Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
April 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.171
Verfügung vom 14. Juli 2017
Beweiswert polydisziplinärer
Gutachten; Rückweisung zur weiteren Abklärung.
Tatsachen
I.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 15. Juni
2000 unter dem Hinweis auf einen schweren Bandscheibenvorfall beim Halswirbel,
schwere Gleichgewichtsstörungen, schwere Depression, Schwindel, Zittern, Angst,
Konzentrationsstörungen, Schmerzen am linken Arm und Lärmempfindlichkeit zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(IV-Akte 1). Nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen
hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2001 der Beschwerdeführerin bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen
(IV-Akte 26).
Am 4. Februar 2003 (IV-Akte 36), 11. Dezember 2006 (IV-Akte 53)
und 1. Februar 2011 (IV-Akte 63) fanden Überprüfungen des Rentenanspruchs der
Beschwerdeführerin statt, anlässlich derer die IV-Stelle den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin jeweils bestätigte (vgl. Mitteilungen vom 12. Februar 2007
und 8. April 2011, IV-Akten 58 und 65).
Am 17. Dezember 2013 leitete die IV-Stelle eine weitere
Revision der Invalidenrente ein (IV-Akte 75). In diesem Zusammenhang gab die
IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei C____ in Auftrag (IV-Akte 86) und
zog die Akten der Unfallversicherungen und Krankenpflegeversicherungen zum
Verfahren bei (IV-Akten 100, 103, 107 und 108). Im Wesentlichen gestützt auf
das C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 (IV-Akte 116) teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit (IV-Akte 119), es liege eine
relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit vor.
Spätestens ab Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Coiffeuse sowie in einer Verweistätigkeit wieder zu 100 %
arbeitsfähig. Die IV-Stelle erklärte sich bereit, vor der Aufhebung der
Invalidenrente Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren (IV-Akte 119). In der
Folge führte die IV-Stelle ab 15. September 2015 ein Belastbarkeitstraining in
einem Nail- und Kosmetikstudio durch (vgl. Mitteilungen vom 16. September 2015
und 8. Februar 2016, IV-Akten 130 und 140), welches sie per 31. März 2016
abschloss, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ihre Arbeitsfähigkeit
kaum habe steigern können (vgl. IV-Protokoll vom 10. März 2016 und 15. März
2016, S. 13-15). Nach Einholung eines orthopädischen Verlaufgutachtens der C____
(vgl. orthopädisches Gutachten vom 31. Januar 2017, IV-Akte 160) kündigte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. März 2017 an, die Beschwerdeführerin habe
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % künftig keinen Rentenanspruch mehr
(IV-Akte 164). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 19.
April 2017 (IV-Akte 167). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD,
vgl. IV-Akte 172) und dem Rechtsdienst der IV-Stelle (IV-Akte 174) erliess die
IV-Stelle am 14. Juli 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
stellte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 31. August 2017 ein
(IV-Akten 177 und 178).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. September 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie,
die Verfügung vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei
die Invalidenrente, die ihr mit Verfügung vom 9. April 2001 zugesprochen worden
ist, über den 31. August 2017 hinaus zu gewähren. Eventuell sei vom Gericht ein
medizinisches Gutachten einzuholen zur Klärung der Frage, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im
Jahr 2011 erheblich verbessert hat. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung
vom 14. Juli 2017 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur
Abklärung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit
der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 erheblich verbessert habe, mit der
Massgabe, dass das Begutachtungsinstitut C____ in die weiteren Abklärungen
nicht mehr einbezogen werden dürfe.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Dezember 2017, Duplik vom 23. Januar 2018
und Triplik vom 20. März 2018 halten die Parteien im Wesentlichen an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 23. April 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die ganze Rente
der Beschwerdeführerin per 31. August 2017 - basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 0 % - aufgehoben. Die medizinischen Abklärungen im Rahmen
der Rentenrevision hätten gezeigt, dass eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation und aus spezialärztlicher Sicht könne die
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Coiffeuse wieder ganztags ohne
weitere Leistungsminderung ausüben (IV-Akte 177).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, auf die C____-Gutachten
könne nicht abgestellt werden. Diese würden sich bei genauer Betrachtung als
äusserst unsorgfältig erweisen. Hinzu komme, dass die Gutachter der Meinung
seien, es hätte überhaupt nie eine IV-Rente zugesprochen werden dürfen, da die
Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente voll arbeitsfähig
gewesen sei. Insgesamt würden die Expertisen den Eindruck erwecken, die
Gutachter seien mit der vorgefassten Meinung, die Beschwerdeführerin leide
nicht unter einer namhaften Gesundheitsstörung, ans Werk gegangen. In diesem Zusammenhang
sei darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. D____, einziger Verwaltungsrat der C____
AG, in Werbezirkularen erkläre, die Versicherungen würden meistens zu viel
leisten. Sodann biete er die Erstattung von Gutachten an, mit welchen die
Verweigerung von Leistungen begründet und durchgesetzt werden könne. Unter
diesen Umständen bestehe zumindest der Anschein der Befangenheit und es könne
nicht auf die Gutachten der C____ abgestellt werden. In Bezug auf das Belastbarkeitstraining
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dieses gar nicht so schlecht gelaufen
sei und möglicherweise zu einer Etablierung einer Teilarbeitsfähigkeit hätte
führen können. Eine Wiederaufnahme dieses Belastbarkeitstrainings als Integrationsmassnahme
sei daher zu prüfen, bevor über die Einstellung der Rente entschieden werde. Zusammenfassend
sei der Beschwerdeführerin über den 31. August 2017 hinaus eine ganze Rente zu
gewähren. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten zur Frage, ob
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten
Rentenrevision erheblich verbessert habe, einzuholen, wobei das Begutachtungsinstitut
C____ in die angeordneten weiteren medizinischen Abklärungen nicht einbezogen
werden dürfe (Beschwerde vom 13. September 2017).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 14. Juli 2017 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin eingestellt hat.
3.1.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund.
3.2.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE
133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 9. April 2001 (IV-Akte 26) den Referenzzeitpunkt.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.
Die Verfügung vom 9. April 2001 stützt sich auf verschiedene im
Nachfolgenden kurz dargelegte Arztberichte:
Mit Bericht vom 7. Februar 2000 diagnostiziert Dr. med. E____,
Neurologie FMH, ein leicht rechtsbetontes, mässig bis mittelstark ausgeprägtes
Cervicalsyndrom mit Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral cervical sowie
vereinzelten myogelotischen Bezirken im Bereich des Trapezius beidseits. Im
Vergleich zur Voruntersuchung im Mai 1999 sei es zu einer leichten
Verschlechterung gekommen. Wegen der ausgeprägten Beschwerden und
Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit habe er weitere Abklärungen durchführen
lassen. Unter anderem eine Magnetresonanz-Untersuchung der Halswirbelsäule.
Diese Untersuchung vom 26. Januar 2000 zeige eine grosse mediolaterale links
liegende Diskushernie C5/6 mit Irritation der Nervenwurzel C6. Dieser Befund
sei zumindest eine wesentliche Teilursache der aktuellen Beschwerden. Er habe
der Beschwerdeführerin angeraten, weitere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige
operative Intervention durchzuführen (IV-Akte 6, S. 13).
Dr. med. F____, von der Wirbelsäulenchirurgie des G____-Spitals,
erhebt mit Bericht vom 14. März 2000 einen Status nach Verkehrsunfall mit
persistierenden Schwindelgefühlen sowie eine grosse linksseitige Diskushernie
C5/6 mit Cervikobrachialgie als Diagnosen. Die Beschwerden seien was die
Nacken- und Armschmerzen anbelange eher gering, so dass er deswegen nicht
unbedingt auf eine operative Behandlung drängen würde. Die Diskushernie an und
für sich sei aber so gross und tangiere das Rückenmark, dass sie reseziert werden
sollte (IV-Akte 6, S. 5f.).
Mit Bericht vom 29. März 2000 schildert Dr. med. H____,
Neurochirurgie FMH, dass sich fast als Überraschungsbefund im MRI vom 26.
Januar 2000 eine ausgesprochen grosse Diskushernie C5/6 links mit
aufgebrauchtem Subarachnoidalraum gegen das Myelon hin, Obstruktion des
Foramens C6 links und mässiger kypothischer Fehlstellung finde. Trotz des
eindrücklichen Kernspintomogramms sehe er nach der Klinik keine klare
Operationsindikation. Ein C6-Syndrom links liege erstaunlicherweise nicht vor,
ob die weiteren unspezifischen Klagen wie Schwindel, Sturm im Kopf und Konzentrationsschwäche
durch einen stabilisierenden Eingriff zu verbessern seien, möchte er
bezweifeln. Er schlage vor, zügig mit einer beruflichen Rehabilitation zu
beginnen, wobei wahrscheinlich die IV eingeschaltet werden müsse. Die Beschwerdeführerin
sei noch jung, so dass Umschulungsmassnahmen gerechtfertigt erschienen (IV-Akte
14, S. 7).
Mit Bericht vom 20. November 2000 führt die Psychologin I____
aus, dass sich ganz eindeutige und signifikante Einbussen an Aufmerksamkeit und
an Konzentrationsfähigkeit zeigten. Hinzu komme ein ebenfalls vermindertes visuelles
Gedächtnis, während das akustische Gedächtnis weniger gelitten habe. Das Arbeitstempo
sei massiv verlangsamt aufgrund der erschwerten Aufnahmefähigkeit und der
eindeutig gestörten visuellen Wahrnehmung. Die Beschwerdeführerin sei jedoch
nach den Testleistungen nicht mehr geeignet für berufliche Leistungen und wäre
danach völlig überfordert (IV-Akte 19, S. 7f.).
Mit Bericht vom 4. Dezember 2000 stellt Dr. med. J____,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein posttraumatisches neuropsychologisches
Defizit sowie eine depressive Episode mit Angstsymptomatik als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Trotz eingetretener Besserung sei die
Prognose nicht gut. Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fort.
Diese sei zum grössten Teil begründet in den neuropsychologischen Defiziten, zu
einem kleinen Teil auch in den psychischen Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen. Letztere würden besser aufzuarbeiten
sein als Erstere. Ob längerfristig eine partielle Arbeitsfähigkeit wieder
hergestellt werden könne, sei im Moment aus seiner Sicht nicht beurteilbar
(IV-Akte 19, S. 3ff.).
Mit Bericht vom 6. Februar 2001 beantragt der Hausarzt Dr. K____
unter Hinweis auf die beigelegten spezialärztlichen Berichte eine 100%ige IV-Rente
für die Beschwerdeführerin (IV-Akte 23, S. 3). Mit ärztlicher Beurteilung vom
21. Februar 2001 gibt der RAD an, eine ganze Rente sei zurzeit ausgewiesen.
Mittelfristig solle es eine Verbesserung geben. In Anbetracht des jungen Alters
der Beschwerdeführerin solle eine Revision in 2 Jahren erfolgen (IV-Protokoll,
S. 4).
4.3.
Als Entscheidgrundlage der Verfügung vom 14. Juli 2017 dienten das
polydisziplinäre C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 sowie das orthopädische Gutachten
der C____ vom 31. Januar 2017.
Mit C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 erheben die Experten keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei eine mögliche Panikstörung, Benzodiazepin-Fehlgebrauch
sowie ein Morbus Meulengracht. In Zusammenfassung aller Teilgutachten sowie der
dabei erhobenen Anamnese kommen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie
jedweder vergleichbaren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei mit 100 %
zu bewerten (Pensum und Rendement). Die somatischen Teilgutachten sowie die
neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen würden keine namhafte
Gesundheitsstörung ausweisen und zeigten durchgehend nicht plausible, bewusstseinsnahe
und demonstrative Darbietungen von Einschränkungen und Beschwerden. Namhafte
Gesundheitsstörungen liessen sich nicht objektivieren. Im Jahr 2000 habe doch
eine höhergradige zervikale Beeinträchtigung auch mit einem korrelierenden
klinischen Störungsbefund hinreichend wahrscheinlich vorgelegen. Das Ausmass
der seinerzeitigen qualitativen und/oder quantitativen Minderung der
Arbeitsfähigkeit sei jedoch retrospektiv anhand der vorliegenden Daten nicht
ausreichend bestimmbar. Die Gutachter würden aber eine zwischen 2000 und
spätestens 2013 eingetretene Besserung für wahrscheinlich halten, da ihre aktuellen
Befunde keine namhafte Auffälligkeit mehr belegen würden und dies offenkundig
auch 2013 nicht der Fall gewesen sei (IV-Akte 116, S. 34-49).
Mit orthopädischem Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar
2017 erheben die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen als auch in einer
alternativen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine namhafte Limitation der
Beweglichkeit der linken Schulter lasse sich aus den hiesigen objektiven
Befunden nicht ableiten, insbesondere liege auch keine Inaktivitätshypotrophie
vor und die spontanen Bewegungen des linken Arms wirkten unbeeinträchtigt.
Zusammenfassend liege somit keine die Arbeitsfähigkeit namhaft mindernde
Gesundheitsstörung auf orthopädischem Gebiet vor. Für keines der bislang
angeschuldigten Unfallereignisse sei jemals eine strukturelle biologische
Läsion belegt worden, die überhaupt geeignet sei, dauerhafte Beschwerden
plausibel zu erklären. Der erhobene Befund und die Beurteilung würden sich
weitgehend mit der orthopädischen Begutachtung des polydisziplinären Gutachtens
vom 18. Mai 2015 decken (IV-Akte 160, S. 28-34).
4.4.
In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf das C____-Gutachten vom 18.
Mai 2015 sowie auf das orthopädische Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar
2017 abgestellt werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das C____-Gutachten vom 18. Mai 2015
Ungereimtheiten aufweist und damit den Beweisanforderungen des Bundesgerichts
an medizinische Expertisen nicht genügt. Aus dem Bericht des Psychiaters Dr. J____
vom 4. Dezember 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Magden aufgewachsen
ist und ihre Eltern berufstätig gewesen seien. Der Vater sei in der ganzen
Kindheit und Jugendzeit extrem streng, intolerant gewesen und habe die Beschwerdeführerin
wegen jeder Kleinigkeit geschlagen. Die Beschwerdeführerin sei während der
Woche in zwei verschiedenen Pflegefamilien untergebracht gewesen und sie habe eine
sexuelle Annäherung und Belästigung durch einen älteren Sohn der Pflegefamilie
erlebt (IV-Akte 19, S. 3). Im Bericht der behandelnden Psychologin L____ vom 3.
Oktober 2000 wird beschrieben, die Beschwerdeführerin sei in Basel aufgewachsen
und habe grosse Strecken ihrer Kindheit und Jugend nicht bei ihren Eltern,
sondern bei den Grosseltern, in Fremdfamilien und im Heim verbracht. Ihre
Mutter habe sie als „kalt“ und verbal sehr abwertend; den Vater als psychisch
und physisch brutal und grausam erlebt. Sie sei sehr häufig geschlagen, ja
förmlich verprügelt und beschimpft worden (IV-Akte 23, S. 6). Auf S. 25 des C____-Gutachtens
wird hingegen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in Rheinfelden geboren
und aufgewachsen. Ihr Vater sei Redakteur gewesen und verstorben, als sie 16
Jahre alt gewesen sei, die Mutter sei Hausfrau gewesen. Zu ihr und zu ihrem
Bruder pflege sie engen Kontakt. Die Kindheit erinnere sie als „ganz toll“, sie
habe „coole Eltern“ gehabt, die hätten immer mitgemacht, es habe nichts zu
bemängeln gegeben. Sie habe immer ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern
gehabt, obwohl die Mutter eher eine „Übermutter“ gewesen sei. Mit der Mutter
habe sie schon mal Streit gehabt. Sie sei aber mit ihren Kindern immer gut
gewesen. Auf konkrete Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, es habe
ausdrücklich keine Misshandlungen, keine Gewalt und keinen Missbrauch gegeben
(IV-Akte 116, S. 25). Ob es sich hier – wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht – um eine Verwechslung der Akten handelt oder die Beschwerdeführerin anlässlich
der Begutachtung bei der C____ eine andere Sozialanamnese wiedergab,
erschliesst sich aus dem Gutachten nicht. Jedenfalls vermag die im C____-Gutachten
erhobene Sozialanamnese erhebliche Zweifel an der Sorgfältigkeit und
Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu wecken. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin - wie die IV-Stelle behauptet - anlässlich der Begutachtung
bei der C____ eine zu früheren Angaben divergierende Sozialanamnese wiedergegeben
hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der psychiatrische Experte in Kenntnis
der (früheren) Aktenlage die Beschwerdeführerin mit den divergierenden Angaben
konfrontiert hätte. Zumindest wäre eine Anmerkung im psychiatrischen Gutachten,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Sozialanamnese nicht mit denjenigen
in der übrigen Aktenlage übereinstimmen, notwendig gewesen. Dass der
psychiatrische Gutachter alleine auf das Erzählte der Beschwerdeführerin
abstellt, ohne dabei die übrigen (medizinischen) Akten zu berücksichtigen, spricht
indes nicht für die Qualität der psychiatrischen Expertise. Denn gerade bei einer
psychiatrischen Begutachtung (und der nachfolgenden Standardindikatorenprüfung)
kommt der persönlichen Lebensgeschichte grosses Gewicht zu, so dass sich eine
lückenhafte bzw. fehlerhafte Anamneseerhebung als problematisch erweisen kann. Vor
diesem Hintergrund ist der Expertise die Beweiskraft abzusprechen. Somit sind weitere
Abklärungen erforderlich.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich das C____-Gutachten
vom 18. Mai 2015 als auch das orthopädische Verlaufsgutachten der C____ vom 31.
Januar 2017 als oberflächlich erweisen. In den Teilgutachten findet eine
Auseinandersetzung mit der massgebenden Frage, inwiefern eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes gegenüber 2001 stattgefunden hat, kaum statt. Insbesondere
im psychiatrischen Teilgutachten wird dazu nicht Stellung genommen. Mit Blick
auf die Aktenlage ist jedoch erstellt, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2001
unter anderem aus psychischen und neuropsychologischen Gründen eine ganze
Invalidenrente zugesprochen wurde. Somit wäre vorliegend eine diesbezügliche eingehendere
Stellungnahme von Bedeutung gewesen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf
hinzuweisen, dass es in den Akten durchaus Anhaltspunkte gibt, dass in
somatischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. So wird im MRI vom 15. Februar 2010 erwähnt, die in der auswärtigen
Voruntersuchung beschriebene grosse Diskushernie bei C5/6 links sei praktisch
vollständig regredient (IV-Akte 107, S. 125). Indes geht aus den Ausführungen
im C____-Gutachten nicht klar hervor, ob dieser Befund jemals einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte (vgl. S. 46 – 49 des
Gutachtens) bzw. ob nicht eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts
vorliegt (vgl. auch S. 17f. des Gutachtens, IV-Akte 116, S. 17f.). Jedenfalls
wird im orthopädischen Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar 2017
angegeben, dass sich die anamnestisch gemachten Angaben zu sensiblen Störungen
auf das Dermatom C6 links eingrenzen liessen, der seitengleich auszulösende
Kennreflex für C6 mache jedoch eine namhafte Wurzelkompression unwahrscheinlich.
Allenfalls könne noch eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung bzw. eine
nochmalige neurologische Mitbeurteilung empfohlen werden. Das vorgelegte MRI
der HWS (vom 13. November 2015) zeige eine Einengung des linken lateralen
Recessus bei HWK 5 auf 6. Ein Wurzelreizsyndrom bleibe also möglich (IV-Akte
160, S. 28f.). Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen, ob und inwieweit
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, angezeigt.
Anzumerken ist, dass im orthopädischen Verlaufsgutachten der C____
vom 31. Januar 2017 eine Prüfung der Standardindikatoren stattfand. Auf diese
kann indes nicht abgestellt werden, da sie den Anforderungen des Bundesgerichts
an die Prüfung der Standardindikatoren nicht entspricht. Denn diese muss stets
den Umständen des Einzelfalls gerecht werden; es handelt sich nicht um eine
"abhakbare Checkliste" (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.). Deshalb
genügt es nicht, wenn der orthopädische Gutachter bloss oberflächlich auf die
anamnestischen Erhebungen in seiner Expertise bzw. auf das psychiatrische
Teilgutachten der polydisziplinären Vorbegutachtung verweist (vgl. Gutachten S.
29-34). Entscheidend ist schliesslich, dass vorliegend die Beurteilung der
Standardindikatoren nicht durch einen Facharzt der Psychiatrie durchgeführt
wurde.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine
Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung vom 9. April
2001 eingetreten ist, auf das C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 und das orthopädische
Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar 2017 nicht abgestellt werden kann. Die
beiden Expertisen erfüllen die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige
Gutachten nicht, so dass ihnen keine Beweiskraft zukommt. Vor diesem
Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2
und 469 f. E. 4.4). Dabei ist zur Abklärung des Gesundheitszustandes ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Innere
Medizin einzuholen. Zudem ist eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der medizinische Leiter
Prof. Dr. med. D____ der C____ sei befangen, ist Folgendes festzuhalten: Vorliegend
kann offen bleiben, ob das Schreiben von Prof. Dr. med. D____ vom 2. Juni 2014
(Beschwerdebeilage 1) zumindest den Anschein der Befangenheit erweckt. Es
erscheint indes nach dem Vorerwähnten als ungünstig, wenn die C____ wiederum
zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beigezogen würde. Abschliessend
ist hinsichtlich der beruflichen Massnahmen anzufügen, dass die Beschwerdeführerin
– die subjektive Eingliederungsbereitschaft vorausgesetzt – je nach
Abklärungsergebnis grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit
Hinweisen).
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei
(vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da aber ein
dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint eine erhöhte Parteientschädigung
von Fr. 4'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Es ist davon
auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem
Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 3‘000.-- eine Mehrwertsteuer
von 8 % und auf Fr. 1'500.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf
Fr. 3'000.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘500.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: