Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2017.295
URTEIL
vom 25. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. November 2017
betreffend Wechsel des
Aufenthaltsorts und Regelung des persönlichen Verkehrs
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend Beigeladene) sind die
Eltern der [...] 2007 geborenen C____. Die Ehe des Beschwerdeführers und der
Beigeladenen wurde im Januar 2014 in Antwerpen erstinstanzlich geschieden,
wobei den Eltern die gemeinsame Sorge über C____ belassen wurde. Zunächst
teilten sich die Eltern die Obhut über C____ hälftig. Nach der
Wiederverheiratung der Beigeladenen mit D____ [...] 2014 und der Geburt des
gemeinsamen Sohnes E____ [...] 2014 beabsichtigte diese im Mai 2015 einen Umzug
mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern nach Kanada, wo D____ eine neue Anstellung
gefunden hatte. Da der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum Wegzug von C____
verweigerte, musste im Oktober 2015 das Obergericht Antwerpen über den
Aufenthaltsort von C____ befinden und entschied für deren Verbleib in Belgien.
Im März 2016 erhielt der Beschwerdeführer ein Jobangebot in Saudi-Arabien ab
Juli 2016, worauf sich dieser und die Beigeladene vor dem erstinstanzlichen
Familien- und Jugendgericht Antwerpen am 30. Juni 2016 in Abänderung des
Obergerichtsentscheides einvernehmlich darauf einigten, dass die Beigeladene
die alleinige Obhut über C____ ausübe. Zugleich wurde das Umgangsrecht des
Beschwerdeführers sowie der Kindesunterhalt neu geregelt. Der Beschwerdeführer
kehrte entgegen seinen ursprünglichen Plänen nach Verlust seiner Arbeitsstelle
am 21. Januar 2017 wieder nach Belgien zurück. Die Beigeladene zog ihrerseits
im Februar 2017 mit ihren Kindern nach Basel. Anfangs Juni 2017 teilte die
Beigeladene dem Beschwerdeführer mit, dass sie einen Umzug nach Australien
beabsichtige, wo ihr Ehemann eine neue Anstellung habe und wo auch sie selbst
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen gedenke. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen
beantragte in der Folge mit Schreiben vom 8. August 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) die Zustimmung zum Wegzug von C____ nach Australien. Der
Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. September 2017
die Verweigerung zu diesem Wegzug und die Festlegung des Aufenthaltsorts von C____
in deren „beste[m] Interesse“, wobei eventualiter die Obhut über C____ dem
Beschwerdeführer zuzuteilen sei. Mit Entscheid vom 30. November 2017 stimmte
die KESB unter anderem dem beantragten Wohnortswechsel zu (Ziffer 1) und legte
das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit acht Ferienwochen wie bisher fest,
wobei die Einzelheiten zwischen den Eltern abzusprechen seien (Ziffer 2). Die
Spruchgebühr von CHF 400.– wurde dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen
je hälftig auferlegt (Ziffer 5).
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 Beschwerde
erheben und im Hauptantrag beantragen, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei
aufzuheben, der Beigeladenen sei der Wegzug mit C____ nach Australien zu
verweigern und es sei dem Beschwerdeführer die Obhut über C____ zuzuteilen.
Eventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dem Beschwerdeführer
ein Umgangsrecht von zehn Wochen jährlich zuzusprechen. Subeventualiter sei Ziffer
2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Begründung in der Beschwerde zurückzuweisen, alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beigeladenen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar
2018 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die
Beigeladene liess mit Eingabe vom 23. Januar 2018 beantragen, auf die Beschwerde
sei zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr einzutreten, eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers,
wobei auf die Einreichung einer Honorarnote des Vertreters der Beigeladenen verzichtet
wurde. Den Nichteintretensantrag begründete die Beigeladene damit, dass sie per
- Dezember 2017 mit ihren Kindern in die Nähe der Familie ihres Ehemannes
nach […] (GE) umgezogen sei und nach „jetzige[m] Stand“ nicht mehr nach Australien
auszuwandern gedenke. In seiner Duplik vom 27. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer
gemäss seinen Anträgen vollumfänglich an seinen ursprünglichen Rechtsbegehren
fest. Aus deren Begründung geht indes hervor, dass er seinen Eventualantrag
betreffend das Umgangsrecht neu ebenfalls als Hauptantrag stellt, indem das
Recht auf zehn Ferienwochen mit C____ auch für den Fall festzulegen sei, dass
diese mit ihrer Mutter in der Schweiz wohnhaft bleibe. In ihrer Duplik vom 27.
März 2018 hielt die Beigeladene an ihren Anträgen vollumfänglich fest, ebenso
die KESB in ihrer Duplik vom 29. März 2018. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von
der KESB am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Der Wohnsitz einer Person befindet
sich am Ort, wo diese sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 ZGB). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt
kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf bestimmte Dauer angelegt ist und der
Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Staehelin,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 23 ZGB N 19b). Bei Einleitung des
vorinstanzlichen Verfahrens befand sich der Wohnsitz von C____ und ihrer Mutter
in Basel, weshalb die KESB zum Erlass der Verfügung vom 30. November 2017
zuständig war. Zwischenzeitlich ist die Beigeladene mit ihren Kindern nach Genf
gezogen, und ist gemäss ihren eigenen Aussagen ein weiterer Umzug in der näheren
Zukunft nicht mehr aktuell, so dass von einer Wohnsitznahme der Beigeladenen
und damit auch von C____ (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB, abgeleiteter Wohnsitz) in
Genf auszugehen ist. Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die örtliche
Zuständigkeit der mit dem hängigen Verfahren befassten Behörden weiter bestehen
(perpetuatio fori, vgl. Art. 442 Abs. 1 ZGB; Breitschmid, in: Basler Kommentar, 5.
Auflage 2014, Art. 315-315b ZGB N 17; Vogel,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 442 ZGB N 17 mit Hinweisen). Für
die Abschreibung eines Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit inklusive
Kostenentscheid ist gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) die Verfahrensleitung funktional zuständig.
1.2 Das
vorinstanzliche Verfahren wurde durch einen Antrag der Beigeladenen vom
8. August 2017, es sei C____ der Wegzug mit der Beigeladenen nach
Australien zu erlauben (vgl. Art. 301a Abs. 2 Ziff. a ZGB), eingeleitet. In
ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2018 zur Beschwerde gab die Beigeladene bekannt,
dass sie nach „jetzige[m] Stand an ihren Auswanderungsplänen nicht mehr
festhalte und sich darauf behaften lasse, „vorerst nicht nach Australien
auszuwandern“. In ihrer fakultativen Stellungnahme vom 27. März 2018 zur Replik
des Beschwerdeführers bekräftigte sie dieses Votum nochmals, indem sie
ausführte, sie lasse sich darauf behaften, ein erneutes Gesuch zu stellen,
sofern „dieses Projekt doch wieder aktuell werden sollte“. Damit hat sie
implizit ihr Gesuch vom 8. August 2017 zuhanden der KESB bezüglich des zu
bewilligenden Wegzugs von C____ ins Ausland zurückgezogen, weshalb es insoweit
an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Dieser Mangel betrifft nicht nur die Frage
des Aufenthaltsorts, sondern auch die damit im Zusammenhang stehende
Besuchsrechtsregelegung der Vorinstanz. Diese Verbindung geht klar aus dem
vorinstanzlichen Entscheid hervor, wenn die Vorinstanz ausführt, die Distanz
erschwere die Ausübung des Besuchsrechts (Entscheid E. 2 S. 4). Dies entspricht
einer Vorgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die in solchen Fällen
eine Prüfung der Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung
verlangt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 495 f.). Demzufolge ist das Verfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Die Beigeladene wird
beim Rückzug ihres Gesuchs vom 8. August 2017 um Zustimmung zum Wechsel des
Aufenthaltsorts von C____ nach Australien behaftet. Sollten diese Umzugspläne
wieder aufleben, so hat sie bei der zuständigen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde einen neuen entsprechenden Antrag zu stellen. Der
Beschwerdeführer ist seinerseits an die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde zu verweisen, sollte er aufgrund der geltend gemachten
„drastischen“ Veränderung des familiären Umfelds von C____ durch die Geburt des
dritten Kindes der Beigeladenen eine Überprüfung der am 30. Juni 2016
zuletzt festgelegten Besuchsrechtsregelung anstreben.
2.1 Bei
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der
Kostenentscheid je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das
Beschwerdeverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen
wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren
gegenstandslos werden liessen (Beusch,
in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenber-ger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 63 N 17; VGE VD.2016.27 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Die Prüfung,
wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht
gegenstandslos geworden wäre, kann dabei eine summarische bleiben (VGE
VD.2018.22 vom 13. April 2018 E. 2.1).
2.2 Vorliegend
gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene durch ihren
sinngemässen Rückzug des Gesuchs um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von
C____ die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens herbeigeführt hat. Es ist daneben
aber auch sachgerecht, den mutmasslichen Verfahrensausgang für die Verlegung
der Kosten zu beachten.
2.3 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, er sei zur Frage der Ferienregelung im
Gegensatz zur Beigeladenen nicht persönlich angehört worden, wodurch sein
Anspruch auf rechtliches Verhör verletzt worden sei. Hiermit geht der
Beschwerdeführer fehl. Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt kein Recht auf persönliche
Vorladung und mündliche Stellungnahme vor der (erst-)verfügenden Behörde ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016 N 1012), ein solcher Anspruch kann
aber nach Massgabe von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) unter Umständen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich
schriftlich zum Antrag der Beigeladenen zu äussern. Es wurde ihm hierzu auch
ein Formular zugestellt, welches ausdrücklich erläutert, welches der Zweck des
Zustimmungserfordernisses ist, nämlich sicherzustellen, „dass die Kindesbelange
durch die Kindesschutzbehörde schnellstmöglich an die neuen Verhältnisse
angepasst werden“ (Vorakten S. 149 in Akten 7). Auf diesem Formular wird auch
Art. 301a ZGB in vollem Wortlaut wiedergegeben, wonach die Zustimmung
des anderen Elternteils erforderlich ist, sofern der Wechsel des
Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge
und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Vorakten S. 150
in Akten 7). In der Folge hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter
schriftlich vernehmen lassen, ohne zum Besuchsrecht Stellung zu nehmen (Eingabe
vom 15. September 2017, Vorakten S. 37 ff. in Akten 7). Weiter bat
er mit Eingabe vom 2. November 2017 an die KESB um Regelung des Kontakts
zum Kind in den Weihnachtsferien (Eingabe vom 2. November 2017, Vorakten
S. 50 f. in Akten 7). Sodann richtete er, nachdem er am 15. November
2017 von der Beigeladenen über den bevorstehenden Umzug von C____ nach Genf informiert
worden war, am 21. November 2017 erneut eine Eingabe an die Vorinstanz,
ohne jedoch eine Änderung des Besuchsrechts zu beantragen für den Fall, dass
der Wechsel des Aufenthaltsorts bewilligt würde (Eingabe vom 21. November 2017,
Vorakten S. 58 f. in Akten 7). Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend
Gelegenheit, sich gegenüber der Vorinstanz schriftlich zur Frage der
Besuchsrechtsregelung vernehmen zu lassen. Das Verfahren wurde durch die
Vorinstanz insoweit im Einklang mit Art. 29 Abs. 2 BV geführt, und diese hat
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Daher muss
vorliegend auch die Frage einer möglichen Heilung einer solchen Verletzung
nicht erörtert werden. Der vorinstanzliche Entscheid hätte in keinem Fall
aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV aufgehoben werden müssen.
2.4
2.4.1 Auch
was den vorinstanzlich bewilligten Wechsel des Aufenthaltsorts von C____
angeht, wäre der Beschwerdeführer bei Eintreten des Beschwerdegerichts in der
Sache unterlegen. Ein sorgeberechtigter Elternteil darf seine Zustimmung zum
Wechsel des Aufenthaltsorts seines Kindes ins Ausland gemäss Art. 301a Abs. 2
lit. a ZGB ausschliesslich aus Gründen des Kindswohls verweigern (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5.
Auflage 2014, Art. 301a ZGB N 10). Ist der Wechsel des Aufenthaltsorts mit dem
Kindswohl vereinbar, so genehmigt die KESB oder das Gericht den Umzug und
schützt die Entscheidung des obhutsberechtigten Elternteils. Ein Ortswechsel
läuft dem Kindswohl zuwider, wenn die Interessen des Kindes am Verzicht auf den
Umzug wegen des Erhalts der Beziehung zum anderen Elternteil, des schulischen
Fortkommens oder aus Gründen der sozialen Integration die berechtigten eigenen
Interessen des umziehenden Elternteils überwiegen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301a ZGB N 13 f.). Dem
allein obhutsberechtigten Elternteil darf jedoch der Wegzug ins Ausland nicht
verweigert werden, nur weil dem anderen Elternteil dadurch die Ausübung des
Besuchsrechts erschwert wird, solange der persönliche Verkehr weiter möglich
bleibt und kein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 136 III 353 E. 3.3 S.
357-359).
2.4.2 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, aufgrund der engen Bindung zur und der
Hauptbetreuung durch die Beigeladene(n) werde das Kindswohl von C____
tendenziell besser durch einen Umzug mit der Beigeladenen gewahrt (Entscheid E.
1). Dem Beschwerdeführer gelingt es zunächst nicht, der Feststellung der
Vorinstanz, das Kind sei seit dem Wegzug des Vaters nach Saudi-Arabien
vorwiegend durch die Mutter betreut worden, etwas Substanzielles
entgegenzusetzen. Es gibt sodann keinerlei Anzeichen dafür, dass das Kindeswohl
durch den Wohnortswechsel gefährdet wäre. Im heutigen globalisierten
Wirtschaftsleben stellt der mehrfache Wechsel des Aufenthaltsortes eine
Normalität dar. Der Beschwerdeführer selbst bietet hierfür ein Beispiel. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen anfängliche Integrations- und
sprachliche Schwierigkeiten, wie sie mit jedem Umzug in ein anderes
Sprachgebiet verbunden sind, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
grundsätzlich keine Gefährdung des Kindswohls. Wollte man anders entscheiden,
würde dies bedeuten, dass Familien mit eingeschulten Kindern ihren Wohnort nicht
mehr verändern dürfen. Eine derartige Wohnsitzfixierung bei eingeschulten
Kindern widerspräche jedoch der sozialen Wirklichkeit (BGE 136 III 353 E. 3.3
S. 358). Ohnehin sind den entsprechenden Bedenken des Beschwerdeführers
insofern die Grundlagen entzogen, als unbestritten geblieben ist, dass C____
gemäss eigenen Aussagen besser englisch als deutsch spricht, und eine
Fortführung des Deutschunterrichts geplant war. Vorliegend sind auch keine
besonderen Umstände, wie etwa ein nahe bevorstehender Schulabschluss,
ersichtlich, wegen derer eine Kindswohlgefährdung durch den Ortswechsel dennoch
zu bejahen wäre (vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301a ZGB N 15 mit Hinweisen). Zuletzt gilt es unter dem Aspekt des
Kindswohls angesichts des Alters von C____ auch deren Wunsch in der Sache zu
berücksichtigen (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301a ZGB N 13). Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen
der Vorinstanz möchte C____ weiterhin mit ihrer Mutter, ihrem Halbbruder und
ihrem Stiefvater leben, zu dem sie eine enge Bindung aufgebaut hat, was
ebenfalls für den Ortswechsel spricht. Die Bewilligung des Umzugs von C____ mit
ihrer Mutter nach Australien wäre daher nach summarischer Prüfung des
Sachverhalts zu bestätigen gewesen.
2.5 Zuletzt
wäre auch der Antrag des Beschwerdeführers auf ein um zwei Wochen ausgedehntes
Besuchsrecht abzuweisen gewesen. Eine Ferienregelung von zehn Wochen beim nicht
betreuenden Elternteil würde für ein schulpflichtiges Kind bedeuten, dass es
für Ferien mit dem betreuenden Elternteil oder mit Gleichaltrigen (z.B. Ferienlager)
je nach Schulmodell nur noch sehr wenig Zeit zur Verfügung hätte, was dem
Kindeswohl abträglich wäre. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit ihrer vergleichsweise
ausgedehnten Ferienrechtsregelung in adäquater Weise dem Umstand der grossen
räumlichen Distanz zwischen Vater und Kind und den geäusserten Bedenken des
Beschwerdeführers bezüglich des noch möglichen Kontakts Rechnung getragen (vgl.
BGE 136 III 353 E. 3.3 S. 359). Es kann insoweit ergänzend auf die zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden (Entscheid E. 2).
2.6 Die
Umstände der Verursachung der Gegenstandslosigkeit sowie des mutmasslichen
Verfahrensausgangs werden vorliegend in angemessenster Weise berücksichtigt
durch die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– je zur
Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beigeladenen und die
Wettschlagung der Vertreterkosten. Der Anteil der Verfahrenskosten des Beschwerdeführers
wird mit dem von diesem am 15. Januar 2018 geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 800.– zur Verrechnung gebracht. Die zweite Hälfte des geleisteten
Kostenvorschusses verbleibt in der Gerichtskasse; dafür hat die Beigeladene dem
Beschwerdeführer in Begleichung ihres Prozesskostenanteils CHF 400.– zu
erstatten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beigeladene wird beim Rückzug ihres
Gesuchs vom 8. August 2017 um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von C____
nach Australien behaftet und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer und die Beigeladene tragen die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.– (inkl. Auslagen) hälftig (je CHF 400.–).
Der Anteil der Verfahrenskosten des Beschwerdeführers wird mit dessen
Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet. Die zweite Hälfte des
Kostenvorschusses verbleibt in der Gerichtskasse und die Beigeladene hat ihren
Anteil der Verfahrenskosten direkt an den Beschwerdeführer zu leisten.
Die Vertreterkosten werden
wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beigeladene
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.