Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.41
URTEIL
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
Wohnort unbekannt
c/o [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Dezember 2017
betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung
Sachverhalt
Der aus der
Türkei stammende A____, geboren [...] 1984, reiste am 5. Dezember 1991 im
Familiennachzug in die Schweiz ein, wo er am 9. Februar 2004 eine Niederlassungsbewilligung
erhielt; die Kontrollfrist lief am 20. Dezember 2006 ab. Nachdem der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) A____ mehrmals vergeblich dazu
aufgefordert hatte, Belege für seinen Aufenthalt in der Schweiz für den
Überprüfungszeitraum vom 21. Dezember 2006 bis zum damaligen Zeitpunkt beizubringen,
stellte er mit Verfügung vom 6. September 2016 fest, dass die Niederlassungsbewilligung
von A____ erloschen sei, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 6. Dezember 2016. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde
mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 13. Dezember 2017
abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid des JSD vom 13. Dezember 2017 richtet sich der mit Eingaben vom 21.
Dezember 2017 und 1. März 2018 erhobene und begründete Rekurs von A____
(Rekurrent), vertreten durch Advokatin B____, den das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 12. März 2018 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht
überwiesen hat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent, der Entscheid des
JSD vom 13. Dezember 2018 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine
Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei und es sei von seiner Wegweisung
aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei er ausländerrechtlich zu verwarnen
und es sei ihm die Wegweisung anzudrohen. Alles unter o/e- Kostenfolge. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 15. März 2018 gewährte der
Instruktionsrichter dem Rekurrenten zunächst die unentgeltliche Rechtspflege,
entzog ihm diese aber mit begründeter Verfügung vom 4. Juni 2018
wieder, da der Nachweis des Fortbestands der prozessualen Bedürftigkeit des
Rekurrenten nicht mehr gegeben sei. Am 17. April 2018 liess sich das JSD
vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Rekurrent
mit Replik vom 9. Mai 2017 Stellung. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 teilte die
Rechtsbeiständin dem Gericht mit, dass sie ihr Mandat mangels Kostendeckung
niedergelegt habe.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 12. März
2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gemäss Art. 9
Abs. 3 lit. c des bis am 31. Dezember 2007 geltenden ANAG erlosch die
Niederlassungsbewilligung, wenn sich der Ausländer während sechs Monaten
tatsächlich im Ausland aufhielt. Gemäss Art. 61 Abs. 2 des am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) erlischt die Niederlassungsbewilligung ebenfalls
nach sechs Monaten, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden.
Diese Bestimmungen unterscheiden sich inhaltlich nicht (vgl. BGer 2C_853/2010
vom 22. März 2011 E. 5.1; Hunziker,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 61 N
2). Der Erlöschensgrund setzt voraus, dass sich der Ausländer während mehr als
sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufgehalten hat (BGE 120 Ib 369 E. 2c
S. 372; BGer 2A.376/2004 vom 1. Juli 2004 E. 2.2, 2A.86/2004 vom 12. Mai
2004 E. 2.1; widersprüchlich BGer 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E.
2.1, 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1).
2.1
2.1.1 Grundsätzlich
gilt eine beweisbedürftige Tatsache – vorliegend der tatsächliche Auslandaufenthalt
des Ausländers von mehr als sechs Monaten – nur dann als erwiesen, wenn dafür
der volle Beweis erbracht ist (Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 727; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 12 N 213 ff.). Nach dem Regelbeweismass gilt der Beweis dann als
erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der
Verwirklichung der Tatsache überzeugt ist (Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 727; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 213; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Dies setzt
voraus, dass am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl.
Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N
727; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 215).
2.1.2 Wer
die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen
der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel
von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als allgemeinem
Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine Sonderregeln enthält (vgl.
BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005, E. 4.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 781 ff.; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 459; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 997 f.; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 180). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel
unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen
rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden
und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer
daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und
rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 8 ZGB
N 13 ff.; Spühler/Dolge/Gehri,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, Kapitel 10 N 43 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 18 N 48 f.). Die Beweislastregel
von Art. 8 ZGB gilt grundsätzlich auch für negative Tatsachen bzw. das
Nichtvorhandensein von Tatsachen (BGE 119 II 305 E. 1b.aa S. 306; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10
N 49; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 18 N 61). Dabei wird zwischen bestimmten und unbestimmten negativen
Tatsachen unterschieden. Im ersten Fall kann das Nichtvorhandensein der
Tatsache durch den Nachweis bestimmter positiver Tatsachen bewiesen werden. Im
zweiten Fall müssten zum lückenlosen Beweis des Nichtvorhandenseins der Tatsache
eine unbestimmte Vielzahl positiver Tatsachen nachgewiesen werden (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 19; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10
N 50 und 52; Walter, Berner Kommentar,
2012, Art. 8 ZGB N 336 f. und 340). Für bestimmte negative Tatsachen
gelten die allgemeinen Beweislastregeln uneingeschränkt (vgl. Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10
N 50 f.; Walter, a.a.O., Art. 8
ZGB N 339). Auch die mit dem Beweis unbestimmter negativer Tatsachen
verbundenen Schwierigkeiten führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. In
diesem Fall hat die Gegenpartei aber nach Treu und Glauben die Obliegenheit,
durch die Erbringung eines Gegenbeweises an der Beweisführung mitzuwirken (vgl.
BGE 133 V 205 E. 5.5 S. 217, 119 II 305 E. 1b.aa S. 306). Das gänzliche
Misslingen des Gegenbeweises darf als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung
der grundsätzlich beweisbelasteten Partei gewertet werden, die eine negative
Tatsache hätte beweisen sollen (BGer 5P.376/2006 vom 14. Juni 2007 E.
3.3). Die Verweigerung der gebotenen Mitwirkung ist bei der Beweiswürdigung
ebenfalls als Indiz für das Bestehen der damit zu beweisenden Tatsache zu
berücksichtigen (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 18 N 61; vgl. BGE 119 II 305 E. 1b.aa S. 306; BGer 4A_533/2013
vom 27. März 2014 E. 3.4.6). Eine Mitwirkungspflicht einer Partei ändert
aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (BGer 2C_388/2008 vom
16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 459 f.
und 467).
2.1.3 Gemäss
Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG und Art. 61 Abs. 2 AuG ist Voraussetzung
für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung die positive Tatsache, dass
sich der Ausländer länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat, und
nicht die negative Tatsache, dass er sich während dieser Zeit nicht in der
Schweiz aufgehalten hat. Im Übrigen ist diese negative Tatsache eine bestimmte
negative Tatsache, weil sie sich ohne Weiteres durch den Nachweis einer
bestimmten positiven Tatsache des Aufenthalts in einem anderen Land beweisen
lässt. Folglich würden dafür ohnehin dieselben Beweislastregeln gelten wie für
eine positive Tatsache. Der mehr als sechs monatige Auslandsaufenthalt bringt
die Niederlassungsbewilligung nachträglich zum Erlöschen. Es handelt sich
deshalb um eine rechtsaufhebende Tatsache, für die mangels spezialgesetzlicher
Regelung die Behörde und nicht der Ausländer die Beweislast trägt.
2.1.4 Gemäss
Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer aber verpflichtet, an der
Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über
die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a)
und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum
bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Im aufgehobenen
ANAG gab es hierzu keine ausdrückliche gesetzliche Regelung (Göksu, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 90 N 1). Bezüglich gewisser
Tatsachen ergab sich eine Mitwirkungspflicht der ausländischen Person aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben. Nach diesem sind die Parteien insbesondere
verpflichtet, durch Auskunftserteilung und Beibringen von Beweismitteln an der
Feststellung von Tatsachen mitzuwirken, die sie besser kennen als die Behörden
und welche die Behörden ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand feststellen können (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 705 und 707; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 13 N 35 und 37; Schwank,
a.a.O., S. 182). Beim Aufenthaltsort einer Person handelt es sich um eine
solche Tatsache. Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als
auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete bestehen nur im Rahmen
des Zumutbaren (VGE VD.2017.219 E. 5.3.2.3.4; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 5; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 708; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.o., Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht; sie
hat die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht
besteht und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115; BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 712; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 466; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O.,
Art. 13 N 50 f.). Nicht anwaltlich vertretene Parteien hat sie ferner zumindest
auf die möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 712;
Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art.
