästigungen gewählten Formulierungen des Beschwerdeführers ankommen. Der
dringende Tatverdacht ist somit in Bezug auf beide (versuchten) Nötigungen
gegeben.
2.1.4 Weiter
ist auch nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer im Haftverfahren bereits
mit sämtlichen Belastungszeugen konfrontiert worden ist, damit der Tatverdacht
bejaht werden kann (so die Verteidigung, vgl. Beschwerde S. 4). Eine
Konfrontation kann vielmehr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt oder im
Rahmen der erstinstanzlichen – allenfalls gar zweitinstanzlichen (vgl. dazu BGE
140 IV 196 E. 4.4.2) – Verhandlung stattfinden. Zu prüfen ist im Verfahren
der Haftanordnung wie erwogen lediglich, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Dies ist vorliegend der Fall. Wenn die
Verteidigerin geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht genügend
begründet und das Zwangsmassnahmengericht hätte insbesondere aufgrund der
Einvernahmen im Fall C____ die Nötigung verneinen müssen (Beschwerde S. 10),
dann verlangt sie just jene Beweiswürdigung, welche dem Sachgericht vorbehalten
ist. Ebenso verhält es sich mit den Vorwürfen, es liege keine (versuchte) Erpressung
zum Nachteil der K____ oder keine (versuchte) Nötigung zum Nachteil von E____
vor, was vom Zwangsmassnahmengericht „nicht geprüft worden sei“ (Beschwerde S.
7). Wie erwogen ist ein dringender Tatverdacht in Bezug auf diese Delikte
erstellt, was für die Anordnung von Untersuchungshaft genügt.
2.1.5 Der
abschliessende Vorwurf der Verteidigung, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
sei „so pauschal“ begründet, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht wirksam
verteidigen könne, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei (Beschwerde S. 7),
wird schon allein durch die ausführliche Haftbeschwerde selbst widerlegt. Im Übrigen
setzt sich das Zwangsmassnahmengericht ausreichend mit der Argumentation des
Beschwerdeführers auseinander. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entscheid
sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und
muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des
Entscheids – sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9).
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass allfällige Gehörsverletzungen im
Beschwerdeverfahren angesichts der vollen Kognition des Beschwerdegerichts
geheilt werden können, so lange es sich nicht um solche schwerwiegender Art
handelt (statt vieler: AGE HB.2018.1 vom 11. Januar 2018). Dies ist hier
klarerweise nicht der Fall (vgl. zu einer schwerwiegenden Gehörsverletzung AGE
BES.2016.115 vom 3. April 2017). Da sich der Beschwerdeführer vorliegend
noch einmal zu allen Punkten geäussert hat, wäre eine allfällige
Gehörsverletzung somit ohnehin geheilt.
2.1.6 Zusammenfassend
liegt somit in Bezug auf sämtliche Delikte ein dringender Tatverdacht vor.
2.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Fortsetzungsgefahr bejaht. Dies wird
vom Beschwerdeführer bestritten. Zur Begründung wird ausgeführt, in den Fällen,
in denen der dringende Tatverdacht zu verneinen sei, sei das Vorliegen eines
Haftgrundes ohnehin nicht mehr zu prüfen. In Bezug auf die Drohung zum Nachteil
der Firma K____ und eventualiter die Nötigung zum Nachteil von E____ liege
keine solche Gefahr vor, zumal der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal
wegen Nötigung verurteilt worden sei, und zwar im Jahre 2007 (Beschwerde S. 11).
2.2.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das
Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85;
135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).
Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt
ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer
durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht
sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden
jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den
französischsprachigen Gesetzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist
die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (vgl. zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011,
Art. 221 StPO N 11 ff. ; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO genann-ten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein.
Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere
die Häufigkeit und Intensität der unter-suchten Delikte sowie die einschlägigen
Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).
Das Gesetz
verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr,
dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat
(vgl. insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf BGE 137 IV 13). Auch
bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten
können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben,
aber auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die
Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von
verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund
nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben
einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 StPO N 12).
2.2.2 Vorliegend
steht die Fortsetzungsgefahr ausser Frage. Der Beschwerdeführer ist einschlägig
vorbestraft, und zwar auch in Bezug auf Gewaltdelikte wie die hier zur Debatte
stehenden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich dabei
durchaus nicht nur um eine Verurteilung wegen Nötigung aus dem Jahr 2007: Unter
den insgesamt 15 Vorstrafen befinden sich Delikte gegen die persönliche
Integrität, so etwa mehrfache Drohungen, Nötigungen, mehrfache Beschimpfungen,
mehrfache Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung (vgl.
Strafregister-Auszug). Damit ist das Erfordernis der Vortaten erfüllt.
Auffällig ist, dass sich sein aggressives Verhalten gegenüber Unbekannten in
der Zeit vor seiner Festnahme erheblich gehäuft hat. Weder eine
Fernhaltemassnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt noch eine kurzzeitige
Festnahme am 6. April 2018 konnten ihn von der Begehung weiterer Delikte
abhalten.
In einem im Jahr
2008 erstellten psychiatrischen Gutachten wurde beim Beschwerdeführer überdies die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und
emotional-instabilen Elementen sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis
gestellt. Weiter wird in einem Zwischenbericht aus dem Jahr 2009 festgehalten,
beim Beschwerdeführer bestehe eine geringe Fähigkeit zum Erleben von
Schuldbewusstsein und eine starke Tendenz, anderen die Verantwortung für seine
Handlungen zuzuschieben. Eine Übersicht seiner ambulanten Aufenthalte in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK BS) ergibt zudem, dass er auch dort
immer wieder durch aggressives Verhalten aufgefallen ist.
Die
Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht am 17. Juli 2018 einen entsprechenden
Gutachtensauftrag an die UPK Basel-Stadt erteilt. Bis dieses aktuelle Gutachten
nun vorliegt ist ohnehin nicht klar, ob es zurzeit eine Behandlung gibt,
welcher der Beschwerdeführer zugänglich wäre und mit welcher der sehr akuten
Fortsetzungsgefahr begegnet werden könnte (s. dazu auch unten E. 2.3).
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
2.2.3 Zum
Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) kann, wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, vor dem Vorliegen des aktuellen psychiatrischen
Gutachtens nichts gesagt werden, so dass dieser Haftgrund zum jetzigen Zeitpunkt
offen gelassen wird. Ohnehin genügt das Vorliegen eines einzelnen Haftgrundes
für die Anordnung von Untersuchungshaft.
2.3 Betreffend
die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft ist festzuhalten, dass den
Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs in Bezug auf die zur Anklage
gelangenden Delikte eine Strafe oder allenfalls auch eine Massnahme erwartet,
welche die bis zum 24. Oktober 2018 vorläufig verfügte Untersuchungshaft
übersteigen wird. Ferner ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer gegenüber beliebigen
Dritten, deren Verhalten ihm aus irgendeinem Grund missfällt, ein aggressiv
nötigendes, teilweise auch gewalttätiges Verhalten gezeigt hat, so dass ohne
entsprechende Behandlung mit weiteren Opferschäden zu rechnen ist. Dies kann
nicht hingenommen werden. Taugliche Ersatzmassnahmen sind zum heutigen
Zeitpunkt keine ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte bislang über Kontakt-
und Annäherungsverbote sowie auch über Hausverbote regelmässig hinweggesetzt
hat. Über weitere Ersatzmassnahmen kann, wie auch das Zwangsmassnahmengericht
erwogen hat, vor Vorliegen des aktuellen Gutachtens nichts gesagt werden. Insbesondere
kann in dieser Situation nicht davon ausgegangen werden, dass eine ambulante
Therapie – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine taugliche
Ersatzmassnahme darstellen würde (vgl. Beschwerde S. 13). Auch der Hinweis
darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Haft etwas antun könnte und deswegen
zu entlassen sei, ist nicht zielführend (a.a.O.). Soweit diesbezüglich
ernsthafte Befürchtungen bestehen, kann ein Gesuch um psychologische Betreuung
des Beschwerdeführers während der Haft bei der Verfahrensleitung oder direkt
bei der Gefängnisleitung gestellt werden.
2.4 Mit
dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.
3.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt.
3.2 Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit Advokatin [...] zu
bewilligen. Da diese mit der Replik die in Aussicht gestellte Honorarnote nicht
eingereicht hat, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint
ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin [...] wird
bewilligt. Der Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 5.45, somit total CHF 915.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).