Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.291
URTEIL
vom 9. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Oktober 2017
betreffend Abrechnungen Februar,
März und April 2017
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) reichte am 9. Dezember 2016 erstmals ein Unterstützungsgesuch bei
der Sozialhilfe Basel-Stadt ein. Da sie im Dezember 2016 und im Januar 2017
(unerwartet) arbeiten konnte, übergab sie der zuständigen Sachbearbeiterin am
30. Januar 2017 eine Lohnabrechnung für den Monat Januar 2017, in welcher das
Gehalt für den Dezember in Höhe von CHF 3‘293.75 sowie der Lohn für den Januar
in Höhe von CHF 2‘473.45 aufgeführt waren. Am 6. Februar 2017 erliess
die Sozialhilfe Abrechnungsverfügungen für die Monate Februar, März und April
2017. Darin rechnete sie die Nettolohneinnahmen der Rekurrentin in Höhe von CHF 5‘767.20
vollständig an die Unterstützungsleistungen an, so dass diese im Februar und im
März 2017 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hatte und im April 2017 über
einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 1‘214.80
verfügte.
Den gegen die erwähnten
Abrechnungsverfügungen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 6. Oktober
2017 ohne Erhebung von Kosten ab, soweit es darauf eintrat. Da die Sozialhilfe
der Rekurrentin am 4. April 2017 aufgrund der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses die Unterstützungsleistungen für die Monate Februar und März 2017 ohne
Anrechnung der erwähnten Lohneinnahmen ausbezahlt hatte, wurde die Rekurrentin im
angefochtenen Entscheid zudem verpflichtet, der Sozialhilfe den zu viel
ausbezahlten Betrag in Höhe von CHF 3‘368.– (die tatsächlich ausbezahlten CHF 3‘664.–
abzüglich der praxisgemäss nicht zurückgeforderten Krankenkassenprämien) zurückzuerstatten.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. Oktober 2017 und vom 11.
Dezember 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit
beantragt die Rekurrentin, den Entscheid des WSU vom 6. Oktober 2017 aufzuheben
und festzustellen, dass sie für die Monate Februar und März 2017 Anspruch auf
Sozialhilfe habe, eventualiter auf Nothilfe. Folglich sei die Sache zur
Berechnung der Ansprüche für die Monate Februar und März 2017 an die
Sozialhilfe zurückzuweisen. Eventualiter sei der Rückforderungsbetrag auf
höchstens CHF 880.50 festzulegen. Weiter sei festzustellen, dass die Sozialhilfe
auf eine Rückforderung der für den Monat April ausbezahlten Leistungen
verzichte. Die Sache sei deshalb zur Berechnung des Anspruchs für den Monat
April 2017 an die Sozialhilfe zurückzuweisen. Der Rekurrentin sei darüber
hinaus die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Sozialhilfe.
Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU hat mit Schreiben vom 12. März
2018 zum Rekurs Stellung bezogen und beantragt, denselben kostenfällig
abzuweisen. Hierzu hat die Rekurrentin am 25. April 2018 repliziert. Am 15. Mai
2018 ging eine Duplik des WSU ein (am Antrag auf kostenfällige Abweisung des
Rekurses wurde festgehalten), woraufhin die Rekurrentin mit Eingabe vom 21. Mai
2018 triplizierte. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22.
Dezember 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188 vom 12. Januar 2017
E. 1.1).
1.4
1.4.1 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare
Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010
vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009
E. 3.3; VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 1.3). Auf die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK
kann indes verzichtet werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; VGE VD.2017.196 vom 7. Juni
2018 E. 1.3).
1.4.2 Mit
Verfügung vom 15. März 2018 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ohne entsprechenden
Antrag ihrerseits der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung
angenommen und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen werde. Die Rekurrentin
hat innert der ihr gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt und in der Folge schriftlich auf die Vernehmlassung
des WSU repliziert und später auch noch eine Triplik eingereicht. Sie hat damit
implizit auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.
Das vorliegende Urteil kann daher – unter Einbezug der Vorakten des WSU – auf
dem Zirkulationsweg gefällt werden (VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E.
1.3, VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Auflage, Basel 2016, § 24 N 90).
Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SHG, SG 890.100) hat,
wer bedürftig ist. Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den
Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er oder
sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 4
Abs. 1 in Verbindung mit § 3 SHG). Gemäss dem in
§ 5 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip gehen Einkommen und
Vermögen bedürftiger Personen der öffentlichen Fürsorge vor (§ 5
Abs. 2 lit. a SHG). Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich
auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche
Verpflichtungen erbracht werden (Kap. A.4 der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
3.1 Nach
der Praxis der Sozialhilfe werden Lohneinnahmen im Folgemonat bzw. in den
Folgemonaten angerechnet. Für die Anrechnung von während der Unterstützung
durch die Sozialhilfe erzielten Lohneinnahmen bestätigte das Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt die Rechtmässigkeit dieser Praxis (VGE VD.2012.29 vom
11. März 2013 E. 2.3). Die Ausführungen der Rekurrentin bieten keinen Anlass
für eine Änderung der Praxis des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung
der Rekurrentin besteht aufgrund der nachfolgenden Argumente auch kein Grund,
die Praxis der Sozialhilfe auf vor Beginn der Unterstützung durch die
Sozialhilfe erzielte Lohneinnahmen nicht anzuwenden.
3.2 Für
die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das tatsächlich verfügbare Einkommen
massgebend (vgl. Kap. E.2.1 SKOS-Richtlinien betreffend das Vermögen). Gemäss
der subsidiären gesetzlichen Regelung ist dem Arbeitnehmer das Gehalt Ende
jedes Monats auszurichten (Art. 323 Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts [OR, SR 220]). Der durch Arbeitsleistung während eines
Monats verdiente Lohn ist deshalb in der Regel erst im Folgemonat tatsächlich
verfügbar. Folglich ist er zur Beurteilung der Bedürftigkeit auch auf den
Bedarf des Folgemonats bzw. der Folgemonate anzurechnen. Dementsprechend hat
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass Arbeitslosengelder
gleich wie Lohn selbst dann im Budget des Folgemonats zu berücksichtigen sind,
wenn sie vor Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe ausbezahlt worden
sind (VGer ZH VB.2006.00464 vom 23. Januar 2007 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Die
Rekurrentin macht geltend, Lohn und Erwerbsersatzeinkommen könnten nicht zur
Deckung des Bedarfs des Folgemonats verwendet werden, weil sie zum Teil zur
Bezahlung von Leistungen des täglichen Lebens verwendet werden müssten, die
erst nachträglich in Rechnung gestellt würden.
3.3.2 Dieser
Umstand steht der Anrechnung auf den Folgemonat nicht entgegen.
Sozialhilfeleistungen werden jeweils Ende Monat für den Folgemonat ausbezahlt (http://www.sozialhilfe.bs.ch/-sozialhilfe/unterstuetzung/materielle-persoenliche-hilfe.html
[besucht am 28. Juni 2018]). Soweit zum sozialen Existenzminimum gehörende
Leistungen erst nachträglich in Rechnung gestellt werden, kann die
Sozialhilfeempfängerin folglich die erste Unterstützungsleistung der
Sozialhilfe zur Bezahlung der im letzten Monat vor der Unterstützung durch die
Sozialhilfe bezogenen Leistungen verwenden. Eine analoge Anwendung der für
Arbeitslosentaggelder geltenden Regelung ist entgegen der Auffassung der
Rekurrentin ausgeschlossen, weil diese anders als Sozialhilfeleistungen
grundsätzlich nicht bedarfsabhängig sind.
3.3.3 Dass
auch Ende des Monats ausbezahlte Taggelder der Arbeitslosenversicherung im
Folgemonat bzw. in den Folgemonaten anzurechnen sind, ergibt sich im Übrigen bereits
daraus, dass es sich um Ersatzeinkommen handelt, das demselben Zweck dient wie
der Lohn (vgl. VGer ZH VB.2006.00464 vom 23. Januar 2007 E. 3.2). § 16 SHG
ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des WSU (vorinstanzlicher
Entscheid Ziff. II.10) nicht einschlägig, weil diese Bestimmung nur die
Rückerstattung von und die Verrechnung mit vorschussweise erbrachten Leistungen
betrifft und die Rückerstattung von oder die Verrechnung mit Leistungen der
Sozialhilfe im der Auszahlung der Taggelder folgenden Monat nicht zur
Diskussion steht.
4.1 Am
25. November 2016 wurde der Rekurrentin eine Arbeitslosenentschädigung von
CHF 4‘642.25 ausbezahlt (vgl. Kontoauszug vom 30. November 2016,
act. 6). Diese Leistung war im Folgemonat Dezember 2016 anzurechnen. Damit
war die Rekurrentin im Dezember 2016 nicht bedürftig.
4.2 Am
14. Dezember 2016 wurde der Rekurrentin eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 1‘899.15
ausbezahlt (vgl. Kontoauszug vom 2. März 2017, act. 6). Diese Leistung war
im Folgemonat Januar 2017 anzurechnen. Die anrechenbaren Ausgaben der
Rekurrentin betrugen im Januar 2017 CHF 2‘194.– (Verfügung vom 2. Januar
2017, act. 6). Damit war die Rekurrentin im Umfang von CHF 294.85 bedürftig und
hatte sie in diesem Umfang Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wie die Sozialhilfe
in ihrer Verfügung vom 2. Januar 2017 – welche im Übrigen unangefochten in
Rechtskraft erwuchs – richtig feststellte.
4.3 Im
Dezember 2016 erzielte die Rekurrentin einen Lohn einschliesslich
Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monatslohns von netto CHF 3‘293.75.
Im Januar 2017 erzielte die Rekurrentin einen Lohn einschliesslich
Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monatslohns von netto CHF 2‘473.45
(vgl. Lohnabrechnung, act. 6). Diese Leistungen von insgesamt
CHF 5‘767.20 wurden am 24. Januar 2017 ausbezahlt (vgl. Kontoauszug
vom 31. Januar 2017, act. 6). Sie waren deshalb in den Folgemonaten (ab
Februar 2017) anzurechnen.
4.4 Im
Februar 2017 betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin gemäss der
Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Februar 2017 (vgl. act. 6) CHF 2‘594.–, gemäss
der Verfügung der Sozialhilfe vom 4. April 2017 (vgl. act. 6) indes CHF 1‘832.–.
Diese Differenz ergibt sich daraus, dass in der Abrechnung vom 6. Februar
2017 zusätzlich ein Freibetrag auf Erwerbseinkommen von CHF 400.–
berücksichtigt und in der Abrechnung vom 4. April 2017 eine Prämienverbilligung
von CHF 362.– in Abzug gebracht wurde. Nach der zutreffenden Auffassung
der Sozialhilfe hätte bei der Abrechnung für den Monat Februar 2017 der
Einkommensfreibetrag von CHF 400.– gemäss Ziff. 12.1 URL nicht nur einmal,
sondern sogar zweimal berücksichtigt werden müssen, weil das Erwerbseinkommen
zweier Monate angerechnet wurde (Stellungnahme der Sozialhilfe vom 10. April
2017, Ziff. III.19). Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie für Februar
2017 eine Prämienverbilligung erhalten hat. Folglich ist die Abrechnung vom 4.
April 2017 abgesehen von der fehlenden Berücksichtigung der
Einkommensfreibeträge korrekt. Somit betrugen die anrechenbaren Ausgaben der
Rekurrentin im Februar 2017 CHF 2‘632.–. Damit verblieben vom Einkommen
der Rekurrentin noch CHF 3‘135.20 (CHF 5‘767.20 abzüglich CHF 2‘632.–).
4.5 Im
März 2017 betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin gemäss der
Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Februar 2017 CHF 2‘194.– und gemäss
der Verfügung der Sozialhilfe vom 4. April 2017 CHF 1‘832.–. Diese
Differenz ergibt sich daraus, dass in der Abrechnung vom 4. April 2017 zusätzlich
eine Prämienverbilligung von CHF 362.– in Abzug gebracht wurde. Die
Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie für März 2017 eine Prämienverbilligung
erhalten hat. Damit verblieben vom Einkommen der Rekurrentin noch CHF 1‘303.20
(CHF 3‘135.20 abzüglich CHF 1‘832.–).
4.6
4.6.1 Im
April 2017 betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin gemäss der
Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Februar 2017 CHF 2‘194.– und gemäss
der Verfügung der Sozialhilfe vom 4. April 2017 CHF 1‘592.65. Diese
Differenz ergibt sich daraus, dass in der Abrechnung vom 4. April 2017 die
Krankenkassenprämie nicht berücksichtigt wurde.
4.6.2 Weshalb
die Differenz von CHF 239.35 zwischen der Krankenkassenprämie von CHF 601.35
und der Prämienverbilligung von CHF 362.– anders als in den Monaten
Februar und März 2017 nicht mehr berücksichtigt wurde, ist nicht
nachvollziehbar. Die Frage kann indes offen bleiben, weil die Rekurrentin auch
aus der zusätzlichen Berücksichtigung dieses Betrags nichts zu ihren Gunsten
ableiten könnte: Unter zusätzlicher Berücksichtigung von CHF 239.35 für die
Krankenkassenprämie betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin im
April 2017 CHF 1‘832.–. Auf diesen Betrag war der verbleibende Teil des
Einkommens der Rekurrentin von CHF 1‘303.20 anzurechnen. Dementsprechend
hatte sie für den Monat April 2017 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Höhe von
CHF 528.80 (CHF 1‘303.20 abzüglich CHF 1‘832.–). Tatsächlich wurden ihr
für April 2017 indes CHF 1‘592.65 ausgerichtet (vgl. Kontoauszug Sozialhilfe,
act. 6). Folglich hat sie CHF 1‘063.85 zu Unrecht bezogen. Diesen Betrag hätte
sie gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG der Sozialhilfe grundsätzlich
zurückzuerstatten. Diese Rückerstattungspflicht setzt keine Meldepflichtverletzung
voraus (VGE VD.2017.8 vom 20. April 2017 E. 2.1). Die Sozialhilfe verzichtet indes
auf eine Rückforderung von für den Monat April 2017 ausgerichteten Leistungen
(vgl. Stellungnahme der Sozialhilfe vom 10. April 2017, Ziff. III.18).
5.1 Die
Rekurrentin nahm am 5. Dezember 2016 ein Darlehen in Höhe von CHF 2‘000.–
auf (vgl. Darlehensvertrag vom 5. Dezember 2016, act. 6) und zahlte dieses am
28. Januar 2017 fristgerecht an den Darlehensgeber zurück. Im Sinne einer
Eventualbegründung macht sie geltend, die Darlehensrückzahlung sei an ihren
Lebensbedarf anzurechnen.
5.2 Dem
kann nicht gefolgt werden. Wenn die Darlehensrückzahlung als anrechenbarer
Lebensbedarf berücksichtigt würde, würde die entsprechende Schuld mittelbar von
der Sozialhilfe getilgt. Der Einsatz öffentlicher Finanzmittel für die
Schuldentilgung ist jedoch unzulässig (Ziff. 12.5 URL; VGE VD.2017.13 vom
24. Mai 2017 E. 3.4.2; Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel, Zürich 2014, S. 367).
5.3.
5.3.1 Gemäss
der Auffassung von Wizent kann die
Berücksichtigung der Tilgung einer Schuld ausnahmsweise dann in Betracht
kommen, wenn die unterstützte Person diese vor der Unterstützungsaufnahme zur
Deckung ihres sozialen Existenzminimums hat eingehen müssen (vgl. Wizent, a.a.O., S. 261).
5.3.2 Ein
solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Rekurrentin
behauptet, sie habe das Darlehen für den Lebensbedarf im Dezember 2016 und
Januar 2017 aufnehmen müssen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen indes ergibt,
war das soziale Existenzminimum der Rekurrentin im Dezember 2016 vollständig
gedeckt und im Januar 2017 nur im Umfang des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen
von CHF 294.85 nicht gedeckt. Die Rekurrentin behauptet sogar, sie sei im
Dezember 2016 und im Januar 2017 überhaupt nicht bedürftig gewesen
(Rekursbegründung, Ziff. 12.2 f.).
6.1 Als
weitere Eventualbegründung macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, vom
zurückzuerstattenden Betrag der Sozialhilfeleistungen für Februar und März 2017
(vgl. dazu die Ausführungen im Sachverhalt) seien diejenigen Beträge
abzuziehen, auf die sie gestützt auf das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss
Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) Anspruch gehabt habe.
Dabei handle es sich um den gemäss Ziff. 3.1 URL und Ziff. 1 Anhang I URL für
Asylsuchende vorgesehenen Unterhaltsbeitrag von CHF 18.50 pro Tag, weil es
unzulässig sei, Schweizer diesbezüglich gegenüber Asylsuchenden zu
benachteiligen.
6.2 Die
Unterstützungsansätze gemäss Anhang I URL regeln nicht die Nothilfe, sondern
die Sozialhilfe für Asylsuchende (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2.1 URL).
Folglich kann aus dem Rechtsgleichheitsgebot nicht abgeleitet werden, die
Nothilfe für die Rekurrentin müsse nach den Ansätzen gemäss Anhang I URL
bemessen werden. Diese stellen jedoch auch in Ausnahmefällen die absolute
Obergrenze für die Bemessung der Nothilfe dar (vgl. Rundschreiben Nothilfe von
November 2016, Ziff. 5).
6.3
6.3.1 Im
Übrigen könnte die Rekurrentin selbst aus der Berücksichtigung des Betrags von
CHF 18.50 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Nach Auffassung der Rekurrentin
umfasst ihr Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ihre Wohnungskosten
inklusive Nebenkosten von CHF 698.– pro Monat.
6.3.2 Dies
ist nicht richtig. Die gemäss Art. 12 BV gebotene Nothilfe beschränkt sich auf
das, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer
unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die
in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel, um
überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6). Dazu gehört die
Zweizimmerwohnung der Rekurrentin klarerweise nicht.
6.3.3 Ein
Herausreissen aus der gewohnten Umgebung sowie Einschränkungen der
Lebensqualität sind im Lichte von Art. 12 BV zumutbar, auch wenn sie eine
gewisse Härte im Einzelfall darstellen (Gächter/Werder,
in: Basler Kommentar, Art. 12 BV N 33). Die allenfalls unter
aussergewöhnlichen Umständen vom Recht auf Hilfe in Notlagen umfassten
Wohnkosten werden durch den Mietzinsgrenzwert inklusive Nebenkosten von
CHF 340.– für eine Person gemäss Ziff. 2 Anhang I URL begrenzt.
Folglich betrugen die im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss
Art. 12 BV allerhöchstens anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin im Februar
2017 CHF 858.– (28 Tage x CHF 18.50 + CHF 340.– = CHF 858.–)
und im März 2017 CHF 913.50 (31 Tage x CHF 18.50 + CHF 340.– =
CHF 913.50). Gemäss den Angaben der Rekurrentin betrug der Saldo ihres
Kontos per Ende Januar 2017 CHF 696.– und per Ende Februar 2017
CHF 21.– (Rekursbegründung vom 11. Dezember 2017, Ziff. 8). Soweit
sie ihre Auslagen damit decken konnte, hatte sie keinen Anspruch auf Hilfe in
Notlagen. Gestützt auf Art. 12 BV hatte sie folglich für die Monate
Februar und März 2017 höchstens Anspruch auf CHF 162.– (CHF 858.– abzüglich
CHF 696.–) und CHF 892.50 (CHF 913.50 abzüglich CHF 21.–).
Dieser Betrag von CHF 1‘054.50 kann mit dem grundsätzlich gemäss § 19
Abs. 1 SHG zurückzuerstattenden Betrag von CHF 1‘063.85 (vgl. dazu
E. 4.6.2) verrechnet werden. Folglich ist er vom zurückzuerstattenden
Betrag der Sozialhilfeleistungen für Februar und März 2017 nicht in Abzug zu
bringen.
7.1 Der
Rekurrentin wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 10. Januar 2018 die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt B____ als unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt. Gründe für einen rückwirkenden Entzug sind nicht
gegeben.
7.2 Infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
zulasten der Gerichtskasse.
7.3
7.3.1 Der
unentgeltliche Rechtsbeistand hat Anspruch auf Entschädigung des für eine
sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen
notwendigen, nützlichen und verhältnismässigen Aufwands. Der Aufwand eines
Anwalts wird nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung
vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich
gewesen ist. Nutzlose oder sonst wie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen
(BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2017.91 vom 15.
September 2017 E. 2.3, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 4, VD.2010.82
vom 3. Januar 2011 E. 2.1; Bühler,
in: Berner Kommentar, Art. 122 ZPO N 20).
7.3.2 Der
unentgeltliche Rechtsbeistand macht mit Honorarnote vom 23. Mai 2018 einen
Zeitaufwand von 18 Stunden geltend. Dieser erscheint im Verhältnis zur
Bedeutung der Sache und unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der
Rechtsbeistand mit dem Fall bereits aus dem verwaltungsinternen Rekursverfahren
vertraut gewesen ist, übermässig. Insbesondere ist der für die Rekursbegründung
geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden unverhältnismässig hoch und
teilweise unnötig. Die Rekursbegründung vom 11. Dezember 2017 umfasst knapp
neun Textseiten. Davon enthalten zwei Seiten eine Zusammenfassung der dem
Verwaltungsgericht aus den Akten bekannten und im verwaltungsinternen
Rekursverfahren vertretenen Standpunkte. Für die Rekursbegründung erscheint ein
Aufwand von höchstens neun Stunden angemessen. Der für die übrigen Bemühungen
geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ist dem
Rechtsbeistand deshalb ein Aufwand von 14.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF
200.– zu entschädigen.
7.3.3 Bezüglich
der Auslagen ist festzustellen, dass Kopien im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung
nur mit CHF 0.25 vergütet werden (VGE VD.2016.197 vom 23. August 2017 E.
5). Die ersatzfähigen Auslagen belaufen sich folglich insgesamt auf CHF 24.25
(CHF 5.25 Kopien, zuzüglich CHF 15.– Porto sowie CHF 4.– Telefonspesen). Gemäss
Eingabe vom 23. Mai 2018 unterstehen die Leistungen des Rechtsbeistands nicht
der Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.– zulasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Rekurrentin, B____, werden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘950.– und Auslagen von CHF 24.25,
insgesamt also CHF 2‘974.25, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.