13 N 51). Solange die Behörde ihre Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat,
kann sie von den Betroffenen nicht erwarten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht
nachkommen (vgl. Göksu, a.a.O.,
Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 13 N 53; Art. 161 Abs. 1 ZPO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
kann im Rahmen der Beweiswürdigung zuungunsten der mitwirkungspflichtigen
Partei berücksichtigt werden, wenn sie vorgängig darüber informiert worden ist
(Kiener/Rütsche/Kuhn, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 161 ZPO N 5 und 710; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 467; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 13 N 80; vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2;
VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.3.2.3.4; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 14, Schwank, a.a.O., S. 182; Art. 164 ZPO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet es aber, aus der Verweigerung
der Mitwirkung automatisch auf den Nachweis der Tatsache zu schliessen, die
damit hätte bewiesen werden sollen (Hasenböhler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 164 N 6; Schmid, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 7).
Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann bloss als Indiz für das
Bestehen der damit zu beweisenden Tatsache betrachtet werden (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 164 N 6).
2.2 Es
ist erstellt, dass sich der Rekurrent vom 18. Oktober 2011 bis am 18.
April 2012 in Deutschland aufgehalten hat. Dieser Auslandsaufenthalt
dauerte jedoch unbestrittenermassen nicht mehr als sechs Monate. Beweismittel
für einen darüber hinausgehenden Auslandsaufenthalt des Rekurrenten fehlen.
Für die
folgenden Zeiträume von jeweils mehr als sechs Monaten liegt kein eindeutiger
Beweis dafür vor, dass sich der Rekurrent in der Schweiz aufgehalten hat:
21. Dezember 2006 bis 2. Juli 2007, 7. März 2008 bis 11. Januar 2009, 9.
Juni 2010 bis 10. Februar 2011, 13. Juli 2011 bis 6. Mai 2013 und 12.
September 2013 bis 29. April 2014 (vgl. angefochtener Entscheid E. 34). Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass sich der
Rekurrent zumindest während eines dieser Zeiträume im Ausland aufgehalten hat.
2.2.1 Mit
Schreiben vom 15. März 2007 teilten die Eltern des Rekurrenten dem Migrationsamt
mit, dieser sei am 4. April 2006 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und sie
würden seine neue Adresse nicht kennen. In der Einvernahme vom 22. November
2007 erklärte der Rekurrent, er habe mit seiner Familie Streit gehabt. Er habe
nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen wollen, sondern lieber alleine leben
wollen. Dies sei ihm aber nicht möglich gewesen, weil er keiner Arbeit nachgegangen
sei. Er habe keine feste Wohnadresse und wohne derzeit bei verschiedenen
Kollegen. Er habe nur noch wenig Kontakt zu seiner Mutter und diese wisse auch nicht,
wo er wohnhaft sei (Einvernahmeprotokoll vom 22. November 2007 S. 2 f.). Am 14.
Februar 2008 wurde der Rekurrent anlässlich einer Verkehrskontrolle von der
Polizei kontrolliert. Er gab an, das Verhältnis zu seinen Eltern sei seit
längerer Zeit nicht mehr das Beste, weshalb er immer wieder an verschiedenen
Orten lebe. Seine Post liesse er sich immer noch an die Adresse seiner Eltern
schicken, wo er sie hin und wieder abhole. Er habe es verpasst, seine Niederlassungsbewilligung
zu verlängern (Polizeirapport vom 15. Februar 2008). Am 12. Januar 2009 wurde
er am Wohnort seiner Eltern von der Polizei zwecks Zuführung in den
Strafvollzug zur Verbüssung diverser Ersatzfreiheitsstrafen festgenommen.
Nachdem er die Bussen bezahlt hatte, wurde er am Folgetag wieder entlassen
(Festnahmerapport vom 12. Januar 2009; Entlassungsschein vom 13. Januar 2009).
Gemäss dem Festnahmerapport wohnte der Rekurrent seit längerer Zeit wieder bei
seinen Eltern in [...]. Auch anlässlich seiner Festnahme vom 7. Mai 2013 gab er
an, er lebe seit einiger Zeit wieder bei seinen Eltern (Festnahmerapport vom 7.
Mai 2013). In der Einvernahme vom 13. Mai 2013 antwortete er auf die
Frage, wo er sich seit Juni 2008 aufgehalten habe, er habe damals Probleme mit
seinen Eltern gehabt. Da er keine eigene Wohnung gehabt habe, habe er sich bei
verschiedenen Kollegen in [...] aufgehalten. Derzeit wohne er aber wieder bei
seinen Eltern und sei sein Verhältnis zu diesen und seinen Geschwistern perfekt
(Einvernahmeprotokoll vom 13. Mai 2013 S. 2-4).
