Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.28
Verfügung vom 11. Januar 2018
Statusfrage (im Erwerb oder im
Haushalt tätig)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 12. November
2014 (IV-Akte 11) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Die Anmeldung enthält in der Rubrik „5.4
Erwerbstätige und Personen mit Nebenbeschäftigungen“ keine Angaben (bzw. alle
Felder sind durchgestrichen). In der Rubrik „5.5 Nichterwerbstätige“ findet
sich die Angabe „Hausfrau“, dies seit 2003.
Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärzte ein
(vgl. u.a. Bericht Dr. C____, Psychiatrie Psychotherapie, [...], Eingang bei
Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2015, IV-Akte 22, Dr. D____, FMH Innere
Medizin, [...], vom 12. Januar 2015, IV-Akte 24, Bericht Dr. C____ vom 11.
Januar 2017, IV-Akte 78; Begleitschreiben vom 18. Januar 2017, IV-Akte 78 S.
2).
b) Die Beschwerdegegnerin führte
Frühinterventionsmassnahmen durch. Sie erteilte der Beschwerdeführerin u.a.
Gutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 14. Oktober 2015 bis 6. Dezember
2015 und für ein Aufbautraining vom 7. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 (vgl.
Abschlussprotokoll Frühintervention/FI vom 8. März 2016, IV-Akte 64). Gemäss
Abschlussprotokoll FI vom 8. März 2016 (IV-Akte 64) wird als „Fazit“ notiert,
die Versicherte wünsche „die Rentenprüfung, da sie nicht bereit sei für den
ersten Arbeitsmarkt“ (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. März 2016,
IV-Akte 63). Gemäss Mitteilung vom 21. März 2016 (IV-Akte 65) erklärte die
Beschwerdegegnerin, es seien aus gesundheitlichen Gründen gemäss E-Mail der
Beschwerdeführerin vom 7. März 2016 (IV-Akte 63) „keine Massnahmen möglich“.
c) Eine Abklärung im Haushalt fand am 15. Dezember 2016
statt (vgl. Bericht vom 23. Januar 2017, IV-Akte 77). Zur Statusfrage hielt der
Bericht fest, die Beschwerdeführerin würde, wäre sie gesund, zum
Berichtszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (IV-Akte 77 S. 3).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. E____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM)
empfahl mit Stellungnahme vom 17. Juni 2017 (IV-Akte 82) eine psychiatrische
Begutachtung. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], erstattete
zu Handen der Beschwerdegegnerin am 21. September 2017 sein Fachgutachten
(IV-Akte 85). Dazu nahm der RAD am 3. Oktober 2017 Stellung (IV-Akte 87).
d) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
26. Oktober 2017 (IV-Akte 88) die Ablehnung von Leistungen an. Die
Beschwerdeführerin erhob dagegen am 30. November 2017 Einwand (IV-Akte 93). Am
11. Januar 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte
98). Mit der Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren abgelehnt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin:
-
Die angefochtene
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 sei aufzuheben.
-
Die
Beschwerdeführerin sei an einem geschützten Arbeitsplatz wieder ein-zugliedern,
mit einem Pensum von 50%.
-
Für die
restlichen 50% sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente auszurichten.
-
Eventualiter sei
der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
-
Subventualiter
sei der Beschwerdeführerin eine Viertelrente zuzusprechen.
-
Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.
-
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten
als Advokaten zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. April 2018 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer
Parteiverhandlung.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 25. Juni 2018 in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin sowie der Parteivertreter statt. Die Beschwerdeführerin wird
befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird
auf die nachstehendenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Festzuhalten ist vorweg, dass mit der Verfügung vom 11. Januar 2018
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt
worden war. Dies wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten, sodass
darüber nicht zu entscheiden ist.
1.4.
Das Rechtsbegehren 2 zielt ab auf die Gewährung einer Eingliederungsmassnahme.
Die Bejahung oder Verneinung einer solchen Massnahme bildete nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung. Die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung
beruflicher Massnahmen ist darum vorliegend ebenfalls nicht zu prüfen. Ergänzend
ist folgendes zu bemerken:
Das Rechtsbegehren 2 wird in der Beschwerde (Ziff. 6) nur knapp
damit begründet, die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass sie in
einem geschützten Rahmen wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden
sollte, vorerst mit einem Pensum von 50%. Soweit die Beschwerde damit
sinngemäss auf die Gewährung von Arbeitsvermittlung abzielt, ist auf die
Rechtsprechung zu verweisen, wonach über die Rente vor der Durchführung der
Arbeitsvermittlung verfügt werden kann (vgl. Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 Rz 16 zu Art. 8 mit
Hinweis auf Urteil des EVG I 503/01 vom 7. März 2003). Dass die Rentenprüfung
vorliegend durchgeführt wurde, entspricht auch dem Willen der Versicherten,
welche mit E-Mail vom 7. März 2016 ausdrücklich darum ersucht hatte (IV-Akte 63).
Zu verweisen ist sodann auf die Erklärung des Rechtsvertreters
der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2018, die
Beschwerdegegnerin behalte sich vor, gegebenenfalls berufliche Massnahmen noch
einmal zu prüfen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Bei dieser Bereitschaft ist die
Beschwerdegegnerin zu behaften.
Der Verfügung vom 11. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin zu
Grunde gelegt, die Beschwerdeführerin würde sich, wenn sie zum Zeitpunkt der
Haushaltsabklärung vom 15. Dezember 2016 (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Januar
2017, IV-Akte 77) gesund wäre, ausschliesslich im Haushalt betätigen. Die
Beschwerdeführerin hat demgegenüber anlässlich der Haushaltsabklärung
unterschriftlich angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit seit August 2014 voll
erwerbstätig (IV-Akte 75). Daran hält sie auch in der Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte durch einen
psychiatrischen Gutachter abklären lassen. Eine orthopädische Begutachtung ist
nicht erfolgt. Dies wird von der Beschwerdeführerin gerügt. Sie weist auf die
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50% durch den behandelnden
Chiropraktor Dr. G____ vom 22. Dezember 2016 (IV-Akte 76) hin. Die
Beschwerdegegnerin argumentiert, bei einer im Gesundheitsfall ausschliesslich
im Haushalt tätigen Versicherten genüge die Einschätzung der physischen
Einschränkungen durch die Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung.
Ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die
angeführten Streitpunkte halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der
Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten teil- oder vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (vgl. u. a. BGE 125 V 146, 150).
Praxisgemäss kommt den Angaben der versicherten Person gegenüber
der Abklärungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zu, da
sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener und
zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das
Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Haushaltsabklärung am 15. Dezember 2016 unterschriftlich angegeben, sie wäre
bei guter Gesundheit seit August 2014 voll erwerbstätig (IV-Akte 75). Die
Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin haben nicht auf diese
Angaben abgestellt.
Der Abklärungsbericht hält in diesem Zusammenhang fest, die Versicherte
habe seit Dezember 2002 (also mit 17 [Geburtsdatum: 22. Juli 1985) nicht mehr
gearbeitet. Sie sei danach noch einige Monate bei einer Pflegefamilie
untergebracht gewesen, dort habe sie auf dem Bauernhof mitgeholfen. Mit 19 (im
Jahr 2004) sei die Geburt des ersten Kindes erfolgt. Die Abklärungsperson
notiert, die Beschwerdeführerin habe auf die Frage, aus welchem Grund sie nie
wirklich gearbeitet habe, geantwortet, dass sie es nicht wisse. Auch die
Sozialhilfe habe ihr „nicht wirklich erlaubt“, zu arbeiten. Demgegenüber
notiert der Bericht, die Versicherte habe angegeben, sie würde gerne z.B. mit
älteren Leuten zusammenarbeiten, es sei ihr Wunsch, eine Ausbildung in irgendeiner
Form zu absolvieren und es sei unzutreffend, dass sie nicht zu 100% arbeiten
wolle, aber „der Körper mache das nicht mit“.
Auf Grundlage dieser notierten Angaben der Beschwerdeführerin
erscheint es zwar nachvollziehbar, dass die Abklärungsperson entgegen der von
der Beschwerdeführerin unterzeichneten Erklärung keine volle Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall angenommen hat. Ebenso zweifelhaft wie die Annahme einer
vollzeitlichen Arbeitstätigkeit erscheint aber der gegenteilige Schluss, dass
die Beschwerdeführerin sich im Gesundheitsfall zum Zeitpunkt der Abklärung
(Dezember 2016, somit im 31. Altersjahr der Beschwerdeführerin) ausschliesslich
im Haushalt betätigt hätte.
Die Abklärungsperson referiert eine scheidungsrechtliche
Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (IV-Akte 77 S. 3). Danach sei es
gesunden geschiedenen Frauen bis zum 45. Altersjahr zumutbar, sich wieder
vollzeitlich ins Erwerbsleben einzugliedern, wenn das jüngste Kind das 16.
Altersjahr zurückgelegt habe. Die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit könne
grundsätzlich schon dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren
dem Kleinkindalter entwachsen sei. Bei einem Kind zwischen 10 und 16 Jahren
dürfte eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50%, bei zwei Kindern eine solche von
30% zumutbar sein. Bei mehr als zwei Kindern unter 16 Jahren sei allerdings im
Regelfall auch eine Teilzeittätigkeit nicht zumutbar (es wird auf ein
bundesgerichtliches Urteil I 629/05 hingewiesen). Es erscheint zwar nicht von
vornherein ausgeschlossen, derartige Regeln zur Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme
unter scheidungsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Prüfung der Statusfrage mit
einzubeziehen. Ebenso gut könnte allerdings in Anlehnung an Regelungen der
Sozialhilfe argumentiert werden, wonach einer Mutter eine stundenweise Erwerbstätigkeit
ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden kann. Eben dies ist
Abklärungsberichten der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, wenn es darum geht,
eine (zumindest teilweise) Erwerbstätigkeit zu verteidigen (vgl. unter www.rechtsprechung.gericht-bs.ch
abrufbares Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2017 149 vom
12. Dezember 2017 E. 5.3). Die von den Verhältnissen des vorliegenden Falles
abstrahierende Verweisung auf das Scheidungsrecht vermag darum nicht zu
überzeugen.
Vorliegend fällt auch ins Gewicht, dass die 2004 (heute
14-jährig) und 2008 (heute 10-jährig) geborenen Kinder der Beschwerdeführerin
nicht bei der Mutter, sondern in einem Kinderheim (Kind mit Jahrgang 2004) bzw.
in einer Pflegefamilie (Kind mit Jahrgang 2008) wohnen. Die Beschwerdegegnerin
lässt in diesem Zusammenhang zwar an der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll)
ausführen, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Jugend psychisch eingeschränkt
(vgl. Gutachten Dr. F____: Diagnose Kombinierte Persönlichkeitsstörung, IV-Akte
85 S. 16). Für die Beantwortung der Statusfrage sei diese Erkrankung – indirekt
- insofern mit einzubeziehen, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
Fremdplatzierung der Kinder erfolgt wäre, wenn diese Erkrankung nicht
vorgelegen hätte. Diese Argumentation kann sich zum einen nicht auf
entsprechende ärztliche Unterlagen stützen. Auch Dr. F____ äussert sich nicht
im Sinne einer klaren kausalen Beziehung zwischen Fremdplatzierung und den psychischen
Leiden der Versicherten. Die Darlegungen überschreiten zudem den Bereich,
innerhalb dessen hypothetische Überlegungen als zulässig und sinnvoll
erscheinen. Die hypothetische Fragestellung, was eine versicherte Person täte,
wenn sie bei guter Gesundheit wäre, fokussiert auf die erwerbliche Betätigung,
nicht auf weitere Umstände. Es ginge also klarerweise nicht an, etwa danach zu
fragen, ob die Versicherte, wäre sie gesund, Kinder hätte oder eben nicht, ob
sie ledig oder verheiratet wäre oder ob sie in einer kleinen oder grossen
Wohnung einquartiert wäre. Diese Umstände sind so zu berücksichtigen, wie sie
bei der Abklärung vorgefunden werden. Macht man die Statusfrage, wie die Beschwerdegegnerin
es offenbar tun will, von noch weiteren hypothetisch anzunehmenden oder zu verneinenden
Umständen abhängig, führte dies zu einer Beliebigkeit der dann möglichen
Beurteilungen, was die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung der
Statusfrage verunmöglichen würde.
Hat somit vorliegend die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre
Kinder zeitlich nur eingeschränkte Betreuungsaufgaben, so fehlt es an der
entscheidenden Grundlage zur Heranziehung scheidungsrechtlicher Faustregeln zur
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss Replik eine Teilzeitstelle zu einem Pensum von 15%
gefunden hat. Die Beschwerdeführerin wurde dazu an der Hauptverhandlung
befragt. Sie hat ausgesagt, die Tätigkeit bestehe im Zustellen von Post auf
Kundenbestellung. Sie habe die besagte Stelle am 2. Mai 2018 angetreten. Ebenso
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der Filiale eines
Grossverteilers ab 15. September 2015 ein halbes Jahr im Einsatz war (vgl. u.a.
Bericht der H____, vom 1. März 2016, IV-Akte 62). Die Beschwerdeführerin war bzw.
ist somit auch mit ihren gesundheitlichen Beschwerden ausserhalb des Haushaltes
tätig. Dies lässt es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sie erst
recht bei guter Gesundheit nicht ausschliesslich im Haushalt tätig wäre.
Die Feststellung der Abklärungsperson und mit ihr der
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall vollständig
im Haushalt tätig, lässt sich darum zusammenfassend nicht aufrechterhalten.
Die Sache ist zur Klärung, in welchem prozentualen Verhältnis
die hypothetische Erwerbstätigkeit zur Tätigkeit im Haushalt steht, an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Steht fest, dass die Beschwerdeführerin – zu einem im Rahmen
ergänzender Abklärungen noch zu bestimmenden Anteil – im Gesundheitsfall
erwerbstätig wäre, lässt sich auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es
erübrige sich die gutachterliche Abklärung der somatischen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin, nicht aufrecht erhalten.
Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in somatischer
Hinsicht Einschränkungen erlitten hat, geben sowohl die Diagnostik des
behandelnden Chiropraktors Dr. G____ sowie dessen Einschätzung zur
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 22. Dezember 2016, IV-Akte 76).
Dr. G____ diagnostiziert im Bericht vom 22. Dezember 2016 ein linksseitiges
Zervikothorakalsyndrom bei Streckhaltung der HWS, eine konvexrotatorische
zervikothorakale Sinistroskoliose sowie eine C2-Rotatiohsfehlstellung nach
links. Gemäss einem Arztzeugnis von Dr. D____ vom 12. Januar 2015 (IV-Akte 24)
findet sich zudem der Hinweis auf chronischen Schwindel seit Jahren sowie auf
Migräne. Dieser Arzt attestiert sogar eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 17.
Oktober 2012.
In welchem Ausmass die angeführten somatischen Befunde zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, ist durch eine neutrale Begutachtung
zu klären.
Im Rahmen der isolierten, fachärztlichen Begutachtung durch Dr.
F____ (Gutachten vom 21. September 2017, IV-Akte 85) sind bereits
psychiatrische Befunde erhoben worden (Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
emotional instabilen, unreifen und dissozialen Anteilen, ICD-10 F61.0, Verdacht
auf ein ADHS, ICD-10 F90.0, IV-Akte 85 S. 16), die gemäss Einschätzung des
Gutachters noch eine Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 80%
(IV-Akte 85 S. 21) zulassen. Da somatische Beschwerden häufig in einer
Wechselwirkung zu psychiatrischen Befunden stehen, ist angezeigt, dass auch die
psychiatrische Beurteilung zeitgleich mit der somatischen Begutachtung ergänzt
wird und die Ergebnisse sowohl der somatischen als auch der psychiatrischen
Abklärung im Sinne einer Konsensbeurteilung validiert werden.
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 11. Januar 2018 in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
zu bezahlen.
6.2.
Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass
bei der Überprüfung von (Invaliden-)leistungen und bei doppeltem Schriftenwechsel
oder einem Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung eine Entschädigung in
der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Verfahren mit zwei
anwaltlich verfassten Rechtsschriften und einer zusätzlichen Hauptverhandlung,
weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Da das ganze Verfahren im Jahre 2018
stattgefunden hat, ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz
von 7,7% massgeblich
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 11. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 284.90 Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: