Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.79
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. April 2018
betreffend Abschreibung des
Verfahrens infolge Nichterscheinen an Hauptverhandlung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Dezember 2017 wurde A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 205.30 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 40.–
gebüsst (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Januar 2018
Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde die Einsprache
zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Die Verhandlung
wurde sodann mit Vorladungsschreiben vom 12. März 2018 auf den 17. April
2018 angesetzt. Mit Verfügung vom 17. April 2018 hat das Einzelgericht in
Strafsachen die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356
Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben. Gegen diese Verfügung hat der
Beschwerdeführer zwei identische Schreiben vom 26. April 2018 beim
Appellationsgericht und beim Strafgericht Basel-Stadt eingereicht. Am 2. Mai
2018 überwies das Strafgericht die Eingabe noch zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt. Gemäss Verfügung der Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts vom 3. Mai 2018 wurden dem Beschwerdeführer aus den Akten des
Strafgerichts Kopien der Seiten 193-196 zugestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit Beschwerde
können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen
der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden. Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von
Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Praxisgemäss
sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen
zu stellen (vgl. AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86
vom 31. August 2015 E. 3). Auch wenn die als Beschwerde zu qualifizierende
Eingabe über weite Teile weitschweifig und nur schwer verständlich ist, legt
der Beschwerdeführer aus seiner Sicht sinngemäss dar, dass und weshalb er mit
der Abschreibungsverfügung nicht einverstanden ist, was den Anforderungen einer
Laienbeschwerde genügt.
Als Folge der
Abschreibung des Strafverfahrens ES.2018.58 erwüchse der Strafbefehl vom 15.
Dezember 2017, mit welchem der Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung
schuldig erklärt wurde, in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat somit ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Das
Strafgericht stützt seine Abschreibungsverfügung auf die Anwendung der
Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung besagt,
dass eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende
Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich nicht vertreten
lässt.
2.2 Der
Beschwerdeführer wurde am 12. März 2018 schriftlich an die Verhandlung vor dem
Einzelgericht vorgeladen und holte die Vorladung am 14. März 2018 auch
persönlich am Postschalter ab (Akten S. 141). Laut Verhandlungsprotokoll vom
17. April 2018 meldete der Weibel, dass der Beschwerdeführer wieder
gegangen sei, als ihm beschieden wurde, dass er seine Tasche am Eingang
deponieren müsse (Akten S. 196). Das Einzelgericht stellte darauf die
Abwesenheit des Beschwerdeführers fest und verfügte die Abschreibung der
Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO.
2.3 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, es sei falsch anzunehmen, dass
er der Hauptverhandlung am 17. April 2018 aus freiem Willen fernblieb. Vielmehr
sei er nach einer Anweisung des Gerichtspräsidenten B____ und den Weibeln des
Gerichts nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Die Verweigerung der
Zulassung zur Hauptverhandlung durch die Gerichtsweibel sei willkürlich und
diskriminierend erfolgt und zwar aufgrund seiner fehlenden Bereitschaft, seine
Tasche an der Eingangspforte abzugeben. Besagte Tasche sei bei seinen früheren
Besuchen im Gebäude des Strafgerichts Basel-Stadt noch nie ein Beanstandungsgrund
gewesen.
2.4 Gemäss
Aktennotiz des zuständigen Weibels (Akten S. 193) habe der Beschwerdeführer
sich bei der Eingangskontrolle geweigert, die Tasche zu deponieren und
lediglich mit den Unterlagen in den Gerichtssaal zu gehen. Der zuständige Gerichtspräsident
hat diese Weisung auf Anfrage explizit bekräftigt (Verhandlungsprotokoll, Akten
S. 196).
2.5 Gemäss
§ 48 GOG gehören zum Gerichtsbetrieb auch die Gerichtsweibel. Ihre
Befugnisse werden im Organisationsreglement des Strafgerichts umschrieben.
Gemäss § 9 des Organisationsreglements des Strafgerichts (SG 154.180)
sorgen die Weibel für den Ordnungs- Sicherheits- und Saaldienst im
Gerichtsgebäude. Der Weibeldienst hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber
Parteien und dem Publikum Weisungsbefugnis. Für die Gewährleistung, dass
beschuldigte Personen keine Mappen oder sonstige Gegenständen, mit welchen sie
irgendwelche sicherheitsgefährdenden Objekte oder Aufnahmegeräte in den
Gerichtssaal schmuggeln können, sind somit die Weibel verantwortlich. Sie
können sich dabei auf das besagte Reglement berufen. Die Anweisung an den
Beschwerdeführer, dass er seine Mappe nicht in den Saal mitnehmen dürfe, beruht
somit nicht auf einer willkürlichen Schikane seitens des Weibels, sondern auf
den im Reglement umschriebenen Obliegenheiten.
Im vorliegenden Fall
kommt hinzu, dass der Weibel wegen der Mappe mit dem zuständigen Strafgerichtspräsidenten
Rücksprache gehalten hat und dieser die Lage genau gleich beurteilt hat. Überdies
war das Vorgehen in Bezug auf die Mitnahme von allfälligen Mappen und Taschen in
den Gerichtssaal auch schon im Jahr 2016 ein Thema, mit welchem sich der
Vorsitz des Strafgerichts (Aufsichtsstelle des Weibeldienstes, vgl. GOG § 48)
befasst und entschieden hatte, dass Taschen und Mappen nicht in den
Gerichtssaal mitgenommen werden dürfen (vgl. Akten S. 194). Der
Strafgerichtspräsident sorgt als Verfahrensleiter für Sicherheit, Ruhe und
Ordnung während der Verhandlungen (Art. 63 Abs. 1 StPO). Es liegt insoweit auch
im Rahmen seiner entsprechenden Kompetenz, die Mitnahme von Mappen und Taschen
in den Gerichtssaal zu untersagen.
Vorliegend ist
ausserdem angesichts des Tonfalls und des Inhalts der Schreiben des
Beschwerdeführers die Befürchtung einer Störung der Gerichtsverhandlung konkret
begründet. So führte er in seinem vom 11. April 2018 datierenden „Affidavit B____1“
S. 8 Ziff. 39 beispielsweise aus: „Der B____ ist inkompetent und schwachsinnig,
da er unfähig ist die Fiktion der PERSON und das geistig sittliche, beseelte
Wesen aus Fleisch und Blut, den lebenden und souveränen Mann :A____ zu
unterscheiden“ (Akten S. 181).
Die Anordnung,
die Mappe am Eingang zu deponieren und die darin befindlichen Unterlagen ohne
entsprechendes Behältnis in den Gerichtssaal mitzunehmen, stellt ausserdem
keine schwerwiegende Massnahme dar und ist geeignet, die Sicherheit und Ordnung
im Gerichtssaal während der Verhandlung zu gewährleisten. Denn es kann auf
diese Weise sicher verhindert werden, dass beispielsweise gefährliche oder
ungebührliche Gegenstände oder Abhörgeräte in den Gerichtssaal befördert
werden. Die Weisung ist somit nicht zu beanstanden.
Dass Anwälte
einer solchen Weisung nicht unterstehen, ist im Übrigen gerechtfertigt. Sie
bedürfen einer Bewilligung zur Berufsausübung und unterstehen einer strengen
Disziplinarordnung. Sie würden im Falle, dass sie gefährliche oder
unangemessene Gegenstände in den Gerichtssaal schmuggeln, empfindliche
Disziplinarmassnahmen bis hin zu einem Berufungsausübungsverbot riskieren.
Ob der
Beschwerdeführer, wie er behauptet aber nicht substantiiert, zu anderen
Verhandlungen seine Mappe hat mitnehmen können, kann hier offen bleiben, denn
es geht vorliegend konkret um die Verhandlung vom 17. April 2018.
Mit anderen
Worten hat sich der Weibel in keiner Weise schikanös oder willkürlich gegenüber
dem Beschwerdeführer verhalten, sondern er hat sich strikt an seinem Auftrag,
im Gerichtssaal für Ruhe und Ordnung zu sorgen, gehalten und die Mitnahme der
Mappe zu Recht verweigert. Er hat dabei von seiner Weisungsbefugnis gegenüber den
Parteien Gebrauch gemacht und sich auf die Anordnung der Verfahrensleitung
gestützt.
Dass der
Beschwerdeführer dies als schikanös empfand und deshalb das Gerichtsgebäude offenbar
wutentbrannt verlassen hat, anstatt mit dem Papierinhalt seiner Mappe an der
Gerichtsverhandlung teilzunehmen und gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel
gegen die Weisung vorzugehen, hat er sich selber zuzuschreiben. Sein Verhalten ist
als Nichterscheinen zur Hauptverhandlung im Sinne von Art. 356 Abs. 4
StPO zu qualifizieren. Der Einzelrichter hat somit zu Recht gestützt auf diese
Bestimmung die Abschreibung der Einsprache verfügt.
Aus dem Gesagten
erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 400.– zu tragen
(vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Claudio Frick
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.