Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.159
Verfügung vom 16. Mai 2017
Beweiswert des polydisziplinären
Gutachtens verneint; Rückweisung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt seit Mai 2004 als
Schichtführer in einem 100%-Pensum bei der Firma [...]. Am 29. Mai 2013 wurde
er aufgrund starker Thoraxschmerzen notfallmässig behandelt (vgl. IV-Akte 21,
S. 3 f.). Seither klagt er über linksseitige Schulterbeschwerden mit
zunehmender Bewegungseinschränkung und Sensibilitätsstörungen. Nachdem
konservative Therapiemassnahmen inkl. lokaler Infiltrationen zu keiner
Verbesserung der Symptomatik geführt hatten, wurde er am 1. November 2013 an
der linken Schulter arthroskopisch operiert (IV-Akte 12, S. 14). Der
Beschwerdeführer blieb vollständig arbeitsunfähig und meldete sich am 14. November
2013 unter Hinweis auf Arthrose-Gelenkabnutzung bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).
Da die Beschwerden weiterhin anhielten, wurde der
Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 wiederum operiert und erhielt eine
Totalprothese der linken Schulter (IV-Akte 25). Nachdem sich die Beschwerden
und auch die Beweglichkeit der Schulter nicht besserten, erfolgte am 20. April
2015 (IV-Akte 60) eine weitere Schulterarthroskopie. Der Zustand blieb
unverändert (vgl. IV-Akte 101). Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit beauftragte
die Beschwerdegegnerin in der Folge das Begutachtungsinstitut C____ mit der
polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf die durch
das Gutachten attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich
leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit ohne
höhere Anforderungen an den linken Arm teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. November 2016 (IV-Akte 118) mit, sie
beabsichtige ihm von Mai 2014 bis Januar 2016 eine befristete ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Mit Wirkung ab Februar 2016 bestehe aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 30 % kein Anspruch mehr auf
Rentenleistungen. Nach weiteren Abklärungen erliess sie am 16. Mai 2017
(IV-Akte 132) eine entsprechende Verfügung.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokatin B____, am 23. August 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei die Verfügung betreffend Befristung der ganzen Rente aufzuheben und ihm sei
mit Wirkung ab Mai 2014 eine unbefristete ganze Rente bzw. eventualiter eine
angemessene Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9.
Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 26. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
bei Ablauf der Wartefrist im Mai 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen war.
Entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach sie dem Beschwerdeführer
ab Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Spätestens im November 2015 im Zeitpunkt
der Begutachtung durch die C____ habe sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers aber verbessert. Die bisherige sowie jede körperlich schwere
Arbeit sei ihm nicht mehr zumutbar; eine leidensangepasste Verweistätigkeit
könne er aber noch ganztags ausüben. Mittels Einkommensvergleichs ermittelte
sie bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit
und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 5 % einen Invaliditätsgrad
in der Höhe von 30 % und verneinte per Februar 2016 nach der gesetzlichen
Übergangsfrist weitere Rentenleistungen.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er leide neben den
körperlichen Einschränkungen auch an einer mittelschweren Depression und weiteren
psychischen Beschwerden und sei dauernd voll arbeitsunfähig. Der psychiatrische
Teil des C____-Gutachtens und die Beurteilungen des RAD taugten nicht als
sorgfältige Basis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer angepassten Tätigkeit. Die Berichte der behandelnden Ärzte zeigten
klar auf, dass der Beschwerdeführer auch in einer alternativen Tätigkeit nicht
voll arbeitsfähig sei. Es sei fraglich, ob und inwiefern ihm eine Arbeit
zugemutet werden könne. Es sei ihm deshalb mit Wirkung ab Mai 2014 eine
unbefristete ganze Rente zuzusprechen.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 IVG).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder
Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
3.3.
3.3.1. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des
Begutachtungsinstituts C____ vom 23. Juni 2016 (IV-Akte 104) gestützt. Der
Beschwerdeführer wurde internistisch, neurologisch, orthopädisch und
psychiatrisch untersucht. Die Gutachter diagnostizieren eine
Schultergelenks-Hemiprothese links mit Bewegungsdefizit sowie ein leichtgradiges
Cervicalsyndrom mit möglichem C5-Wurzelreizsyndrom links (IV-Akte 104, S. 53). In
der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass in
Zusammenfassung der Teilgutachten, der erhobenen Anamnesen und Befunde sowie
der Aktendaten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit aufgrund der linksseitigen orthopädischen Schultergelenkspathologie
auf Dauer vollständig erloschen sei. Aufgrund des Schultergelenksersatzes liege
eine dauerhaft reduzierte Belastbarkeit vor, körperlich schwere Arbeiten und
Tätigkeiten mit einem häufigen kräftigen beidarmigen Einsatz sowie mit häufiger
Überkopfarbeit schieden aus. Gut geeignet seien jedoch körperlich leichte,
wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitmarkts ohne höhere Anforderungen an den linken Arm, wie Arbeiten an Pforten,
Rezeptionen, in Wach- oder einfachen Hol- und Bringdiensten mit einem Pensum
und Rendement von 100 %. Weiter wird ausgeführt, dass in den Untersuchungen
eine recht deutliche Diskrepanz zwischen den reklamierten Beschwerden mit einer
nahezu völligen Aufhebung der Funktion des linken Armes und den fehlenden
Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie des linken Arms auffällig gewesen sei. Sodann
habe auch der Laborbefund für eine Nichteinnahme der angegebenen Medikation gesprochen,
was wiederum die Zweifel an der Ausprägung der angegebenen Medikation
unterstütze. Die erfolgende Opioid-Medikation sei angesichts der nicht schlüssigen
Schmerzbeeinträchtigung und des anamnestisch fehlenden durchgreifenden Effekts,
der Langweitverordnung und der fehlenden Dokumentation mittels Schmerzkalenders
als nicht leitliniengerecht anzusehen und potenziell suchtinduzierend. Eine
psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht objektivieren, insbesondere seien
auch die Kriterien einer psychogenen Schmerzstörung nicht herauszuarbeiten und
die reklamierten Schmerzen blieben zumindest hinsichtlich der Ausprägung ohne
ausreichendes klinisches Korrelat.
3.3.2. In der fachärztlichen Anamneseerhebung beschreibt der
Beschwerdeführer seine Beschwerden folgendermassen: Er gab an, in Ruhe keine
Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks zu haben, jedoch seien die
Schmerzen bei geringster Bewegung, Erschütterung oder sogar tiefer Inspiration
kaum auszuhalten. Aufgrund der Beschwerden könne er das Essen nicht schneiden,
nicht auf der linken Seite schlafen, nichts tragen und bei leichtester
Berührung habe er starke Schmerzen (IV-Akte 104, S. 22). Er leide unter
Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den linken Oberarm bis zum linken
Ellenbogen. Zudem würden stromartige Schmerzen am linken Arm bei Belastung des
rechten Armes auftreten. Er habe auch manchmal Zuckungen in der linken
Schulter. Nach einer Gehdauer von ca. 10 bis 15 Minuten gehe er aufgrund von
Cervicalgien zunehmend gebückter. Das Gehtempo sei insgesamt eher langsam.
Insbesondere beim Treppaufgehen bestünden Nackenschmerzen (IV-Akte 104, S. 27).
Anfallende Tätigkeiten im Haushalt erledige seine Frau, er könne ihr
schmerzbedingt nicht helfen. Er könne sich noch nicht einmal selber die Socken
anziehen. Manchmal gehe er abends mit Socken zu Bett, wenn er wisse, dass ihm
seine Frau am nächsten Morgen nicht beim Anziehen der Socken helfen könne
(IV-Akte 104, S. 29). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei für ihn unvorstellbar.
3.3.3. Die begutachtenden Ärzte beschreiben, dass der
Beschwerdeführer mit einem raschen und flüssigen Gangbild zur Untersuchung
gekommen sei. Dabei sei eine Schonhaltung des linken Arms auffällig (IV-Akte
104, S. 29). An- und Auskleiden gelinge dem Beschwerdeführer zügig und
geschickt, wobei er Bewegungen des linken Schultergelenkes meide und geschickt
mit der rechten Hand kompensiere. Es bestünden kein Schonsitz und keine
Schonhaltungen. In Ruhe wirke der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält, jedoch
gebe er bei geringsten Berührungen des linken Schultergelenkes heftige
Schmerzangabe an (IV-Akte 104, S. 24 f.). Bei der Funktionsprüfung in der
orthopädischen Untersuchung ergab die rechte Schulter eine freie Beweglichkeit.
Linksseitig sei eine aktive Beweglichkeit der Schulter fast nicht kooperiert
worden, passiv bestehe ein etwas verbesserter Bewegungsumfang mit dann jedoch
angegebenen einschiessenden Schmerzen und aktiver Gegenspannung (IV-Akte 104,
S. 37). Im internistischen Befund wird angegeben, dass der linke Arm nicht über
70º eleviert und abduziert werde. In den Einzelkraftprüfungen des linken Armes
bestehe eine stark wechselnde Willkürtonisierung mit «giving-way»-Phänomen, es
werde jedoch kurzzeitig jeweils Kraftgrad 5/5 erreicht. Es bestünden keine Atrophien
und ein regelrechter Muskeltonus. Bei der Messung der nahezu seitengleichen
Armumfänge sowie bei der Beurteilung der muskulären Trophik zeigten sich keine
Zeichen einer namhaften Inaktivitätshypotrophie den linken Arm betreffend
(IV-Akte 104, S. 42).
3.3.4. Im Ergebnis sei aus internistischer Sicht der erhobene
Befund bis auf die Schmerzangaben und den präsentierten eingeschränkten
Bewegungsumfang im Schultergelenk links regelrecht. Auf internistischem Gebiet
bestehe somit kein Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte
104, S. 26). Aus neurologischer Sicht sei allenfalls ein leichtgradiges
Cervicalsyndrom zu attestieren. Aufgrunddessen bestehe aus neurologischer Sicht
Arbeitsunfähigkeit für berufliche Tätigkeiten, welche überwiegend in cervicalen
Zwangshaltungen ausgeübt würden sowie für Tätigkeiten, die mit dem Heben und
Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten verbunden seien. Für leichte bis
mittelschwere berufliche Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht keine
Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die weiterhin beklagten bewegungsverstärkten
Schulterschmerzen links seien vorrangig orthopädisch zu bewerten. Die
orthopädische Beurteilung ergab eine Schultergelenks-Hemiprothese links mit Bewegungsdefizit.
In Bezug auf die an der Halswirbelsäule geltend gemachten Beschwerden habe die
Untersuchung bei aktiver Gegenspannung und dadurch bedingt leichtgradigem
Bewegungsdefizit keine namhafte Störung objektiviert. Bezüglich des linken
Schultergelenkes sei bei diffuser Schmerzangabe eine nur eingeschränkte
funktionelle Prüfung und Beurteilung möglich, aktive Gegenspannung und Angabe
von einschiessenden Schmerzen limitierten den Bewegungsradius frühzeitig. Es
liege eine Diskrepanz vor zwischen der dargebotenen Minderbelastbarkeit und Minderbeweglichkeit
der linken Schulter und dem objektiven Befund einer nicht namhaften
Inaktivitätshypotrophie den linken Arm betreffend. Der postoperative Gelenksstatus
des linken Schultergelenkes resultiere somit lediglich in einer qualitativen Minderung
der Arbeitsfähigkeit mit einem Ausschluss körperlich schwerer Arbeit und von
Tätigkeiten mit hohem beidarmigen Einsatz und häufiger Überkopfarbeit. Leidensangepasste
leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende ausgeführte körperliche
Arbeiten mit überwiegendem Einsatz des rechten Armes seien mit einem Pensum und
Rendement von 100 % leistbar. Die linke Hand bzw. der linke Arm könnten hierbei
bei bimanueller Tätigkeit durchaus als Beihand eingesetzt werden.
3.3.5. Der Beschwerdeführer hat bei der Befragung angegeben, er
nehme therapeutisch derzeit folgende Medikamente: Paracetamol 1000 3 x 1,
Lyrica 75 1 x 1, Cymbalta 30 1 x 1, Palexia retard 50 2 x 1 und in Reserve
Palexia Filmtabletten 50. Aufgrund der Medikation könne er sich schlecht
konzentrieren, deshalb schaue er auch nur unregelmässig TV, er lese
gelegentlich und beschäftige sich auch nicht mit dem PC oder Internet (IV-Akte
104, S. 35). Der Neurologe hat dazu ausgeführt, dass diese analgetische
Therapie kritisch zu hinterfragen sei, zumal der Begutachtete nicht überwiegend
schmerzgeplagt wirke, keine leitliniengerechte Dokumentation und Therapie erfolge,
die dauerhafte Einnahme von Palladon potentiell suchtindizierend und auch die
langfristige Einnahme von Paracetamol potentiell gesundheitsschädlich sei. Laborchemisch
habe der Pregabalin-Spiegel unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, was bei einer
vermeintlichen Einnahme von 75 mg Pregabalin pro Tag nur mit einer unzureichenden
Therapieadhärenz zu erklären sei (IV-Akte 104, S. 33). Der orthopädische
Gutachter gibt an, die Opioid-Medikation sei angesichts der im Ausmass nicht
plausiblen Beschwerdepräsentation zu reevaluieren.
3.3.6. In der psychiatrischen Untersuchung schliesslich wird
wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe einen
«Stein im Hinterkopf». Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer von
Muskelverspannungen ausgehende Beschwerden einschliesslich einer Schonhaltung beschrieben.
Er sei motivationslos, lust- und freudlos. Er habe auf Nachfrage bestätigt,
mitunter lebensmüde Gedanken zu haben. Er beklage einen intermittierenden
unsystematischen Schwindel und eine Vergesslichkeit. In grossen Einkaufszentren
bekomme er unspezifische Ängste. Der Gutachter gibt an, dass der
Beschwerdeführer insgesamt psychisch nicht namhaft beeinträchtigt wirke.
Während des Gesprächs halte er Augenkontakt und sei im weiteren Kontakt
freundlich und angemessen. Während des Gesprächs nehme er wiederholt Bezug auf
seine Beschwerden und nehme eine Schonhaltung ein. Die Achsensymptome einer
namhaften depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Insuffizienzerleben,
Schuldgefühle) seien nicht evident. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer namhaften
Schmerzbeeinträchtigung und des Fehlens eines ungelösten innerseelischen Konfliktes
ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung oder für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren. Aus den anamnestischen Angaben sowie aus den erhobenen
Befunden ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer
psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.4.
3.4.1. Das polydisziplinäre Gutachten der C____ vermag mit Blick auf
die Aktenlage nicht vollständig zu überzeugen. Insbesondere ist zu beanstanden,
dass sich das Gutachten zu wenig mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden
auseinandersetzt. So macht der Beschwerdeführer seit Jahren geltend, unter
starken Schmerzen im Bereich der linken Schulter zu leiden. Aus diesem Grund
hat der Beschwerdeführer seit Mai 2013 nicht mehr gearbeitet. Es fanden drei
Operationen statt und der Beschwerdeführer hat im Mai 2014 eine
Schulterprothese erhalten. Nach Angaben des Beschwerdeführers sind die
Beschwerden auch nach der operativen Totalprothese persistiert. So macht er
geltend, in Ruhe schmerzfrei zu sein, aber bei geringster Bewegung auf einer
Schmerzskala von 1–10 eine Schmerzintensität von bis zu 10 zu erreichen. Er
könne sich darum das Essen nicht selber schneiden, die Schuhe nicht binden und
sich die Socken nicht alleine anziehen. Seit Jahren erhält er von seinen
behandelnden Ärzten stärkste Schmerzmittel (Opioide) verschrieben. Die
Gutachter sind auf diese Vorbringen in ihrer Beurteilung nicht näher
eingegangen. Sie haben lediglich angegeben, dass aufgrund der fehlenden
Inaktivitätshypotrophie des linken Armes die durch den Beschwerdeführer reklamierte
bewegungsabhängige Schmerzintensität und generelle Bewegungseinschränkung nicht
plausibel sei (IV-Akte 104, S. 54). Die fehlenden Hinweise auf eine
Inaktivitätshypotrophie sprächen für eine insgesamt eher geringgradigere
Einschränkung als anamnestisch angegeben. Die erfolgende Opioid-Medikation sei
aufgrund der im Ausmass nicht ausreichend plausiblen Beschwerden zu revidieren.
Ohne näher auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf einzugehen,
führen die Gutachter in den Detailfragen zudem aus, dass die hiesigen
objektiven Befunde nicht für eine gravierende Beeinträchtigung der Ressourcen
im Bereich der Selbstversorgung, Alltagsaktivität und sozialen Teilhabe spreche
(IV-Akte 104, S. 55). Diese Ausführung mutet – angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer angegeben hat, beim Sockenanziehen auf die Hilfe seiner
Ehefrau angewiesen zu sein und um 18 Uhr schlafen zu gehen – beinahe zynisch
an.
3.4.2. Im psychiatrischen Teilgutachten werden die Beschwerden
des Beschwerdeführers dann gänzlich negiert. So wird dort ausgeführt, dass es
an einer «namhaften Schmerzbeeinträchtigung» fehle und deshalb keine
Anhaltspunkte für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder für eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe. Das
widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers, ohne dass dieser Widerspruch in
irgendeiner Form geklärt wird. Simulation oder Aggravation von Seiten des
Beschwerdeführers wird nicht – jedenfalls nicht direkt – geltend gemacht.
Unter diesen Umständen erscheinen die Schlussfolgerungen der
Gutachter nicht nachvollziehbar. Somit erfüllt das Gutachten der C____ die
unter Ziffer 3.2. dargelegten bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige
Begutachtung nicht, da es ungenügend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Beschwerden eingeht und in seiner Beurteilungen im Allgemeinen nicht schlüssig
und nachvollziehbar ist.
3.4.3. Zweifel an einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers – wie durch die Gutachter attestiert – vermögen auch die
Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu wecken. So führt insbesondere der
Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. D____, mit Bericht vom 25. Oktober
2016 (IV-Akte 119, S. 11 f.) aus, der Beschwerdeführer leide unter starken
Beschwerden im Bereich der Schulter und des Nackens und die Beweglichkeit des
Kopfes und der oberen Extremitäten sei eingeschränkt. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer
deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Auch aus einem Bericht des E____spitals [...]
vom 29. November 2016 (IV-Akte 119, S. 14 f.) geht hervor, dass die vom
Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente die Konzentrationsfähigkeit
minderten. Für Arbeiten, die nur die rechte obere Extremität beanspruchten und
wechselbelastend seien, sei aufgrund der eingeschränkten
Konzentrationsfähigkeit und dem erhöhten Pausenbedarf von einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % auszugehen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F_____, bei dem der
Beschwerdeführer seit dem 4. Juni 2014 in Behandlung steht, diagnostiziert mit
Bericht vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 119, S. 9 f.) eine Agoraphobie mit
Panikstörungen sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung.
Es verstehe sich von selbst, dass die psychische Symptomatik das bestehende
chronische Schmerzsyndrom verstärke und vice versa. Lic. Phil. G____,
Psychologin und Psychotherapeutin FSP, die mit dem Beschwerdeführer einen
Hamburg-Wechsler-Test durchgeführt hat, ermittelte ein deutlich
unterdurchschnittliches Leistungsprofil und kam zum Schluss, dass höchstens von
einer 40%-igen Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei
(IV-Akte 123).
3.5.
Zusammenfassend kann vorliegend zur Beurteilung der anspruchsrelevanten
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifellos auf das Gutachten der C____
abgestellt werden. Da bei einer durch die Beschwerdegegnerin ausgehend von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ermittelten Invalidität von 30 % zudem bereits
geringere Einschränkungen von Rentenrelevanz sein können, rechtfertigt es sich vorliegend,
eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers bei einer anderen, unbefangenen
Gutachtensstelle anzuordnen.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den Beschwerdeführer
bei einer anderen Begutachtungsstelle neu begutachten lasse.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF
3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb sich ein Verbeiständungshonorar von
CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 16. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung einer
Neubegutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 264.– Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: