Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.67
URTEIL
vom 9.
Juli 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Juli 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Georgien
stammende A____ reichte im Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Eine Beschwerde
gegen den abweisenden Entscheid des Staatssekretariats für Migration wurde
letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2017
abgewiesen, womit die Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig wurde. Da er
sich weigerte, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, wurde er mit Verfügung
vom 29. Januar 2018 auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt eingegrenzt. Am 12.
Februar 2018 gelang es den Behörden, ein Laissez-Passer für A____ erhältlich zu
machen. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Migrationsamt vom 16. März 2018
gab der Ausländer an, er sei bereit, in die Heimat zurückzukehren. Ab dem 19.
März 2018 war er für die schweizerischen Behörden nicht mehr erreichbar; ab
diesem Zeitpunkt nächtigte er auch nicht mehr in der Notschlafstelle. Der für
ihn auf den 26. März 2018 gebuchte Flug musste annulliert werden. Am 4. Juli
2018 wurde A____ von den österreichischen Behörden zuständigkeitshalber in die
Schweiz zurückgeführt. Bis zum 7. Juli 2018 verbrachte er im Strafvollzug
(Umwandlung einer Busse in Haft). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte
dem Ausländer am 7. Juli 2017 das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft, wobei
er auf seine Wegweisung hingewiesen wurde. Mit Verfügung vom gleichen Tag
ordnete es eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an. Mit Verfügung vom 9.
Juli 2018 wies es den Ausländer überdies aus der Schweiz weg.
Am 9. Juli 2018
hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 7. Juli 2018 im
Strafvollzug befunden. Seit dem 8. Juli 2018 ist die Haft ausländerrechtlich
begründet. Mit der am 9. Juli 2018 durchgeführten Verhandlung mit
anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte
Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein
Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Der Beurteilte
hätte letztes Jahr nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs in die
Heimat zurückkehren müssen. Das hat er nicht getan, er war überdies auch nicht
bereit, bei der Beschaffung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Nachdem das
Migrationsamt ein Laissez-Passer für ihn hat erhältlich machen können, hat er
zugesagt, freiwillig die Rückreise anzutreten. Er hat die ihm gewährte Möglichkeit
jedoch dazu missbraucht unterzutauchen. Offensichtlich ist er nach Österreich
verschwunden, von wo er an die Schweiz zurückübergeben worden ist. In seiner
Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Juli 2018 hat er erklärt, er sei nicht
bereit, die Heimreise anzutreten. All dies sind deutliche Anzeichen dafür, dass
er, wäre er in Freiheit, (erneut) untertauchen würde. Seine Aussage in der
heutigen Verhandlung, wonach er, wäre er in Freiheit, einen für ihn
organisierten Rückflug pünktlich wahrnehmen würde, ist aufgrund seines
bisherigen Verhaltens nicht glaubwürdig. Die Haft erweist sich vielmehr als
notwendig, um den Vollzug der Wegweisung abzusichern. Angesichts der klaren
Untertauchensgefahr und der Mittellosigkeit des Beurteilten sind auch keine
milderen Massnahmen wie beispielsweise die Leistung einer Kaution ersichtlich,
welche den gewünschten Zweck der Sicherung des Wegweisungsvollzugs erfüllen
könnten. Die Haft erweist sich damit auch als verhältnismässig und ist zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6.
Oktober 2018, rechtmässig und angemessen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migrations
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.