Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.57
URTEIL
vom 19. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. März 2018
betreffend Abweisung des Antrags
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme
Sachverhalt
Der aus Sri
Lanka stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1969, reiste am [...] 1991 in
die Schweiz ein. Nachdem ein Asylgesuch des Rekurrenten abgewiesen worden war,
wurde er in der Folge durch die Bundesbehörden vorläufig aufgenommen. Am 3.
Oktober 2001 erhielt der Rekurrent die Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen im Kanton Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 verlängerte
das Migrationsamt Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht
mehr und wies ihn mit Frist bis zum 15. März 2017 aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Zudem wurden ihm die Kosten dieser Verfügung in Höhe von CHF
300.– auferlegt. Auf einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs trat das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid
vom 13. Januar 2017 nicht ein. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am
17. Januar 2017 reichte der Rekurrent beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 abgelehnt
wurde.
Mit Eingabe an
das Migrationsamt vom 20. November 2017 stellte der Rekurrent ein Wiedererwägungsgesuch
mit den Anträgen, die Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Dezember 2016 sei in
Wiedererwägung zu ziehen und dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Dezember
2016 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei beim SEM zu beantragen, den Rekurrenten
hierzulande vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der
Rekurrent beantragt, es sei superprovisorisch von jeglichen Wegweisungshandlungen
abzusehen und es seien durch das Migrationsamt die Kinder des Rekurrenten zu
befragen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 trat das Migrationsamt auf
das Gesuch nicht ein und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten der Verfügung in
Höhe von CHF 300.–. Des Weiteren wies es den Rekurrent darauf hin, dass
einem Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der
Rekurrent die ihm gesetzte Ausreisefrist bis zum 8. April 2018 zu beachten habe.
Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe an das JSD vom 6. März
2018 Rekurs an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rekurrent um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Zwischenentscheid
vom 14. März 2018 wies das JSD den entsprechenden Antrag auf Erlass einer vorsorglichen
Massnahme ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe an den Regierungsrat vom 26. März
2018 fristgerecht angemeldete und vorläufig begründete Rekurs, mit dem
beantragt wird, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung,
anzuweisen, für die Dauer des Rekursverfahrens von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen
abzusehen und die bestehende Ausreisefrist aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. Für
den Fall des Unterliegens sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Insbesondere sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Schreiben vom 11. April
2018 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April
2012 wurde die Vollstreckbarkeit der Wegweisung des Rekurrenten vorsorglich
vorläufig aufgeschoben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Übrigen
abgewiesen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen abgesehen.
Mit Übermittlungsschreiben vom 16. April 2018 überwies das Präsidialdepartement
die Rekursbegründung des Rekurrenten vom 11. April 2018, welche die gleichen
Rechtsbegehren wie die Rekursanmeldung vom 26. März 2018 enthält. Mit Vernehmlassung
vom 16. Mai 2018 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit
Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte der Rekurrent den Beleg seiner prozessualen
Bedürftigkeit ein, womit ihm durch den Verfahrensleiter mit Verfügung vom 24.
Mai 2018 für den Fall des Unterliegens für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege mit[...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand
gewährt wurde. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte das JSD Akten
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend eine Strafanzeige gegen den
Rekurrenten wegen Drohung ein und teilte mit, dass der Rekurrent gegen die
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 keinen Rekurs erhoben habe. Mit
Replik vom 2. Juli 2018 hält der Rekurrent an seinen Ausführungen im
Wesentlichen fest. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Zwischenentscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11.
April 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Zwischenentscheide
sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss
rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2017.6 vom 6. Juni
2017 E. 1.1, VD.2016.186 und VD.2016.206 vom 12. Januar 2017 E. 2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484). Im Interesse der Rechtssicherheit
ist eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt (VGE VD.2016.186
und VD.2016.206 vom 12. Januar 2017 E. 2.1, VD.2016.163 vom 26. August 2016 E.
1.2; Stamm, a.a.O., S. 485).
Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts insbesondere der Entzug oder die
Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels (VGE VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2016.176 vom 13.
Oktober 2016 E. 1.1, VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 1.2, VD.2015.139 vom
22. Dezember 2015 E. 1.2.1, VD.2015.2 vom 4. Februar 2015 E. 1.2). In
Konstellationen, in denen in der Hauptsache keine positive, sondern eine
negative Verfügung angefochten wird, sodass sich nicht die Frage der
aufschiebenden Wirkung, sondern diejenige der Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme stellt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch im
Falle der Abweisung eines Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur anzunehmen (VGE
VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2013.134 und VD.2013.137 vom 15.
Januar 2014 E. 1.3). Zumindest bezüglich der Abweisung eines Gesuchs um
vorsorgliche Bewilligung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers in der
Schweiz entspricht auch dies ständiger Praxis (VGE VD.2016.239 vom
5. Januar 2017 E. 1.2, VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 1.2, VD.2015.16
vom 27. April 2015 E. 1.1, VD.2015.2 vom 4. Februar 2015 E. 1.2,
VD.2013.134 und VD.2013.137 vom 15. Januar 2014 E. 1.3). Die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ist eine besondere Form einer vorsorglichen
Massnahme (VGE VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 2.1). Auch dies spricht
für die Gleichbehandlung der Verweigerung vorsorglicher Massnahmen mit der
Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels.
1.2.2 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Rekurses ist ein Zwischenentscheid, mit dem der Antrag des
Rekurrenten auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen worden ist. Aus
den vorstehenden Gründen ist in einem solchen Fall ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG als Prozess-voraussetzung
ohne weiteres zu bejahen. Demnach kann der Zwischenentscheid vom 14. März
2018 mit Rekurs angefochten werden. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass im
Rahmen der materiellen Prüfung auch ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil als materielle Voraussetzung vorsorglicher Massnahmen bejaht werden
müsste. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil als formell-prozessuale
Rekursvoraussetzung und der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil als
materielle Voraussetzung vorsorglicher Massnahmen sind auseinanderzuhalten.
Dieser liegt in der Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung des
Rekurrenten (vgl. BGE 116 Ia 446 E. 2 S. 447), jener in der Beeinträchtigung
der formellen Rechtsstellung des Rekurrenten durch die Verweigerung der
gerichtlichen Kontrolle (vgl. statt vieler VGE VD.2018.20 vom 19. März 2018 E.
1.2.3).
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (VGE VD.2015.220 vom 2. Mai 2016 E. 1.2,
VD.2015.116 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; Stamm, a.a.O., S.
509). Es ist somit auf die aktuellen Umstände und die Beweislage im Zeitpunkt
des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen (VGE VD.2015.61 vom 20. Mai 2015
E. 1.3, VD.2014.260 vom 21. April 2016 E. 1.2). Daraus folgt, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember
2015 E. 4.3.1).
2.1 Das
OG sieht zwar lediglich für das Verfahren vor dem Regierungsrat die Möglichkeit
der Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen als der aufschiebenden Wirkung
vor. Die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen ist indessen auch ohne
ausdrückliche Regelung im gesamten Verwaltungsverfahren zulässig, weil
vorsorgliche Massnahmen ihre Grundlage im materiellen Recht haben, dessen
Durchsetzung sie sichern sollen (VGE VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 435 ff.
[nachfolgend Schwank, Handbuch],
458). Der Erlass einer vorsorglichen Verfügung setzt zunächst Dringlichkeit
voraus. Dies bedeutet, dass es sich als notwendig erweisen muss, die fragliche
Vorkehr sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf eine vorsorgliche
Verfügung für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken. Dafür kann ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse
genügen. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen
Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser
verhältnismässig erscheint. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt
werden, wenn sie eindeutig ist (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 127 II 132
E. 3 S. 137 f.; VGE VD.2017.20 vom 19. März 2018 E. 4.1; Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die
aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBL 2008 S. 416, 423; Schwank, Handbuch, S. 458 f.; Seiler, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 56
N 27 f.). Mit dem Entscheid über die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen ist soweit möglich zu vermeiden, dass der durch den Endentscheid zu
regelnde Zustand präjudiziert oder verunmöglicht wird (vgl. VGE VD.2016.148 vom
24. Juli 2017 E. 2.2, VD.2014.16 vom 2. Mai 2014 E. 2.2; Merkli, a.a.O., S. 423; Seiler, a.a.O., Art. 56 N 41; Stamm, a.a.O., S. 507 f.).
2.2 Der
zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss
provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung der
Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer
2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2016.162 vom 12. August 2016
- 2.1, VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014
- 1.3, VD.2014.16 vom 2. Mai 2014 E. 2.2; vgl. BGE 117 V 185 E. 2b
- 191; Merkli, a.a.O., S. 421 und
423; Seiler, a.a.O., Art. 56
N 70). Die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen sind im Antrag glaubhaft zu
machen (VGE VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 568; Merkli,
a.a.O., S. 420; Seiler,
a.a.O., Art. 56 N 66). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen
wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (VGE VD.2017.141 vom 28. November 2017
E. 2.1; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 729; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12 N 213).
2.3 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Interesse eines Ausländers, der
sich seit längerem im Land aufhält, an einem vorläufigen Verbleiben in der
Schweiz – während der Dauer des Verfahrens um eine Aufenthaltserlaubnis – in
der Regel grösser als die Interessen an einem sofortigen Wegweisungsvollzug. Es
bedarf deshalb besonderer Gründe von einem gewissen Gewicht, damit im konkreten
Einzelfall das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung eines
solchen Ausländers dessen gegenläufiges Interesse am vorläufigen Verbleib
überwiegt und die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt (BGer
2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5). Dementsprechend hat das
Bundesgericht unter Verweis auf Art. 17 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) und Art. 66 Abs. 3 AuG in der bis am 31. Dezember 2010
geltenden Fassung sowie Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwogen, wer in der
Schweiz ein Domizil eingerichtet hat und Beziehungen pflegt, solle
grundsätzlich nicht – allenfalls bloss vorübergehend – gezwungen werden, seine
Verwurzelung aufzugeben und sich vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen
(vgl. BGer 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5, 2C_304/2010 vom 16. Juli
2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7.
Juli 2014 E. 2; Merkli,
a.a.O., S. 426). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein
klar ausgeschlossen erscheint, dass die ausländische Person wird in der Schweiz
verbleiben dürfen (vgl. BGer 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5,
2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E.
2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2; Merkli, a.a.O., S. 426), wenn von ihr gestützt auf ihr
bisheriges Verhalten nach wie vor eine ernsthafte und nicht nur abstrakte
Gefährdung der hiesigen Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. BGer 2C_304/2010
vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE
VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2; Merkli,
a.a.O., S. 426) oder wenn sie in keiner Weise integriert ist (vgl. VGE
VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2; Merkli,
a.a.O., S. 426). Zudem betreffen die erwähnten Bundesgerichtsurteile
ausnahmslos Fälle, in denen die Wegweisung noch nicht rechtskräftig gewesen
ist. Wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, besteht jedoch
eine besondere Ausgangslage. In diesem Fall setzt die vorsorgliche Bewilligung
des Aufenthalts in der Schweiz während eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens
voraus, dass der Ausländer ein das öffentliche Interesse am Vollzug der
rechtskräftigen Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der
Schweiz glaubhaft macht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine
vorsorgliche Massnahme deshalb nur anzuordnen, wenn der Vollzug der Wegweisung
einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen
würde und das Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch erhebliche Aussichten auf
Erfolg hat (VGE VD.2017.234 vom 16. April 2018 E. 2.1 und 2.3, VD.2016.148 vom
24. Juli 2017 E. 2.2, VD.2015.2 vom 4. Februar 2015 E. 2.2.1,
VD.2013.130 vom 28. Oktober 2013 E. 3.1, VD.2012.146 vom 11. September 2012 E.
2.1; BVGer E-6260/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.1 und 7.3).
Der Rekurrent
lebt seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieses langen Aufenthalts
ist bei provisorischer summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass er hier
zumindest in einem gewissen Mass verwurzelt ist. Der Rekurrent hat einen am 23.
September 2005 geborenen und unter der elterlichen Sorge und Obhut der
geschiedenen Ehefrau des Rekurrenten stehenden Sohn und eine am 19. März 2000
geborene Tochter (Anzeige des Entscheids des Zivilgerichts vom 3. Februar
2016). Der Rekurrent behauptet, er pflege mit seinen beiden Kindern mindestens
einmal pro Woche Kontakt (Rekursbegründung vom 26. März 2018 Ziff. II.2; vgl.
Schreiben des Rekurrenten vom 23. Dezember 2015). Diese Behauptung ist bei
provisorischer summarischer Beurteilung glaubhaft. Der Rekurrent leidet insbesondere
an Störungen durch Alkohol mit wiederholten Entzugssyndromen mit Krampfanfällen
(F10.31) und entzugsepileptischen Anfällen (G40.5), einer kognitiven Störung
(F10.74), einer Hepatopathie [Lebererkrankung] und einer rezidivierenden depressiven
Störung. Er war 18 Mal in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(nachfolgend UPK) hospitalisiert, darunter mehrmals wegen Alkoholentzugssyndromen,
die eine medikamentöse Behandlung erforderten (vgl. Austrittsberichte der UPK
vom 19. September 2016 sowie 7. Juli und 4. Oktober 2017). Gemäss dem
ärztlichen Bericht der UPK vom 21. November 2015 leidet der Rekurrent an einer
chronischen Alkoholabhängigkeit mit gravierenden psychischen und sozialen
Folgen. Zusätzlich bestehe eine Intelligenz im unteren Normbereich, die in
Kombination mit der erworbenen kognitiven Störung (Epilepsie, Alkohol) eine
erfolgreiche Bewältigung der Substanzstörung deutlich erschwere. Eine
voraussichtlich dauerhaft notwendige und angemessene Behandlung für den
Rekurrenten bestehe in einer geschützten Einrichtung mit der Möglichkeit einer
geschützten Tätigkeit, z. B. Wohnheim, und einer
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Ohne eine solche Behandlung sei
die Prognose „desolat mit Einschränkung der Lebenserwartung“. Ausserdem könnten
im Falle einer Ausweisung akute Suizidhandlungen „nicht ausgeschlossen werden“.
Dass die notwendige medizinische Behandlung für den Rekurrenten im Falle seiner
Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich verfügbar ist, erscheint aufgrund der
derzeitigen Aktenlage bei provisorischer summarischer Beurteilung sehr fraglich
(vgl. unten E. 6). Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist der Vollzug
der Wegweisung des Rekurrenten bei provisorischer summarischer Beurteilung mit
Belastungen und Gefahren insbesondere für seine Gesundheit verbunden, die als
erheblicher und nicht wieder gutzumachender Schaden zu qualifizieren sind. Die
Angaben des Rekurrenten, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz im
Jahr 1991 vom 28. Juni bis 27. September 2010 und vom 23. Juli bis
11. September 2015 in Sri Lanka aufgehalten und während des zweiten
Aufenthalts in seinem Heimatland habe er keinen Alkohol konsumiert und sei er
nicht rückfällig geworden (Schreiben des Rekurrenten vom 11. Dezember
2015), vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Erstens sind
Ferienaufenthalte von zwei bis drei Monaten, die jederzeit abgebrochen werden
können, nicht vergleichbar mit einer potentiell dauerhaften Rückkehr in die
Heimat. Zweitens ist bei provisorischer summarischer Beurteilung davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten seit dem
Heimataufenthalt im Jahr 2015 noch verschlechtert hat (vgl. unten E. 5).
4.1 Das
Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem der
Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung
zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Aufl., Zürich 2016, N 1220 und 1272; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 646; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank,
Diss.], S. 43 f.). Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen
Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten
im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (vgl. VGE
VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1220; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 647; Schwank, Diss., S.
44). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Eintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände
seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung
bestanden hat (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 127
I 133 E. 6 S. 137; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE
VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom
5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1273; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 725 und 735; Schwank,
Diss., S. 44). Eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts stellt nur
dann einen Rückkommensgrund dar, wenn sie rechtserheblich ist. Dies ist dann
der Fall, wenn sie voraussichtlich zu einer Abänderung oder Aufhebung der
formell rechtskräftigen Verfügung führen kann (Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 2021).
4.2 Gemäss
Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei
unter anderem in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorbringt (lit. a) oder wenn die Partei nachweist, dass die
Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren
übersehen hat (lit. b) oder die Bestimmungen der Art. 10, 59 oder 76 VwVG über
den Ausstand, der Art. 26-28 VwVG über die Akteneinsicht oder der Art. 29-33
VwVG über das rechtliche Gehör verletzt hat (lit. c). Art. 66 Abs. 2 VwVG gilt
gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG auch für Rekursentscheide des Verwaltungsgerichts.
Folglich hat das Verwaltungsgericht seine formell rechtskräftigen Entscheide
bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne dieser Bestimmung in Revision zu
ziehen. Aus dem Grundsatz in maiore minus folgt, dass eine erstinstanzlich
verfügende Behörde in einem solchen Fall erst recht verpflichtet ist, ihre
formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 724).
Tatsachen sind neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG, wenn sie zur Zeit
des Beschwerdeverfahrens bereits vorhanden gewesen sind, aber aus
entschuldbaren Gründen nicht haben vorgebracht werden können (BVGer B-3610/2009
vom 3. November 2009 E. 3.1.1; Mächler,
in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 66 N 16).
Neue Tatsachen sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächliche
Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu
führen (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1332; Scherrer Reber,
a.a.O., Art. 66 N 26). Beweismittel sind neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2
lit. a VwVG, wenn sie zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits vorhanden
gewesen sind, aber aus entschuldbaren Gründen nicht haben vorgebracht werden
können, oder wenn sie erst nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens
entstanden sind (vgl. Mächler,
a.a.O., Art. 66 N 17; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1401). Neue Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie geeignet sind,
neue erhebliche Tatsachen oder Tatsachen, die im früheren Verfahren bekannt,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind, zu
beweisen, und der Entscheid bei Berücksichtigung der Beweismittel
wahrscheinlich zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern ist (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1994; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 5.48 und 5.51; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1401; ). Der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG setzt
ein Versehen voraus. Er ist nicht gegeben, wenn die Behörde das Vorliegen der
Tatsache bewusst verneint hat oder die Tatsache bewusst nicht berücksichtigt
hat, weil sie diese für nicht entscheidrelevant oder das betreffende Vorbringen
für unzulässig gehalten hat (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1334; vgl. Scherrer Reber,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich
2016, Art. 66 N 33 f.).
4.3 Ein
Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine formell rechtskräftige
Verfügung immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
ordentlicher Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181;
VGE VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5.
Januar 2017 E. 2.1.2.2). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Geltendmachung
neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen
geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrunds in den
gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; VGE
VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar
2017 E. 2.1.2.2). Grundsätzlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch deshalb nicht
einzutreten, soweit der Gesuchsteller die Tatsachen oder Beweismittel bei
Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im dem Erlass der Verfügung
vorangehenden Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend
machen können (vgl. VGE VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 1265; Scherrer Reber,
a.a.O., Art. 66 N 45). Das Gleiche gilt, wenn der Gesuchsteller bei Anwendung
der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits mit einem ordentlichen Rechtsmitteln hätte
rügen können, die Behörde habe eine aktenkundige erhebliche Tatsache oder ein
Begehren übersehen oder eine wichtige Verfahrensbestimmung verletzt (vgl. Art.
66 Abs. 3 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 726 und 1340-1342).
4.4 Wenn
der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass der Vollzug der ursprünglichen
Verfügung oder des ursprünglichen Entscheids gegen zwingendes Völkerrecht,
insbesondere Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde, muss dieses Vorbringen im
Rahmen des Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens auch dann geprüft werden,
wenn der Gesuchsteller die geltend gemachten Wiedererwägungs- oder
Revisionsgründe bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im der
Verfügung oder dem Entscheid vorangegangenen Verfahren oder mit einem
ordentlichen Rechtsmittel gegen die Verfügung oder den Entscheid hätte geltend
machen können (vgl. VGE VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1,
VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 2.1; BVGE 2013/22 E. 5.4; ARK vom 12.
November 1997, in: VPB 63.12 E. 3b; ARK vom 16. Mai 1995, in: VPB 60.38 E.
6 f.; Hruschka, in: Spescha
et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 111b
AsylG N 4; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1343; Scherrer Reber,
a.a.O., Art. 66 N 45). In Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt finden sich Erwägungen, gemäss denen die vorstehend erwähnte
Ausnahme für „Vorbringen von völkerrechtlich relevanten
Wegweisungshindernissen“ gelte (BVGE 2013/22 E. 5.4; VGE VD.2016.148 vom 24.
Juli 2017 E. 2.1), wobei unter Wegweisungshindernissen
Wegweisungsvollzugshindernisse zu verstehen sind (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Vorbem. Art. 83-88 AuG N 1). Als Beleg
für diese Aussage berufen sich beide Gerichte auf die Entscheide der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Mai 1995, in: VPB 60.38
und ARK vom 12. November 1997, in: VPB 63.12. Diese Entscheide betreffen das
Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 3 EMRK und Art. 33 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und wurden unter anderem
ausdrücklich damit begründet, dass diese Garantien zum zwingenden Völkerrecht
gehören (ARK vom 16. Mai 1995, in: VPB 60.38 E. 7c und 7e; ARK vom 12. November
1997, in: VPB 63.12 E. 3b). Folglich kann aus den erwähnten Erwägungen entgegen
der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 11. April 2018
Ziff. 5 S. 3 f.) nicht abgeleitet werden, die einschränkenden
Voraussetzungen für die Berufung auf Wiedererwägungs- und Revisionsgründe
gälten auch dann nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung
verstosse gegen nicht zwingendes Völkerrecht. Auch gemäss der Lehre sind
verspätete Vorbringen nur dann zu prüfen, wenn eine Verletzung von zwingendem
Völkerrecht glaubhaft gemacht wird (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1343; Scherrer Reber,
a.a.O., Art. 66 N 45; vgl. Hruschka,
a.a.O., Art. 111b AsylG N 4). Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich auch
aus Art. 8 EMRK ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis ergeben
(vgl. Bolzli, a.a.O., Art. 83 N
12a; Illes, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 N 27). Diese Bestimmung
gehört jedoch weder nach dem völkerrechtlichen noch nach dem herkömmlichen
verfassungsrechtlichen Verständnis zum zwingenden Völkerrecht (vgl. Ehrenzeller/Gertsch, in: St. Galler
Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 139 BV N 43 ff., insb. 47-52; Epiney/Diezig, in: Basler Kommentar,
2015, Art. 139 BV N 33 ff., insb. N 36; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 1756 ff und
1800c). Dass nicht jede Verletzung der EMRK einen Anspruch auf Eintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch vermittelt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass
die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid gemäss Art. 66 Abs. 2 lit. d VwVG
nur dann in Revision zieht, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil
festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind,
eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen,
und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
5.1 In
seinem Wiedererwägungsgesuch machte der Rekurrent unter Verweis auf
Austrittsberichte der UPK vom 23. August und 19. September 2016 sowie 7. Juli
und 4. Oktober 2017 geltend, er leide an einer schweren
Alkoholabhängigkeit und diversen, teils damit verbundenen, psychischen und
somatischen Erkrankungen. Diese gesundheitliche Situation sei beim Erlass der
Verfügung vom 8. Dezember 2016 im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden.
5.2 Die
Austrittsberichte der UPK befanden sich vor der Einreichung mit dem
Revisionsgesuch vom 20. November 2017 nicht in den Akten des Migrationsamts.
Die beiden Berichte aus dem Jahr 2017 wurden erst mehr als ein halbes Jahr nach
dem Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2016 erstellt und konnten deshalb
weder im Verfahren auf Erlass dieser Verfügung noch mit einem Rekurs gegen
diese Verfügung vorgebracht werden. Die beiden Austrittsberichte aus dem Jahr
2016 waren im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Dezember 2016 zwar
schon vorhanden. Sie wurden aber erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs
erstellt. Der Rekurrent litt an erheblichen Beeinträchtigungen seiner
psychischen und physischen Gesundheit. Er verfügt bloss über eine Intelligenz
im unteren Normbereich und leidet an einer kognitiven Störung (Ärztlicher
Bericht der UPK vom 21. November 2015; Austrittsbericht der UPK vom 4. Oktober
2017). Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 4. Oktober 2017 kann er aufgrund
von Auffälligkeiten, die Ausdruck einer psychischen Störung sind, ohne Hilfe
mittel- und langfristig sich nicht mehr vollumfänglich um sich selbst kümmern.
Seit dem 5. September 2016 befand er sich im [...] in [...] in einer
Entwöhnungsbehandlung (Austrittsbericht der UPK vom 19. September 2016; E-Mail
von [...] vom 1. November 2016; E-Mail von [...] vom 11. November 2016). Im Verfahren
auf Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2016 war der Rekurrent nicht
anwaltlich vertreten. Unter Berücksichtigung dieser besonderen persönlichen
Umstände war es dem Rekurrenten bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht
möglich, die Austrittsberichte aus dem Jahr 2017 im dem Erlass der Verfügung
vom 8. Dezember 2016 vorangehenden Verfahren oder mit einem ordentlichen
Rechtsmittel gegen diese Verfügung vorzubringen. Folglich sind alle vier
Austrittsberichte der UPK als neue Beweismittel zu qualifizieren.
5.3 Für
die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie für die Zumutbarkeit und
allenfalls sogar die Zulässigkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ist es
rechtserheblich, ob und wenn ja in welchem Umfang seine Gesundheit und allenfalls
sogar sein Leben bei einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet sind.
5.4
5.4.1 Im
ärztlichen Bericht von Dr. med. [...] von den UPK vom 21. November 2015
werden dem Rekurrenten die folgenden Diagnosen gestellt: Störungen durch
Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (F10.2); Entzugsepileptische Anfälle (G40.5); St.
n. [Status nach] Alkoholentzugsdelir (F10.41); Intelligenz im unteren
Normbereich; kognitive Einschränkungen, a. e. [am ehesten] Kombination:
prämorbid Intelligenz im unteren Normbereich, alkoholtoxisch,
entzugsepileptische Anfälle; rezidivierende depressive Störung, ggw. Mittel bis
schwere Episode (F33.1, F33.2); V. a. [Verdacht auf] organische Wesensänderung
(Kombination: Alkohol, Epilepsie). Der Rekurrent leide an einer chronischen
Alkoholabhängigkeit mit gravierenden psychischen und sozialen Folgen.
Zusätzlich bestehe eine Intelligenz im unteren Normbereich, die in Kombination
mit der erworbenen kognitiven Störung (Epilepsie, Alkohol) eine erfolgreiche
Bewältigung der Substanzstörung deutlich erschwere. Die erste stationäre
Behandlung in den UPK sei im Jahr 2011 erfolgt. Bereits damals habe eine
ausgeprägte Alkoholabhängigkeit mit erheblichen Folgeschäden (Hepatopathie,
entzugsepileptische Anfälle und protrahiertes Alkoholentzugsdelir) bestanden.
Die damalige Diagnostik habe den Befund einer frontalen Hirnvolumenminderung
(cMRT), eine Intelligenz im unteren Normbereich (IQ 75-85) und erhebliche
kognitive Defizite (verminderte Erinnerungs- und Lernfähigkeit) ergeben.
5.4.2 Im
medizinischen Consulting des SEM vom 2. Februar 2016 wird unter Diagnose und
Behandlung erwähnt, der Rekurrent leide an einem Abhängigkeitssyndrom mit den
Folgeschäden Leberschädigung durch Alkoholkonsum, psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2), epileptische
Anfälle im Zusammenhang mit Alkohol (G40.5), Status nach Alkoholentzugsdelir
(F10.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
bis rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (F33.1 bis F33.2), Verdacht auf organische depressive
Störung durch die Kombination von Alkoholkonsum und Epilepsie, kognitive
Einschränkungen (IQ 75-85), Abszess im Kieferbereich mit MRSA (bakterielle Infektion).
Der Rekurrent nehme die Medikamente [...] (Wirkstoff: Levetiracetam) und
Vitamin B ein.
5.5
5.5.1 Im
Austrittsbericht der UPK vom 23. August 2016 werden dem Rekurrenten die
folgenden Diagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2); V. a. mittelgradig depressive Episode;
Mild Cognitive Impairment, a. e. äthyltoxischer Genese; mehrfache
entzugsepileptische Anfälle; Hepatopathie [Lebererkrankung], a. e.
alkoholbedingt; St. n. infiziertem Atherom (MRSA) (ED [Erstdiagnose] 27.
Oktober 2015) Dekolonisation erfolgreich (5-fach Abstrich am 2. Januar 2016
negativ); Thrombozytopenie [verminderte Anzahl von Blutplättchen (Thrombozyten)
im Blut], a. e. alkoholbedingt; Aktenanamnestisch gastroösophagealer
Reflux [Rückfluss von Mageninhalt in die Speiseröhre]. Als Medikation bei
Austritt werden die folgenden Medikamente erwähnt: Vitamin B-Komplex ([...] Dragées), Thiamin-Vitamin B1 ([...] Tabletten), Kalium chlorid ([...]
Drag), Levetiracetam ([...] Filmtabletten), Pantoprazol ([...] Filmtabletten),
Oxazepam ([...] Tabletten), Colecalciferol ([...] 4000 IE/ml) Prophylaxe.
5.5.2 Im
Austrittsbericht der UPK vom 19. September 2016 werden dem Rekurrenten die
folgenden Diagnosen gestellt: Störungen durch Alkohol / Entzugssyndrom / mit
Krampfanfällen (F10.31); Mild Cognitive Impairment, a. e. äthyltoxischer Genese
(F10.74); Hepatopathie, a. e. äthyltoxischer Genese (K70); St. n. infiziertem
Atherom (MRSA) (ED 27. Oktober 2015) Dekolonisation erfolgreich (5-fach
Abstrich am 2. Januar 2016 und 31. Juli 2016 negativ); Thrombozytopenie, a. e.
äthyltoxischer Genese aktenanamnestisch gastroösophagealer Reflux. Im
Universitätsspital Basel (nachfolgend USB) seien ein beginnendes
Alkoholentzugsdelir diagnostiziert und eine Behandlung mit Lorazepam
eingeleitet worden. In den UPK habe der Rekurrent ein mittelschweres
psychovegetatives Entzugssyndrom gezeigt, das eine medikamentös gestützte
Entzugsbehandlung erforderlich gemacht und unter Behandlung mit Lorazepam
[Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine mit angstlösender, epileptische
Potentiale unterdrückender, beruhigender, schlaffördernder und krampflösender
Wirkung] komplikationslos verlaufen sei. Von Suizidalität sei der Rekurrent bei
der Entlassung klar distanziert gewesen. Als Medikation bei Austritt werden die
folgenden Medikamente erwähnt: Vitamin B-Komplex ([...] Dragées),
Thiamin/Vitamin B1 ([...] Tabletten), Levetiracetam ([...] Filmtabletten),
Pregabalin ([...] Kapseln), Magnesiumaspartat ([...] Gran), Mirtazapin ([...]
Filmtabletten).
5.5.3 Im
Austrittsbericht der UPK vom 7. Juli 2017 werden dem Rekurrenten die folgenden
Diagnosen gestellt: Störungen durch Alkohol / Entzugssyndrom / mit
Krampfanfällen (F10.31); Mild Cognitive Impairment, a. e. äthyltoxischer Genese
(F10.74); aktenanamnestisch gastroösophagealer Reflux; St. n. Thrombozytopenie,
a. e. äthyltoxischer Genese. Es habe sich ein stark ausgeprägtes
psychovegetatives Alkoholentzugssyndrom gezeigt. Deshalb sei eine
Entzugstherapie mittels Oxazepam [Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine
mit angstlösenden und entspannenden Eigenschaften] etabliert worden. Im Verlauf
habe diese allmählich komplikationslos ausgeschlichen werden können. Als
aktuelle Medikation werden die folgenden Medikamente erwähnt: Vitamin B-Komplex
([...] Dragées), Vitamin B1 ([...] Tabletten), Levetiracetam ([...]
Filmtabletten).
5.5.4 Im
Austrittsbericht der UPK vom 4. Oktober 2017 werden dem Rekurrenten die
folgenden Diagnosen gestellt: Störungen durch Alkohol / Entzugssyndrom / mit
Krampfanfällen, zuletzt am 19. Juli 2017 (F10.31); spezielle epileptische
Syndrome, entzugsepileptische Anfälle (G40.5); Substanzbedingte kognitive
Störung (F10.74); Substanzbedingte Wesensänderung, DD [Differenzialdiagnose]
prämorbide Persönlichkeitsstörung (F10.73); rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1); Hepatopathie mit Thrombopenie
[Thrombozytopenie], a. e. alkoholtoxisch. Der Rekurrent habe ein mittelschweres
psychovegetatives Entzugssyndrom gezeigt, das eine medikamentös gestützte
Entzugsbehandlung erforderlich gemacht habe und unter Oxazepam in absteigender
Dosierung komplikationslos verlaufen sei. Als aktuelle Medikation werden die
folgenden Medikamente erwähnt: Vitamin B-Komplex ([...]), Thiamin ([...]
Tabletten), Levetiracetam ([...] Filmtabletten), Mirtazapin [Arzneistoff aus
der Gruppe der noradrenergenen und spezifisch serotonergen Antidepressiva] ([...]
Filmtabletten).
5.6 Die
Diagnosen gemäss den Austrittsberichten der UPK vom 19. September 2016
sowie 7. Juli und 4. Oktober 2017 unterscheiden sich insbesondere
insoweit von denjenigen gemäss dem ärztlichen Bericht der UPK vom 21. November
2015, dem medizinischen Consulting vom 2. Februar 2016 und dem Austrittsbericht
der UPK vom 23. August 2016, als an die Stelle der Diagnose Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (F10.2) die Diagnose Störungen
durch Alkohol, Entzugssyndrom mit Krampfanfällen (F10.31) getreten ist. Im
ärztlichen Bericht vom 21. November 2015 und im medizinischen Consulting vom
2. Februar 2016 wird zwar Status nach Alkoholentzugsdelir (F10.41)
erwähnt. Status nach bzw. Zustand nach bedeutet jedoch, dass die Krankheit im
damaligen Zeitpunkt beendet gewesen ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinische_Abk%C3%BCrzungen#G
[besucht am 16. Juli 2018], https://www.medizin-kompakt.de/z-zz[besucht
am 22. Juni 2018], https://www.med-serv.de/ma-1978-Zn.html
[besucht am 16. Juli 2018]). Folglich bestand gestützt auf den Bericht vom 21.
November 2015 und das Consulting vom 2. Februar 2016 kein Anlass, ein
Alkoholentzugsdelir bei der Risikobeurteilung zu berücksichtigen. Gemäss ICD-10
wird zwischen Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Entzugssyndrom
(F10.3) und Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Entzugssyndrom
mit Delir (F10.4) unterschieden. Das Alkoholentzugssyndrom mit Delir wird auch
als Delirium tremens bezeichnet (http://flexikon.doccheck.com/de/Alkoholentzugssyndrom
[besucht am 16. Juli 2018]). Ein Entzugssyndrom mit Delir wird in den
Austrittsberichten unter den Diagnosen nicht erwähnt. Im Austrittsbericht vom
19. September 2016 findet sich aber der Hinweis, im USB sei ein beginnendes
Alkoholentzugsdelir diagnostiziert worden. Ein Entzugssyndrom kann auftreten,
wenn der Alkoholkonsum reduziert oder abrupt beendet wird. Dabei können heftige
bis lebensbedrohliche Entzugserscheinungen auftreten. Entzugssymptome sind
Übelkeit, Nervosität, Schlafstörungen, der starke Drang, Alkohol trinken zu
müssen, Gereiztheit und Depression. Ist die körperliche Abhängigkeit schon
fortgeschritten, kommen beispielsweise starkes Schwitzen, Zittern, grippeähnliche
Symptome und in äusserst schlimmen Fällen Krampfanfälle hinzu mit Zungenbiss
und Halluzinationen bis zum gefürchteten Delirium tremens. Sieben Prozent aller
Delirien verlaufen lebensgefährlich mit schweren Kreislaufstörungen (https://de.wikipedia.org/wiki/Alkoholkrankheit#Alkoholentzugssyndrom
[besucht am 16. Juli 2018]). Das Alkoholentzugssyndrom mit Delir bedeutet eine
vitale Gefährdung des Patienten. Die Letalität beträgt unbehandelt 20 % und
behandelt 2 % der Patienten (http://flexikon.doccheck.com/de/Alkoholentzugssyndrom
[besucht am 16. Juli 2018]). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen,
dass für die Gesundheit und unter Umständen sogar das Leben des Rekurrenten
aufgrund der neuen Diagnose eine grössere Gefahr besteht als aufgrund der alten
Diagnose. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein auftretendes
Entzugssyndrom nicht adäquat behandelt wird.
5.7 In
den UPK erfolgte die Behandlung des Entzugssyndroms mit Lorazepam bzw.
Oxazepam. Ob diese oder andere geeignete Medikamente im Heimatland des
Rekurrenten verfügbar sind, kann dem medizinischen Consulting vom 2. Februar
2016 nicht entnommen werden. Insbesondere psychiatrische Behandlung von
Alkoholabhängigkeit ist gemäss dem medizinischen Consulting vom 2. Februar 2016
in Colombo in öffentlichen Einrichtungen verfügbar. Gemäss ausdrücklichem
Hinweis beinhaltet das medizinische Consulting aber keine Informationen über
die Zugänglichkeit einer solchen Behandlung. Aufgrund der Angaben in den
abschliessenden Bemerkungen zum fünften periodischen Staatenbericht von Sri
Lanka des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
23. Juni 2017 und im Schattenbericht von Nichtregierungsorganisationen vom
April 2017 sowie der grossen Entfernung zwischen Colombo und dem Herkunftsort
des Rekurrenten und Wohnort seiner Familienmitglieder ist es bei provisorischer
summarischer Beurteilung auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Akten sehr
fraglich, ob der Rekurrent in seiner Heimat eine adäquate Behandlung eines
Entzugssyndroms erhalten könnte (vgl. dazu unten E. 6).
5.8 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Austrittsberichte der UPK vom
19. September 2016 sowie 7. Juli und 4. Oktober 2017 geeignet sind, zu
beweisen, dass für die Gesundheit und unter Umständen sogar das Leben des
Rekurrenten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine grössere Gefahr besteht als
das SEM bei seinem medizinischen Consulting vom 2. Februar 2016 und das Migrationsamt
beim Erlass seiner Verfügung vom 8. Dezember 2016 aufgrund der ihnen damals
vorliegenden Akten haben annehmen können. Zumindest für den Fall, dass
ergänzende Abklärungen nicht ergeben, dass eine adäquate Behandlung des
Entzugssyndroms in Sri Lanka verfügbar und f. den Rekurrenten tatsächlich
zugänglich ist, ist diese Diagnose bei provisorischer summarischer Beurteilung
geeignet, dazu zu führen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unverhältnismässig oder zumindest der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist,
weil eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands
des Rekurrenten durch ein Alkoholentzugssyndrom mit Delir droht. Folglich
bringt der Rekurrent mit den Austrittsberichten der UPK neue erhebliche
Tatsachen und Beweismittel vor und hat sein Wiedererwägungsgesuch Aussichten
auf Erfolg.
6.1 Der
Rekurrent macht in seinem Wiedererwägungsgesuch unter Verweis auf die
abschliessenden Bemerkungen zum fünften periodischen Staatenbericht von Sri
Lanka des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
23. Juni 2017 und den Schattenbericht von Nichtregierungsorganisationen vom
April 2017 geltend, eine adäquate Behandlung seiner Sucht und seiner Erkrankungen
sei für ihn in seinem Heimatland nicht zugänglich. Der Vollzug seiner
Wegweisung sei deshalb unzumutbar.
6.2 Die
abschliessenden Bemerkungen zum fünften periodischen Staatenbericht von Sri
Lanka des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
23. Juni 2017 und der Schattenbericht von Nichtregierungsorganisationen vom
April 2017 befanden sich vor der Einreichung mit dem Revisionsgesuch vom 20.
November 2017 nicht in den Akten des Migrationsamts. Sie wurden erst mehrere
Monate nach dem Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2016 erstellt und konnten
deshalb weder im Verfahren auf Erlass dieser Verfügung noch mit einem Rekurs
gegen diese Verfügung geltend gemacht werden. Somit handelt es sich um neue
Beweismittel.
6.3 Für
die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie für die Zumutbarkeit und
allenfalls sogar die Zulässigkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ist es
rechtserheblich, ob die erforderliche medizinische Behandlung in seinem Heimatland
verfügbar und für den Rekurrenten tatsächlich zugänglich ist. Ein
Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kann auch dann gegeben
sein, wenn die notwendige medizinische Infrastruktur im Ausland zwar
grundsätzlich vorhanden wäre, für den Betroffenen hingegen aus persönlichen Gründen
nicht erreichbar oder nicht erhältlich (Bolzli,
a.a.O., Art. 83 N 16).
6.4 Im
ärztlichen Bericht der UPK vom 21. November 2015 werden als dauerhaft
notwendige und angemessene Behandlungen für den Rekurrenten eine geschützte
Einrichtung mit Möglichkeit der geschützten Tätigkeit, z. B. Wohnheim, und eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung genannt. Gemäss dem medizinischen
Consulting vom 2. Februar 2016 litt der Rekurrent an einem Abhängigkeitssyndrom
mit vielen Folgeschäden, war er nicht in der Lage, alleine für sich zu sorgen,
und benötigte er eine geeignete Wohn- und Arbeitsform. Er sei interdisziplinär
durch ein Team von Psychotherapeuten und psychiatrischen Pflegepersonen
behandelt worden und habe die Medikamente [...] (Wirkstoff Levetiracetam) und
Vitamin B eingenommen. Gegenstand des medizinischen Consultings war die Frage,
ob eine allfällige Behandlung der Suchtproblematik und der somatischen
Beschwerden (z. B. der Leberschädigung) auch im Heimatland möglich sei. Gemäss
dem medizinischen Consulting sind insbesondere in öffentlichen Einrichtungen in
Colombo und/oder Angoda stationäre und ambulante psychiatrische und
psychologische Behandlungen unter anderem auch für Alkoholsüchtige sowie psychiatrische
Behandlungen in der Form von betreutem Wohnen verfügbar. Zudem seien bei der
öffentlichen State Pharmaceuticals Corporation of Sri Lanka insbesondere die
damals vom Rekurrenten eingenommenen Medikamente verfügbar. Gemäss
ausdrücklichem Hinweis beinhaltet das Medizinische Consulting aber keine
Informationen über die Zugänglichkeit der Behandlungen. In der Verfügung vom 8.
Dezember 2016 wurde festgestellt, dem Rekurrenten stünden gemäss dem
medizinischen Consulting vom 2. Februar 2016 in seinem Heimatland
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Irgendwelche Abklärungen oder
Feststellungen, ob die dort erwähnten Behandlungsmöglichkeiten für den Rekurrenten
tatsächlich zugänglich sind, traf das Migrationsamt offensichtlich nicht.
6.5 Gemäss
den abschliessenden Bemerkungen zum fünften periodischen Staatenbericht von Sri
Lanka des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
23. Juni 2017 ist der Ausschuss beunruhigt, dass das öffentliche
Gesundheitssystem gekennzeichnet ist durch sehr tiefe und abnehmende Ausgaben
in Prozent des Bruttoinlandprodukts, regionalen Ungleichheiten betreffend die
Gesundheitsinfrastruktur, lange Wartelisten für Behandlungen durch
Spezialisten, hohe selber zu bezahlende Gesundheitskosten, hohe
Medikamentenpreise und teure private Gesundheitsversorgung. Der Ausschuss sei
auch besorgt, dass das System zur Behandlung psychischer Krankheiten mangelhaft
sowie zu wenig verfügbar und zugänglich sei, obwohl viele einen akuten Bedarf
nach entsprechenden Behandlungen hätten. Gemäss dem Schattenbericht von
Nichtregierungsorganisationen vom April 2017 zwingen grosse Reduktionen der
staatlichen Ausgaben für das öffentliche Gesundheitswesen im Budget 2017 und
die Privatisierung des Gesundheitswesens die Armen, ihre gesundheitlichen
Bedürfnisse zu vernachlässigen oder Zugang zu privater Gesundheitsversorgung zu
suchen. Eine von fünf Personen in Sri Lanka habe eine psychische Krankheit.
Wegen eines Mangels an Ressourcen im Bereich der psychischen
Gesundheitsversorgung und beschränkten psychologischen Bewusstseins erhielten
aber nur 20 %, die einer Behandlung bedürften, tatsächlich eine solche. Der
Rekurrent stammt aus Polikandy bei Vavettiturai, Distrikt Jaffna, Nordprovinz.
Dort sind seine Familienmitglieder noch heute ansässig und hat der Rekurrent
seine beiden Heimaturlaube verbracht (Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 S.
8). Wenn er beim Aufbau einer neuen Existenz in seiner Heimat auf die direkte
Unterstützung seiner Familienmitglieder und allfälliger weiterer Kontakte
zurückgreifen will, muss der Rekurrent in diese Gegend zurückkehren. Polikandy
ist aber rund 400 km von Colombo und Angoda entfernt. Dies stellt die
Zugänglichkeit der medizinischen Einrichtungen in diesen Städten für den
Rekurrenten zusätzlich erheblich in Frage.
6.6 Die
Bemerkungen des UN-Ausschusses und der Schattenbericht von
Nichtregierungsorganisationen sind geeignet, zu beweisen, dass sich die
Gesundheitsversorgung im Heimatland des Rekurrenten seit dem medizinischen
Consulting vom 2. Februar 2016 und der Verfügung vom 8. Dezember 2016
verschlechtert hat. Diese nachträgliche Änderung des Sachverhalts kann
möglicherweise zu einer Abänderung der Verfügung führen. Vor allem aber
begründen die erwähnten Dokumente erhebliche Zweifel daran, dass die notwendige
medizinische Versorgung für den Rekurrenten bei einer Rückkehr in sein
Heimatland tatsächlich zugänglich ist. Für den Fall, dass diese Zweifel nicht
mittels weiterer Abklärungen beseitigt werden können, sind sie bei
provisorischer summarischer Beurteilung geeignet, dazu zu führen, dass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig oder zumindest
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist, weil die Gefahr eines
Alkoholentzugssyndroms besteht, das ohne die notwendige medizinische Behandlung
lebensbedrohend verlaufen kann. Folglich bringt der Rekurrent mit den
abschliessenden Bemerkungen zum fünften periodischen Staatenbericht von Sri
Lanka des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
23. Juni 2017 und dem Schattenbericht von Nichtregierungsorganisationen vom
April 2017 eine wesentliche Änderung der Umstände und neue erhebliche
Beweismittel vor und hat sein Wiedererwägungsgesuch erhebliche Aussichten auf
Erfolg.
7.1 Es
besteht ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der rechtskräftigen
Wegweisung des Rekurrenten. Dieses im Falle eines Wiedererwägungsgesuchs
regelmässig bestehende allgemeine Interesse ist aber nur von beschränktem
Gewicht und kann der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht
entgegenstehen. Umstände, die ein erhöhtes Interesse am sofortigen Wegweisungsvollzug
begründen könnten, sind nicht ersichtlich und werden im angefochtenen
Zwischenentscheid auch nicht festgestellt. Eine Notwendigkeit, die Wegweisung
bereits vor dem Abschluss des Verfahrens betreffend das Wiedererwägungsgesuch
zu vollziehen, lässt sich insbesondere nicht mit der vor bald vier Jahren
erfolgten Verurteilung mit Strafbefehl vom 26. September 2014 zu einer
bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von CHF 800.– wegen
Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen begründen.
Die Tochter und
die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten stellten gegen diesen Strafantrag wegen
einer Drohung, die am 4. Mai 2018 stattgefunden haben soll (Strafanträge vom 7.
und 8. Mai 2018). Gegen den Rekurrenten wurde ein Strafverfahren wegen Drohung
eröffnet. Bei der Anzeigestellung gab die Tochter des Rekurrenten gegenüber der
Polizei sinngemäss an, der Bruder des Rekurrenten habe ihr erzählt, der
Rekurrent habe ihm telefonisch gesagt, er werde am Geburtstagsfest der Tochter
auftauchen und ihre Mutter mit einem Messer töten sowie seine Tochter und
seinen Sohn mit einem Messer verletzen (Rapport vom 7. Mai 2018 S. 3). In der
polizeilichen Einvernahme sagte sie dann allerdings nur noch aus, gemäss den
Angaben des Bruders des Rekurrenten habe ihm dieser gesagt, er werde mit einem
Messer zum Fest kommen und dieses ruinieren (Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai
2018 S. 2 und 9). Gemäss den Aussagen der Tochter soll der Rekurrent zudem
mindestens einmal pro Monat am Wohnort seiner geschiedenen Ehefrau und der
beiden Kinder aufgetaucht sein, diese jeweils beschimpft oder bedroht haben und
dabei mehrmals ein Messer mitgeführt haben (Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai
2018 S. 2 f.). Gemäss den Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Rekurrenten hat
ihr dessen Bruder gesagt, der Rekurrent habe ihm gesagt, er werde mit Kollegen
zum Geburtstagsfest der Tochter kommen und Probleme machen. Dass er mit einem
Messer kommen und sie töten sowie die Kinder verletzen wolle, habe er ihr
gegenüber nicht gesagt (Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 2018 S. 2 und 6).
Gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau habe der Rekurrent nur eine Drohung
ausgesprochen, als sie noch zusammen gewesen seien (Einvernahmeprotokoll vom 8.
Mai 2018 S. 5). Der Sohn des Rekurrenten sagte aus, er habe nichts von
Drohungen des Rekurrenten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und den beiden
Kindern gehört (Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 2018 S. 4). Gemäss den Aussagen
des Bruders des Rekurrenten sagte ihm dieser nur, dass er mit Freunden zum Fest
kommen und „Puff machen“ werde. Von einem Messer habe er nicht gesprochen
(Einvernahmeprotokoll vom 24. Mai 2018 S. 3-5). Der Rekurrent bestreitet die
Vorwürfe vollumfänglich (Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2018, S. 2 f. und 9;
Eingabe vom 18. Mai 2018; Replik vom 2. Juli 2018). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und Art. 32 Abs. 1 BV gilt er bis zu seiner
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Auf völkerrechtlicher Ebene hält Art.
6 Ziff. 2 EMRK fest, dass jede Person, die einer Straftat
angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt.
Da die zuständige Behörde für den Entscheid über die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen keine zeitraubenden Abklärungen zu treffen hat, geht es auch nicht
an, dass das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Stichhaltigkeit
der gegen den Rekurrenten erhobenen Vorwürfe selber prüft. Immerhin ist
festzuhalten, dass diese aufgrund der widersprüchlichen Aussagen bei
provisorischer summarischer Beurteilung jedenfalls nicht zweifelsfrei erstellt
sind. Sollte aufgrund der gegen den Rekurrenten erhobenen Vorwürfe eine
relevante Wiederholungsgefahr bestehen, können die zuständigen Strafbehörden
dieser mit der Anordnung von Untersuchungshaft begegnen (vgl. Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO). Dementsprechend befindet sich der Rekurrent gemäss eigenen
Angaben seit dem 12. Mai 2018 in Untersuchungshaft (Eingaben vom 18. Mai und
12. Juni 2018). Aus den vorstehenden Gründen ist das Strafverfahren wegen
Drohung bei der vorliegenden Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen.
Wie sich aus den
Erwägungen zum erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden (vgl. oben
E. 3) ergibt, hat der Rekurrent ein sehr gewichtiges Interesse daran, den
Ausgang des Verfahrens betreffend sein Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz
abzuwarten. Damit spricht die Interessenabwägung eindeutig für den
vorsorglichen vorläufigen Aufschub der Vollstreckbarkeit der Wegweisung des
Rekurrenten und ist dieser verhältnismässig. Indem die Vorinstanz den Antrag
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme abwies, überschritt sie den ihr
zustehenden Beurteilungsspielraum.
7.2 Vorsorgliche
Massnahmen gelten im öffentlichen Verfahrensrecht nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts und gewichtigen Lehrmeinungen bis zum Eintritt der
formellen Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache. Vorbehalten bleibt eine
vorzeitige Änderung oder Aufhebung (VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017
E. 1.3.2; Häner, Vorsorgliche
Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253,
392; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O.,
N 487; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1182, unklar N 1626). Die Vollstreckbarkeit der Wegweisung des
Rekurrenten ist folglich bis zum Vorliegen eines formell rechtskräftigen
Entscheids betreffend sein Wiedererwägungsgesuch vorsorglich vorläufig
aufzuschieben.
7.3 Da
der Rekurs bereits aus den vorstehenden Gründen gutzuheissen ist, brauchen die
weiteren Rügen des Rekurrenten nicht mehr geprüft zu werden.
Aufgrund des
Obsiegens des Rekurrenten sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
keine Kosten zu erheben und hat die Vorinstanz dem Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des Rechtsvertreters
des Rekurrenten zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 26. März 2018, die
Rekursbegründung vom 11. April 2018, die Eingabe vom 18. Mai 2018, das
Fristerstreckungsgesuch vom 12. Juni 2018 und die Replik vom 2. Juli 2018 ist
ein Zeitaufwand von knapp sieben Stunden angemessen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass zur Begründung des Rekurses an das Verwaltungsgericht
gegen den Zwischenentscheid des JSD vom 14. März 2018 zu einem erheblichen Teil
wörtlich die Begründung des Rekurses an das JSD gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 22. Februar 2018 übernommen wurde. Dies ergibt bei
einem Stundenansatz von CHF 250.– unter Mitberücksichtigung der Auslagen eine
Parteientschädigung von CHF 1‘750.–zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 1
des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. März
2018 aufgehoben und wird die Vollstreckbarkeit der Wegweisung des Rekurrenten
vom 8. Dezember 2016 bis zum Vorliegen eines formell rechtskräftigen Entscheids
betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2017 vorsorglich
vorläufig aufgeschoben.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1‘750.00, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75,
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.