Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.94
Verfügungen vom 28. März
2017
Spezialbegutachtung zur Prüfung
des Anspruchs auf verschiedene Hilfsmittel und einen Wohnungsumbau
Tatsachen
I.
a)
A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1984, erlitt am 4.
September 2005 eine Kontusion des linken Fusses, als ihr ein Pferd auf den
linken Fuss trat (IV-Akten 7, S. 2 und 8, S. 15). Ende September 2005 konnte
sie den linken Fuss wieder einwandfrei belasten und benötigte keine Schmerzmittel
mehr (IV-Akte 8, S. 13). Beim Flug in die Ferien in die Türkei Anfangs Oktober
2005 bekam die Beschwerdeführerin sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug
von der Flugbegleiterin versehentlich einen Tritt an den linken Fuss, woraus
sich schliesslich ein schweres Complex Regional Pain-Syndrome (CRPS) am Fuss
links entwickelte (IV-Akte 8, S. 10; vgl. Bericht des C____ [...] [heute: D____
[...]] vom 4. September 2005, IV-Akte 8, S. 15, und Unfall-Anzeige vom 7.
November 2005, IV-Akte 7, S. 2 f.). Seither klagt die Beschwerdeführerin stets
über Schmerzen am linken Bein (vgl. z.B. Berichte des C____ bzw. des D____ [...]
aus der Zeit von September 2005 bis März 2006, IV-Akte 8, S. 8 ff., sowie Bericht
von Dr. E____ vom 25. April 2006, IV-Akte 3, S. 14).
b)
Am 10. Januar 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund nannte sie ein CRPS (Complex
Regional Pain Syndrome) bzw. eine Algodystrophie am linken Bein (Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, IV-Akte 3, und Anmeldung und
Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung, IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin
tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen. Dabei gab sie insbesondere ein
rheumatologisches Gutachten bei Dr. F____,
Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle
Medizin SAMM, in Auftrag (Gutachten vom 24. September 2007,
IV-Akte 27). Im Wesentlichen basierend darauf sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2007
(IV-Akte 29) und Verfügung vom 9. Januar 2008 (IV-Akte 34) ab
dem 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Gegen die Höhe der ihr
zugesprochenen Rente liess die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2008
Beschwerde erheben (IV-Akte 35), jedoch am 27. März 2008 wieder zurückziehen
(IV-Akte 45). Das angerufene Gericht schrieb das Verfahren in der Folge
als gegenstandslos ab (Entscheid des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt i.S. IV 2008 55 vom 24. April 2008, IV-Akte 50).
c)
Nach weiteren Abklärungen (vgl. insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosigkeit
vom 29. April 2008, IV-Akte 49) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 5. Juni 2008 (IV-Akte 51) und Verfügungen vom
17. September 2008 (IV-Akte 58) ab dem 1. Oktober 2006 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Januar 2008 eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Die von ihr am 22. Oktober
2008 erhobene Beschwerde (IV-Akte 62) wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV 2008 314 vom 22. April 2009 ab
(IV-Akte 76).
d)
Im Dezember 2009 reichte die G____ bei der Beschwerdegegnerin eine Anfrage
um Auftragserteilung betreffend Erstversorgung der Beschwerdeführerin mit einer
Badehilfe und betreffend bauliche Anpassungen im Bad ein (IV-Akte 77). Die
Beschwerdegegnerin leitete diesbezüglich Abklärungen ein.
e)
Am 9. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin
ein Revisionsgesuch ein. Insbesondere beantragte sie damit eine Erhöhung der
Hilflosenentschädigung (IV-Akte 84). Mit Mitteilungen vom 22. Februar
2011 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sowohl ihr Anspruch auf eine
Rente als auch jener auf eine Hilflosenentschädigung unverändert blieben
(IV-Akten 92 und 93).
f)
Am 29. April 2011 erfolgte eine individuelle Abklärung der
Wohnsituation durch zwei Architekten (IV-Akte 98, S. 11 ff.).
Nach weiteren Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
5. September 2012 (IV-Akte 112) und Verfügung vom 23. Oktober
2012 (IV-Akte 114) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf das von ihr
beantragte Umweltkontrollgerät (vgl. dazu Offerte vom 4. Mai 2012,
IV-Akte 107). Ebenfalls mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung notwendig sei. Der Auftrag werde nach dem Zufallsprinzip einer
Gutachterstelle zugeteilt (IV-Akte 115). Unter Verweis auf den unter SuisseMED@P
registrierten Auftrag, bat die Beschwerdegegnerin die H____ [...], D____spital [...]
(nachfolgend: H____ Begutachtung) mit Schreiben vom 14. November 2012 um
Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 117). Am
6. Dezember 2012 teilte die H____ Begutachtung der Beschwerdegegnerin mit,
dass sie die Begutachtung nicht durchführen könne. Im Wesentlichen begründeten
sie dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Anwalt nicht in der
Lage sei, dass Haus zu verlassen, und die H____ Begutachtung die Begutachtung
organisatorisch nicht bei ihr zuhause durchführen könne. Ausserdem habe ein
früheres Gutachten von Prof. Dr. I____ des J____ Spitals [...] bereits nur
unter Einsatz enormer Ressourcen erstellt werden können. (vgl. E-Mail der Administration
der H____ Begutachtung vom 6. Dezember 2012 und E-Mail von Dr. K____,
FMH für Innere Medizin, vom 5. Dezember 2012, IV-Akte 118). Dies
bestätigte die H____ Begutachtung in einem Schreiben vom 10. Dezember 2012
nochmals (IV-Akte 122, S. 1).
In einem Bericht vom 23. April 2013 (IV-Akte 127) kam
pract. med. L____ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zum Schluss, es sei
der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, zumindest mit einem
Krankentransport, d.h. unter professioneller Aufsicht und mit der Möglichkeit,
auch liegend transportiert zu werden, das Haus zu verlassen und eine ärztliche
Gutachterstelle zu besuchen. Aus diesem Grund forderte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 3. Mai 2013
(IV-Akte 129) dazu auf, sich mit der H____ Begutachtung in Verbindung zu
setzen. Infolge eines Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin informierte
die H____ Begutachtung die Beschwerdegegnerin in einem E-Mail vom 7. Mai
2013 (IV-Akte 131), dass die Beschwerdeführerin jeden Transport ablehne.
Am 18. Juni 2013 annullierte die Beschwerdegegnerin den
Begutachtungsauftrag bei der H____ Begutachtung (IV-Akte 137). In drei
Vorbescheiden vom 28. August 2013 (IV-Akten 139 bis 141) wies die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihre Gesuche um
Kostengutsprache für Orthesen, einen Wohnungsumbau und einen Badelift
abzulehnen gedenke, da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt
habe. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 27. September 2013 Einwand erheben
(IV-Akte 142; vgl. auch Begründung des Einwands vom 2. Dezember 2013
und Ergänzung vom 12. Dezember 2013, IV-Akten 149 und 150).
g)
In Aktennotizen vom 19. Februar 2014 und vom 24. Februar 2014
hielten die RAD-Ärzte Dr. M____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und pract. med. L____ an der
Notwendigkeit eines polydisziplinären Gutachtens fest und legten erneut dar,
aus welchen Gründen keine Immobilität der Beschwerdeführerin angenommen werden
könne (IV-Akten 153 und 154). Nachdem die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin ihre Modalitäten für eine auswärtige Begutachtung hatte
zukommen lassen (Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2014,
IV-Akte 166), nahm pract. med. L____ am 14. Mai 2014 dazu Stellung und
empfahl aufgrund der Ängste und Befürchtungen der Beschwerdeführerin die H____
Begutachtung als Begutachtungsort (RAD-Aktennotiz, IV-Akte 161). Dieser
Empfehlung folgte die Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 5. Februar 2015, IV-Akte 189). Mit dem Gutachten vom 6. November
2015 (IV-Akte 206) schloss die H____ Begutachtung diesen Auftrag ab.
h)
Mit fünf Vorbescheiden vom 11. August 2016 (IV-Akten 229 bis
233) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke eine
Kostengutsprache für einen Badewannenlift, einen Rollstuhl und Frontschutz als
Zubehör, Beinorthesen und einen rollstuhlgängigen Wohnungsumbau (Badumbau,
Hauszugang, Türschwellen, Treppenlift) sowie das Leistungsbegehren für den
Notarzt und Krankentransport Stand-by sowie eine Spezialhose im Zusammenhang
mit der Begutachtung durch die H____ Begutachtung abzulehnen. Die Kosten für
den Feuerwehreinsatz im Zusammenhang mit der genannten Spezialbegutachtung sei
sie bereit zu übernehmen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. März
2016 Einwand erheben (IV-Akte 235; vgl. Ergänzung vom 13. Februar
2017, IV-Akte 256). Mit Verfügungen vom 28. März 2017
(IV-Akten 264 bis 270) hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihren
Vorbescheiden fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt,
Die Verfügungen
der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2017 betreffend
a.
Rollstuhlgängiger
Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen, Treppenlift)
b.
Badewannenlift
c.
Beinorthese
d.
Rollstuhl mit
Frontschutz als Zubehör
e.
Leistungsgesuche
im Zusammenhang mit H____ (Spezial-)Begutachtung
seien aufzuheben.
Der
Beschwerdeführerin seien die beantragten Hilfsmittel, respektive Kostengesuche
a.
Rollstuhlgängiger
Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen, Treppenlift)
b.
Badewannenlift
c.
Beinorthese
d.
Rollstuhl mit
Frontschutz als Zubehör
e.
Leistungsgesuche
im Zusammenhang mit H____ (Spezial-)Begutachtung
zuzusprechen.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.
Eventualiter 1:
Es sei durch das Gericht eine Begutachtung anzuordnen.
Eventualiter 2:
Der Fall sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 macht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin kleine inhaltliche Korrekturen an der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 9. Oktober 2017 und Duplik vom 15. November
2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem vorsorglich eine
mündliche Verhandlung und kündigt einen möglichen Rückzug des Antrags an.
e)
Mit Verfügung vom 22. November 2017 teilt die Instruktionsrichterin
den Parteien mit, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund des erforderlichen Aufwandes auf eine mündliche Verhandlung verzichte.
Sie setzt eine Widerspruchsfrist bis zum 8. Dezember 2017.
f)
In einem Schreiben vom 8. Dezember 2017 lässt die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen und
bittet zugleich um eine Frist zur allfälligen Absage der Verhandlung. Ausserdem
beantragt sie, Dr. N____, FMH Chirurgie, Spez. Handchirurgie, als Experte
und Auskunftsperson/Zeuge zur Verhandlung vorzuladen.
g)
Am 21. Dezember 2017 verfügt die Instruktionsrichterin die
Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung und lehnt den Antrag auf Anhörung
von Dr. N____ als Experte und Auskunftsperson/Zeuge ab. Sie erklärt zudem,
dass das Sozialversicherungsgericht allfällige Kosten, welche für die Teilnahme
der Parteien an der mündlichen Verhandlung entstehen, nicht übernehmen kann.
h)
In Folge eines Telefonats des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
bietet die Instruktionsrichterin die geplante Hauptverhandlung mit Verfügung
vom 19. März 2018 auf Wunsch der Beschwerdeführerin ab und setzt den Fall
zur Beratung an. In einer Eingabe vom selben Tag bestätigt der Rechtsvertreter
den Rückzug des Antrags auf mündliche Verhandlung.
III.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts findet am 24. April 2018 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte die Gesuche um Kostenübernahme für einen
Badewannenlift, einen Rollstuhl und Frontschutz als Zubehör, Beinorthesen und
einen rollstuhlgängigen Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen,
Treppenlift) sowie das Leistungsbegehren für den Notarzt und Krankentransport
Stand-by und eine Spezialhose im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die H____
Begutachtung im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Spezialgutachten
der H____ Begutachtung vom 6. November 2015 (IV-Akte 206) ab. Die Ablehnung
begründet sie im Wesentlichen mit einer fehlenden medizinischen Indikation der
beantragten Hilfsmittel, des Wohnungsumbaus und den Leistungsbegehren im
Zusammenhang mit der polydisziplinären Begutachtung durch die H____ Begutachtung.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht
auf das Gutachten der H____ Begutachtung vom 6. November 2015 abgestellt
werden. Dieses sei aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich. Aus dem von
ihr eingereichten Parteigutachten von Dr. N____ vom 25. November 2016
(IV-Akte 256, S. 9 ff.) ergebe sich, dass sie an einem massiven,
floriden CRPS leide, das sie in alltäglichen Verrichtungen derart einschränke,
dass die beantragten Leistungen zu gewähren seien.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprachen für
einen Badewannenlift, einen Rollstuhl und Frontschutz als Zubehör, Beinorthesen
und einen rollstuhlgängigen Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen,
Treppenlift) sowie das Leistungsbegehren für den Notarzt und Krankentransport
Stand-by und eine Spezialhose im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die H____
Begutachtung zu Recht abgelehnt hat.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG stellt die Abgabe von
Hilfsmitteln eine Eingliederungsmassnahme dar. Deshalb müssen die dazu
erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 8
Abs. 1 IVG verlangt, dass die versicherte Person invalid (vgl. Art. 4
IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG) oder von einer Invalidität bedroht
ist, und gewährt einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig
und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Bei
Hilfsmitteln besteht jedoch nach Art. 8 Abs. 2 IVG insofern eine
Ausnahme, als der Leistungsanspruch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung
ins Erwerbsleben oder den Aufgabenbereich besteht (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017 E. 2.1.).
3.2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,
welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im
Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die
Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung bedarf. Eine versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für
die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat
aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf
solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 140 V 538,
539 f. E. 4.1 und BGE 135 V 161, 163 f. E. 3.1).
Die leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2
IVG, vgl. dazu z.B. BGE 140 V 246, 252 E. 6.1 = Praxis 2014 Nr. 106,
S. 852 und BGE 130 V 343, 348 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen) besteht
bei Hilfsmitteln darin, dass eine Person die wegen eines Gesundheitsschadens
durch einen länger dauernden vollständigen oder teilweisen Ausfall eines
Körperteils oder einer Körperfunktion bei einer der in Art. 21 Abs. 1
oder 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten behindert ist und daher des Einsatzes eines
Hilfsmittels bedarf, um den Mangel (möglichst) auszugleichen. Die
Erforderlichkeit des Hilfsmittels muss aus dem Gesundheitsschaden resultieren.
Ausserdem muss dieses für die Erfüllung des gesetzlich geschützten Bereichs
notwendig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017
E. 3.3. mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1 Im Sozialversicherungsverfahren prüft der
Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.2 Die Zuweisung der Aufträge für
polydisziplinäre Gutachten erfolgt seit der Einführung von Art. 72bis
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) über das vom BSV
etablierte System SuisseMED@P (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 und
BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.). Dieses vergibt einen Auftrag nach
dem Zufallsprinzip an eine Gutachterstelle, die sämtliche Eignungskriterien
dafür erfüllt. D.h. es müssen Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen
vorhanden sein und das Gutachten muss in der gewünschten Verfahrenssprache
erstellt werden können (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung,
Anhang V, SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen [Handbuch],
Nr. 3 und 4).
Das Bundesgericht schreibt dem Zufallsprinzip eine grosse Wichtigkeit zu.
Es hielt wiederholt fest, dass das Zufallsprinzip bei polydisziplinären
Gutachten immer zur Anwendung zu kommen habe (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354 und BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510) und kein Raum für eine
einvernehmliche Benennung der Experten bleibe (BGE 140 V 507 E. 3.2.1
S. 511).
3.3.3 Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb;
vgl. auch BGE 137 V 210, 236 f. E. 2.3). Solche Indizien können sich
aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.3.4 Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme
von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt
noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Im Falle von Parteigutachten ist
allerdings hinsichtlich der Unabhängigkeit solcher Gutachter ein strenger
Massstab anzulegen. Ein solches Gutachten besitzt auch nicht den gleichen Rang
wie dasjenige, welches von einem Versicherer nach dem vorgegebenen
Verfahrensrecht eingeholt wurde. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von
der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend,
zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/dd
und E. 3c mit Hinweisen).
4.1.
Was zunächst die Beauftragung der H____ Begutachtung betrifft, so
ist diese entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, RN 6),
nicht zu beanstanden.
Zum einen wurde der Auftrag für die Spezialbegutachtung ursprünglich über
SuisseMED@P der H____ Begutachtung zugeteilt (vgl. die unter I.f) erwähnten
IV-Akten 115 und 117). Die Zuteilung erfolgte somit nach dem
Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis
Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.3.2). Dass die in den Jahren 2012 und
2013 geplante Begutachtung damals nicht stattfand ist in erster Linie darauf
zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin jeden Transport ablehnte. Selbst
die Möglichkeit, unter professioneller Aufsicht in einem Krankentransporter zur
Begutachtungsstelle gefahren zu werden, lehnte sie ab. Dies führte dazu, dass
die Beschwerdegegnerin ihr mittels drei Vorbescheiden vom 28. August 2013
ankündigte, sie gedenke die Gesuche der Beschwerdeführerin abzulehnen, weil sie
ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. Tatsachen I.f). Zum anderen bat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 30. April 2014 darum, ausnahmsweise auf die Vergabe
mittels SuisseMED@P zu verzichten. Diese Bitte mit weiteren bei der
Begutachtung zu berücksichtigenden Umständen, wurde damit begründet, dass eine
Untersuchung „in einer Institution in der Nähe ([...])“ stattfinden sollte
(IV-Akte 159). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom
19. Mai 2014 (IV-Akte 162) der Bitte der geografischen Nähe nachkam,
bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich sein Einverständnis
mit der gewählten Begutachtungsstelle in einem ebenfalls auf den 30. April
2014 datierten, aber erst am 1. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin
eingegangen Schreiben (IV-Akte 166; vgl. auch das Schreiben an die H____
Begutachtung vom 7. August 2014, IV-Akte 169). In weiteren Schreiben
liess die Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter mit der Beschwerdegegnerin und
der H____ Begutachtung die Begutachtungsmodalitäten diskutieren (vgl. z.B.
IV-Akte 169, 171 und 185). Auch wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich
das Recht hat, eine Missachtung des Zufallsprinzips erst nach Vorliegen der
Untersuchungsergebnisse geltend zu machen, so kann es nicht angehen, dass diese
nun geltend macht, die H____ Begutachtung hätte nicht mit dem Begutachtungsauftrag
betraut werden dürfen, da mit der Beibehaltung der ursprünglich nach dem Zufallsprinzip
zugeteilten Begutachtungsstelle explizit auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin
entsprochen wurde. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen
Aufwands der Begutachtung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
an der ursprünglichen zufälligen Zuteilung an die H____ Begutachtung festhielt.
Die Erstellung des polydisziplinären Gutachtens durch die H____ Begutachtung
war demnach rechtmässig. Der formelle Einwand der Beschwerdeführerin erweist
sich demnach als haltlos und verdient keinen Rechtsschutz.
4.2.
Die Gutachter der H____ Begutachtung stellten im polydisziplinären
Spezialgutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie vom 6. November 2015 folgende
Diagnosen (IV-Akte 206, S. 42):
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
Anhaltende
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
im Rahmen von
Diagnose 3
DD wahnhafte
Störung (ICD-10 F22.0)
St.n. CRPS I im
Bereich des linken Unterschenkels und Fusses nach 3-maligem Trauma im linken
Fuss 09/2005 (ICD-10 M89.0)
aktuell
residuelle Schmerzsymptomatik
St n. Therapie
mit Miacalcic und Intravenös Phosphonat im April 2006
aktuell Angaben
einer Hypästhesie und Hyperalgesie
aktuell keine
residuellen typischen dystrophischen Störungen an der Haut im Sinne einer Persistenz
bzw. einer Progression des CRPS Typ I
schuppiges
Integument des linken Unterschenkels im Rahmen einer Inaktivität
keine kutanen
bzw. muskulären trophischen Störungen der unteren Extremitäten
diffuse muskuläre
Dekonditionierung der paravertebralen Muskulatur ohne Zeichen einer segmentalen
Dysfunktion des axialen Skeletts
Morphinabhängigkeit
(ICD-10 F11.2)
Anamnestisch
multiple Allergien (Lebensmittel, pflanzliche Allergene)
Die Gutachter gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit
geeigneten physiotherapeutischen Massnahmen in der Lage sein sollte,
selbständig für kurze Zeit aus dem Rollstuhl aufzustehen und sich wieder
hinzusetzen bzw. für wenige Schritte mit Gehstöcken mobil zu sein. Eine
24-stündige Überwachung bzw. Anwesenheit von Drittpersonen erachteten sie als
klar nicht notwendig. Sie führten hingegen aus, die Beschwerdeführerin sei
derzeit durch das nachvollziehbar vorhandene Schmerzsyndrom sicherlich für die
Fortbewegung auf mittelweiten und längeren Strecken auf einen Rollstuhl
angewiesen. Insofern benötige sie Hilfe von Drittpersonen, speziell für die
Bewältigung von Treppen und das Verlassen der Wohnung, nicht jedoch dauerhaft
für die Fortbewegung innerhalb der Wohnung. Die Beschwerdeführerin sei nach
Einschätzung der Gutachter in der Lage, durch das selbständige Aufstehen aus
dem Rollstuhl mit Hilfe von Gehstöcken die wenigen Schritte zum WC selbständig
zu bewältigen. Sie sollte auch in der Lage sein, eine im Sitzen durchgeführte
Wäsche im Bereich des Oberkörpers und die Zahnpflege selbständig durchzuführen.
Gleiches gelte für das Kämmen der Haare. Für das Baden des ganzen Körpers sei
ein Hilfsbedarf für den Transfer in die Badewanne nachvollziehbar, dieser
sollte jedoch nach rein somatischer Einschätzung mit Hilfe einer Pflegeperson
ohne weitere Hilfsmittel zu bewerkstelligen sein (IV-Akte 206, S. 45 f.).
Das Ausmass der durch Schmerzen und Kraftlosigkeit geklagten
Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der somatischen
Untersuchungen erachteten die Gutachter als nur sehr beschränkt durch objektive
Befunde begründbar. Sie führten weiter aus, aus heutiger Sicht habe sich diese
Schmerzfehlverarbeitung im Zuge des stattgehabten CRPS vor dem Hintergrund
einer belastenden Lebenssituation der Beschwerdeführerin sowie vor dem
Hintergrund von in der Kindheit und Jugend beginnenden Defiziten in der
Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Insofern würde ein Eingehen auf den von ihr
geforderten Hilfsmittelbedarf ‑ zumal somatisch nicht begründbar ‑
einer weiteren Anpassung der Umwelt an den störungsbedingten Zustand
entsprechen. Dies würde eine Verfestigung und weitere Eskalation des
psychiatrischen Krankheitsbildes mit sich bringen, da dies der Beschwerdeführerin
verunmöglichen würde, die dringend nötigen Schritte in Richtung Autonomie zu
unternehmen. Aus psychiatrischer Sicht sei es angezeigt und auch vertretbar,
auf einen weiteren Ausbau des Hilfssystems zu verzichten und stattdessen
Schritte in Richtung einer vermehrten Autonomie zu fördern (a.a.O.,
S. 46).
4.3.
Das Gutachten der H____ Begutachtung vom 6. November 2015
(IV-Akte 206) ist für die streitigen Belange umfassend und auf allseitigen
Untersuchungen beruhend. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl.
auszugsweise Wiedergabe der Vorakten im Gutachten, IV-Akte 206,
S. 5 ff.) und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die
bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. E. 3.3.3). In formaler Hinsicht
steht dessen Beweistauglichkeit somit nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin
macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die
Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen. Auf diese ist im Folgenden einzugehen.
4.4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die telefonische Besprechung
zwischen der RAD-Ärztin und dem Leiter der H____ Begutachtung (Telefonnotiz vom
22. Mai 2014, IV-Akte 164) überschreite „das zulässige Mass“. Die
RAD-Ärztin habe eindeutig ausschliesslich auf der „psychiatrischen Schiene“ argumentiert.
Dies werde im E-Mail des Chefarztes der H____ Begutachtung, Dr. K____, vom
5. Dezember 2012 (IV-Akte 118) bestätigt. Die H____ Begutachtung sei
nicht mehr als unvoreingenommen und nicht vorbefasst anzusehen. Ihr Gutachten
tauge deshalb nicht zur Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin.
Zumindest sei der Beweiswert des Gutachtens stark herabgesetzt (Beschwerde,
RN 23 f.).
Es trifft zu, dass pract. med. L____ mit dem Chefarzt der H____
Begutachtung, Dr. K____, telefoniert hat. Jedoch ergibt sich aus der
Aktennotiz vom 22. Mai 2014 (IV-Akte 164) lediglich, dass die
RAD-Ärztin Dr. K____ den Sachverhalt geschildert hatte um abzuklären, ob
eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der H____
Begutachtung möglich wäre. Als Ziel nannte sie „in erster Linie die Abklärung
der funktionellen Beeinträchtigungen aus gesamtmedizinischer Sicht, um den
Bedarf an Hilfsmitteln und baulichen Massnahmen bestimmen zu können.“ Diese Abklärung
der Durchführbarkeit der Begutachtung bei der H____ Begutachtung durch den RAD
erscheint insbesondere angesichts der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben
ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2014 (IV-Akte 159) geforderten
Modalitäten als notwendig und sinnvoll. Eine einseitige Darlegung des
Sachverhaltes lässt sich aus der Aktennotiz nicht ableiten. Dr. K____ wies
auf Spezialkliniken hin, die „Erfahrung im Umgang mit schweren psychischen
Beeinträchtigungen“ hätten, auch darin kann jedoch keine Einseitigkeit des
Gesprächs oder eine währenddessen entstandenen Voreingenommenheit abgeleitet
werden. Insbesondere ist zu beachten, dass Dr. K____ selbst gar nicht an
der Begutachtung der Beschwerdeführerin mitwirkte (vgl. Gutachten vom
6. November 2015, IV-Akte 206, S. 50). Im Übrigen bestätigt das
E-Mail von Dr. K____ vom 5. Dezember 2012 an die IV-Stelle
(IV-Akte 118) nicht, dass der RAD die Begutachtungsstelle einseitig
informiert hätte. Dr. K____ bezieht sich im genannten E-Mail auf das psychiatrische
Gutachten von Prof. Dr. I____ vom 20. April 2012 (IV-Akte 108),
aus welchem die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgeht.
Abgesehen davon, dass dieses E-Mail rund eineinhalb Jahre vor dem oben
erwähnten Telefongespräch zwischen pract. med. L____ und Dr. K____ verschickt
wurde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es eine einseitige Information
durch den RAD belegen soll. Im Zuge der Beauftragung mit einer Begutachtung
musste die IV-Stelle der H____ Begutachtung die Vorakten (inkl. dem gennannten
Gutachten) zukommen lassen. Schliesslich müssen die Gutachter in der Lage sein,
zu vorhergehenden Berichten und Gutachten Stellung zu nehmen. Dieses Vorbringen
der Beschwerdeführerin vermag daher die Beweistauglichkeit des H____-Gutachtens
vom 6. November 2015 (IV-Akte 206) nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestünden erhebliche
Zweifel, ob die Gutachter der H____ Begutachtung „fachlich qualifizierte Mediziner
mit klinischer Erfahrung“ mit Beschwerdebild eines CRPS seien (Beschwerde,
RN 26), ist unsubstantiiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte um anzunehmen,
dass die Gutachter die notwendige Qualifikation für die Begutachtung der
Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf das diagnostizierte CRPS, nicht
aufweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, um einen Bericht über die
diesbezüglichen Erfahrungen der Gutachter einzuholen.
4.6.
4.6.1 Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf das
Parteigutachten von Dr. N____, vom 25. November 2016
(IV-Akte 256, S. 9 ff.) sowie dessen ergänzende Stellungnahme
vom 11. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 3; vgl. Beschwerde, RN 25
und 34 ff.). Im Wesentlichen macht sie geltend, aus dessen Befunden und den
darauf gestützten Diagnosen gehe hervor, dass das CRPS die Beschwerdeführerin
in alltäglichen Verrichtungen derart einschränke, dass ihr die beantragten Hilfsmittel
zu gewähren seien (Beschwerde, RN 37).
Dr. N____ stellte die folgenden Diagnosen (a.a.O.,
S. 32): Seit 11 Jahren florides CRPS nach Kontusion des linken Vorfusses
am 04. September 2005 (Budapester Kriterien erfüllt) vermutlich durch Quetschung
des Nervus cutaneus dorsalis medialis und intermedialis (Nervus peroneus Äste)
mit folgenschweren neurologischen, motorischen und trophischen Störungen und
ausgeprägter Schmerzproblematik in Form von neuropathischen Schmerzen.
Dr. N____ äusserte sich im Gutachten ausführlich zum
Vorliegen eines CRPS und kam im Wesentlichen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin leide heute noch an einer schwersten Form eines stark aktiv
gebliebenen CRPS. Dabei seien aktuell alle sog. Budapester-Kriterien
vollumfänglich erfüllt und würden mit hoher Wahrscheinlichkeit eher bleibend
erfüllt sein. Kein anderes Krankheitsgeschehen könnte das vorliegende Leiden
besser und plausibler erklären, schon gar nicht psychische Störungen. Ob sich
vereinzelte Symptome auf weitere Körperregionen ausbreiten werden, könne
derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es sei eher davon auszugehen,
dass sich im Vergleich mit anderen zahlreichen Patienten gleichen Leidens sensible
Störungen über weitere Körperteile ausbreiten könnten (a.a.O., S. 34).
4.6.2 Dr. N____ konzentrierte sich auf sein Fachgebiet
und verneinte eine psychische Problematik vollumfänglich. So führte er
namentlich aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin weise keineswegs
histrionische oder paranoide Züge auf, im Gegenteil sei ihr ganzes Verhalten
darauf ausgerichtet, jegliche Schmerzattacken zu vermeiden. Den
Schutzmassnahmen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung „zu unterschieben“ sei
inakzeptabel und entwürdigend (a.a.O., S. 42). Dr. N____ ist nicht
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und vermag nicht nachvollziehbar zu
erklären, weshalb nicht auch eine psychische Erkrankung vorliegen soll. In
psychiatrischer Hinsicht vermag er schon daher keine Zweifel am
polydisziplinären Gutachten vom 6. November 2015 zu erwecken. Ausserdem
haben sich insbesondere der rheumatologische Gutachter und die neurologische
Gutachterin der H____ Begutachtung ausführlich mit der Diagnose eines CRPS und
insbesondere deren Voraussetzungen auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 206,
S. 34 ff.). Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt
(Beschwerde, RN 27), haben auch die Gutachter festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin ein CRPS erlitten hat. Im Gegensatz zu Dr. N____ kamen
sie jedoch zum Schluss, es handle sich um einen sog. „Status nach CRPS“ und
hielten dazu verschiedene aktuell bestehende Problematiken fest (vgl.
E. 4.2.). Das Gutachten von Dr. N____ ist dabei ‑ im Gegensatz
zum Gutachten der H____ Begutachtung ‑ leidglich monodisziplinär. Die
Gutachter der H____ Begutachtung haben in einer Gesamtbeurteilung, die auf vier
verschiedenen Untersuchungen durch vier verschiedene Ärzte beruhte, eine
überzeugende Gesamtbeurteilung abgegeben.
4.6.3. Auffallend ist zudem, dass die Gutachter der H____
Begutachtung verschiedene Diskrepanzen festgestellt hatten. So wurde
beispielsweise im rheumatologischen Teil die grösste Diskrepanz in der
beklagten Schmerzschwelle gesehen. Bereits eine Fliege, ein Wassertropfen oder
ein Luftzug würden nach Angaben der Beschwerdeführerin unerträgliche Schmerzen
verursachen, welche mit Einsatz eines Notarztes eine Vollnarkose zur
Schmerzkontrolle notwendig machten. Gegenüber dieser subjektiven
Unverträglichkeit der Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdeführerin ‑
nach Einsatz von acht Menschen zur Überwindung der Treppe ‑ selbständig,
in ihrem speziell angefertigten Auto zur Begutachtung gefahren. Es „könnte […]
immer wieder mal passieren“, dass sie autofahre, zuletzt als im Herbst 2014 ein
Zahnarztbesuch notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin zeige diesbezüglich
keine Sorgen, durch unerwartete Zuckungen im Verkehr beim Autofahren von einer
überwältigenden Schmerzsymptomatik im linken Bein überfallen zu werden
(IV-Akte 206, S. 37). Damit zusammenhängend erkannte die
neurologische Gutachterin Diskrepanzen hinsichtlich der Belastbarkeit im
gesunden rechten Bein. So spreche die Kraftprüfung gegen die Angabe der
Beschwerdeführerin, sie könne aufgrund einer deutlichen Schwäche im rechten
Bein nicht mehr mit Unterarmgehstützen gehen. Dasselbe gelte für die Fähigkeit
der Beschwerdeführerin, Auto fahren zu können ‑ setzt dies doch eine gewisse
Reaktionsschnelligkeit, zum Teil mit unvorhersehbarem, plötzlich starkem
Kraftaufwand im rechten Bein zum Bremsen, voraus. Auch das tägliche Training
mit Hanteln bis zu einem Kilogramm spreche für eine gewisse
Grundkonditionierung (a.a.O., S. 41).
Dr. N____ erklärte in seinem Parteigutachten jedoch, diese
Diskrepanzen seien nicht nachvollziehbar (IV-Akte 256, S. 39). Es
seien keine Diskrepanzen ersichtlich (a.a.O., S. 41). Eine Erklärung für
das Verhalten der Beschwerdeführerin ‑ z.B. weshalb sie trotz ihrer
grossen Angst vor unerträglichen Schmerzen kaum aus dem Haus geht, aber keine grösseren
Probleme damit zeigt, Auto zu fahren, obwohl dabei immer mit gewissen
Erschütterungen aufgrund der Unebenheit der Strasse gerechnet werden muss ‑
gibt Dr. N____ jedoch keine ab. Insbesondere in diesem Punkt ist die
Darlegung im Gutachten der H____ Begutachtung sehr gut nachvollziehbar. Nicht
nachvollziehbar sind hingegen die diesbezüglichen Angaben von Dr. N____.
Dasselbe gilt für seine Verneinung einer psychischen Problematik ‑ die
übrigens bereits Dr. I____ in seinem Gutachten vom 20. April 2012
festgestellt hatte (Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung; vgl.
IV-Akte 108, S. 50).
Das Parteigutachten von Dr. N____ vermag das Gutachten der
H____ Begutachtung vom 6. November 2015 jedenfalls aus den genannten
Gründen in seiner Gesamtheit nicht in Frage zu stellen. Aus den übrigen, sich
in den Akten befindlichen medizinischen Berichten geht überdies ebenfalls
nichts hervor, was zu Zweifeln am Gutachten veranlassen würde.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, Dr. N____ als Experte
zur Anhörung vorzuladen, hat sich im Übrigen mit dem Verzicht auf eine
Parteiverhandlung erübrigt.
4.7.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das Gutachten der H____
Begutachtung abgestellt und einen Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel (Badewannenlift,
Beinorthesen und Rollstuhl mit Frontschutz als Zubehör) und den rollstuhlgängigen
Wohnungsumbau ebenfalls zu Recht abgelehnt.
Was die Übernahme für den Notarzt und den Krankentransport
Stand-by sowie eine Spezialhose betrifft, so gilt dafür dasselbe. Abgesehen vom
Transport die Treppe hinunter (welcher von der Beschwerdegegnerin übernommen
wurde) fuhr die Beschwerdeführerin selbständig zur Begutachtung (vgl. z.B.
Gutachten vom 6. November 2015, IV-Akte 206, S. 38). Bezüglich
der Hose hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. März 2017
(IV-Akte 267, S. 1) zu Recht auf die Verordnung des Eidgenössischen
Departements des Innern (EDI) vom 29. November 1976 über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51)
hingewiesen. Gemäss deren Art. 2 Abs. 1 besteht nur im Rahmen der im
Anhang befindlichen Liste ein Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die
Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Ziff. 15.07 dieser Liste besteht nur
ein Anspruch auf massgefertigte Kleidung, wenn die versicherte Person wegen
Störungen des Wachstums oder skelettalen Deformationen keine Serienkonfektionen
tragen kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht der Fall.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: