Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.26
ENTSCHEID
vom 28.
August 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchsbeklagte
[...] Berufungsklägerin
vertreten durch B____, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
gegen
C____ Gesuchstellerin
[...] Berufungsbeklagte
vertreten durch D____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. April 2018
betreffend vorsorgliche Massnahme
(Persönlichkeitsverletzung)
Sachverhalt
C____ (Berufungsbeklagte)
ist amtliche Tierärztin im Kanton [...]. Die A____ (Berufungsklägerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in [...], welche gemäss Handelsregister die
Herausgabe von Zeitungen und weiteren Medienprodukten, insbesondere der A____ (nachfolgend:
A____ ) zum Zweck hat. Am 3. Februar 2018 veröffentlichte die A____ einen
Artikel mit der Überschrift „Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg –
Forellenwahn in der ‚[...]‘: Auflagen und Investitionskosten von 100‘000
Franken für ‚weniger als zehn Fische‘.“ Darin wurde berichtet, dass der Wirt
des Restaurants „[...]“ frisch zubereitete Forelle blau anbieten wolle. Dies
werde jedoch dadurch verhindert, dass die Berufungsbeklagte dem Wirt rechtlich
unzulässige Auflagen mache. Dieser Artikel erschien auch in der Online-Ausgabe
der A____ ([...]), wo er zahlreich kommentiert wurde. In beiden Versionen des
Artikels wurde die Berufungsbeklagte mit Vor- und Nachnamen genannt. Am 7. Februar
2018 erschien in der A____ ein weiterer Artikel zum selben Thema mit der
Überschrift „Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin – Regierungsrat
verteidigt hohe Auflagen für Forellenhaltung in der [...]‘. Politiker üben
scharfe Kritik“, dessen Hauptaussagen auf der Titelseite der Zeitung unter der
Überschrift „Die Regierung bleibt stur – ‚Forelle blau‘: Basler Grossräte
fordern Lösung mit Augenmass“ zusammengefasst wurden. Auch in diesen beiden
Artikeln wurde der Name der Berufungsbeklagten genannt. Am 7. Februar 2018
stellte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht Basel-Stadt folgende Anträge:
-
Es sei der Gesuchgegnerin unter
Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Artikel 292 StGB (Busse) gegen die für
sie zuwiderhandelnden Personen zu verbieten, den Namen der Gesuchstellerin (C____)
in der Medienberichterstattung der A____ (Print und Online) im Zusammenhang
mit Berichten zum Veterinäramt des Kantons [...] und der beruflichen Tätigkeit
der Gesuchstellerin als amtliche Tierärztin zu veröffentlichen.
-
Es sei der Gesuchgegnerin unter
Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Artikel 292 StGB (Busse) gegen die für
sie zuwiderhandelnden Personen zu verpflichten, im Online-Beitrag der A____ (inkl.
Kommentarspalten) vom 3.2.2018 mit dem Titel „Amtstierärztin setzt sich übers
Gesetz hinweg" (URL https://[...]) den Namen der Gesuchstellerin (C____)
zu löschen und mit der Bezeichnung "Amtstierärztin" zu ersetzen.
-
Es sei der Gesuchgegnerin unter
Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Artikel 292 StGB (Busse) gegen die für
sie zuwiderhandelnden Personen zu verbieten, den Print-Beitrag der A____ vom
7.2.2018 mit dem Titel "Engelberger stellt sich hinter
Amtstierärztin" und dem Titel „Die Regierung bleibt stur“ in der A____ Online
unter Verwendung des Namens der Gesuchstellerin (C____) zu veröffentlichen.
-
Die Massnahme sei unverzüglich und
ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu treffen und dieser unverzüglich zu eröffnen.
(…)
Das Zivilgericht
Basel-Stadt erliess gleichentags folgende Anordnungen:
-
Der Gesuchsbeklagten wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen
die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verboten, den Namen
der Gesuchstellerin (C____) in der Medienberichterstattung der A____ (Print
und Online) im Zusammenhang mit Berichten zum Veterinäramt des Kantons [...]
und der beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin als amtliche Tierärztin zu
veröffentlichen.
-
Die Gesuchsbeklagte wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen
die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verpflichtet, im
Online-Beitrag der A____ (inkl. Kommentarspalten) vom 3.2.2018 mit dem Titel
"Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg" (URL [...]) den Namen
der Gesuchstellerin (C____) zu löschen und mit der Bezeichnung
"Amtstierärztin" zu ersetzen.
-
Der Gesuchsbeklagten wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen
die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verboten, die Print-
Beiträge der A____ vom 7.2.2018 mit dem Titel "Engelberger stellt sich
hinter Amtstierärztin" und dem Titel „Die Regierung bleibt stur“ in der A____
Online unter Verwendung des Namens der Gesuchstellerin (C____) zu
veröffentlichen.
Mit Eingabe vom
16. Februar 2018 nahm die Berufungsklägerin Stellung zum Gesuch und
beantragte dessen kostenfällige Abweisung sowie die Aufhebung der superprovisorischen
Massnahme vom 7. Februar 2018. Am 9. April 2018 wurden die Parteien
zu einer Hauptverhandlung geladen, anlässlich derer beide Parteien zum Vortrag
gelangten und an ihren Begehren festhielten. Mit Entscheid vom 9. April
2018 bestätigte das Zivilgericht den Entscheid vom 7. Februar 2018 wie
folgt:
-
Die Gesuchsbeklagte wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen
die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verpflichtet, im Online-Beitrag
der A____ (inkl. Kommentarspalten) vom 3.2.2018 mit dem Titel "Amtstierärztin
setzt sich übers Gesetz hinweg" (URL [...]) den Namen der Gesuchstellerin
(C____) zu löschen und mit der Bezeichnung "Amtstierärztin" zu
ersetzen.
-
Der Gesuchsbeklagten wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen
die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verboten, die
Print-Beiträge der A____ vom 7.2.2018 mit dem Titel "Engelberger stellt
sich hinter Amtstierärztin" und dem Titel „Die Regierung bleibt stur“ in
der A____ Online unter Verwendung des Namens der Gesuchstellerin (C____) zu
veröffentlichen.
Das
weitergehende Begehren wurde abgewiesen.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid vom 9. Februar 2018 erhob die Berufungsklägerin
am 17. Mai 2018 Berufung beim Appellationsgericht. Sie beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht
zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 11. Juni 2018 beantragt die Berufungsbeklagte
die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, und die
Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der vorliegende Entscheid ist nach
Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft
den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und
damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache, die unabhängig vom Streitwert
der Berufung unterliegt (vgl. BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012
E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.2 Zur
Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Im angefochtenen
Entscheid hielt das Zivilgericht fest, zur gemäss Art. 28 ZGB geschützten
Persönlichkeit gehörten unter anderem die Ehre und die Identität einer Person.
Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte liege vor bei jedem mehr als
harmlosen Angriff, jeder spürbaren Störung, jeder ernst zu nehmenden Bedrohung
der Persönlichkeitsgüter. Grundsätzlich sei jede Verletzung der Persönlichkeitsrechte
widerrechtlich, sofern kein Rechtsfertigungsgrund vorliegt. Bei Medien wie der A____
könne das öffentliche Informationsinteresse als überwiegendes öffentliches
Interesse eine Persönlichkeitsverletzung unter Umständen rechtfertigen. Für den
Eingriff in die Persönlichkeit müsse jedoch ein triftiger Grund vorliegen,
weshalb stets eine Interessensabwägung zu erfolgen habe. Eine Namensnennung sei
etwa dann unzulässig, wenn eine anonymisierte Berichterstattung das berechtigte
Interesse der Öffentlichkeit zu befriedigen vermöge. Sogenannte absolute
Personen der Zeitgeschichte wie z.B. Spitzenbeamtinnen müssten sich eher
Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen. Ein gesteigertes
Informationsinteresse bestehe auch bei den sogenannten relativen Personen der
Zeitgeschichte und bei Personen, welche eine Tätigkeit ausüben, an deren
korrekter Ausübung ein öffentliches Interesse bestehe. Auch bei diesen sei im
jeweils konkreten Fall abzuwägen, ob das Informationsinteresse überwiege.
Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit bei Mitarbeiterinnen der öffentlichen
Verwaltung im Rahmen der Medienberichterstattung die Namensnennung zulässig
sei, kommt das Zivilgericht mit Verweis auf die Lehre und die Regelwerke des
Schweizerischen Presserats zum Schluss, dass grundsätzlich danach zu
differenzieren sei, ob die betroffene Person eine leitende Stellung innehat
oder nicht (angefochtener Entscheid E. 4.1.1).
In den beiden
Berichten der A____ vom 3. und 7. Februar 2018 werde der
Berufungsbeklagten ein grob widerrechtliches und willkürliches Verhalten
vorgeworfen sowie ihre Professionalität als Amtstierärztin in Frage gestellt,
weshalb die Vorwürfe schwer wiegen und ohne Weiteres geeignet seien, das berufliche
und gesellschaftliche Ansehen der Berufungsbeklagten erheblich zu schädigen.
Auch erscheine die Tonalität der beiden Artikel als diffamierend und unnötig
verletzend. Weiter werde die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte deutsche
Staatsangehörige sei, ausgespielt, wodurch ebenfalls deren Persönlichkeitsrechte
angegriffen würden. Schliesslich komme hinzu, dass die Berufungsbeklagte die inhaltliche
Richtigkeit der Berichtserstattung in diversen Punkten substantiiert bestreite,
während die Berufungsklägerin zu diesen Ausführungen nicht substantiiert
Stellung genommen, sondern lediglich pauschal behauptet habe, der Inhalt der
Zeitungsartikel sei korrekt. Damit habe die Berufungsbeklagte glaubhaft
gemacht, dass der Inhalt der Artikel in erheblichem Ausmass falsch sei. Eine
derart unkorrekte Berichterstattung sei ebenfalls eine
Persönlichkeitsverletzung (angefochtener Entscheid E. 5.2).
Hinsichtlich der
Frage, ob die Berufungsklägerin einen genügenden Rechtfertigungsgrund für die namentliche
Nennung der Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht habe, führte das Zivilgericht
aus, dass es sich bei der Berufungsbeklagten nicht um eine leitende Angestellte
des Kantons [...] und auch nicht um eine Person der Zeitgeschichte handle, da
sie weder das Veterinäramt als Ganzes, noch eine von dessen Abteilungen leite.
Dass sie im Rahmen der inkriminierten Handlungen als Stellvertreterin des
Leiters gehandelt habe, habe die Berufungsklägerin weder behauptet noch
glaubhaft gemacht. Hinzu komme, dass die Berufungsklägerin auch nicht glaubhaft
gemacht habe, dass die Gesuchstellerin in dieser Funktion ermächtigt sei,
selbständig Entscheide zu fällen. Vielmehr ergebe sich aus der eingereichten
Korrespondenz, dass die Berufungsbeklagte nicht eigenständig handeln könne.
Damit bestünde kein Bedürfnis, die Bevölkerung vor der Berufungsklägerin
bzw. ihren Handlungen zu schützen und der Öffentlichkeit zu diesem Zweck
ihren Namen bekannt zu machen. Dass vorliegend besondere Umstände bestünden,
welche zu einem anderen Ergebnis führten, habe die Berufungsklägerin nicht
geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Schliesslich komme hinzu, dass
dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegend auch dann hinreichend
Rechnung getragen werden könne, wenn die Berufungsbeklagte, wie von ihr
beantragt, lediglich als Amtstierärztin identifiziert werde. Der von der
Berufungsklägerin geltend gemachte Rechtfertigungsgrund sei somit offensichtlich
nicht gegeben. Damit habe die Berufungsbeklagte die Verletzung eines
zivilrechtlichen Anspruchs glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 5.3).
Aufgrund der
Reichweite der A____ und der Schwere der erhobenen Vorwürfe sei sodann glaubhaft,
dass der Berufungsbeklagten ein besonders schwerer Nachteil drohe, der nicht
ohne Weiteres wieder gutgemacht werden könne. Namentlich aufgrund der Tatsache,
dass die streitgegenständlichen Berichte online abrufbar seien, sei zudem
glaubhaft, dass die Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit gegeben sei. Da
der Berufungsklägerin lediglich verboten werde, die Berufungsbeklagte beim
Namen zu nennen und ihr somit nicht grundsätzlich untersagt werde, über das
Veterinäramt oder die Berufungsbeklagte und deren Tätigkeit zu berichten und
eine anonymisierte Berichterstattung möglich sei, sei schliesslich auch die
Voraussetzung der Verhältnismässigkeit gegeben. Nicht verhältnismässig erscheine
demgegenüber das von der Berufungsbeklagten ebenfalls verlangte grundsätzliche
Verbot, ihren Namen in der Medienberichterstattung der A____ im Zusammenhang
mit Berichten zum Veterinäramt des Kantons [...] und der beruflichen Tätigkeit
der Berufungsbeklagten als amtliche Tierärztin zu veröffentlichen
(angefochtener Entscheid E. 5.4–5.6).
Die
Berufungsklägerin rügt zunächst, das Zivilgericht habe das Recht unrichtig
angewendet, indem es die Vorbringen der Berufungsbeklagten in der Verhandlung
vom 9. April 2018 berücksichtigt habe (Berufung Ziff. 9 ff.). Die
Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, in der Verhandlung vom 9. April 2018
seien Noven zulässig gewesen. Allerdings habe sie in dieser Verhandlung ohnehin
keine solchen vorgebracht (Berufungsantwort Ziff. 5 ff.). Die Frage, wann der
Aktenschluss im summarischen Verfahren eintritt, kann im vorliegenden Fall
offen bleiben. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten
E. 5), ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis auch dann nicht zu
beanstanden, wenn nur die Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen von
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt werden, die im
schriftlichen Gesuch und dessen mündlichen Begründung vom 7. Februar 2018
sowie der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 vorgebracht worden sind.
4.1 Die
Berufungsklägerin rügt sodann, das Zivilgericht habe Bundesrecht verletzt,
indem es festgestellt habe, dass auch für die besonderen Voraussetzungen für
vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien gemäss
Art. 266 ZPO das Beweismass der Glaubhaftmachung genüge (Berufung Ziff. 23
ff.). Nach Ansicht der Berufungsbeklagten wendete das Zivilgericht damit das
richtige Beweismass an (Berufungsantwort Ziff. 12).
4.2 Betreffend
die für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme rechtserheblichen Tatsachen
gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache
schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn
das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien
genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache
jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil
(AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, ZB.2016.44 vom 13. April
2017 E. 2.3).
4.3 Gegen
periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme
gemäss Art. 266 ZPO nur anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der
gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann (lit. a),
offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (lit. b) und die
Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (lit. c). Das Bundesgericht
erwog in einem Urteil in Anwendung des bis am 31. Dezember 2010 geltenden
Art. 28c ZGB und einem Urteil in Anwendung des seit dem 1. Januar
2011 geltenden Art. 266 ZPO Folgendes: Bei vorsorglichen Massnahmen gegen
periodisch erscheinende Medien scheine das gewöhnliche Beweismass für vorsorgliche
Massnahmen, die Glaubhaftmachung, nicht zu genügen („que le degré ordinaire de
la preuve en matière de mesures provisoires – la vraisemblance – ne semble pas
suffire“), das Erfordernis des offensichtlichen Fehlens eines
Rechtfertigungsgrunds bedeute, dass der Gesuchsteller dem Gericht eine
Beinahe-Sicherheit vermitteln müsse („que l’atteinte au droit de fond ne soit
manifestement pas justifiée signifie que le requérant doit apporter au juge une
quasi-certitude“), und ein besonders schwerer Nachteil könne sich nur aus einem
strengeren Beweis als dem Anschein ergeben („un dommage particulièrement grave
ne saurait résulter que d’une preuve plus stricte que l’apparance“) (BGer
5A_706/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.2.1, 5A_641/2011 vom
23. Februar 2012 E. 7.1). Dieser Rechtsprechung ist das Zivilgericht
aus den folgenden Gründen zu Recht nicht gefolgt.
Zunächst erwog
das Bundesgericht bloss, das Beweismass der Glaubhaftmachung scheine („semble“)
nicht zu genügen, und publizierte die Entscheide nicht in der amtlichen
Sammlung, obwohl die Statuierung eines strengeren Beweismasses für vorsorgliche
Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien von grundsätzlicher Bedeutung
wäre. Bereits dies spricht dafür, dass das Bundesgericht die Frage in den
erwähnten Urteilen noch nicht abschliessend beantwortet hat. Diese Einschätzung
wird durch die folgenden Umstände erhärtet. Bei der Beratung von Art. 28
Abs. 3 ZGB im Ständerat erklärte der Berichterstatter ausdrücklich, dass
der besonders schwere Nachteil bloss glaubhaft zu machen sei. Diese Aussage
blieb unwidersprochen und wurde vom Bundesrat sinngemäss bestätigt (Amtliches
Bulletin der Bundesversammlung 1983 II S. 132, 143 f.). Bereits im Zeitpunkt
des ersten der beiden Bundesgerichtsurteile vertrat zudem auch die herrschende
Lehre die Auffassung, bei vorsorglichen Massnahmen gegen periodisch
erscheinende Medien genüge das Beweismass der Glaubhaftmachung (Bucher, Natürliche Personen und
Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009,
N 630 ; Bugnon, Les
mesures provisionnelles de protection de la personnalité, in: Gauch et al.
[Hrsg.], La protection de la personnalité, Freiburg 1993, S. 35 ff., 41; Nobel/Weber, Medienrecht, 3. Aufl.,
Bern 2007, Kapitel 4 N 157 f.; Sprecher,
in: Basler Kommentar, 2010, Art. 266 ZPO N 38). Das Bundesgericht
erklärte ohne jede Auseinandersetzung mit den Materialien und der herrschenden
Lehre, die Anwendung des Beweismasses der Glaubhaftmachung scheine unrichtig.
Als Beleg dafür verwies es auf eine weder in der amtlichen Sammlung noch auf
seiner Website publizierte Erwägung von BGE 118 II 369 und einen Aufsatz der am
Urteil beteiligten damaligen Präsidentin der Zweiten zivilrechtlichen
Abteilung. Auch in diesem Aufsatz wird jedoch nicht begründet, weshalb das
Beweismass der Glaubhaftmachung nicht genügen sollte (Hohl, L’exécution anticipée „provisoire“ des droits privés,
in: AJP 1992 S. 576 ff., 585; vgl. auch Hohl,
Procédure civile, Band 2, 2. Aufl., Bern 2010, N 1852).
Gegen die vom
Bundesgericht in Betracht gezogene Auffassung sprechen aber auch triftige
sachliche Gründe. Dass für vorsorgliche Massnahmen das Beweismass der Glaubhaftmachung
gilt, ergibt sich aus der Grundsatzbestimmung von Art. 261 Abs. 1
ZPO. Art. 266 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass bei vorsorglichen
Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien ein anderes Beweismass gelten
sollte (Huber, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 266
N 11a). Die Verwendung der Worte „kann“ und „erscheint“ in Art. 266 lit. a
und c ZPO deutet vielmehr auf die Anwendbarkeit des reduzierten Beweismasses
der Glaubhaftmachung hin (Aebi-Müller/Jetzer,
Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2011, in: ZBJV
2012 S. 603 ff., 605; Bugnon,
a.a.O., S. 41; Jetzer, Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Juni 2011 [5A_706/2010], in: Medialex, S. 98 ff.,
100). Art. 266 lit. b ZPO kann ohne Weiteres so verstanden werden,
dass unter Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Tatsachen offensichtlich kein
Rechtfertigungsgrund vorliegen darf (vgl. Aebi-Müller/Jetzer,
a.a.O., S. 605; Heinzmann/Bacher,
Art. 266 ZPO: Alter Wein in neuen Schläuchen?, in: Medialex 2013,
S. 159 ff., 160 f.; Jetzer,
a.a.O., S. 100). Art. 266 lit. a ZPO statuiert keine erhöhten
Anforderungen an das Beweismass, sondern an die Schwere des nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteils, der gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO drohen
muss (Heinzmann/Bacher, a.a.O., S.
160 f.; Huber, a.a.O.,
Art. 266 N 11a). Im Stadium des Provisoriums und erst recht des
Superprovisoriums können die Voraussetzungen von Art. 266 ZPO in der Regel
nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (vgl. Aebi-Müller/Jetzer, a.a.O., S. 605; Bugnon, a.a.O., S. 41; Jetzer, a.a.O., S. 99). Damit ergibt
sich auch aus der Natur des Instituts der vorsorglichen Massnahmen, dass keine
Beinahe-Sicherheit verlangt werden kann (Bucher,
a.a.O., N 630; Bugnon,
a.a.O., S. 41; Jetzer, a.a.O., S.
99). Zudem würde den Betroffenen mit diesem Erfordernis in den meisten Fällen
verunmöglicht, persönlichkeitsverletzende Medienberichte mittels vorsorglicher
oder superprovisorischer Massnahmen zu verhindern. Dies widerspräche dem Willen
des Gesetzgebers, der vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende
Medien unter qualifizierten Voraussetzungen ausdrücklich zulassen wollte (vgl. Aebi-Müller/Jetzer, a.a.O., S. 605;
Bugnon, a.a.O., S. 41; Jetzer, a.a.O., S. 99 f.). Zudem würde
damit die Kollision zwischen den Interessen der betroffenen Person bzw. dem
Recht auf persönliche Freiheit und Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und 13
BV) einerseits und den Interessen der Öffentlichkeit und des Mediums bzw. der Meinungs-
und Informations- sowie Medienfreiheit (Art. 16 f. BV) andererseits (vgl. dazu
Bacher, Interessenabwägung bei
Persönlichkeitsverletzungen durch Medien, in: Medialex 2017 S. 5 ff., 5 ff.; Cramer, Persönlichkeitsschutz und
Medienfreiheit Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen
Fallgruppen, in: BJM 2008 S. 121 ff., 132-134 und 142) einseitig zum Nachteil
der in ihrer Persönlichkeit verletzten Individuen gelöst.
Schliesslich
wurden die Bundesgerichtsurteile soweit ersichtlich nur von einem Autoren
begrüsst (Schweizer, Das
Beweismass der Glaubhaftmachung, in: ZZZ 2014-2015 S. 3 ff., 9). Der von der
Berufungsklägerin erwähnte Autor erklärt zunächst, dass die Voraussetzungen
gemäss Art. 266 ZPO glaubhaft zu machen seien, und referiert anschliessend
die Entscheide des Bundesgerichts, ohne dazu Stellung zu nehmen (Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 266 N 1 f.). Die
herrschende Lehre lehnt die vom Bundesgericht in Betracht gezogene Auffassung
ab und vertritt die Auffassung, dass auch im Anwendungsbereich von
Art. 266 ZPO das Beweismass der Glaubhaftmachung gelte (Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 28c-f ZGB N 4; Aebi-Müller/Jetzer,
a.a.O., S. 604 f., Hausheer/Aebi-Müller,
Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern
2016, N 14.90; Huber, a.a.O.,
Art. 266 N 11a; Heinzmann/Bacher,
a.a.O., S. 160 f.; Jetzer, a.a.O.,
S. 99 f.; Kofmel Ehrenzeller, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 266 N 3; Sprecher,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 266 ZPO N 21 und 38).
Auch gemäss mehreren kantonalen Gerichten genügt weiterhin das Beweismass der
Glaubhaftmachung (OGer ZG vom 20. Januar 2016 E. 2 in: GVP 2016 S.
242, 242; OGer ZH LF160060-O/U vom 8. Oktober 2016 E. 5.4.2; HGer ZH
HE170166 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 in: ZR 2017 Nr. 69 S. 226 ff.,
227 f., HE150135-0 vom 21. Dezember 2015 E. 5.1, 5.3.5 und 5.4.1, HE160410
vom 26. Oktober 2015 E. 11 und 14 in: ZR 2017 Nr. 14 S. 59 f.,
60, HE130272-0 vom 22. November 2013 E. 5.1 f., 7.1, 7.2.4 und
7.3.2), wobei das Handelsgericht des Kantons Zürich die vom Bundesgericht in
Betracht gezogene Auffassung ausdrücklich verworfen hat (HGer ZH HE170166 vom
29. Juni 2017 E. 4.2 in: ZR 2017 Nr. 69 S. 226 ff., 227 f.).
Soweit ersichtlich folgt dieser nur das Kantonsgericht des Kantons Wallis (KGer
VS TCV C1 14 145 vom 3. Dezember 2014 E. 10.2 und 10.5 in: RVJ 2015
S. 138 ff., 140 f.).
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch für die Voraussetzungen gemäss
Art. 266 ZPO das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass die erwähnten Bundesgerichtsurteile das Beweismass und nicht
die Beweislastverteilung betreffen. Sie ändern damit nichts daran, dass der
Verletzer als Gesuchsgegner die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für die
Tatsachen trägt, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds
ergibt (OGer ZG vom 20. Januar 2016 E. 2 und 5.4.1 in: GVP 2016 S.
242 ff., 242 und 247; KGer VS TCV C1 14 145 vom 3. Dezember 2014
E. 10.1 in: RVJ 2015 S. 138 ff., 139 f.; HGer ZH HE170166 vom
29. Juni 2017 E. 4.3 in: ZR 2017 Nr. 69 S. 226 ff., 228,
HE130272-0 vom 22. November 2013 E. 7.3.2; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28c-f ZGB N 4; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,
N 14.90; Jetzer, a.a.O., S.
100; Kofmel Ehren-zeller, a.a.O.,
Art. 266 N 3; Sprecher,
a.a.O., Art. 266 ZPO N 38; Zürcher,
a.a.O., Art. 266 N 20; vgl. Bucher,
a.a.O., N 628; a. M. offenbar Huber,
a.a.O., Art. 266 N 11a). Damit wäre mit einer Heraufsetzung des
Beweismasses auch der Presse nicht gedient. Das Medienunternehmen müsste dann
nämlich nicht nur glaubhaft machen, sondern mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit darlegen, dass eine Publikation gerechtfertigt ist. Zu
diesem Zweck hätte es regelmässig mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen
wahr sind (Jetzer, a.a.O., S. 100;
vgl. Bugnon, a.a.O., S. 41).
5.1 Die
Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, gestützt auf das Gesuch der
Berufungsbeklagten vom 7. Februar 2018 und dessen mündliche Begründung
gemäss Verhandlungsprotokoll vom gleichen Tag seien weder die allgemeinen
Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 261 Abs. 1
ZPO noch die besonderen Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme gegen periodisch
erscheinende Medien gemäss Art. 266 ZPO erfüllt (Berufung Ziff. 19 ff; vgl. Berufung
Ziff. 29 ff.). Diese Rüge ist unbegründet, wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt.
5.2 Der
Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller
gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch
(Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO),
(2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261
Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des
Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261
Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme
verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den
Verfügungsgrund (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit
Hinweisen).
Grundlage einer
vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde
Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine
geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei
kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung
als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen (AGE ZB.2017.29 vom
14. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der nicht leicht
wieder gutzumachende Nachteil kann materieller oder immaterieller Natur sein.
Nicht leicht wieder gutzumachen ist insbesondere ein Nachteil, der später nicht
mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann. Als nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil wird aber auch die Gefährdung oder Verzögerung der
Vollstreckung eines primär auf Realerfüllung (z.B. Übertragung der
Kaufsache, Abtretung eines Rechts) gerichteten Anspruchs qualifiziert. Der
Umstand, dass der aus der Verzögerung der Erfüllung oder der Nichterfüllung
eines Anspruchs auf Erbringung einer primären Leistung in natura entstehende
Nachteil durch Schadenersatz als sekundäre Leistung mit Geld entschädigt werden
kann, steht der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht
entgegen. Anders verhält es sich, wenn der Anspruch ohnehin nur auf
Schadenersatz lauten kann und die vorsorgliche Massnahme dazu dienen soll, dass
sich der Schaden während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht vergrössert.
Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil liegt somit nur dann vor, wenn
ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz bietet. Der Eintritt
des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte
wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht. Der
Eintritt oder eine Vergrösserung des Nachteils muss in der Zukunft drohen. Ein
bereits eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche Massnahme nicht
rechtfertigen (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.3 mit
Hinweisen).
Die zeitliche
Dringlichkeit setzt zumindest voraus, dass sich der drohende Nachteil ohne
vorsorgliche Massnahme mit Abwarten eines Entscheids in der Hauptsache nicht
verhindern lässt (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.4 mit
Hinweisen).
Die
Verhältnismässigkeit beurteilt sich aufgrund einer Abwägung der Interessen des
Gesuchstellers und des Gesuchsgegners. Wenn dem Gesuchsteller zur Erreichung
seines Ziels ein anderer, weniger einschneidender Rechtsbehelf zur Verfügung
steht, geht dieser der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vor. Insofern
sind vorsorgliche Massnahmen subsidiär (AGE ZB.2017.29 vom 14. September
2017 E. 4.5 mit Hinweisen).
Gegen periodisch
erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 266
ZPO wie bereits erwähnt nur anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der
gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann (lit. a),
offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (lit. b) und die
Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (lit. c). Dies bedeutet, dass
vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien nur zulässig sind,
wenn für die Verletzung des Verfügungsanspruchs offensichtlich kein
Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Kofmel
Ehrenzeller, a.a.O., Art. 266 N 3) und der drohende, nicht
leicht wieder gutzumachende Nachteil besonders schwer wiegt (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O.,
Art. 266 N 3; Sprecher,
a.a.O., Art. 266 ZPO N 23). Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit
bedeutet keine zusätzliche Einschränkung, weil es für jede vorsorgliche Massnahme
gilt (Güngering, a.a.O.,
Art. 266 ZPO N 4 und 14; Kofmel
Ehrenzeller, a.a.O., Art. 266 N 4; Sprecher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 34). Die
Voraussetzung des offensichtlichen Fehlens eines Rechtfertigungsgrunds
bedeutet, dass die Widerrechtlichkeit der Verletzung manifest und zweifelsfrei
sein muss (Güngerich, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 266 ZPO N 13; vgl. OGer ZG vom
20. Januar 2016 E. 5.4.1 in: GVP 2016 S. 242 ff., 247; HGer ZH
HE130272-0 vom 22. November 2013 E. 7.3.2; Huber, a.a.O., Art. 266 N 11; Meili, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., 2010 [nachfolgend Meili
2010], Art. 28c ZGB N 6; Treis,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010,
Art. 266 N 5; für einen weniger strengen Massstab Zürcher, a.a.O., Art. 266
N 19). Die Schwere des drohenden Nachteils beurteilt sich anhand der Art
der Verletzung und des Ausmasses der Verbreitung in den Medien (Bohnet, in: CPC commenté, Basel 2011,
Art. 266 N 14; vgl. Bucher,
a.a.O., N 627; Huber, a.a.O.,
Art. 266 N 10). Die besondere Schwere kann sich bereits aus der Art
der Verletzung ergeben (OGer ZG vom 20. Januar 2016 E. 6.1 in: GVP
2016 S. 242 ff., 247; Bucher,
a.a.O., N 627; KGer VS TCV C1 14 145 vom 3. Dezember 2014
E. 10.1 in: RVJ 2015 S. 138 ff., 139 f.; Huber,
a.a.O., Art. 266 N 10). Ob sich auch aus dem Ausmass der Verbreitung
an sich ergeben kann, dass der drohende Nachteil besonders schwer wiegt, ist
umstritten (dafür Bucher, a.a.O.,
N 627 und Sprecher, a.a.O.,
Art. 266 ZPO N 24 sowie wohl auch Aebi-Müller,
a.a.O., Art. 28c-f ZGB N 4; Hausheer/Aebi-Müller,
a.a.O., N 14.89 und Kofmel
Ehrenzeller, a.a.O., Art. 266 N 3; dagegen KGer VS TCV C1 14
145 vom 3. Dezember 2014 E. 10.1 in: RVJ 2015 S. 138 ff., 139 f.; Bugnon, a.a.O., S. 41; Meili 2010, Art. 28c ZGB N 6; Treis, a.a.O., Art. 266 N 5).
Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil sich
die besondere Schwere aus der Kombination der Art der Verletzung und dem
Ausmass der Verbreitung ergibt. Bei einer erheblichen Herabsetzung in privater
und beruflicher Hinsicht im Internet ist ein besonders schwerer Nachteil zu
bejahen (OGer ZH LF160060-O/U vom 8. Oktober 2016 E. 5.4; vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 266 ZPO
N 25; Zürcher, a.a.O.,
Art. 266 N 13).
5.3 Im
Folgenden wird zunächst geprüft, ob offensichtlich nicht gerechtfertigte Verletzungen
zivilrechtlicher Ansprüche der Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin
bestehen oder drohen.
5.3.1 Eine
Persönlichkeitsverletzung ist ein Verhalten eines Dritten, durch das ein vom
Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB geschütztes
Persönlichkeitsgut ernsthaft beeinträchtigt wird (vgl. BGE 136 III 296
E. 3.1 S. 302; Bucher,
a.a.O., N 492; Hausheer/Aebi-Müller,
a.a.O., N 12.06; Hürlimann-Kaup/Schmid,
Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016,
N 859). Dabei trägt der Verletzte die Beweislast für die Tatsachen, aus
denen sich die Verletzung ergibt (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer
5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2; Aebi-Müller,
a.a.O., Art. 28 ZGB N 29).
Das
Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB umfasst unter anderem
das Recht auf Ehre (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 312 f., 129 III 715
E. 4.1 S. 722; Meili, in:
Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014 [nachfolgend Meili 2014], Art. 28 ZGB N 17). Unter diesem Titel
schützt Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht nur die menschlich-sittliche Geltung
einer Person, d.h. den Ruf, sich an die herrschenden Moralvorstellungen zu
halten, sondern auch die gesellschaftliche bzw. soziale Geltung einer Person,
das heisst das Ansehen in wesentlichen Lebensbereichen wie Beruf, Politik,
Armee und Sport (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722 f.; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB
N 18; Hausheer/Aebi-Müller,
a.a.O., N 12.86 ff.; Meili
2014, a.a.O., Art. 28 ZGB N 28). Für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsverletzung genügt es, dass die betroffene Person durch eine
Tatsachenbehauptung in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem
Ansehen herabgesetzt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die behauptete
Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau
widergibt. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache ist erst für die Frage
der Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung relevant (BGer 5A_658/2014 vom
6. Mai 2015 E. 8.2 f. und 9.3, 5C.254/2005 vom 20. März 2006
E. 2.2; Deschenaux/Steinauer,
Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl., Bern 1995, N 559a und 671).
Somit setzt eine Persönlichkeitsverletzung nicht voraus, dass der Verletzte die
Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung behauptet und beweist bzw.
glaubhaft macht.
5.3.2 Mit
ihrem Gesuch vom 7. Februar 2018 reichte die Berufungsbeklagte unter
anderem den Artikel „Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg“ vom
3. Februar 2018 und den Artikel „Engelberger stellt sich hinter
Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018 ein. In der mündlichen Begründung
ihres Gesuchs vom gleichen Tag machte sie geltend, in den Artikeln werde sie
mehrfach namentlich genannt und als inkompetente deutsche Amtstierärztin
dargestellt, die einen Wirt in den Ruin treibe. Es werde ein Sachverhalt
geschildert, den man als Behördenwahnsinn bezeichnen könne, und sie werde als
Ursache des Übels dargestellt. Es heisse, niemand verstehe den formalistischen
Unsinn. Durch die Darstellung werde sie in ihrem Recht auf Ehre gemäss
Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt (Verhandlungsprotokoll vom
7. Februar 2018 S. 3). Wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt hat,
wird der Berufungsbeklagten sowohl im Artikel „Amtstierärztin setzt sich übers
Gesetz hinweg“ vom 3. Februar 2018 als auch im Artikel „Engelberger stellt
sich hinter Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018 vorgeworfen, über für ihre
Stellung mangelnde Rechtskenntnisse zu verfügen, bei der Ausübung ihres Amts
das Recht willkürlich und mutwillig missachtet zu haben und das Projekt eines
Wirts ohne sachliche Gründe um jeden Preis verhindern zu wollen (angefochtener
Entscheid E. 5.2). Damit werden sowohl das menschlich-sittliche als auch
das berufliche Ansehen der Berufungsbeklagten stark geschmälert. Die
Publikation des Artikels vom 3. Februar 2018 mit dem Namen der Berufungsbeklagten
stellte deshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Diese dauerte
solange an, als der Artikel mit dem Namen der Berufungsbeklagten auf der
Website der A____ belassen wurde. Die zu befürchtende Publikation des Artikels
„Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018 ist
aus denselben Gründen ebenfalls als schwere Persönlichkeitsverletzung zu
qualifizieren. Der von der Berufungsbeklagten mit ihrem Gesuch vom
7. Februar 2018 ebenfalls eingereichte Artikel „Die Regierung bleibt stur“
vom 7. Februar 2018 verweist unter Nennung des Namens der
Berufungsbeklagten auf den Artikel „Engelberger stellt sich hinter
Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018. Wenn jener Artikel mit dem Namen der
Berufungsbeklagten auf der Website der A____ publiziert worden wäre, hätte er
folglich zur Persönlichkeitsverletzung durch diesen Artikel beigetragen. Die
Persönlichkeitsverletzungen werden durch die von der Berufungsbeklagten
eingereichten Artikel zweifelsfrei bewiesen. Damit wären sie auch dann erstellt,
wenn mit der vom Bundesgericht in Betracht gezogenen Auffassung eine
Beinahe-Sicherheit (vgl. oben E. 4.3) verlangt würde.
Gemäss Saxer ist der privatrechtliche
Persönlichkeitsschutz staatlicher Funktionsträger funktionell beschränkt.
Seiner Ansicht nach können sich leitende Verwaltungsangestellte sowie
politische Funktionsträger im Zusammenhang mit ihrer amtlichen bzw. politischen
Tätigkeit grundsätzlich nicht auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz
berufen (Saxer, Zum Reputationsschutz
des Staates und seiner Funk-tionsträger gegenüber den Medien, in: Niggli et al.
[Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 667 ff., 677–679). Diese
Auffassung überzeugt nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und
herrschender Lehre schützt der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz
insbesondere auch das berufliche Ansehen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2 S.
308; BGer 5A_78/2007 vom 24. August 2007 E. 4; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB
N 18; Hausheer/Aebi-Müller,
a.a.O., N 12.89; Hürlimann-Kaup/Schmid,
a.a.O., N 867; Meili 2014,
Art. 28 ZGB N 28). Der Beruf eines Verwaltungsangestellten besteht in
dessen amtlicher Tätigkeit und sein berufliches Ansehen wird durch diese
bestimmt. Folglich wird mit der Auffassung von Saxer
leitenden administrativen Funktionsträgern anders als anderen leitenden
Berufstätigen in einem wesentlichen Lebensbereich grundsätzlich jeglicher
privatrechtlicher Ehrenschutz verweigert. Dafür besteht kein zureichender
Grund. Der besonderen Bedeutung der Meinungs- und Medienfreiheit im Bereich der
Tätigkeit staatlicher Funktionsträger kann vielmehr dadurch hinreichend
Rechnung getragen werden, dass die Rechtfertigung von
Persönlichkeitsverletzungen in weitergehendem Umfang bejaht wird als in anderen
Bereichen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller,
a.a.O., N 12.98). Im Übrigen kann sich die Berufungsbeklagte im
vorliegenden Fall auch nach der Ansicht von Saxer
auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen. Gemäss Saxer ist bei der Berichterstattung im
Zusammenhang mit der amtlichen Funktion untergeordneter Verwaltungsangestellter
normalerweise auf die Namensnennung zu verzichten und können qualifiziert
unsachliche persönliche Medienangriffe auch von leitenden
Verwaltungsangestellten gestützt auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz
abgewehrt werden (Saxer, a.a.O.,
S. 677). Wie nachstehend eingehend dargelegt wird, ist die Berufungsbeklagte
keine leitende, sondern eine untergeordnete Verwaltungsangestellt (vgl. unten
E. 5.3.4). Zudem ist die Tonalität beider Artikel diffamierend und unnötig
verletzend. Es werden Ausdrücke verwendet wie „nicht ganz bei Trost“,
„formalistischer Unsinn“ und „Forellenwahn“. Die Tatsache, dass die
Berufungsbeklagte deutsche Staatsangehörige ist, wird als problematisch dargestellt.
Damit werden bewusst die in gewissen Teilen der Bevölkerung bestehenden
Ressentiments gegen deutsche Staatsangehörige ausgespielt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 5.2). Aus diesen Gründen stellen die Artikel qualifiziert
unsachliche persönliche Medienangriffe dar.
5.3.3 Eine
Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung
des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III
641 E. 3 S. 643). Eine Persönlichkeitsverletzung ist somit
grundsätzlich widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt nur beim
Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds (vgl. BGE 126 III 305 E. 4a S.
306; Aebi-Müller, a.a.O.,
Art. 28 ZGB N 29). Dabei trägt der Verletzer die Beweislast für die
Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds ergibt (BGE
136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015
E. 8.2; Aebi-Müller, a.a.O.,
Art. 28 ZGB N 29; vgl. oben E. 4.3). Somit trägt der Verletzer
insbesondere die Beweislast für die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden
Tatsachenbehauptung (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313; BGer 5A_658/2014 vom
6. Mai 2015 E. 8.1-8.3).
Die
Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich. An der
Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten
Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (BGE 138 III 641
- 4.1.2 S. 643, 129 III 49 E. 2.2 S. 51, 126 III 305 E. 4b.aa
- 307, 126 III 209 E. 3a S. 213). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine Presseäusserung insgesamt unwahr und
persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und
die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar
verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen –
verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt
(BGE 138 III 641 E. 4.1.2 S. 643 f., 129 III 49 E. 2.2 S. 51 f., 126
III 305 E. 4b.aa S. 307 f.).
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufungsklägerin die Beweis-
bzw. Glaubhaftmachungslast dafür trägt, dass die in den beiden Artikeln
gegen die Berufungsbeklagte erhobenen Vorwürfe in den wesentlichen Punkten
zutreffen. Die Richtigkeit der Vorwürfe wurde von der Berufungsbeklagten in der
mündlichen Begründung ihres Gesuchs vom 7. Februar 2018 bestritten
(Verhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2018 S. 3 und 5). Somit oblag es der
Berufungsklägerin, die Wahrheit ihrer Darstellung substanziiert zu behaupten
und glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen. In ihrer Stellungnahme vom
16. Februar 2018 und in der Verhandlung vom 9. April 2018 behauptete
sie zwar, die Artikel entsprächen den Tatsachen. Sie substanziierte diese
Behauptung aber in keiner Art und Weise und reicht kein einziges Beweismittel
für die Wahrheit der gegen die Berufungsbeklagte erhobenen Vorwürfe ein. Damit
ist davon auszugehen, dass diese unwahr sind. Folglich sind die Persönlichkeitsverletzungen
offensichtlich nicht gerechtfertigt.
5.3.4 Im
Übrigen wären die Persönlichkeitsverletzungen selbst dann offensichtlich nicht
gerechtfertigt, wenn sie wahr wären. Der Informationsauftrag der Presse ist
kein absoluter Rechtfertigungsgrund. Die Rechtfertigung kann vielmehr nur
soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht (BGE 132 III 641
E. 3.1 S. 644 und E. 5.2 S. 648; BGer 5A_78/2007 vom
24. August 2007 E. 4). Selbst eine objektiv richtige, aber in die
Persönlichkeit eingreifende Berichterstattung ist deshalb nur insoweit
gerechtfertigt, als ihre Publikation im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,
N 12.111). Soweit eine anonymisierte Berichterstattung das berechtigte
Interesse der Öffentlichkeit zu befriedigen vermag, bleibt eine Namensnennung
unzulässig (Sprecher, a.a.O.,
Art. 266 ZPO N 30). Dies muss bei zutreffenden Informationen
zumindest dann gelten, wenn sie die betroffene Person im Ansehen der Mitmenschen
erheblich herabsetzen. Eine identifizierende Persönlichkeitsverletzung bedarf
zu ihrer Rechtfertigung eines triftigen Grundes (Studer, Publikationsverbote und Grundrechte, in: Niggli et
al. [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007 S. 683 ff., 690).
Die Öffentlichkeit mag ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den Namen des
Verwaltungsangestellten zu erfahren, der für ein rechtswidriges
Verwaltungshandeln verantwortlich ist. In einem Bereich wie dem vorliegend zur
Diskussion stehenden, der mittels Verfügungen geregelt wird, kann die
Verantwortung für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln nur bei einer Person
liegen, die selbständige Entscheidungsbefugnis und Verfügungskompetenz hat.
Folglich besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Nennung des Namens eines
Verwaltungsangestellten, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt
insbesondere auch für Angestellte, die zwar gegen aussen in Erscheinung treten,
eine allfällige Verfügung aber nur vorbereiten.
Beim Entscheid,
ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist, können die Erklärung der Pflichten
und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (nachfolgend Erklärung) und die
Richtlinien zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten
(nachfolgend Richtlinien) des Schweizer Presserats berücksichtigt werden, wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4.1.1; VGE VD.2017.84 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1, wo die
Erklärung und Richtlinien zur Auslegung von § 15 Abs. 1 des Medien- und
Informationsreglements der Gerichte [SG 154.115] herangezogen wurden). Gemäss
Ziff. 7.2 der Richtlinien ist eine Namensnennung und/oder eine identifizierende
Berichterstattung zulässig, „sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit
dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in
die Veröffentlichung einwilligt; sofern eine Person in der Öffentlichkeit
allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht; sofern
die betroffene Person ein politisches Amt beziehungsweise eine staatliche oder
gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im
Zusammenhang steht; sofern die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte
nachteilige Verwechslung zu vermeiden; sofern die Namensnennung oder
identifizierende Berichterstattung anderweitig durch ein überwiegendes
öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.“ Damit bestätigen die Richtlinien,
dass die Namensnennung unabhängig vom Inhalt und der Richtigkeit der
Berichterstattung nur dann zulässig ist, wenn daran ein spezifisches
öffentliches Interesse besteht. Die Formulierung „staatliche oder
gesellschaftlich leitende Funktion“ könnte den Eindruck erwecken, jede
staatliche Funktion und nicht nur eine leitende begründe ein hinreichendes
öffentliches Interesse an einer Namensnennung. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut der französischen und italienischen Fassungen
der Richtlinie zweifelsfrei ergibt, bezieht sich das Adjektiv leitend auch auf
die staatliche Funktion („un mandat politique ou une fonction dirigeante
étatique ou sociale“, „una carica politica oppure una funzione dirigente nello
Stato o nella società“). Auch gemäss der Praxis des Schweizer Presserats
rechtfertigt nur eine leitende staatliche Funktion eine Namensnennung, wobei
eine solche bei einer Sozialamtsleiterin einer kleinen Gemeinde, die soweit
ersichtlich in erster Linie administrative Aufgaben wahrnahm, einem Lehrer ohne
besondere leitende Funktionen und bei einer Kondukteurin der SBB verneint
worden ist (Stellungnahmen des Presserats Nr. 50/2012 vom
14. September 2012, Nr. 2/2010 vom 7. Januar 2010 und
Nr. 2/2003 vom 7. Februar 2003). Gemäss der Stellungnahme des
Presserats Nr. 55/2013 vom 1. November 2013 war die Nennung des
Namens des Leiters der Sanität in von der Berufungsklägerin publizierten
Artikeln wegen der Wahrnehmung einer staatlichen Funktion gerechtfertigt. Die
Nennung des Leiters eines Teams der Sanität scheint der Presserat hingegen nur
aufgrund einer besonderen politischen Konstellation für gerechtfertigt erachtet
zu haben. Bei einem einfachen öffentlich-rechtlichen Angestellten der
Verwaltung ist eine Namensnennung nach der überzeugenden Auffassung des Presserats
in der Regel genauso ungerechtfertigt wie bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer
(Stellungnahme des Presserats Nr. 2/2003 vom 7. Februar 2003). In der
Stellungnahme Nr. 38/2016 vom 27. Oktober 2016 beurteilte der
Schweizer Presserat die Nennung des Vor- und Nachnamens einer Mitarbeiterin der
KESB Basel-Stadt in drei von der Berufungsklägerin publizierten Artikeln. Die
Mitarbeiterin war als Sozialarbeiterin mit dem in den Artikeln geschilderten
Fall befasst. Sie hatte zwar keine Entscheidfunktion inne, hatte aber
abzuklären, ob Kindesschutzmassnahmen angezeigt und beim Entscheidungsgremium
der KESB zu beantragen waren. Der Presserat entschied, dass die Namensnennung
nicht durch die Wahrnehmung einer staatlichen Funktion gerechtfertigt gewesen
sei, weil die Mitarbeiterin keine Entscheidfunktion innehatte. Aus dieser
Stellungnahme ergibt sich, dass an der Nennung des Namens eines
Verwaltungsangestellten auch nach der Einschätzung des Presserats grundsätzlich
nur dann ein öffentliches Interesse besteht, wenn dieser selbständige
Entscheidungsbefugnis hat.
In BGE 126 III
209 hat das Bundesgericht entschieden, dass es gerechtfertigt sei, in einem
Presseartikel über einen Arzt, der in Verletzung einer anwendbaren
Gesetzesbestimmung eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet hat,
dessen Namen zu nennen. Zur Begründung erwog es, ein Interesse der
Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen und vom Namen des fehlbaren
Amtsträgers zu erfahren, könne nicht verneint werden (BGE 126 III 209 E. 4
S. 215 f.). Der betroffene Arzt konnte über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung selbständig entscheiden und diese in eigener Kompetenz
hoheitlich anordnen. Damit war er für diese allein verantwortlich. Aus dem
Umstand, dass in diesem Fall ein öffentliches Interesse an der Namensnennung
besteht, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass ein solches auch bei
rechtswidrigen Handlungen von Verwaltungsangestellten zu bejahen ist, die nicht
selbständig entscheiden können oder keine Verfügungskompetenz haben.
Da die leitende
Funktion bzw. die selbständige Entscheidungsbefugnis und Verfügungskompetenz tatsächliche
Voraussetzungen der Rechtfertigung der Namensnennung sind, trägt die
Berufungsklägerin dafür die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast.
Die Abteilung
Tierschutz besteht gemäss dem Staatskalender aus E____ als Leiter der
Tierschutzfachstelle und der Berufungsbeklagten als amtlicher Tierärztin. Im
Organigramm wird die Berufungsbeklagte als Stellvertreterin von E____
bezeichnet und zusätzlich eine dritte Mitarbeiterin genannt. Die Abteilung
Tierschutz ist eine Organisationseinheit des Kantonalen Veterinäramts. Dieses
wird von Kantonstierarzt F____ und seinem Stellvertreter G____ geleitet und ist
ein Amt des Gesundheitsdepartements des Kantons [...]. Aufgrund dieser
Verwaltungshierarchie kann die Berufungsbeklagte nicht als leitende Verwaltungsangestellte
qualifiziert werden. Gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten war diese
die für den in den Artikeln geschilderten Sachverhalt zuständige Sachbearbeiterin.
Als Amtstierärztin nehme sie eine unterstützende bzw. ausführende Funktion
wahr. Sie führe lediglich aus, was das Gesetz und ihre Vorgesetzten von ihr
verlangten (Verhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2018 S. 3). Die Ausführungen
der Berufungsklägerin sind nicht geeignet, diese Darstellung in Frage zu
stellen. Das Schreiben vom 20. Oktober 2017 trägt als Absender zwar den
Namen der Berufungsbeklagten. Unterzeichnet ist es jedoch links vom
Kantonstierarzt F____ und rechts von der Berufungsbeklagten. Dies zeigt, dass
wesentliche Korrespondenz mit Rechtsunterworfenen nicht von der
Berufungsbeklagten allein, sondern zusammen mit einem Vorgesetzten geführt
wurde. Eine hoheitliche Anordnung enthält das Schreiben nicht. Zudem wäre diese
aufgrund der Unterzeichnung durch den Leiter des Veterinäramts nicht von der
Berufungsbeklagten in eigener Kompetenz getroffen worden. Die E-Mail der
Berufungsbeklagten vom 29. September 2017 enthält den folgenden Satz:
„Damit wir Ihr Gesuch bewilligen können, müssen Sie uns zuvor die erforderliche
Ausbildungsbestätigung vorlegen.“ Aus dieser Formulierung kann nicht
geschlossen werden, die Berufungsbeklagte habe selbständige Entscheidungsbefugnis
oder Verfügungskompetenz gehabt. Die E-Mail enthält entgegen der Behauptung der
Berufungsklägerin auch offensichtlich keine hoheitliche Anordnung, sondern nur
eine Auskunft im Hinblick auf einen allfälligen künftigen Bewilligungsentscheid
als hoheitliche Anordnung. Der Doktortitel und die fachliche Qualifikation der
Berufungsklägerin begründen offensichtlich keine leitende Stellung. Dasselbe
gilt für den Umstand, dass die Berufungsbeklagte auf einem Schreiben der
Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte als
Kontaktperson angegeben wird und im Jahr 2007 in der Zeitschrift Schweizer
Bauer zwei Artikel der Berufungsbeklagten und weiterer Autoren zum Thema
Narkose publiziert worden sind. Dass die Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall
als Stellvertreterin des Leiters der Tierschutzfachstelle gehandelt hätte, hat
die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet. Zusammenfassend ist damit davon
auszugehen, dass die Berufungsbeklagte keine leitende Verwaltungsangestellte
ist und im Sachbereich, über den in den Artikeln berichtet worden ist, weder
selbständige Entscheidungsbefugnis noch Verfügungskompetenz gehabt hat. Damit
hat an der Kenntnis ihres Namens offensichtlich kein legitimes öffentliches
Interesse bestanden.
Im
erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Berufungsklägerin nicht, ohne die
Nennung des Namens der Berufungsbeklagten bestehe Verwechslungsgefahr. Die
Behauptung, bei einer anonymisierten Berichterstattung würden sämtliche
Amtstierärzte im Kanton [...] mit der vorgetragenen Kritik in Verbindung
gebracht (Berufung Ziff. 42), ist deshalb ein unbeachtliches Novum
(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem war die Namensnennung ohnehin nicht
erforderlich, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden. Gemäss
Staatskalender sind beim Kantonalen Veterinäramt insgesamt drei amtliche
Tierärztinnen beschäftigt. Aufgrund der Artikel besteht kein Zweifel, dass nur
eine davon mit dem geschilderten Sachverhalt befasst war. Auf welche dies
zutrifft, ist ohne zusätzliche Informationen nicht ersichtlich. Jedem Leser,
der sich überhaupt die Mühe macht, die Namen der drei amtlichen Tierärztinnen
zu recherchieren, ist deshalb klar, dass jede von ihnen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nichts mit der Sache zu tun hat. Die Namensnennung ist
deshalb zum Schutz der beiden anderen amtlichen Tierärztinnen nicht notwendig.
5.3.5 Da
die Publikation bzw. die zu befürchtende Publikation der Artikel mit dem Namen
der Berufungsbeklagten auf der Website der Berufungsklägerin bestehende bzw.
drohende rechtswidrige Verletzungen der Persönlichkeit der Berufungsbeklagten
darstellen, hat diese gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB
Anspruch darauf, dass diese Persönlichkeitsverletzungen verboten bzw. beseitigt
werden.
5.4 Als
weitere Voraussetzung vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende
Medien ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagten ein nicht leicht wieder
gutzumachender besonders schwerer Nachteil droht. Durch die von der
Berufungsbeklagten eingereichten Artikel „Amtstierärztin setzt sich übers
Gesetz hinweg“ vom 3. Februar 2018 und „Engelberger stellt sich hinter
Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018 ist zweifelsfrei bewiesen, dass in
diesen Artikeln unter mehrfacher Nennung des Namens der Berufungsbeklagten
sowohl deren menschlich-sittliches als auch deren berufliches Ansehen stark
geschmälert werden. Ohne die Verpflichtung der Berufungsklägerin, den Namen der
Berufungsbeklagten im Artikel vom 3. Februar 2018 durch die Bezeichnung
Amtstierärztin zu ersetzen, und das Verbot, die Artikel vom 7. Februar
2018 unter Verwendung des Namens der Berufungsbeklagten auf der Website der A____
zu veröffentlichen, hätten die Artikel, welche die Persönlichkeit der
Berufungsbeklagten schwerwiegend verletzen, von allen Besuchern der Website der
A____ gelesen werden können. Dass die A____ die grösste Zeitung der Region [...]
ist und deshalb auf ihrer Website publizierte Artikel eine grosse Verbreitung
haben, ist notorisch. Unter diesen Umständen hätte bereits die Publikation mit
Namensnennung als solche der Berufungsbeklagten einen besonders schweren
Nachteil verursacht. Zudem behauptete die Berufungsbeklagte, aufgrund der
Artikel würden ihre Kinder in der Schule angegriffen (Verhandlungsprotokoll vom
7. Februar 2018 S. 5). Die Berufungsklägerin machte in ihrer Stellungnahme
vom 16. Februar 2018 zwar geltend, diese Behauptung werde nicht substanziiert
bzw. glaubhaft gemacht, bestritt sie aber nicht einmal mit Nichtwissen (vgl. Stellungnahme
vom 16. Februar 2018 Ziff. 28). Die pauschale Bestreitung der
Berufungsklägerin (Stellungnahme vom 16. Februar 2018 Ziff. 12) ist
wirkungslos (vgl. Guyan, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 150 ZPO N 4; Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 150 N 15)
und bezieht sich offensichtlich nicht auf die Behauptung, die Kinder der
Berufungsbeklagten würden aufgrund der Berichterstattung in der Schule
angegriffen. Damit gilt diese Behauptung mangels wirksamer Bestreitung als
zugestanden (vgl. Schmid, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 150
N 4). Im Übrigen ist sie angesichts der teilweise sehr heftigen und
wütenden Leserkommentare zum Artikel vom 3. Februar 2018 ohne Weiteres
glaubhaft. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich der allgemein
anerkannte Erfahrungssatz, dass ein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen
Ersatz für eine Schmälerung des menschlich-sittlichen und beruflichen Ansehens
bietet. Aus diesem Grund ist der Nachteil auch nicht leicht wieder gutzumachen.
Notorische Tatsachen und allgemein anerkannte Erfahrungssätze müssen grundsätzlich
weder behauptet noch bewiesen werden (Hasenböhler,
a.a.O., Art. 151 N 3c, 9 und 10; Leu,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016,
Art. 151 N 3 und 21; vgl. Art. 151 ZPO). Damit ist
erstellt, dass der Berufungsbeklagten aus der Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts ein besonders schwerer nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil droht. Dies gälte selbst dann, wenn dafür mit der vom Bundesgericht in
Betracht gezogenen Auffassung eine Beinahe-Sicherheit (vgl. oben E. 4.3) verlangt
würde.
5.5 Aus
den zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid
E. 5.5) ergibt sich, dass die Dringlichkeit nicht nur, glaubhaft, sondern
offensichtlich und zweifelsfrei erstellt ist.
5.6 Als
letzte Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen
zu prüfen. Die Berufungsbeklagte beantragte unter anderem, die
Berufungsklägerin sei zu verpflichten, auf der Website der A____ im Artikel vom
3. Februar 2018 und den zugehörigen Kommentarspalten den Namen der
Berufungsbeklagten durch die Bezeichnung Amtstierärztin zu ersetzen, und der
Berufungsklägerin sei zu verbieten, die Artikel vom 7. Februar 2018 unter
Verwendung des Namens der Berufungsbeklagten online zu publizieren. Es ist
offensichtlich, dass höchstens ein kleiner Teil der Leser die Berufungsbeklagte
nur aufgrund der Bezeichnung als Amtstierärztin und der Umstände erkennen wird.
Da beim Kantonalen Veterinäramt insgesamt drei Kantonstierärztinnen beschäftigt
sind, gilt dies selbst für die wenigen Leser, die sich allenfalls die Mühe
machen werden, ihren Namen in allgemein zugänglichen Quellen wie dem
Staatskalender zu recherchieren. Damit sind die beantragten und vom
Zivilgericht angeordneten Massnahmen geeignet, den der Berufungsbeklagten
drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden besonders schweren Nachteil
zumindest grösstenteils abzuwenden. Mildere wirksame Massnahmen gibt es nicht.
Schliesslich überwiegen die Interessen der Berufungsbeklagten an der Abwendung
des drohenden Nachteils diejenigen der Berufungsklägerin und der Öffentlichkeit
an der Namensnennung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin
das behördliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Fischhaltung im betroffenen
Restaurant auch ohne Nennung des Namens der Berufungsbeklagten problemlos
darstellen und wirksam kritisieren kann (vgl. dazu angefochtener Entscheid
E. 5.6).
6.1 Über
die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104
Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Dies bedeutet,
dass das Gericht über die Prozesskosten entweder im Massnahmeentscheid oder
zusammen mit der Hauptsache im Endentscheid entscheiden kann. Wenn das Gesuch
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gutgeheissen wird und die Klage in der
Hauptsache im Zeitpunkt des Entscheids über die vorsorgliche Massnahme noch
nicht rechtshängig ist, ist im Massnahmeentscheid über die Prozesskosten der
vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017
E. 2.3). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind
die Gerichtskosten unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im
Hauptverfahren vorläufig der Gesuchstellerin aufzuerlegen und ist der
Gesuchsgegnerin für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Klage in der
Hauptsache nicht einreicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser
Kostenentscheid wird definitiv, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht
rechtzeitig prosequiert wird (AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017
E. 2.4.2-2.4.5).
6.2 Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 1‘500.— (§ 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
6.3 Die
Parteientschädigung für die Berufungsklägerin bemisst sich nach dem Zeitaufwand
ihrer Parteivertreter (§ 13 Abs. 1der Honorarordnung für die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Dieser wird mangels
Einreichung einer Honorarnote auf knapp 14 Stunden geschätzt. Dies ergibt bei
einem Stundenansatz von CHF 250.– einschliesslich Auslagen eine Parteientschädigung
von CHF 3‘500.–.
Mit der
Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der
anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da
die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2
lit. i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren
ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr
von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende
Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht
zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig
ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat,
kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG).
In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag
für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die
Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.36 vom 29. Dezember 2017
E. 3 und ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3). Gemäss dem UID-Register ist die Berufungsklägerin mehrwertsteuerpflichtig.
Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie macht
zwar mit ihrer Honorarnote vom 9. April 2018 Mehrwertsteuer geltend, legt
aber nicht dar, weshalb sie ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet sein
sollte. Folglich ist ihr die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Zivilgericht sprach ihr die Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Da die Berufungsbeklagte keine Berufung ergriffen
hat und eine Anschlussberufung unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO),
schliesst das Verbot der reformatio in peius (vgl. dazu Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 441) eine diesbezügliche Korrektur des Entscheids des
Zivilgerichts aus.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. April 2018 (VV.2018.21) wird abgewiesen.
Die Berufungsbeklagte trägt vorläufig die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.—. Diese werden mit dem
Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 1‘500.— verrechnet.
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden vorläufig wettgeschlagen.
Ein abweichender Kostenentscheid im Hauptverfahren
bleibt vorbehalten.
Für den Fall, dass die Berufungsbeklagte die
Prosekutionsklage nicht fristgerecht einreicht, trägt sie die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens definitiv und hat sie der Berufungsklägerin für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘500.— zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.