Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.193
Verfügung vom 31. August 2017
Renteneinstellung zufolge Nichteinhaltens
einer Schadenminderungsauflage: Massgeblich für die richterliche Beurteilung
ist der Zeitpunkt des Verfügungserlasses.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1969, meldete
sich im Oktober 1997 wegen Rückenschmerzen erstmals zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 33 ff.). Nach
durchgeführten Abklärungen verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung
vom 4. März 1999 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 3). Die hiergegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kantonalen
Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen vom 25. Mai 2000
abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (vgl. IV-Akte 20).
b) Im März 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 23). Die IV-Stelle erteilte
im Rahmen des Abklärungsverfahrens Dr. C____ einen Auftrag zur Begutachtung der
Versicherten (rheumatologisches Gutachten vom 22. August 2008; IV-Akte 37). Im
weiteren Verlauf wurde die D____ ([...]), E____spital [...] (nachfolgend D____
Begutachtung), mit der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin
beauftragt (Gutachten vom 29. November 2010; IV-Akte 57). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 60) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab August 2008 eine halbe Rente zu (vgl. die Verfügungen vom 30. September
2011, vom 22. August 2011 und vom 29. Juni 2011; IV-Akte 64, S. 2 ff., IV-Akte
65 und IV-Akte 66, S. 6 ff.).
c) Im November 2013 leitete die IV-Stelle eine
Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 72). In diesem
Zusammenhang erteilte sie der F____ GmbH ([...]) einen Auftrag zur Begutachtung
der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 18. Dezember 2014; IV-Akte 88). In der
Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Januar 2015 mitgeteilt,
ihr Rentenanspruch sei unverändert (vgl. IV-Akte 92). In einem weiteren
Schreiben vom 9. Januar 2015 forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin
dazu auf, sich medizinisch behandeln zu lassen resp. eine schriftliche
Bestätigung des sie behandelnden Therapeuten beizubringen. Des Weiteren wurde die
Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, die Invalidenrente werde
ausdrücklich nur unter der Auflage gewährt, dass die erwähnte Massnahme
eingeleitet und konsequent durchgeführt werde. Das Ergebnis werde anlässlich
der nächsten Rentenrevision im Oktober 2016 überprüft. Sollte die Auflage nicht
eingehalten oder vorzeitig abgebrochen werden, sei mit einer Aufhebung
der Invalidenrente zu rechnen (vgl. IV-Akte 91). Auf Nachfragen der IV-Stelle
hin (Schreiben vom 9. April 2015; IV-Akte 93) teilte die Beschwerdeführerin
mit, sie habe am 26. Mai 2015 einen ersten Termin in den G____ Kliniken (vgl.
das Schreiben vom 30. April 2015; IV-Akte 94).
d) Im November 2016 leitete die IV-Stelle eine
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte
98). Auf Nachfrage hin (vgl. insb. IV-Akte 99) teilte zunächst das H____spital mit,
die Patientin sei seit dem 15. Dezember 2014 nicht mehr von ihnen
behandelt worden (vgl. IV-Akte 101, S. 4). Die G____ Kliniken teilten der
IV-Stelle schliesslich mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 103, S. 2 ff.)
mit, die in Frage stehende Patientin sei am 29. Mai 2015 zum Erstgespräch
erschienen. In der Folge habe man am 26. Juni 2015 noch eine Laborkontrolle
durchgeführt. Der folgende Konsultationstermin sei von der Patientin jedoch
nicht mehr wahrgenommen worden. In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die
Stellungnahme vom 28. Februar 2017 ein (vgl. IV-Akte 105, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid
vom 15. März 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke,
die Rente aufgrund des Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage einzustellen
(vgl. IV-Akte 106). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 19. April 2017.
Der Eingabe legte sie ein Schreiben der G____ Kliniken vom 6. April 2017 bei (vgl.
IV-Akte 109). Die IV-Stelle forderte in der Folge bei den G____ Kliniken den
Austrittsbericht vom 20. April 2017 ein (vgl. IV-Akte 111, S. 2 ff.). Am 25.
August 2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 115). Daraufhin erliess die
IV-Stelle am 31. August 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 117).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 29. September
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe
Rente habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Am 1. November 2017 reicht die Beschwerdeführerin
eine ergänzende Begründung ihrer Beschwerde ein. Der Eingabe hat sie eine
Bestätigung der G____ Kliniken vom 30. Oktober 2017 beigelegt (Beilage 1).
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 16. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.
Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16.
Februar 2018 an ihrer Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
21. März 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe gegen die Schadenminderungsauflage vom 9. Januar 2015
verstossen und sich nicht adäquat psychiatrisch behandeln lassen. Aus diesem
Grunde sei die Aufhebung der Rente als korrekt zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe
sich aus finanziellen Gründen nicht behandeln lassen. Überdies sei die anfängliche
Nichtaufnahme der Behandlung auch auf ihre Krankheit zurückzuführen. Da sie
sich seit dem 27. März 2017, mithin einem Zeitpunkt vor Erlass der
Verfügung, in Therapie befinde, könne die Renteneinstellung daher insgesamt
nicht als korrekt qualifiziert werden (vgl. insb. die Beschwerdeverbesserung;
siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe Rente wegen Verletzung der
Schadenminderungsauflage aufgehoben hat.
3.1.
3.1.1. Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat eine
versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
beizutragen; in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer- und
weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine
versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und
auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1048/06 vom 13. Dezember
2007 E. 6.2).
3.1.2. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen
Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht
ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende
Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3.).
3.1.3. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein
medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber
gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung
wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der
Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht
ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht)
mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für
den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche
Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu
gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine
Aufforderung zur Mitwirkung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2009
vom 25. August 2009 E. 4.2; BGE 127 V 294, 297 f. E. 4.b/cc).
3.2.
3.2.1. Im Gutachten der F____ GmbH vom 18. Dezember 2014 (IV-Akte
88) war festgehalten worden, die Explorandin führe schon seit über zwei Jahren
keine ambulante psychiatrische Therapie durch, was angesichts der psychischen
Symptomatik sinnvoll wäre, wobei andererseits von einer Chronifizierung ausgegangen
werden müsse. Immerhin wäre die Durchführung verhaltenstherapeutischer Massnahmen
sinnvoll, da die Explorandin ineffiziente Bewältigungsstrategien aufweise und
sich passiv zu verhalten scheine. Dies könnte gebessert werden. Es stelle sich
auch die Frage einer suffizienten medikamentösen antidepressiven Therapie.
Zurzeit werde Trazodon eingesetzt, aufgrund der Dosierung aber eher als
schlafanstossende Medikation. Die Laborabklärungen hätten nämlich aufgezeigt,
dass die Dosis viel zu gering sei, um eine antidepressive Wirkung zu entfalten.
In diesem Sinne würde sich eine Therapieoptimierung empfehlen, da die
psychische Symptomatik im Vordergrund stehe (vgl. S. 45 f. des Gutachtens).
3.2.2. Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen hat die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 dazu aufgefordert,
sich adäquat behandeln zu lassen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen,
man werde die Einhaltung der Massnahme im Rahmen der nächsten Revision
überprüfen. Für den Fall, dass sie die Auflage nicht einhalte oder ohne Wissen der
IV vorzeitig abbreche, habe sie mit einer Aufhebung der Rente zu rechnen (vgl.
IV-Akte 91).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin hat somit in korrekter Art und Weise ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht bestritten (vgl. S. 2 der Replik). Ausser Frage stehen darüber
hinaus auch die Zumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin geforderten
psychiatrischen Behandlung sowie die mit der geforderten Behandlung zu
erwartende wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.
3.4.
3.4.1. In Bezug auf die Einhaltung der am 9. Januar 2015
ausgesprochenen Schadenminderungsauflage durch die Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akte 91) ergibt sich Folgendes aus den Akten: Gemäss der Auskunft des H____spitals
vom 5. Januar 2017 hat sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember
2014 nicht mehr dort behandeln lassen (vgl. IV-Akte 101, S. 4). Die G____ Kliniken
teilten ihrerseits mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 103, S. 2 ff.)
mit, die in Frage stehende Patientin sei am 29. Mai 2015 zum Erstgespräch
erschienen. In der Folge habe man am 26. Juni 2015 noch eine Laborkontrolle
durchgeführt. Der folgende Konsultationstermin sei von der Patientin jedoch
nicht mehr wahrgenommen worden.
3.4.2. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Ausführungen
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Schadenminderungsauflage
– jedenfalls bis zum Erhalt des Vorbescheides am 15. März 2017 (IV-Akte 106) – nicht
nachgekommen ist. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe die Auflage
aus medizinischen Gründen nicht einhalten können (vgl. insb. S. 2 der Beschwerdebegründung),
kann ihr nicht gefolgt werden. Sie war nämlich imstande, der Auflage Folge zu
leisten, nachdem ihr mit Vorbescheid vom 15. März 2017 die Aufhebung der Rente
in Aussicht gestellt worden war (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen). Auf
die Einschätzung der G____ Kliniken vom 6. April 2017 (IV-Akte 108) sowie
vom 30. Oktober 2017 (Beilage zur Beschwerdebegründung) kann insoweit
nicht abgestellt werden; denn Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen). Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der
Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht behandeln lassen, da sie aus Geldmangel
die Krankenkassenprämien nicht habe bezahlen können resp. der Meinung gewesen
sei, sie habe daher keinen Anspruch auf Behandlung (vgl. den
Revisionsfragebogen IV-Akte 98; siehe auch S. 2 der Beschwerdebegründung). Die
Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, die
Beschwerdeführerin habe sich nicht in aktiver Weise um eine Lösung des Problems
bemüht, sondern einfach nichts getan (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).
3.4.3. Für die richterliche Beurteilung sind jedoch praxisgemäss
die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (vorliegend: 3. November 2017) entwickelt haben (BGE 131 V 196, 201 E. 5.2, 121 V 362, 366 E. 1b).
Aus den Akten ergibt sich nunmehr, dass die Beschwerdeführerin – nach Erhalt
des Vorbescheides – in der Zeit vom 21. März 2017 bis zum 27. März 2017 stationär
in den G____ Kliniken hospitalisiert war (vgl. den Austrittsbericht vom 20.
April 2017; IV-Akte 111, S. 2 f.) und sich seit dem Klinikaustritt in
regelmässiger (ambulanter) psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Beilage 1
zur Beschwerdebegründung). Es kann daher nicht mehr angenommen werden, dass die
Beschwerdeführerin – im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses – der
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist.
3.5.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unter dem Titel
der Nichtbefolgung der Schadenminderungsauflage die der Beschwerdeführerin
bislang gewährte halbe Rente mit Verfügung vom 3. November 2017 aufgehoben hat.
4.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
3. November 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist
ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8
%) zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen
zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich
ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'100.-- zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 3. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 %
auf Fr. 1'100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: