sowie Anordnung einer stationären Suchtbehandlung unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2018.16
ENTSCHEID
vom 19.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett , lic. iur. Lucienne Renaud
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Parteien
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts
vom 11. Oktober 2017
betreffend Rückversetzung in den
Strafvollzug sowie Anordnung einer stationären Suchtbehandlung unter Aufschub
des Vollzugs der Reststrafe
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Januar 2015 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchter
Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt. Er wurde – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013 – verurteilt zu 4
Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12./13.
Dezember 2012 sowie der Haft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 8. April
2013), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von
CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Darüber hinaus wurde, in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 24. Oktober 2013, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) eine ambulante Suchtbehandlung des Beschwerdeführers während des
Strafvollzugs angeordnet.
Mit Entscheid des
Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend:
Strafvollzugsbehörde) vom 29. März 2016 wurde der Beschwerdeführer per 22.
April 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer Reststrafe von 576
Tagen. Für die Dauer der Probezeit (bis 19. November 2017) wurde Bewährungshilfe
angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Alkohol- und
Drogenabstinenz nach den Vorgaben der Bewährungshilfe Basel-Stadt mittels Urinproben
und Haaranalysen kontrollieren zu lassen und sich – auf eigene Kosten –
weiterhin der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung im Sinne von Art.
63 StGB zu unterziehen.
Mit Schreiben
vom 9. Dezember 2016 gewährte die Strafvollzugsbehörde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör betreffend ihre Absicht, die ambulanten Massnahme wegen
Aussichtslosigkeit ihrer Fortführung gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB aufzuheben
und dem Strafgericht gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB zu beantragen. Der Beschwerdeführer liess die
Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ungenutzt verstreichen.
Am 16. März 2017
hob die Strafvollzugsbehörde in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB die
ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim
Strafgericht die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug,
wobei der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben und eine stationäre Suchtbehandlung
nach Art. 60 StGB anzuordnen sei. Das Strafgericht führte am 11. Oktober 2017
eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer
dem Antrag der Strafvollzugsbehörde anschloss.
Mit Beschluss
vom 11. Oktober 2017 widerrief das Strafdreiergericht die am 22. April 2016
verfügte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und ordnete die Rückversetzung
in den Strafvollzug an (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 63b Abs. 5 und Art. 57
Abs. 2 StGB ordnete es unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe eine stationäre
Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB an (Ziff. 2). Auf die Erhebung einer
Beschlussgebühr wurde verzichtet (Ziff. 3) und der amtliche Verteidiger des
Beschwerdeführers aus der Strafgerichtskasse entschädigt (Ziff. 4).
Mit Beschwerde
vom 22. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer beantragt, in Abänderung von Ziff.
2 des Beschlusses des Strafdreiergerichts sei keine stationäre Suchtbehandlung
gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB, sondern – unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe
– eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei
der Beschwerdeentscheid auf Art. 95 Abs. 5 StGB, eventualiter auf Art. 63 Abs.
5 StGB zu stützen sei. Im Übrigen sei der Beschluss des Strafgerichts zu bestätigen.
In verfahrensmässiger Hinsicht hat er die Einholung eines aktuellen
psychiatrischen Gutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
des Beschwerdegerichts beantragt. Die Strafvollzugbehörde hat sich am
27. Februar 2018 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
Verzicht auf Einholung eines neuen Gutachtens und Absehen von einer mündlichen
Verhandlung vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hat der Verfahrensleiter
eine mündliche Verhandlung angeordnet und verfügt, dass ein Gutachten eingeholt
werde, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werde, dass im Falle eines
unentschuldigtem Nichterscheinens zum Begutachtungsgespräch ein Aktengutachten
erstellt werde. Am 5. März 2018 ist den Parteien der Entwurf des
Gutachtensauftrags zugestellt und Gelegenheit gegeben worden, sich zur vorgesehenen
Gutachtensperson zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Mit Eingaben vom
15. März 2018 hat die Strafvollzugsbehörde Ergänzungsfragen an die Gutachtensperson
gestellt, welche den Gutachtern mit der Bitte um Beantwortung im Rahmen des
Gutachtens weitergeleitet worden sind. Am 1. Juni 2018 ist (vorab per E-Mail)
das psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(UPK) vom 31. Mai 2018 beim Gericht eingegangen und an die Parteien weitergeleitet
worden.
In der
Verhandlung des Appellationsgericht vom 19. Juni 2013 ist der Beschwerdeführer
befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Vertreter der Strafvollzugsbehörde,
[...], zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Strafvollzugsbehörde hatte mit Entscheid vom 29. März 2016 den Beschwerdeführer
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm gemäss Art. 87 Abs. 2 StGB
für die Dauer der Probezeit (bis 19. November 2017) u.a. die Weisung erteilt,
sich – auf eigene Kosten – weiterhin der gerichtlich angeordneten ambulanten
Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB zu unterziehen (Akten S. 126). Am 16. März
2017 hob die Strafvollzugsbehörde in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB
die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim
Strafgericht die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug,
wobei der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben und eine stationäre
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen sei. Das Strafgericht war gemäss
Art. 363 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zum Entscheid über
diesen Antrag zuständig.
1.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträglich Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2
StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zulässige
Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2016.91 vom
13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N
21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. d des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
Art. 397 StPO.
1.4 Beschwerden
werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.
1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag
einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid
über die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der
Tragweite des Entscheides Rechnung zu tragen. Die Rückversetzung in den
Strafvollzug, kombiniert mit der Anordnung einer stationären Therapie, stellt
einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. In
einem solchen Verfahren sind regelmässig Tatsachenfragen zu prüfen und zu
beurteilen, die beispielsweise die Prognose über die Behandlungsfähigkeit sowie
die Gefährlichkeit betreffen, weshalb ein persönlicher Eindruck zentral ist. Es
ist daher in einem solchen Fall in aller Regel eine mündliche Verhandlung
duchzuführen (BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4, 6B_320/2016 vom
26. Mai 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident am 28. Februar 2018 dem Antrag des
Beschwerdeführers entsprechend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verfügt,
welche am 19. Juni 2018 stattgefunden hat.
1.5 Mit
der Beschwerde nicht angefochten worden und damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Ziff. 1 des Beschlusses des Strafgerichts
vom 11. Oktober 2017, mit dem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Strafvollzug widerrufen und dessen Rückversetzung in den Strafvollzug
angeordnet wurde. Ebenfalls nicht angefochten sind Ziff. 3 und 4 des Beschlusses
(Verzicht auf die Erhebung einer Beschlussgebühr und Festsetzung des Honorars
für den amtlichen Verteidiger). Angefochten wurde lediglich Ziff. 2 des
Beschlusses, wonach unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe eine stationäre
Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet worden ist. Der
Beschwerdeführer beantragt, stattdessen – ebenfalls unter Aufschub des Vollzugs
der Reststrafe – (wieder) eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1
StGB anzuordnen.
1.6 Gemäss
Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht namentlich beim Entscheid über die
Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61 und 63 StGB auf eine
sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und
die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ergibt sich, dass
Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB – Vollzug der
aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB
– ebenfalls gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen
sind. Blosse Berichte des Therapeuten genügen nicht. Wie bei der ursprünglichen
Anordnung einer stationären Massnahme sind bei einem Abänderungsentscheid
sämtliche Voraussetzungen der Massnahme einer näheren Prüfung zu unterziehen
(BGE 134 IV 246 E. 4.2 und 4.3 S. 253 f.; Heer,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 63b N 17). Auf frühere
Gutachten kann nur abgestellt werden, wenn diese ausreichend aktuell und
aussagekräftig sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist nicht primär auf das
formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3
S. 254, 128 IV 241 E. 3.4; Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N. 67 ff. und Art. 63b StGB N. 4).
Die Vorinstanz
hat auf die Einholung eines neuen Gutachtens verzichtet und auf das Gutachten
vom 19. September 2013 abgestellt. Dies war angesichts des Umstands, dass der
Beschwerdeführer im damaligen Verfahren selbst eine stationäre Suchtbehandlung
befürwortete, vertretbar. Nachdem er nun aber seine diesbezügliche Meinung
geändert hat, musste zwingend ein aktuelles Gutachten eingeholt werden, haben
sich doch die Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers seit der Erstellung
des früheren Gutachtens vor fast fünf Jahren wesentlich geändert und muss die
seitherige Entwicklung in den Entscheid betreffend Art der Massnahme einfliessen.
Es ist daher beim Entscheid über die Art der Massnahme auf das vom
Verfahrensleiter eingeholte aktuelle Gutachten vom 31. Mai 2018 abzustellen.
Bei dessen Würdigung ist das Gericht zwar grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs.
2 StPO). In Fachfragen darf es aber nur aus triftigen Gründen von einem
Gerichtsgutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen,
ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien
ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen
aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f., 138 III 193
E. 4.3.1 S. 198 f.).
2.1 Stellt
die Vollzugsbehörde die Fortführung einer ambulanten Behandlung als
aussichtslos ein (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB), obliegt es dem Gericht zu
entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs.
2 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist (Art. 63b
Abs. 5 StGB).
2.2 Der
Beschwerdeführer beantragt, es solle keine stationäre, sondern wieder eine
ambulante Suchbehandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet werden. Diese
Möglichkeit sieht Art. 63b StGB nach seinem Wortlaut nicht vor. Nachdem
das Bundesgericht noch in BGE 134 IV 246 E. 3.4 unter Hinweis auf diesen
Wortlaut die Auffassung vertreten hatte, in den Fällen, in denen eine ambulante
Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs als aussichtslos aufgehoben worden
sei, komme gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB neben der Anordnung des Vollzugs der
aufgeschobenen Strafe allein die Anordnung einer stationären Massnahme, nicht
aber eine weitere ambulante Massnahme in Betracht, hat es seine diesbezügliche
Rechtsprechung mit dem BGE 143 IV 1 vom 28. November 2017 geändert. Es hat nun
erkannt, seine frühere Auffassung widerspreche dem Grundsatz des
Massnahmenrechts, wonach Massnahmen flexibel, einzelfall- und situationsgerecht
angeordnet und geändert werden sollen. Es gelte das Prinzip der
Austauschbarkeit. Der Umstand, dass eine ambulante Therapie nicht die erhoffte
Wirkung zeige und als aussichtslos eingestuft werde, müsse keineswegs bedeuten,
dass sich eine andere ambulante Therapie ebenfalls als nicht zielführend
erweisen werde. Auch nach dem Grundsatz a maiore ad minus müsse es möglich
sein, anstelle einer stationären Massnahme eine (weitere) ambulante Massnahme
anzuordnen (BGE 143 IV 1 E. 5.4 S. 4; vgl. auch Schwarzen-egger/Hug/Jositsch, Strafrecht
II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage 2018, S. 286; Heer, Beendigung therapeutischer
Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 592, 604). Dem ist
zuzustimmen.
2.3 Es
ist somit nachfolgend zu prüfen, ob anstelle einer stationären Suchtbehandlung nach
Art. 60 StGB eine (weitere) ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen
ist.
3.1 Dem
Entscheid der Strafvollzugsbehörde vom 16. März 2017, die ambulante Massnahme
wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben und beim Strafgericht die Rückversetzung in
den Strafvollzug zu beantragen, lag der Umstand zugrunde, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der ambulanten Behandlung wiederholt Drogen
konsumierte, sich sein psychischer Zustand verschlechterte und er weder die Termine
bei der Bewährungshilfe noch diejenigen bei der Suchthilfe regelmässig
wahrnahm. Anlässlich der Verhandlung des Strafgerichts vom 11. Oktober 2017
beantragten die Strafvollzugsbehörde und der Beschwerdeführer übereinstimmend
die Anordnung einer stationären Suchbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB unter
Aufschub des Vollzugs der Reststrafe. Erst nach Erhalt des entsprechenden Beschlusses
des Strafgerichts änderte der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Meinung und
erhob folglich Beschwerde. Wie die Strafvollzugsbehörde in ihrer
Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 (act. 5) mitteilte, hatte sie – da
der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt – bereits
am 15. Januar 2018 bei der Massnahmenvollzugsanstalt St. Johannsen in Le
Landeron ein Aufnahmegesuch für den Beschwerdeführer gestellt (act. 6). Diese
habe sich zur Aufnahme des Beschwerdeführers im Juni, spätestens Juli 2018,
bereit erklärt (act. 5 S. 2). In der Folge lud die Strafvollzugsbehörde den
Beschwerdeführer mit Vollzugsbefehl vom 7. März 2018 zum Massnahmenantritt
im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt am 29. März 2018 vor (act. 8). Mit
Verfügung vom 8. März 2018 erkannte der Verfahrensleiter der Beschwerde in
Anwendung von Art. 387 StPO die aufschiebende Wirkung zu, worauf die
Strafvollzugsbehörde mit Schreiben vom 14. März 2018 den Vollzugsbefehl vom 7.
März 2018 widerrief (act. 10).
3.2 Da
vor der Vorinstanz wie erwähnt beide Parteien den Aufschub des Vollzugs der
Reststrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung beantragt hatten, hat
die Vorinstanz nicht geprüft, ob stattdessen allenfalls eine (weitere)
ambulante Suchbehandlung angezeigt wäre. Diese Frage stellt sich erst im
vorliegenden Beschwerdeverfahren, da die Motivation des Beschwerdeführers für
eine stationäre Suchttherapie inzwischen nicht mehr vorhanden ist. Der
Beschwerdeführer begründet das einerseits mit dem Umstand, dass das eine
Massnahme wäre, bei der – gerade auch aufgrund seiner neu diagnostizierten
dissozialen Persönlichkeitsstörung – das Risiko bestünde, dass sie sehr lange
dauern würde, viel länger als die dafür aufgeschobene Reststrafe. Dieses Risiko
wolle er nicht eingehen. Das wäre auch unverhältnismässig, nachdem er jetzt
schon fast drei Jahre wieder „draussen“ sei und in dieser Zeit keine gravierenden
Delikte begangen habe. Er sei zwar schon motiviert für eine stationäre Suchtbehandlung
– er wolle ja von den Drogen ganz wegkommen –, aber nicht im Sinne einer
(gerichtlich angeordneten) Massnahme, bei der er riskieren würde, für lange
Zeit seine Freiheit zu verlieren. Es sei für ihn zudem sehr wichtig, seine
beiden Kinder häufig zu sehen. Eine Massnahme ausserhalb von Basel komme für
ihn daher überhaupt nicht in Frage. Er sei ohnehin überzeugt, dass eine
ambulante Therapie ausreiche. Es treffe zwar zu, dass er sich nach der
bedingten Entlassung der Weisung, sich einer ambulanten Therapie zu
unterziehen, entzogen und auch Termine beim Bewährungshelfer nicht eingehalten habe.
Dies habe aber wesentlich damit zu tun gehabt, dass er keine Wohnung gehabt habe
und bei diesem Problem von keiner Seite wirksame Hilfe erhalten habe. Wenn man
auf der Strasse lebe, sei es schwierig, ein geordnetes Leben zu führen und Termine
einzuhalten. Zudem habe er sich im Winter 2017 – nach Überwindung einer
Depression – selbst wieder beim Zentrum für Suchtmedizin in ambulante
Behandlung begeben und damit den „Mangel“ aus eigenem Antrieb wieder
korrigiert. Der Beikonsum halte sich seither in Grenzen, er nehme die Termine
jetzt regelmässig wahr und habe seither auch keine neuen Delikte begangen. Summa
summarum erachten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger eine ambulante Suchtbehandlung
mit gleichzeitiger Therapierung der Persönlichkeitsstörung beim Zentrum für
Suchtmedizin für erfolgversprechender als eine stationäre Massnahme. Der Verteidiger
verweist darauf, dass auch das Gutachten eine stationäre Suchtbehandlung nicht
für das „Mass aller Dinge“ halte, auch wenn es diese priorisiere. Neben einer
stationären Suchtbehandlung in den UPK erachte es auch eine teilstationäre oder
eine intensivierte ambulante Massnahme als erfolgversprechender als die von der
Strafvollzugsbehörde vorgeschlagene stationäre Massnahme im Massnahmenzentrum
St. Johannsen (zweitinstanzliches Protokoll, Auss. Beschwerdeführer und
Plädoyer der Verteidigung).
3.3 In
der Verhandlung des Appellationsgerichts führte der Vertreter der
Strafvollzugsbehörde auf Frage des Verteidigers aus, er erachte – auch wenn er
sich im jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine Institution festlegen wolle – das
Massnahmenvollzugszentrum St. Johannsen nach wie vor als die geeignete
Institution. Zum einen könnten dort auch Persönlichkeitsstörungen behandelt
werden, zum andern verfüge diese Anstalt über eine Eintrittsstation, wo die
Insassen maximal 6 Monate geschlossen untergebracht werden könnten. Dies wäre
beim Beschwerdeführer für die Herstellung einer Therapiemotivation sicher
förderlich (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
4.1 Gemäss
Art. 60 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der
Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, ein Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und
zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in
Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das Gericht trägt dem
Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Abs. 2).
Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig,
in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters
und seiner Entwicklung anzupassen (Abs. 3).
Nach Art. 63
Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht anstelle einer stationären eine ambulante
Behandlung – unter Aufschub des Vollzugs einer durch Rückversetzung vollziehbar
gewordenen Reststrafe (Art. 63 Abs. 2 StGB) – anordnen, wenn zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in
Zusammenhang stehender Taten begegnen.
4.2 Das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Mai 2018 (act. 13) diagnostiziert
beim Beschwerdeführer wie bereits das frühere Gutachten vom 19. September 2013
eine Störung durch Opioide (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten
Ersatzdrogenprogramm (ICD-10, F11.22), einen Beikonsum (Heroinkonsum in
geringer Menge; ICD-10 F11.24), einen episodischen Substanzgebrauch (Kokain;
ICD-10 F14.26) sowie – dies abweichend vom Vorgutachten, welches bloss von
impulsiven und emotional instabilen Anteilen ausging – eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.2) (Gutachten S. 25). Das Gutachten geht
aufgrund des bisherigen Verlaufs und der bisherigen legalprognostischen
Einschätzung im Rahmen der ambulanten Therapie in der FAM sowie der erneuten
Einschätzung im Rahmen des Gutachtens und der erneuten Delikte im Jahr 2017 von
einer „eher hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten (sowohl Gewaltdelikte
als auch insbesondere Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz)“ aus. Bei
Anwendung des „Violence Risk Appraisal Guide“ (VRAG) sei ein korrigierter
Summenwert von 5 Punkten ermittelt worden, d.h. das Rückfallrisiko für erneute
Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes liege bei Straftätern
mit einer vergleichbaren Merkmalkombination innerhalb von 7 Jahren bei 35
% und innerhalb von 10 Jahren bei 48 %. Für Betäubungsmitteldelikte ergebe sich
eine Rückfallbasisrate von über 40 %, welche indessen zumindest teilweise durch
die derzeitige Substitutionsbehandlung gemindert werde (act. 13 S. 26, 33
f.). Prinzipiell lasse sich mit einer Massnahme, welche das Ziel einer
Drogenabstinenz bzw. eines sehr kontrollierten Konsums im Sinne einer
Substitutionsbehandlung habe, der Gefahr weiterer Straftaten begegnen. Dabei
würde insbesondere der Beikonsum mit Kokain im Fokus der Massnahme stehen, da
dieser die bereits bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung und damit
Impulskontrollstörungen eher fördere, welche massgeblich zur wiederholten
Delinquenz beitrügen (Gutachten S. 34). Auf die Frage, ob die angeordnete
stationäre Suchbehandlung oder eine ambulante Massnahme geeigneter wäre,
führten die Gutachter aus: „Aus forensisch-psychiatrischer Sicht wäre einer
stationären Suchtbehandlung der Vorzug zu geben. Die […] vorgeschlagene
Behandlung im Massnahmenzentrum St. Johannsen stösst beim Exploranden
jedoch (bei blosser Erwähnung) auf so grosse Ablehnung, dass hier keine
Kooperation seinerseits anzunehmen ist. Von daher ist diese aufgrund mangelnder
Kooperation eher nicht geeignet. Er selbst gab im Rahmen der Gutachtengespräche
an, für eine stationäre Massnahme auf dem U2 (UPK) ‚motiviert‘ zu sein. […] Aus
gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass bereits mehrere Aufenthalte auf dem
U2 der UPK für einen stationären Entzug erfolgten, so dass auch bei dieser
Massnahme ein Erfolg nicht sicher erscheint. Hier könnte als motivationsfördernd
der Wunsch des Exploranden nach Drogenabstinenz und auf der anderen Seite eine
drohende Rückversetzung in den Strafvollzug oder alternativ die Massnahme in
einer weit entfernten Suchtklinik (wie vorgeschlagen) eine extrinsische
Motivation bedingen.“ (Gutachten S. 34 f.). Der Beschwerdeführer sei nach
eigenen Angaben sowohl für eine ambulante Massnahme als auch für eine
stationäre Massnahme innerhalb von Basel motiviert. Für eine Therapie
ausserhalb Basels, wo er seine Kinder nicht besuchen könnte, bestehe keinerlei
Motivation. Die Erfolgsaussichten einer Therapie seien bei fehlender Motivation
als sehr niedrig einzuschätzen (Gutachten S. 35, Ziff. 5). Spezifisch auf das
Massnahmenvollzugszentrum St. Johannsen angesprochen, führten die Gutachter in Ziff.
6 (S. 35) nochmals explizit aus, dieses erscheine im Fall des Beschwerdeführers
als keine geeignete Institution, da seinerseits keinerlei Motivation für einen
dortigen Entzug bestehe. Eine sta-tionäre Suchbehandlung innerhalb den UPK oder
gegebenenfalls eine teilstationäre oder intensivierte ambulante Massnahme sei
insgesamt erfolgversprechender.
4.3 Es
trifft damit zwar zu, dass die Gutachter nicht nur einer stationären Therapie
in den UPK, sondern auch einer teilstationären oder einer intensivierten
ambulanten Therapie den Vorzug vor einer stationären Therapie im
Massnahmenvollzugszentrum St. Johannsen geben, wie der Beschwerdeführer geltend
macht. Allerdings wird im Gutachten klar festgehalten, dass therapeutisch einer
stationären Suchtbehandlung der Vorzug zu geben sei, da eine ambulante
Massnahme sich bisher – ausser im Rahmen der Haftstrafe bei einer guten
Tagesstrukturierung – als nicht erfolgreich erwiesen habe. Dabei solle der
Beschwerdeführer nach Massgabe der Behandler zunächst in kontrollierenden/strukturierenden
Rahmenbedingungen behandelt werden, wobei er sich an die von der Station
vorgegebenen Strukturen und Drogenabstinenz zu halten habe. Nach schrittweiser
Lockerung des Settings sei es durchaus denkbar, dass er in einem
teilstationären Setting weiterbehandelt werde, vorausgesetzt, dass eine konstante
Abstinenz von Nebenkonsum vorliege. Weiter sollten Bemühungen erfolgen, den
sozialen Empfangsraum zu konsolidieren, insbesondere durch eine Unterstützung
beim Finden einer Wohnung innerhalb des Massnahmenzeitraumes. Ob das Ziel der
Totalabstinenz von psychotropen Substanzen als realistisch einzuschätzen sei, wird
von den Gutachtern eher skeptisch beurteilt. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine
es vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in ambulante Strukturen
überführt werde, die eine kontrollierte Ersatzbehandlung
(Substitutionsbehandlung) durchführen, welche zum Ziel habe, den Nebenkonsum
von illegalen Drogen zu reduzieren. In diesem Setting wäre zugleich ein
mehrfacher therapeutischer Kontakt gewährleistet. Sollte eine totale Abstinenz
tatsächlich erreicht werden, wären eine ambulante Anbindung mit regelmässigen
Abstinenzkontrollen und eine psychiatrische Behandlung zur Aufrechterhaltung
der psychischen Stabilität sinnvoll (Gutachten S. 32 f.).
4.4 Das
Gutachten erscheint schlüssig und kohärent sowie in allen Teilen
nachvollziehbar. Es ist daher darauf abzustellen (vgl. oben E. 1.6). Wie sich
aus den Ausführungen der Gutachter ergibt, ist im Rahmen der stationären
Suchtbehandlung – den Entwicklungsschritten des Beschwerdeführers angepasst –
nach einer ersten Zeit im strukturierten geschlossenen Rahmen durchaus eine
schrittweise Lockerung zu einer teilstationären und ambulanten Therapie
möglich. In diesem Rahmen ist auch eine Hilfestellung durch die
Therapieeinrichtung (vorzugsweise die UPK) bei der Konsolidierung des sozialen
Empfangsraums, namentlich bei der Wohnungssuche, gewährleistet. Ein
Bewährungshelfer kann diese Unterstützung nicht in gleichem Masse leisten, wie
der Beschwerdeführer selbst erfahren musste. Das skizzierte Vorgehen bei einer
stationären Therapie erscheint weit erfolgversprechender als eine ambulante
Therapie unter den derzeit gegebenen Verhältnissen des Beschwerdeführers, ohne
Wohnung und mit einer ebenfalls drogenabhängigen Freundin. Der Beschluss des
Strafgerichts betreffend Anordnung einer stationäre Suchtbehandlung des
Beschwerdeführers gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen.
4.5 Die
Wahl der konkreten Therapieeinrichtung ist grundsätzlich Sache der
Strafvollzugsbehörde. Auch diese wird jedoch – ebenso wie die Gerichte – in
Fachfragen nur aus triftigen Gründen von klaren und schlüssig begründeten
Empfehlungen in einem Gutachten abweichen können (vgl. oben E. 1.6 und dort
zitierte Gerichtsentscheide). Es ist nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen,
dass das Gutachten das Massnahmenvollzugszentrum St. Johannsen für den
Beschwerdeführer klar als ungeeignet erachtet und eine stationäre
Suchtbehandlung innerhalb der UPK empfiehlt.
5.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dazu gehören neben der
Urteilsgebühr, welche (einschliesslich Kanzleiauslagen) auf CHF 900.– bemessen wird
(§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, GGR, SG 154.810), auch
die Kosten des im Beschwerdeverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens
(Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), für welche die UPK CHF 12‘434.– in Rechnung
gestellt haben.
5.2 Der
amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 18. Juni 2018 geltend gemachte
Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden und daher entsprechend zu entschädigen,
zuzüglich 2,5 Stunden für die zweitinstanzliche Verhandlung. Dem amtlichen
Verteidiger ist somit ein Honorar von CHF 3‘600.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 14.20 und
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 278.90. Der Beschwerdeführer ist nach
Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Beschluss des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2017 betreffend die Anordnung
einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen)
sowie die Kosten des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von CHF 12‘434.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘600.– und ein Auslagenersatz von
CHF 14.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 278.90 (8 % auf CHF 200.–
sowie 7,7 % auf CHF 3‘414.20.–), somit total CHF 3‘893.10, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Justizvollzug
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Universitäre Psychiatrische Kliniken ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).