Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.36
ENTSCHEID
vom 16.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Juli 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum
- September 2018
Sachverhalt
Am 17. Juli 2018
fand in Basel eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen vier Personen
statt, an der auch A____ beteiligt war. In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen diesen und stellte, gestützt auf
die Straftatbestände der Körperverletzung (eventuell mit gefährlichem
Gegenstand) und der Drohung den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit
Verfügung vom 20. Juli 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen, das heisst bis zum
14. September 2018, an.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus
der Untersuchungshaft beantragen lässt. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 237 der Strafprozessordnung anzuordnen, subeventualiter sei die
Untersuchungshaft auf die Dauer von maximal 6 Wochen zu beschränken. Ferner
ersucht A____ um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme unter o/e Kostenfolge auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschwerdeführer
hält in seiner Replik an seinen Ausführungen fest. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts. Die Vorinstanz ist diesbezüglich davon ausgegangen, dass aufgrund
der Aussagen der Unbeteiligten, der nicht grundsätzlich bestrittenen Involvierung
des Beschwerdeführers, der Videoaufnahmen, auf denen in der Schlusssequenz der
Beschwerdeführer als Schläger mit Schlagstock habe identifiziert werden können
und der sichergestellten Gegenstände (u.a. Schlagstock, Messer, Rucksack,
mutmassliches Kokainkügelchen) gegen den Beschwerdeführer ein dringender
Tatverdacht auf ein Körperverletzungsdelikt gegeben sei. Die rechtliche
Würdigung sei dem Sachgericht vorbehalten. Jedenfalls aber gingen die
Verletzungen des B____ sowie des C____ (zwei weitere Beteiligte der
Auseinandersetzung) auf die physische Intervention des Beschwerdeführers
zurück. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bei Berücksichtigung der
Aussagen insbesondere der unbeteiligten Personen werde klar, dass die
Aggression vom Kontrahenten B____ ausgegangen sei. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, dass er, der sich in einer erheblich schwächeren Position
befunden habe, auf die drei losgegangen sein soll. Er habe sich lediglich
gewehrt. Im Übrigen sei B____ bereits zuvor verletzt gewesen. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die durch die Vorinstanz ins Feld geführten Verletzungen
auf den Beschwerdeführer zurückzuführen seien.
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221
Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen.
Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2016.66 vom 2. Dezember 2016
E. 2.1). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen
muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S.
319).
3.3 Dass
es am 17. Juli 2018 zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen vier
Personen kam, an der auch der Beschwerdeführer beteiligt war, ist unbestritten.
Aufgrund dieses Vorfalls ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den
Beschwerdeführer wegen Körperverletzung. In ihrem Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 18. Juli 2018 hat sie die Verletzungen aufgeführt, die
die vier Beteiligten „gemäss den ersten Erkenntnissen durch die Gerichtsärztin“
jeweils erlitten haben (S. 2). Diese Verletzungen sind durch einen
Detektiv aufgrund eines Telefonats mit der Gerichtsärztin protokollarisch
festgehalten worden. C____ soll drei Schwellungen mit Hautdurchtrennungen, die
in Richtung Quetschwunde gehen, und im Nacken Hautrötungen erlitten haben. Bei B____
sollen verschiedene Beulen, Schwellungen und Blutergüsse an Stirn und im
Gesicht, ein blaues Auge, eine geschwollene Lippe, eine Quetschwunde an der
Oberlippe und am Hals Rötungen festgestellt worden sein. Ferner hat die Staatsanwaltschaft
auf ein Video verwiesen, das den Vorfall aufgezeichnet hat. Darauf sei zu
sehen, wie der Beschwerdeführer auf den am Boden liegenden B____ mehrmals
einschlage (S. 4). Es ist nachvollziehbar, dass dem Zwangsmassnahmengericht
diese Angaben im Zeitpunkt seiner Verhandlung vom 20. Juli 2018 genügt haben,
um einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines durch den Beschwerdeführer
begangenen Körperverletzungsdelikts zu bejahen. Immerhin war Auslöser der
angeordneten Untersuchungshaft eine nächtliche Schlägerei – möglicherweise
unter Verwendung eines Schlagstocks und/oder von Messern - zwischen vier
Personen, die bei Eintreffen der Polizei alle Verletzungen aufgewiesen haben.
Auch das Bundesgericht hat die Würdigung eines kantonalen Gerichts, wonach zwei
je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der linken Augenbraue
und des linken Ohrs und eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren linken
Rippenbogen als Körperverletzung beurteilt worden sind, nicht beanstandet, wenn
es auch festgehalten hat, dass diese Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich
seien und die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung – wenn überhaupt
– nur knapp überschritten sei (BGE 127 IV 59).
3.4 Durfte
das Zwangsmassnahmengericht noch von einem dringenden Tatverdacht ausgehen, ist
für den aktuellen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: In den Akten finden sich Anhaltspunkte,
die die Behauptung des Beschwerdeführers, dass B____ bereits vor der
Auseinandersetzung, als er ihn im Tram getroffen habe, verletzt gewesen sei
(S. 4), zutrifft. Im Rapport der Kantonspolizei vom 17. Juli 2018 lässt
sich dazu folgende Bemerkung lesen: „Gemäss diverser Angaben der
Auskunftspersonen hatte der Beschuldigte 3 bereits vor dieser tätlichen
Auseinandersetzung ein blutverschmiertes Gesicht“ (S. 12 des Rapports). Am 20.
Juli 2018 hat die Kantonspolizei überdies in einem Nachtrag festgehalten, die
Einsatzzentrale Basel-Stadt habe am 17. Juli 2018, um 0002 Uhr, dem Basilea 75
nachfolgende Requisition gemeldet: „Ein Passant meldete, dass er auf dem
Nachhauseweg an einer Gruppe vorbeigelaufen sei. Diese befanden sich an der
Busstation Kleinhüningen. Ein Mann, welcher sich in der Gruppe befand, blutete
zur Nase und zum Mund heraus.“ Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zum
Tatort könnte es sein, dass der Beschuldigte 3 bereits vor der tätlichen
Auseinandersetzung aus dem Mund und der Nase geblutet habe. Aufgrund dieser
Anhaltspunkte ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt für die
erlittenen Verletzungen des B____ verantwortlich gemacht werden kann. Hierzu
finden sich keine weiteren Abklärungen der Ermittlungsbehörde. Auch in ihrer
Stellungnahme zur Haftbeschwerde geht die Staatsanwaltschaft auf diese (durch
den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgebrachte) Frage nicht ein. Bei
dieser Situation hat sich der kurz nach Verhaftung des Beschwerdeführers noch
vorhandene dringende Tatverdacht nicht dergestalt erhärtet, dass weiterhin eine
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung nicht nur möglich,
sondern wahrscheinlich erscheint. Im heutigen Zeitpunkt fehlt damit der
dringende Tatverdacht, weshalb der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft
zu entlassen ist.
Da die
Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, erübrigen sich weitere Bemerkungen zu
den besonderen Haftgründen. Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass
das Appellationsgericht diesbezüglich der Vorinstanz folgt, wofür auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet und ist der
Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die
Erhebung einer reduzierten Gebühr zu verzichten. Die amtliche Verteidigerin ist
für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens
einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden
Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind nach dem
üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
MWST) zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird angeordnet, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).