Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.70
URTEIL
vom 16.
Juli 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von Senegal,
[...]vertreten durch [...]Zustelladresse:
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 11. Juli 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass sich A____ seit rund zwölf Monaten in Basel
in Ausschaffungshaft befindet, in welcher Zeit das Migrationsamt vergebens
versucht hat, eine Rückübernahme durch Frankreich zu erreichen oder ein
Reisedokument durch Senegal, der vermutlichen Heimat des Ausländers, erhältlich
zu machen,
dass das Migrationsamt deshalb mit Verfügung vom
11. Juli 2018 die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate verlängert hat,
dass am 16. Juli 2018 eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, an welcher A____ befragt worden ist und der Vertreter [...],
zum Vortrag gelangt ist, wofür auf das Protokoll verwiesen wird,
dass die Verlängerung der Haft zulässig ist,
sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich
erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten
haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,
dass vorliegend überdies die Voraussetzungen von
Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) gegeben sein müssen, der
verlangt, dass die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert,
dass auf die bisher ergangenen Urteile in dieser
Sache verwiesen wird, insbesondere auch betreffend Haftgrund, Schwierigkeiten
des Wegweisungsvollzugs sowie Beschleunigungsgebot, aber auch Verwechslung des
Geburtsdatums 1958 / 1959 (VGE AUS.2017.58 vom 28. Juli 2017, AUS.2017.81 vom
23. Oktober 2017, AUS.2018.5 vom 22. Januar 2018, AUS.2018.35 vom 23. April
2018; BGer 2C_692/2017 vom 17. August 2017, 2C_185/2018 vom 15. März 2018),
dass sich am Vorliegen von Untertauchensgefahr
nichts geändert hat und auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) gegeben
ist,
dass der Beurteilte nicht bestreitet, über
senegalesische Wurzeln zu verfügen, jedoch nach wie vor betont, die
französische Staatsbürgerschaft zu besitzen,
dass Frankreich auch nach mehrmaligen Anfragen
nicht bereit ist, diese Staatsbürgerschaft zu anerkennen und den Beurteilten
einreisen zu lassen,
dass der Beurteilte und sein Vertreter auch mit
ihren Ausführungen und Eingaben an der heutigen Verhandlung nicht haben
nachweisen können, dass sich diese Situation inzwischen geändert hat und neu
wieder davon auszugehen wäre, dass eine Rückkehr nach Frankreich möglich sein
würde,
dass ein Gesuch um Anerkennung und Ausstellung
eines Reisedokuments seit der durch das Staatssekretariat für Migration (SEM)
per 27. September 2017 organisierten zentralen Zuführung zur Botschaft des
Senegal hängig ist und das SEM in anderen Fällen auch erste Resultate erhalten
hat (vgl. Mail vom 7. März 2018),
dass bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid
vom 15. März 2018 (2C_185/2018) festgehalten hat, dass nicht mehr eine
Überstellung nach Frankreich im Vordergrund steht, sondern vielmehr eine
Ausschaffung nach Senegal in Frage kommt, weshalb die Voraussetzung von
Art. 79 Abs. 2 AuG, wonach der säumige Staat kein
Dublin-Staat sein darf, gegeben ist,
dass das SEM am 7. März 2018 hinsichtlich des
durch den Beurteilten eingereichten Asylgesuchs das nationale Verfahren
eingeleitet hat, nachdem Frankreich eine Übernahme gestützt auf die Dublin-Verträge
abgelehnt hatte,
dass das SEM mit Entscheid vom 25. April 2018 das
Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E2597/2018 vom 17. Mai 2018 die gegen diesen Asylentscheid gerichtete
Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, womit – wie bis
anhin – Ausschaffungshaft zu prüfen ist und keine andere Haftart,
dass eine positive Zusage durch Senegal immer noch
nicht vorliegt, obwohl die Identität des Beurteilten mit höchster
Wahrscheinlichkeit geklärt ist,
dass laut Auskünften des SEM und des
Migrationsamtes die schweizerischen Behörden in Dakar selber mit Nachdruck an
einer Lösung des Problems arbeiten, wobei es derzeit dem Vernehmen nach zwar
Komplikationen mit den dortigen Behörden gebe, deren ungeachtet das SEM aber
überzeugt ist, dass ein Laissez-Passer wird erhältlich gemacht werden können,
womit das Beschleunigungsgebot gewahrt ist und auch der Vollzug der Wegweisung
möglich sowie innert der verbleibenden möglichen Haftdauer von ca. 6 Monaten
absehbar erscheint,
dass der Beurteilte selber die Haftdauer abkürzen
kann, indem er sich bei den senegalesischen Behörden um ein Reisedokument
bemüht, zu welcher Mitwirkung er gesetzlich verpflichtet ist – entgegen den
Ausführungen des Vertreters des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung
kooperiert der Beurteilte in dieser Hinsicht aber eben nicht –,
dass angesichts der hohen Untertauchensgefahr des
unter mehreren Aliasnamen registrierten und und wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, also wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit
verurteilten Beurteilten nach wie vor kein milderes Mittel als die Haft ersichtlich
ist, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen – im Falle einer
Freilassung würde er nach seinen eigenen, konstanten Angaben nach Frankreich
reisen, und nach Senegal will er ausdrücklich nicht gehen,
dass der Vertreter des Beurteilten zwar heute als
milderes Mittel eine Meldepflicht vorgeschlagen hat, wobei allerdings bei der
gegebenen Sachlage nicht von der Bereitschaft des Beurteilten auszugehen ist,
sich dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten, womit eine Meldepflicht zu
verwerfen ist, und die Haft als einziges geeignetes Mittel erscheint,
dass bis zur gesetzlichen Höchstdauer der Haft
noch 6 Monate zur Verfügung stehen, innert welcher Dauer durchaus eine
ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Laissez-Passer ausgestellt
wird, um die vorliegende Haftverlängerung um 3 Monate als verhältnismässig
erscheinen zu lassen,
dass sich damit nach dem Gesagten die Verlängerung
der Haft als notwendig, als zulässig im Sinne von Art. 79 Abs. 2 AuG und als
verhältnismässig erweist, weshalb sie zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 25. Oktober 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Kosten werden keine erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
[...]
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und
schriftlich ausgehändigt.