Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.83
URTEIL
vom 15.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett , Dr. Christoph A. Spenlé
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. Juni 2016
betreffend Schuldspruch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung (Anklagepunkt Ziffer 2.c) sowie Freispruch
von der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung
(Anklagepunkte 1.a sowie 2.a,b,d,e)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 3. Juni 2016 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung (Anklagepunkt Ziffer 2.c und der Übertretung des Waffengesetzes
schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Ersatzmassnahme, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
In den Anklagepunkten Ziffer 1.a sowie Ziffer 2.a, b, d und e wurde er von den
Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen.
Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand (Anklagepunkt Ziffer 1.b) wurde zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. Für die Dauer der Probezeit wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beurteilten wurden gemäss
Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisungen erteilt, sich weiterhin und
bis zum Ende des 12-wöchigen Entwöhnungstherapieprogramms auf eigene Kosten einer
stationären Suchtbehandlung in der Klinik […] zu unterziehen und sich im Anschluss
auf eigene Kosten einer ambulanten suchttherapeutischen und einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung sowie monatlichen Abstinenzkontrollen zu
unterziehen, so lange es die behandelnde Fachperson bzw. der behandelnde Arzt
für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Probezeit. Die
beschlagnahmten Gegenstände wurden teilweise eingezogen, teilweise an die Berechtigten
herausgegeben oder verwertet. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von
CHF 17‘146.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7‘500.‒ auferlegt.
Sowohl der
Beschuldigte (Schreiben vom 2. September 2016) als auch die Staatsanwaltschaft
(Schreiben vom 9. September 2016) haben gegen dieses Urteil Berufung erklärt.
Beide Berufungsbegründungen erfolgten am 14. November 2016. Der Beschuldigte
beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung in
Anklagepunkt Ziffer 2.c freizusprechen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9
Monaten und die Ersatzmassnahme seien daher aufzuheben. Auf die Bewährungshilfe
und die Auferlegung von Weisungen sei zu verzichten. In jedem Fall seien die o/e-Kosten
des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zumindest teilweise dem Staat
aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung
sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Einrechnung der ausgestandenen
Haft) mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.‒
zu verurteilen. Ansonsten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die
Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 12. Januar 2017, jene der
Verteidigung vom 18. Januar 2017.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2018 wurde der Beschuldigte
befragt. Im Anschluss gelangten die Staatsanwältin und der Verteidiger zum
Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt sich
aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als Beschuldigter
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen
Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die form- und fristgerecht
erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Die Partei,
welche Berufung angemeldet hat, hat mit der Berufungserklärung anzugeben, ob
sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt
(Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Von keiner Seite
angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen
Übertretung des Waffengesetzes und die damit verbundene Busse von CHF
200.‒ (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und die Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände. Bezüglich der Verfahrenseinstellung betreffend
Anklagepunkt 1.b hat die Staatsanwaltschaft die Berufung mit Berufungsbegründung
vom 14. November 2016 zurückgezogen, womit dieser Punkt ebenfalls in
Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Die
Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei im Ermittlungsverfahren und
auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nie zum unter Anklagepunkt
2.c geschilderten Vorhalt befragt worden, was eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darstelle. Eine solche liegt indes nicht vor, da der Vorhalt seit dem
Vorliegen der Anklageschrift bekannt war und es dem Beschuldigten möglich war,
sich in der Hauptverhandlung dazu zu äussern.
1.3 Vor
der Behandlung der einzelnen angefochtenen Schuld- und Freisprüche ist zu
prüfen, welche Beweismittel zur Eruierung des Sachverhalts zur Verfügung stehen.
Die Verteidigung hat mit Recht auf den Bundesgerichtsentscheid BGer
6B_1025/2016 vom 27. Oktober 2017 verwiesen. Das Bundesgericht hat dort
entschieden, dass die Polizei bei der Befragung der Ehegattin einer
beschuldigten Person als Auskunftsperson diese explizit darauf hinzuweisen habe,
dass sie gegebenenfalls bei einer späteren Befragung als Zeugin einvernommen
werden könnte und ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Der Hinweis auf
das allgemeine Aussageverweigerungsrecht reiche nicht aus. Ebenso wurde jedoch in
der Einvernahme des Opfers vom 24. Dezember 2015 verfahren, welche daher nicht
verwertbar ist. Dies muss auch für Aussagen gelten, in welchen sich der
Beschuldigte auf unverwertbare Aussagen seiner Ehefrau bezieht und sich
dahingehend äussert, seine Frau habe sicher wahrheitsgemäss ausgesagt. Klarerweise
unverwertbar sind zudem die Angaben von B____ zu den Verhältnissen am Tatort,
welche in Form einer Aktennotiz vom 29. Dezember 2015 Eingang in die Akten
fanden. Diese „Abklärungen bei B____“, bestehend aus einem Augenschein und
einer informellen Befragung des Opfers, wurde ‒ soweit ersichtlich
‒ ohne jede Belehrung über die Rechte der Befragten durchgeführt (Akten
S. 371-372).
1.4 Die
Staatsanwältin hat sich im Plädoyer vor Berufungsgericht kritisch zur Entwicklung
der Opferaussagen geäussert, wobei sie noch davon ausgegangen ist, die
Einvernahme vom 24. Dezember 2015 sei verwertbar. In Gewaltbeziehungen
entspreche es der Erfahrung, dass Opfer nach dem Erleben von akuter Gewalt am empfänglichsten
für Hilfe von aussen seien. Darauf folge die „Honeymoon-Phase“ und die Versöhnung,
in welcher die gefährdende Person alles bereue und Besserung gelobe. In dieser
Phase würden oft Strafanträge zurückgezogen oder belastende Aussagen
widerrufen. Auch sehe sich das Opfer mit den familiären und finanziellen Konsequenzen
der Strafverfolgung konfrontiert. Der Erstaussage sei daher auch im
vorliegenden Fall besonderes Gewicht beizumessen.
Die Ausführungen
der Staatsanwältin zur häufigen Dynamik innerhalb von Beziehungen, in welchen
es zu häuslicher Gewalt kommt, entsprechen grundsätzlich auch den Erfahrungen
des Gerichts, sie treffen auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Zum einen
ist es zwar so, dass der Beschuldigte vermögend ist, seine Ehefrau geht jedoch
als Logopädin einer qualifizierten Arbeit nach und ist nicht wirtschaftlich von
ihm abhängig. Auch ist der gemeinsame Sohn inzwischen volljährig, weshalb sie
auch seinetwegen nicht mit dem Beschuldigten zusammenbleiben müsste. Und
schliesslich sind seit Aufnahme des Strafverfahrens inzwischen gut zweieinhalb
Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat das Strafverfahren für eine Suchtherapie
genutzt und scheint seinen Alkoholkonsum heute auf ein unbedenkliches Ausmass
reduziert zu haben. Weitere strafrechtlich relevante Vorfälle sind nicht bekannt
geworden, weshalb dem Beschuldigten nicht nachgesagt werden kann, dass er
lediglich in einer ersten Phase Reue gezeigt und später wieder in gleicher
Weise auffällig geworden wäre. Es steht daher nicht zu befürchten, dass das
Opfer seine Aussagen aus wirtschaftlichen oder anderen Zwängen revidiert hat.
2.1
2.1.1 Die
Vorinstanz hat bezüglich Anklagepunkt 1.a festgehalten, der geschilderte
Sachverhalt werde vom Beschuldigten grundsätzlich zugestanden, jedoch habe das
massive Bierglas beim dosierten, höchstens mittelschweren Schlag an die Stirn seiner
Ehefrau nicht zerbrechen können, womit keine Gefahr von Schnittverletzungen
bestanden habe. Für eine andere schwere Körperverletzung durch den Schlag sei
dieser zu wenig stark gewesen. Der Beschuldigte habe denn auch keine schwere
Körperverletzung in Kauf genommen und sei vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung freizusprechen.
2.1.2 Die
Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch angefochten und in ihrer
Berufungsbegründung eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz
von einem mittelschweren dosierten Schlag ausgehe, denn offensichtlich habe der
Schlag eine Wunde zur Folge gehabt, welche habe zuwachsen müssen, was eine
gewisse Wucht des Schlages voraussetze. Dass die Vorinstanz davon ausgehe, ein
massives Bierglas könne dabei nicht zerbrechen, sei nicht nachvollziehbar, habe
das Bundesgericht doch bezüglich Glasflaschen von vergleichbarer Dicke
festgehalten, ein Schlag gegen den Kopf berge stets das Risiko einer schweren
Körperverletzung, sei es durch das Zerbersten des Glases, sei es durch den
Aufprall oder Infektionen der Wunde. Es sei daher ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher
versuchter schwerer Körperverletzung angezeigt.
2.1.3 Zur
Eruierung der genauen Umstände kann nicht auf die Befragung von B____ vom 24.
Dezember 2015 zurückgegriffen werden (siehe 1.3). Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Strafgericht sagte sie aus, es habe sich um ein „Rugeli“
gehandelt, welches nicht zerbrechen könne. Der Schlag sei nicht mit grosser
Wucht geführt worden, und es habe nur eine sehr kleine Platzwunde gegeben
(Prot. S. 15-16). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach von einer einfachen
Körperverletzung auszugehen ist, sind bei dieser Beweislage nicht zu
beanstanden.
Der von der
Staatsanwaltschaft angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_590/2014) vermag
daran nichts zu ändern, unterscheidet sich der dortige Sachverhalt doch in
wesentlichen Punkten von der zu beurteilenden Tat: Zum einen handelte es sich
dort um den Tatvorwurf einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand,
zum andern war es keine Glasflasche, sondern ein Cocktailglas, welches überdies
nicht als Schlaginstrument zum Einsatz kam sondern gegen das Opfer geworfen
wurde. Wie das Bundesgericht im besagten Entscheid (E.1.3.) ausführt, bestimmt
sich die Gefährlichkeit des Gegenstandes nach der Art des Gebrauchs. Wie
bereits in BGE 101 IV 285 festgehalten wurde, kann auch ein Trinkglas ein
gefährlicher Gegenstand sein. Der Entscheid aus dem Jahre 1975 befasste sich jedoch
damit, dass ein „Bierrugeli“ aus vier Metern Entfernung gezielt gegen eine
Buffethilfe geschleudert worden war, wobei das Glas als gefährlicher Gegenstand
qualifiziert wurde. Wenn das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Rechtsprechung
zu Art. 123 Ziff. 2 StGB einen leichten Schlag mit einem Meissel gegen den Kopf
eines Menschen als einfache Körperverletzung im Grundtatbestand qualifiziert
hat, so rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall mit einem „Rugeli“ gleich
vorzugehen.
Dieses Delikt
ist indes bereits verjährt. Nach Angaben des Opfers ereignete sich der Vorfall
vor langer Zeit. Es könnten sechs oder auch neun Jahre vergangen sein (Prot.
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16). In jedem Fall fiel die Tat noch unter
das alte Verjährungsrecht, welches noch eine Verjährungsfrist von lediglich 7
Jahren vorsah, womit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass
die Tat zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt
war. Aufgrund der Umqualifizierung in eine einfache Körperverletzung ist das
Verfahren in diesem Punkt folglich zufolge Eintritts der Verjährung
einzustellen.
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft ficht mit Berufung die Freisprüche von der Anklage wegen
versuchter schwerer Körperverletzung in den Anklagepunkten 2a, b, d und e an,
welche sämtlich im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten behändigten Revolver
stehen. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er habe auf
kurze Distanz und im Rahmen eines handgemengeähnlich dynamischen Geschehens den
schussbereiten Revolver mehrfach auf das Opfer gerichtet oder damit herumgefuchtelt,
womit er eine ungewollte Schussabgabe und damit eine schwere Verletzung
zumindest in Kauf genommen habe. Aufgrund seiner Aufregung oder einer
unvorhergesehenen Reaktion seiner Frau hätte sich jederzeit auch ungewollt ein
Schuss lösen können.
2.2.2 Es
ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Laufe eines verbalen Disputs mit
seiner Ehefrau einen Revolver behändigte. Fest steht, dass die Waffe (Colt Python
Cal. .357 Magnum) geladen war, jedoch mit Schrotpatronen ‒ sogenannt nicht
letaler Munition. Der Untersuchungsbericht der KTA vom 28. Dezember 2015 hält
zu den im Handel erhältlichen Schrotpatronen allgemein fest, dass die Schrote
bis zu einer Schussabgabe im Abstand von 50 Metern in die unbedeckte Haut
eindringen könnten, die Eindringtiefe und das Verletzungspotential aber gering
seien. Neben den Schrotkörpern ergebe sich auch aus dem Aufplatzen
scharfkantiger Kunststoffstücke sowie der Kunststoss-Treibspiegel der Patrone
ein Verletzungsrisiko, insbesondere im Gesichtsbereich und auf unbedeckter
Haut. Das effektive Gefährdungspotential für die Augen sowie das allgemeine
Verletzungspotential durch die verwendete Munition wäre jedoch durch die
Rechtsmedizin separat abzuklären (Akten S. 412-413). Auch ohne weitere
Abklärungen geht das Gericht davon aus, dass auch Schrotmunition dazu geeignet
ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verursachen,
sobald die Augen des Opfers betroffen sind. Aus kurzer Distanz in Richtung des
Kopfes des Opfers abgefeuert, wäre zudem die Entstellung des Gesichts eine
naheliegende Verletzungsfolge. Dass die verwendete Munition in anderer Weise eine
schwere Körperverletzung und insbesondere eine lebensgefährliche Verletzung verursachen
könnte, ist hingegen nicht erstellt.
Die Anklage
schildert in technischer Hinsicht zutreffend, dass der verwendete Revolver grundsätzlich
immer schussbereit ist, verfügt dieser doch über keine separate Sicherung. Es
ist dem Schützen einerseits möglich, den Abzug bei entspanntem Schlaghammer
durchzuziehen und so erst den Schlaghammer zu spannen und in der Folge den
Schuss auszulösen (Double-Action). Alternativ kann der Schlaghammer manuell
gespannt werden und der Schuss mit dem Abzug ausgelöst werden (Single Action).
Im vorliegenden Fall ist es dennoch von Bedeutung, ob der Schlaghammer in den
einzelnen Sachverhaltsabschnitten bereits gespannt war, verringert sich dadurch
doch das Abzugsgewicht von 4,2 Kg auf 1,3 Kg (KTA- Bericht: Akten S.407), was
die Gefahr einer unbeabsichtigten Schussabgabe wesentlich erhöht.
Es ist nachfolgend
für jede Phase des Geschehens zu prüfen, ob der Schlaghammer gespannt war und
der Beschuldigte die Waffe zu diesem Zeitpunkt so richtete, dass das Opfer bei
unbeabsichtigten Auslösen im Gesicht hätte getroffen werden können ‒ dass
dies auch beim wesentlich höheren Abzugsgewicht von 4,2 Kilogramm versehentlich
hätte passieren können, erachtet das Gericht als undenkbar. Auf die erhöhte
Gefahr einer Schussabgabe im Rahmen eines Handgemenges ist gesondert einzugehen
(siehe 2.2.4).
2.2.3 Bezüglich
der Ziffern 2.a und 2.b der Anklageschrift hält die Vorinstanz fest, gemäss den
unwiderlegbaren Aussagen des Beschuldigten sei der Schlaghammer des Revolvers
in dieser Phase nicht gespannt gewesen. B____ habe zudem in der Hauptverhandlung
ausdrücklich verneint, dass der Revolver auf sie gerichtet gewesen sei. Der
Beschuldigte habe gemäss Aussagen des Opfers ruhig auf der Treppe gesessen,
womit keine relevante Gefahr einer Schussabgabe bestanden habe.
Die
Staatsanwaltschaft wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, aus den Aussagen
des Opfers vom 24. Dezember 2015 ergebe sich, dass der Beschuldigte die Waffe
auf seine Frau gerichtet habe. Der Beschuldigte selbst habe gleichentags
angegeben, er habe auf seine Frau gezielt, „also in ihrer Richtung gehalten“.
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte angegeben habe, der
Schlaghammer sei entspannt gewesen, als er auf der Treppe gesessen habe, sei
aktenwidrig. Dass er am 24. Dezember 2015 darauf hingewiesen habe, dass der
Schlaghammer wieder entspannt werden könne, untermaure, dass er diesen
entspannt habe, als seine Frau das Klicken gehört habe. Die Staatsanwaltschaft
schliesst daraus, dass der Schlaghammer erst entspannt wurde, als das Opfer
unten an der Treppe stand. Der Beschuldigte habe somit mit einer schussbereiten
Waffe auf das Opfer gezielt, womit die Gefahr einer Schussauslösung naheliegend
und konkret gewesen sei.
Aus den
verwertbaren Aussagen (siehe dazu 1.3) ergibt sich nicht, dass der Schlaghammer
in der in den Anklagepunkten 2.a und b geschilderten Phase bereits gespannt war.
Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung zusätzlich angeführten
Indizien vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese mit mehreren
Unsicherheiten behaftet sind. So kann ein manuelles Entspannen des
Schlaghammers zwar ausreichen, einen leichten Eindruck im Zündhütchen zu
hinterlassen (Bericht Akten S. 410), jedoch befand sich die Schrotmunition nach
Angaben des Beschuldigten seit Jahren im Revolver, sodass die Eindruckspur auch
bei einer früheren Manipulation entstanden sein kann. Hinzu kommt, dass der
Revolver am Tatort durch einen Polizisten entladen wurde, ohne dass
festgehalten wurde, welche Patrone sich in welcher Trommelkammer befand
(Bericht a.a.O). Auch der Zustand des Revolvers zum Zeitpunkt der
Sicherstellung durch die Polizei ist unklar: Der dazu befragte Wm [...] gab
dazu am Tag der Festnahme zu Protokoll, er meine, der Schlaghammer sei
entspannt gewesen, sei sich aber nicht ganz sicher (Akten S. 342). Und schliesslich
ist festzuhalten, dass auch die Staatsanwaltschaft es in der Anklageschrift
lediglich als möglich erachtet, dass der Schlaghammer in dieser Phase bereits
gespannt war, schildert sie doch unter Anklagepunkt 2.d, dass der Schlaghammer
spätestens dann gespannt worden sei. Im Zweifel ist somit zugunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass der Schlaghammer entspannt war. Da es in
dieser Phase zu keinem Handgemenge kam und keinerlei Anhaltspunkte für einen
direkten Vorsatz auf das Abfeuern der Waffe vorliegen, lag demnach nach Ansicht
des Berufungsgericht keine Gefahr einer unbeabsichtigten Schussgabe und daher
auch kein Eventualvorsatz auf eine Verletzung von B____ vor. Ergänzend ist
festzuhalten, dass sich aus den verwertbaren Aussagen auch nicht ergibt, dass
der Beschuldigte in dieser Phase auf seine Ehefrau gezielt hat. In den
Anklagepunkten 2.a und 2.b hat somit im Einklang mit der Vorinstanz ein
Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung zu erfolgen.
2.2.4 Es
ist gerichtsnotorisch, dass ungesicherte Schusswaffen in einem Handgemenge eine
erhebliche Gefahr darstellen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist jedoch aus
den Aussagen der Beteiligten entgegen der Schilderung in der Anklageschrift
nicht abzuleiten, dass das Geschehen handgemengeähnlich war (Urteil S. 16-17). B____
hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, das Ganze habe sich
nicht auf derart engem Raum abgespielt wie in der Anklageschrift geschildert,
weshalb man sich kein Handgemenge vorstellen müsse (Akten S. 761). Wenn
die Staatsanwaltschaft geltend macht, es habe eine aufgrund des
handgemengeähnlich dynamischen Geschehens kaum noch kontrollierbare Situation
bestanden, so ist dies einzig für den Zeitraum denkbar, als B____ sich am auf
der Treppe sitzenden Beschuldigten vorbeidrängen musste und es zum
inkriminierten Stoss kam (dazu 2.3). Für die Phase davor und danach ist keine
körperliche Interaktion geschildert, welche als Handgemenge bezeichnet werden
könnte und innerhalb welcher eine erhöhte Gefahr für ein unbeabsichtigtes
Auslösen der Waffe bestanden hätte. Zum Zeitpunkt des Schubsens auf der Treppe
hielt der Beschuldigte die Waffe jedoch gemäss den Aussagen seiner Ehefrau vor
Strafgericht nicht in der Hand, sondern sie lag in seinem Schoss (Akten S. 760),
womit es auch in dieser Phase zu keiner ungewollten Schussabgabe kommen konnte.
2.2.5 Die
Vorinstanz erachtet es in Anklagepunkt 2.d aufgrund der übereinstimmenden
Aussagen der Beteiligten als erstellt, dass der Beschuldigte auf der Treppe
sass und den Revolver mit gespanntem Schlaghammer gegen den Körper seiner 167,5
bis 193,5 cm entfernten Ehefrau gerichtet hat. Gemäss Foto der Kriminalpolizei
und der Sitzposition des Beschuldigten müsse er entweder auf den Kopf oder den
Brustkorb seiner Frau gezielt haben, wobei im Zweifel zu seinen Gunsten von
letzterem auszugehen sei. Zwar habe dabei die Gefahr bestanden, dass sich ein
Schuss lösen könnte, aufgrund der geringen Distanz wäre das Schrot jedoch als
relativ kompakte Wolke auf dem Brustkorb des Opfers aufgetroffen. Es habe dabei
keine Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden, zumal das Opfer ein
langarmiges Baumwollshirt getragen habe und das Schrot gemäss den Ausführungen
des Kriminaltechnikers nur in unbedeckte Haut eindringen könne.
Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft sind die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die
rechtliche Würdigung falsch. Das Zielen auf den Brustkorb zu beschränken, sei
angesichts der Alkoholisierung des Beschuldigten und des dynamischen Tatgeschehens
nicht realistisch. Wenn man die Fotodokumentation der Streuung der Schrotgarbe
berücksichtige, erweise sich die Annahme der Vorinstanz zudem als aktenwidrig.
Es sei vielmehr von einer unmittelbaren und akuten Gefahr einer Schussabgabe
mit schweren Verletzungsfolgen auszugehen (Berufungsbegründung S. 6). Die
Vorinstanz habe den zitierten Bericht zudem falsch gedeutet: Es werde dort
festgehalten, dass das Schrot bis zu einer Distanz von 50 Meter in die
unbedeckte Haut eindringen könne, was sicherlich nicht bedeute, dass bei einem
Schuss aus geringer Distanz ein Baumwollpyjama ein Eindringen verhindern würde.
Anhand der
verwertbaren Beweismittel lässt sich der Tatvorwurf in den zentralen Punkten
nicht belegen. Die tatnächsten Aussagen von B____ lassen sich aus den genannten
Gründen nicht verwerten und ebenso wenig die Aussage des Beschuldigten, mit
welchen er pauschal die Depositionen seiner Ehefrau aus der unverwertbaren
Einvernahme bestätigt hat. Da die Angaben des Opfers im Rahmen des durchgeführten
Augenscheins mangels Rechtsbelehrung ebenfalls nicht verwertbar sind, sind es die
darauf basierenden Distanzberechnungen ebenfalls nicht. Berechnungen zur
Streuung des Schrotes lassen sich daher nicht anstellen. Bereits die Vorinstanz
ist unter Einbezug aller Aussagen zum Schluss gekommen, dass im Zweifel davon
auszugehen sei, dass der Beschuldigte auf den Brustkorb seiner Frau gezielt
habe. Das Argument der Staatsanwaltschaft, die Alkoholisierung und das dynamische
Tatgeschehen hätten ein exaktes Zielen verunmöglicht, überzeugt nicht. Der
Beschuldigte war Alkoholkonsum im Umfang von täglich 4 Litern Bier gewohnt und
seine Frau schilderte ihn ‒ ausser in der Phase, als er den Revolver
holen ging ‒ als sehr ruhig. Ein dynamisches Tatgeschehen lag in der hier
zu diskutierenden Phase nicht vor. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind
demnach nicht zu beanstanden, zumal nur noch die Aussagen der Ehefrau vor
Strafgericht zur Verfügung stehen. B____ machte vor Strafgericht keine Angaben
dazu, worauf der Beschuldigte seine Waffe gerichtet hatte; sie habe sich auf
sein Gesicht geachtet; die Waffe sei für sie nicht so zentral gewesen (Akten S.
760-761). Der Beweis, dass der Beschuldigte in Richtung des Gesichts seiner
Ehefrau zielte, ist somit nicht erbracht, und der Berufungskläger ist auch von
diesem Anklagepunkt freizusprechen.
2.2.6 Schliesslich
ist die Vorinstanz auch in Anklagepunkt 2.e zu einem Freispruch gelangt. Aus
den Aussagen von B____ ergebe sich nicht, dass die Waffe in dieser Phase auf
sie gerichtet gewesen sei. In der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte
behauptet, den Schlaghammer vor dem Telefonat mit der Polizei entspannt zu
haben. Es sei zwar erstaunlich, dass er dies noch wisse, wenn er sich doch in
seinen früheren Befragungen nicht an das Telefonat habe erinnern können.
Dennoch sei ihm das Gegenteil nicht nachzuweisen.
Die
Staatsanwaltschaft wendet ein, auch wenn die Vorinstanz von einem entspannten
Schlaghammer ausgehe, habe sich der Revolver in schussbereitem Zustand
befunden. Angesichts der sich für den Beschuldigten brenzligen Situation und
dem Umstand, dass das Opfer ein Herumfuchteln mit der Waffe geschildert habe,
sei von der Gefahr einer ungewollten Schussabgabe mit Gefahr einer schweren Körperverletzung
auszugehen.
Es fehlt in
diesem Punkt an mehreren Voraussetzungen für einen Schuldspruch: Wie bereits
die Vorinstanz ausgeführt hat, ist nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte
den Schlaghammer vor diesem Handlungsabschnitt wieder entspannt hat. Wie oben
dargelegt, erachtet das Gericht eine unbeabsichtigte Schussabgabe beim höheren
Abzugsgewicht von 4,2 Kilogramm als undenkbar, zumal es auch hier zu keinem
Handgemenge kam, sondern sich die beiden Beteiligten nach Angaben des Opfers in
einigem Abstand voneinander aufhielten. Das von der Staatsanwältin zitierte
Herumfuchteln stammt aus der nicht verwertbaren Befragung von B____ vom 24.
Dezember 2015. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie lediglich,
ihr Mann habe mit der Waffe gestikuliert; sie könne nicht mehr sagen, ob die
Waffe dabei auf sie gerichtet gewesen sei (Akten S. 761-762). Es hat somit auch
in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.
2.3
2.3.1 Der
Beschuldigte ficht den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
in Anklagepunkt 2.c an. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die Aussagen von B____
abgestellt, welche am 24. Dezember 2015 ausgesagt habe, der Beschuldigte habe
sie an der Hüfte gestossen, als sie versucht habe sich auf der Treppe an ihm
vorbeizudrücken. Sie habe sich am Geländer festhalten und einen Sturz vermeiden
können, jedoch sei sie rückwärts die Treppe hinuntergerutscht. Zum Glück habe
sie sich dabei nicht wehgemacht. Die Vorinstanz schliesst aus dieser
Schilderung, es habe eine grosse Gefahr bestanden, dass die Ehefrau des Beschuldigten
die Treppe hinunterstürzen und sich dabei schwer hätte verletzen können. Sie
habe aufgrund des zuvor ruhigen Verhaltens des Beschuldigten nicht mit dem
Stoss gerechnet, weshalb auch bei einem relativ schwachen Stoss die Gefahr
bestanden habe, dass sie das Gleichgewicht verlieren und stürzen würde. Eine
schwere Verletzung habe sich dem Beschuldigten bei diesem Verhalten
aufgedrängt, weshalb er sie in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt
habe (Urteil S. 17-18).
2.3.2 Die
Verteidigung erachtet diese Schlüsse als nicht zulässig. Bezüglich des
objektiven Tatbestands mangle es bereits an einem Verletzungsrisiko. Um das
Ausmass der Gefahr zu beurteilen sei ein Augenschein am Tatort vorzunehmen. Aus
den Aussagen von B____ ergebe sich, dass es zu einem Gerangel gekommen sei, im
Zuge dessen sie die Plastiktüte mit der Munition behändigt habe. Aufgrund des
Gerangels sei der Schubs des Beschuldigten nicht überraschend gekommen. Es sei
zudem offensichtlich kein starker Stoss gewesen, denn einerseits habe sich B____
am Geländer festhalten können, andererseits wäre der Beschuldigte zu einem
starken Stoss gar nicht in der Lage gewesen, da er dabei riskiert hätte, selbst
die Treppe hinunterzufallen. Die Geschädigte habe in ihren Befragungen nicht
von einem Stoss, sondern von einem Schubsen gesprochen, was sich auch als
Wegdrücken oder Schieben beschreiben lasse. Es lasse sich daraus nicht
ableiten, dass ein Risiko bestanden habe, dass B____ zu Fall hätte kommen
können. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls nicht gegeben. Einerseits liebe
der Beschuldigte seine Frau über alles und habe daher sicher keine schwere
Körperverletzung in Kauf genommen. Es sei beim Gerangel auf der Treppe darum
gegangen, dass der Beschuldigte Bilder habe von der Wand schlagen wollen, wobei
der innere Zusammenhang zu einer schweren Körperverletzung nicht gegeben sei.
Es habe daher ein Freispruch zu erfolgen. Bei Annahme einer versuchten einfache
Körperverletzung werde auf Art 55a StGB und die entsprechenden Erklärungen der
Ehefrau in den Akten verwiesen.
2.3.3 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 12. Januar 2017
grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Ergänzend hat sie
festgehalten, es habe sich keineswegs nur um ein Wegdrücken oder Schieben
gehandelt. Nur ein Stoss nach vorne erkläre, dass das Opfer das Gleichgewicht
verloren habe und sich nur mit Glück am Handlauf habe festhalten können, sich
in der Folge um 180 Grad gedreht und rückwärts die Treppe hinuntergerutscht
sei. Dass der Beschuldigte bei einem starken Stoss Gefahr gelaufen wäre, selbst
zu stürzen, sei nicht korrekt, da er nicht gestanden sondern gesessen sei. Dass
die Plastiktüte im Laufe eines Gerangels behändigt worden sei, lasse sich mit
den Aussagen des Opfers vom 24. Dezember 2015 nicht in Einklang bringen, denn
gemäss den damaligen Depositionen habe B____ den Sack von unten an sich
genommen.
2.3.4 Auf
den von Seiten der Verteidigung beantragten Augenschein kann verzichtet werden,
da sich in den Akten ein Foto befindet, aus welchem die Begebenheiten am Tatort
hinreichend ersichtlich sind.
Grundsätzlich
kann ein Treppensturz gravierende Verletzungsfolgen haben, insbesondere wenn er
durch einen unerwarteten Stoss verursacht wird, auf welchen das Opfer nicht
reagieren kann. Es sind indes auch weitere Umstände zu beachten, insbesondere die
Beschaffenheit, die Länge und das Gefälle der Treppe. Im vorliegenden Fall ist
aufgrund der Schilderungen des Opfers davon auszugehen, dass der Beschuldigte
seiner Ehefrau auf der zehnten Treppenstufe sitzend einen Schubs gegen die
Hüfte versetzt hat, nachdem sie ihm eine Krücke entwendet hatte, mit welcher er
versucht hatte, Bilder von der Wand zu schlagen. Der Verteidigung ist somit
beizupflichten, dass der inkriminierte Vorfall in einem Zusammenhang stand, bei
dem B____ mit Tätlichkeiten von Seiten ihres Mannes rechnen musste. Es gelang
ihr denn auch, sich am Treppengeländer festzuhalten. Ob sie ohne diese Reaktion
die Treppe hinuntergestürzt wäre und welche Verletzungen aus diesem Sturz
hätten resultieren können, hängt zunächst von der Wucht des Stosses ab. Um
diese annäherungsweise zu bestimmen, stehen einzig die Aussagen des Opfers zur
Verfügung, wobei nur noch die Aussagen aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
zu verwerten sind. B____ hat vor Strafgericht angegeben, dass sie zunächst
hinter dem Beschuldigten auf der Treppe gestanden habe und versuchte habe, ihm
die Krücken wegzunehmen, mit denen er gegen die Bilder an der Wand geschlagen
habe. Als sie sich dann an ihm vorbeigedrängt habe ‒ die Lücke sei nur
ca. 20 cm breit gewesen ‒ habe er sie gegen die Hüfte gestossen, und sie
sei rückwärts hinuntergerutscht. Er sei auf der Treppe gesessen und habe sie
wahrscheinlich nach vorne geschubst. Der Schubs sei überhaupt nicht kräftig
gewesen, und sie habe sich gut am Geländer festhalten können (Prot. HV 1.
Instanz S. 18-21).
Es ist der
Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Verteidigung das Geschehen
verharmlost, wenn sie einen Schubs in ein Schieben oder Wegdrücken umdeutet, entspricht
ein Schubs doch klarerweise einem Stoss. Allerdings hat das Opfer ausgesagt,
dass es sich dabei um keinen starken Stoss gehandelt habe. Es ist auch nicht
davon auszugehen, dass der Stoss des Beschuldigten, der auf der Treppe sass und
das Opfer im nahen Vorbeigehen und somit ohne Ausholbewegung oder Anlauf auf
Hüfthöhe stiess, dies mit grosser Energie tat. Immerhin musste sich seine Frau
aber deswegen am Treppengeländer festhalten und rutschte rückwärts ‒ wohl
nur ein Stück ‒ die Treppe hinunter. Es handelte sich mithin durchaus um
einen Stoss, der zu einem Sturz hätte führen können. Dass es dem Opfer gelang
sich festzuhalten und daher keine Verletzungen entstehen konnten, ändert nichts
daran, dass bei einem derartigen Stoss auf einer Treppe mit Verletzungen zu
rechnen ist. Dass der Beschuldigte keinen direkten Vorsatz auf einen Verletzung
seiner Frau hatte, sondern eine solche im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf
nahm, erachtet auch die Anklage als möglich. Es liegen denn auch keine
Anzeichen für einen direkten Verletzungsvorsatz vor. Zur Konkretisierung des
Eventualvorsatzes sind die örtlichen Begebenheiten zu betrachten: Es wäre ein
Sturz zu befürchten gewesen, bei dem das Opfer vorwärts einige Stufen der nicht
sonderlich steilen Holztreppe hinuntergefallen oder -gestrauchelt wäre. Wie
oben ausgeführt, kam der Stoss nicht völlig überraschend, weshalb das Opfer
nicht direkt mit dem Kopf aufgeschlagen wäre, sondern sich mit den Händen hätte
abstützen können. Gleichwohl wären dabei Verletzungen von der Qualität einer
einfachen Körperverletzung zu erwarten gewesen, etwa durch Verstauchungen im
Bereich der Hände. Es liegt daher eine eventualvorsätzlich versuchte einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB vor.
2.3.5 Die
Ehefrau des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 5. Februar 2016 den Strafantrag
für sämtliche Antragsdelikte zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung am
Strafverfahren abgegeben (Akten S. 50). Die Qualifizierung des Vorfalls als
versuchte einfache Körperverletzung hat zur Folge, dass das Verfahren in
Anwendung von Art. 55a StGB zu sistieren ist. Es wird gemäss Art. 55a Abs. 2
StGB wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer die Zustimmung zur Sistierung
innert sechs Monaten widerruft. Anderenfalls verfügt das Gericht die
Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB).
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu
Lasten des Staates. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte explizit auf
die Ausrichtung einer Haftentschädigung verzichtet, erscheint auch die
Auferlegung von erstinstanzlichen Kosten unbillig, da diese mit der
Haftentschädigung zu verrechnen gewesen wären.
3.2 Dem
Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. Der Verteidiger hat
eine detaillierte Aufstellung seiner Aufwendungen eingereicht, woraus ein
Honorar von CHF 82‘991.‒ resultiert (inkl. Dringlichkeitszuschlag,
Auslagen und MWST). Der betriebene Aufwand der Verteidigung von 280,75 Stunden
(ohne Hauptverhandlung) erscheint klar zu hoch und ist dem Berufungskläger
nicht vollumfänglich aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Dem
Verteidigungsaufwand erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF
30‘000.‒ (inkl. MWST und Hauptverhandlung) angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 3. Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes; CHF 200.‒
Busse
(ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
A____ wird von der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung in den Anklagepunkten Ziffer 2.a, b, d und e kostenlos freigesprochen.
Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung in Anklagepunkt 1.a wird
zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Das Verfahren wegen versuchter
einfacher Körperverletzung in Anklagepunkt 2.c wird in Anwendung von Art. 55a
des Strafgesetzbuches sistiert.
Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 30‘000.‒
(inkl. MWST) ausgerichtet. Der Beurteilte wird bei seinem Verzicht auf
Haftentschädigung behaftet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
B____
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.