Mit beim
Migrationsamt am 10. März 2015 eingegangenem Schreiben erklärte die Mutter des
Rekurrenten, dieser habe von 2006 bis 2014 mit Ausnahme der Zeit vom 18.
Oktober 2011 bis 18. April 2012, in der er sich in Untersuchungshaft in
Deutschland befunden habe, oft bei seinen Eltern in [...] übernachtet. Dass der
Rekurrent in dieser Zeit ständig bei seinen Eltern gelebt habe, erklärte seine
Mutter darin aber entgegen der Feststellung der Vorinstanz (angefochtener
Entscheid E. 37) nicht. Eine Gegenüberstellung der Angaben der Mutter des
Rekurrenten im Schreiben vom 10. März 2015 mit denjenigen im Schreiben der
Eltern des Rekurrenten vom 15. März 2006, wonach dieser aus der
elterlichen Wohnung ausgezogen sei, ergibt keinen Widerspruch. Diese Angaben
erscheinen daher glaubwürdig und widersprechen im Übrigen auch nicht der vom
Rekurrenten in der Rekursbegründung vom 7. Oktober 2016 (Ziff. II.2) sowie
auch schon zuvor geltend gemachten glaubhaften Aussage, er habe regelmässig keinen
festen Wohnsitz gehabt und sei immer wieder bei Kollegen, Bekannten und seinen
Eltern untergekommen. Folglich spricht das Schreiben vom 10. März 2015
dafür, dass sich der Rekurrent von 2006 bis 2014 oft in der Schweiz aufgehalten
hat, und hat die Vorinstanz diesem zu Unrecht keine Beweiskraft zugesprochen. Damit
ist die Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz aber nicht konkret mittels
genauer Datumangabe belegt worden.
2.2.2 Gemäss
den Bestätigungen der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) vom 19. Juni 2014 bezog
der Rekurrent im Jahr 2008 drei Monatsabonnemente, im Jahr 2009 acht Monatsabonnemente
und im Jahr 2011 sechs Monatsabonnemente (Rekursbegründung Ziff. II.a.6). Für welche
Monate diese Abonnemente gültig gewesen sind, ist den Bestätigungen aber nicht
zu entnehmen. Damit beweisen sie nicht, dass sich der Rekurrent im Jahr 2008
nach dem 7. März und im Jahr 2011 vor dem 10. Februar oder nach
dem 13. Juli in der Schweiz aufgehalten hat. Vom 12. bis am 13. Januar 2009
befand sich der Rekurrent im Strafvollzug (Festnahmerapport vom 12. Januar
2009; Entlassungsschein vom 13. Januar 2009). Er wurde am 17. März
2009 festgenommen und am 18. März 2009 entlassen (Festnahmerapport vom
17. März 2009; Haftentlassungsanzeige vom 18. März 2009). Am 1.
Januar 2010 wurde er in Basel kontrolliert (Polizeirapport vom 1. Januar
2010). Mit den Bestätigungen der BVB vom 19. Juni 2014 ist belegt, dass
sich der Rekurrent im Jahr 2009 angesichts der acht Monatsabonnemente ausser im
Januar und März während sechs weiteren Monaten in der Schweiz aufgehalten hat.
Folglich kann er sich in der Zeit vom 19. März bis 31. Dezember 2009
höchstens während rund vier Monaten im Ausland aufgehalten haben. Die
Feststellung des Migrationsamts, der Rekurrent könne seinen Aufenthalt in der
Schweiz für den Zeitraum vom 19. März bis 31. Dezember 2009 nicht
nachweisen (Entscheid E. 34), ist damit unrichtig.
2.2.3 Mit
Kontumazurteil des Strafgerichts vom 31. März 2008 wurde der Rekurrent wegen
falscher Anschuldigung verurteilt. Tatzeitpunkt war der 3. Juli 2007 (Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister). Gemäss Anklageschrift vom 12.
Dezember 2007 und dem Polizeirapport vom 11. Juli 2007 soll der Rekurrent
gegenüber einem Kontrolleur der BVB und der Polizei die Personalien seines
Bruders [...] angegeben haben, nachdem er am 3. Juli 2007 wegen Schwarzfahrens
kontrolliert worden ist. Im Rapport ist zwar vermerkt, dass bei den BVB bereits
öfters Reklamationen eingegangen seien, weil sich eine unbekannte Person als [...]
ausgegeben habe. Dass es sich dabei um den Rekurrenten gehandelt hat und wann
diese Vorfälle stattgefunden haben, kann dem Rapport aber nicht entnommen
werden. Der Polizeirapport und das Kontumazurteil stellen daher höchstens ein
schwaches Indiz für die Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz vor dem
3. Juli 2007 dar.
2.2.4 Der
Rekurrent macht geltend, er habe gar keine Möglichkeit gehabt, die Schweiz zu
verlassen, da sein Pass abgelaufen sei. Der neue Reisepass sei ihm erst am 28.
Oktober 2015 ausgestellt worden (Rekursbegründung Ziff. II.a.7). Auch in der
Einvernahme vom 13. Mai 2013 erklärte der Rekurrent, er habe nicht ausreisen
können, weil sein Reisepass abgelaufen sei. Auf die Frage, wo sich dieser befinde,
antwortete er, er glaube, er befinde sich noch bei seinen Eltern
(Einvernahmeprotokoll vom 13. Mai 2013 S. 2 und 4). Später erklärte der
Rekurrent gegenüber dem Migrationsamt, er habe seinen Reisepass gesucht, aber
nicht gefunden. Das Migrationsamt wies ihn an, den Verlust bei der Polizei anzuzeigen
(Aktennotiz vom 15. Mai 2013). Ein Jahr später erstattete der Rekurrent am 23.
Mai 2014 Anzeige bei der Kantonspolizei und brachte vor, er habe seinen
türkischen Reisepass vor rund acht Jahren verloren (Anzeigebestätigung vom
23. Mai 2014). Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Rekurrent
im Mai 2014 plötzlich daran erinnert haben soll, seinen Reisepass vor rund acht
Jahren verloren zu haben, nachdem er im Mai 2013 noch geglaubt hatte, er
befinde sich bei seinen Eltern. Zudem fällt auf, dass der Rekurrent den Pass
ausgerechnet im Jahr 2006, in dem die Laufzeit seines Ausländerausweises
geendet hat, verloren haben will. Dies deutet darauf hin, dass seine Angabe
verfahrenstaktisch motiviert sein dürfte. Schliesslich ist im ORBIS im
Zusammenhang mit einem Visumsantrag des Rekurrenten vom 30. Oktober 2014
ein bis am 31. Juni 2015 gültiges türkisches Reisedokument mit der Nummer [...]
verzeichnet. Der am 28. Oktober 2015 ausgestellte türkische Reisepass
trägt jedoch die davon abweichende Nummer [...]. Damit ist davon auszugehen,
dass der Rekurrent entgegen seinen Angaben im Besitz eines gültigen
Reisedokuments war und ihm eine Ausreise aus der Schweiz möglich war (vgl.
Stellungnahme des Migrationsamts vom 3. November 2016 S. 2). Tatsächlich hielt
er sich ja auch vom 18. Oktober 2011 bis am 18. April 2012 in Deutschland auf.
Im Übrigen hätte der Rekurrent auch ohne ein anerkanntes Ausweispapier
ausreisen können, weil längst nicht bei jeder Ausreise eine Ausweiskontrolle
stattgefunden hat. Der Rekurrenten vermag somit mit dem geltend gemachten
Verlust seines Reisepasses nicht zu beweisen, dass er sich in der fraglichen
Zeit in der Schweiz aufgehalten hat.
2.2.5 Gemäss
dem aufgehobenen Art. 11 Abs. 3 ANAV wurde der Ausländerausweis für Niedergelassene
zur Kontrolle für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren ausgestellt und
musste der Niedergelassene seinen Ausländerausweis zwei Wochen vor Ende der
Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorlegen. Im vorliegenden
Fall endete die Laufzeit des Ausländerausweises des Rekurrenten am 20. Dezember
2006. Der Rekurrent hätte diesen deshalb bis am 6. Dezember 2006 dem Migrationsamt
zur Verlängerung vorlegen müssen. Dies hat er aber unterlassen. In dieser
Pflichtverletzung kann ein Indiz dafür gesehen werden, dass sich der Rekurrent
im Ausland aufgehalten hat. Allerdings kann diesem Indiz höchstens ein geringes
Gewicht beigemessen werden, weil der Rekurrent seinen Ausländerausweis auch
dann nicht zur Verlängerung vorgelegt hat, als er sich nachweislich in der
Schweiz aufgehalten hat.
2.2.6 Von
einem Ausländer, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, kann ohne
besonderen Anlass nicht erwartet werden, dass er ständig Beweismittel für
seinen Aufenthalt in der Schweiz sammelt. Ein solcher Anlass bestand vor dem
Schreiben des Migrationsamts vom 11. Januar 2008 nicht, da er erstmals mit
diesem Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Kontrollfrist
für seine Niederlassungsbewilligung abgelaufen sei und ein Aufenthaltsnacheis
erforderlich sei. Folglich verletzte er seine Mitwirkungspflicht nicht, indem
er bis am 11. Januar 2008 keine Beweise für seinen Aufenthalt in der
Schweiz sammelte. Hinzu kommt, dass gemäss den Angaben des Rekurrenten dessen
Lebenswandel unstet war. Er habe regelmässig keinen festen Wohnsitz gehabt, sei
immer wieder bei Kollegen, Bekannten und seinen Eltern untergekommen und sei
keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Diese Darstellung wird teilweise
durch das Schreiben der Eltern des Rekurrenten vom 15. März 2007
bestätigt, wonach dieser am 4. April 2006 aus der elterlichen Wohnung
ausgezogen sei und ihnen seine neue Adresse nicht bekannt sei. Unter diesen
Umständen kann vom Rekurrenten nicht erwartet werden, dass er über Beweismittel
(z.B. über einen Mietvertrag oder Arbeitsvertrag) verfügt, die seinen
Aufenthalt in der Schweiz bis am 11. Januar 2008 zu belegen vermögen.
Folglich hat er seine Mitwirkungspflicht bis zum 11. Januar 2008 nicht
verletzt.
2.2.7 Seit
dem Schreiben des Migrationsamts vom 11. Januar 2008 hatte der Rekurrent zwar
Anlass, Beweise für seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sammeln, er wurde jedoch
erst mit Schreiben vom 27. März 2008 darüber aufgeklärt, dass eine
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ausländerrechtliche Massnahmen zur Folge
haben kann. Folglich darf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erst ab dem
27. März 2008 bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil
berücksichtigt werden.
Vorliegend
konnte vom Rekurrenten seit dem 11. Januar 2008 erwartet werden, dass er Beweismittel
für seinen Aufenthalt in der Schweiz sammelt. Dies wäre ihm trotz seines
unsteten Lebenswandels zumindest in Form von Einkaufsquittungen möglich und
zumutbar gewesen. Trotzdem reichte der Rekurrent keine eindeutigen Beweise ein
für seinen Aufenthalt in der Schweiz vom 21. Dezember 2006 bis 2. Juli 2007,
7. März 2008 bis 11. Januar 2009, 9. Juni 2010 bis 10. Februar 2011, 13.
Juli 2011 bis 6. Mai 2013 und 12. September 2013 bis 29. April 2014. Damit
verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht
kann mit Wirkung ab 27. März 2008 im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz
dafür gewürdigt werden, dass er sich in den fraglichen Zeiträumen im Ausland
aufgehalten hat.
2.2.8 Der
Rekurrent kann sich in der Zeit vom 21. Dezember 2006 bis 6. September
2016 höchstens in den folgenden Zeiträumen mehr als sechs Monate im Ausland
aufgehalten haben: 21. Dezember 2006 bis 2. Juli 2007, 7. März 2008 bis
11. Januar 2009, 9. Juni 2010 bis 10. Februar 2011, 13. Juli 2011 bis
6. Mai 2013 und 12. September 2013 bis 29. April 2014 (vgl. angefochtener Entscheid
E. 34). Damit steht fest, dass er sich mindestens während rund 62 der rund
116 Monate und damit während mehr als der Hälfte der Zeit vom 21.
Dezember 2006 bis 6. September 2016 zumindest hauptsächlich in der Schweiz
aufgehalten hat.
Abgesehen davon,
dass der Rekurrent am 18. Oktober 2011 in Deutschland Betäubungsmittel entgegengenommen
hat, um sie zu einem Bekannten nach [...] zu transportieren, und sich vom 19.
Oktober 2011 bis zur Hauptverhandlung vom 18. April 2012 wegen der damit
begangenen Straftaten in Deutschland in Untersuchungshaft befunden hat (Urteil
des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18. April 2012), fehlen jegliche weiteren
Indizien dafür, dass er sich von 2006 bis 2014 im Ausland aufgehalten hat oder
dass er Verbindungen zum Ausland pflegt, die ihn zu einer Landesabwesenheit
hätten veranlassen können. Mit Ausnahme der Verletzung der Mitwirkungspflicht
bestehen keinerlei sachliche Gründe für die Annahme, der Rekurrent könnte sich
in der Zeit, für die sein Aufenthalt in der Schweiz nicht eindeutig belegt ist,
während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten haben. Gemäss der Darstellung
des Rekurrenten lebten ausser den Grosseltern seine ganze Familie und seine
Kollegen in der Schweiz (Rekursbegründung Ziff. II.a.7 und II.b.2). Damit
bestanden für den Rekurrenten triftige Gründe, sich zumindest grossmehrheitlich
ebenfalls in der Schweiz aufzuhalten.
2.2.9 Bei
objektiver Würdigung der vorstehend erwähnten Indizien ist ein
Auslandsaufenthalt des Rekurrenten von mehr als sechs Monaten keineswegs derart
wahrscheinlich, dass keine ernsthaften Zweifel mehr daran bestehen. Folglich
ist der Erlöschensgrund von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG und Art. 61 Abs. 2 AuG
nicht bewiesen. Da die Behörde dafür die objektive Beweislast trägt (oben
E. 2.1.3), ist die Bewilligung des Rekurrenten entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht von Gesetzes wegen erloschen.
Das
Migrationsamt stützte seine Verfügung vom 6. September 2016 nicht nur auf
Art. 61 Abs. 2 AuG, sondern auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. In der
Begründung der Verfügung stellte es fest, dass der Rekurrent die Widerrufsgründe
erfülle und dass sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche
Interesse an seinem Fernbleiben nicht überwiege. Damit hat das Migrationsamt
die Niederlassungsbewilligung für den Fall, dass sie nicht von Gesetzes wegen
erloschen ist, sinngemäss widerrufen.
3.1
3.1.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als
einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.
62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299)
oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die
ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt
noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 137 II
297 E. 3 S. 302 ff.; BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2
und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe
gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich
seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten
(Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.1.2 Mit
den Verurteilungen des Rekurrenten vom 18. April 2012 zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und vom 9. November 2016
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist ein Widerrufsgrund für
seine Niederlassungsbewilligung gegeben (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; E. 3.1.1). Der Rekurrent
bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrundes zu Recht nicht.
3.2 Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein
(vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f., 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5
S. 381 f. und 383). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und
des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(vgl. BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Dabei
fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel nach
dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll
(Art. 121 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober
2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2); auch bei schweren
Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers
zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139
I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E.
3.1; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 236, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).
3.2.1 Der
Rekurrent bemängelt die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung,
wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Er macht eine Verletzung von Art. 63
AuG geltend. Seine Vorbringen sind aber nicht geeignet, die Richtigkeit der
Feststellungen der Vorinstanz, seine Wegweisung sei verhältnismässig
(angefochtener Entscheid E. 47-51), in Frage zu stellen. Der Rekurrent hält
sich seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz auf. Die Dauer seines
Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten
ins Gewicht, doch ist er vielfach und teilweise schwer straffällig geworden
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGer 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f.
mit Hinweisen). So wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 31. März 2008
wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Vom 19. Oktober 2011 bis zum 18. April 2012 befand er sich wegen
Handels mit Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main in
Deutschland in Untersuchungshaft. Am 18. April 2012 wurde er vom Amtsgericht
Wiesbaden in Deutschland wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde
zur Bewährung ausgestellt. Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2014 verurteilte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Rekurrenten wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 400.–. Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2015 verurteilte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Rekurrenten wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Am 30. Oktober
2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Rekurrenten wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 1'600.–.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juni 2016 wurde der
Rekurrent wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF
30.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Am 9. November 2016
verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten wegen versuchter
Erpressung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Drohung,
mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer
Busse von CHF 300.–. Seit dem 3. Oktober 2017 ist bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen den Rekurrenten ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz hängig.
Der Behauptung
des Rekurrenten, eine Wegweisung sei nur aufgrund einer sehr schlechten
Prognose zulässig, ist entgegenzuhalten, dass bei ihm von einer günstigen
Prognose ohnehin keine Rede sein kann. Im Gegenteil: Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, stellte er durch sein Verhalten in der Vergangenheit
vielmehr unter Beweis, dass er sich von Strafuntersuchungen, Verurteilungen und
gegen ihn verhängten Sanktionen nicht beeindrucken lässt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 48).
Weiter wendet
der Rekurrent ein, er habe nicht immer schwerere Delikte begangen (Rekursbegründung
Ziff. II.b.11). Diese Behauptung ist erheblich zu relativieren. Mit Urteil des
Strafgerichts vom 9. November 2016 wurde er nicht nur des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
und der mehrfachen Sachbeschädigung, sondern auch der versuchten Erpressung und
der mehrfachen versuchten Drohung schuldig erklärt. Damit richteten sich die
letzten rechtskräftig festgestellten Straftaten des Rekurrenten neu auch gegen
das hochwertige Rechtsgut der persönlichen Freiheit anderer Menschen.
Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, er habe immer wieder Betäubungsmittel konsumiert
und weise eine gewisse Abhängigkeit auf. Seine Mehrfachdelinquenz stehe in engem
Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelproblematik (Rekursbegründung Ziff.
II.b.11). Selbst für den Fall, dass diese Darstellung zutrifft, kann der
Rekurrent daraus nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Das
Verschulden ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar schwerer zu
gewichten, wenn jemand aus rein finanziellen Motiven delinquiert, als wenn dies
im Sinne einer Beschaffungskriminalität aufgrund einer Drogenabhängigkeit geschieht
(VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.3; vgl. BGer 2C_753/2015 vom
4. Februar 2016 E. 4.2.1, 2C_1046/2014 vom 5. November 2015
E. 4.2). Das bedeutet aber nicht, dass nicht auch von einem
drogenabhängigen Täter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgehen kann (VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.3; vgl. BGer
2C_210/2014 vom 17. März 2014 E. 3.3.2, 2C_718/2013 vom
27. Februar 2014 E. 3.3). Gerade wenn die Drogensucht Ursache der
Delinquenz ist, besteht ein erhebliches Risiko weiterer Delinquenz, solange die
Abhängigkeit nicht endgültig überwunden ist (BGer 2C_514/2014 vom 8. Dezember
2014 E. 3.5, 2C_408/2013 vom 15. November 2013 E. 4.2, 2C_236/2013 vom 19.
August 2013 E. 6.4; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.3).
3.2.2 Zu
prüfen bleiben die persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten. Als dem
Bewilligungswiderruf entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Integration
oder die finanzielle Lage in Betracht fallen (BGer 2C_1033/2013 vom 4. Juli
2014 E. 4.3).
Trotz seiner
langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist es dem Rekurrenten bisher nicht
gelungen, sich beruflich und wirtschaftlich zu integrieren, was nicht
bestritten wird. Der Rekurrent macht aber geltend, dass künftig nicht mehr
davon auszugehen sei. Er habe nämlich die Übernahme der Geschäftsführung eines
Restaurants an der [...] angeboten erhalten (Rekursbegründung Ziff. II.b.6). Gemäss
dem nachgereichten Arbeitsvertrag vom 30. März 2018 trat der Rekurrent am 1.
April 2018 eine Stelle beim Einzelunternehmen [...] an der [...] an. Von
Geschäftsführung kann allerdings keine Rede sein. Gemäss Vertrag ist der
Rekurrent vielmehr hauptsächlich in der Küche tätig und kann ihm jederzeit jede
andere Arbeit im Betrieb einschliesslich Reinigung zugewiesen werden. Trotzdem
kann dem Rekurrenten angesichts dieses Arbeitsverhältnisses eine gewisse
wirtschaftliche und berufliche Integration nicht abgesprochen werden. Das JSD
behauptet, der Rekurrent sei aufgrund des Erlöschens bzw. des Widerrufs seiner
Niederlassungsbewilligung zurzeit nicht befugt, in der Schweiz zu arbeiten, und
mache sich mit seiner Arbeitstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG strafbar
(Vernehmlassung vom 17. April 2018 Ziff. 4). Diese Behauptung ist aktenwidrig.
Mit längstens bis am 30. Juni 2018 gültiger Bestätigung vom 5. März 2018
bescheinigte das Migrationsamt, dass der Rekurrent während des laufenden
Verfahrens seinen bisherigen Aufenthaltsstatus beibehalte und auch einer
Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Die Bedeutung der wirtschaftlichen und
beruflichen Integration des Rekurrenten ist jedoch erheblich zu relativieren.
Zunächst hat der Rekurrent die Stelle erst während des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens angetreten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aufnahme
der Erwerbstätigkeit zumindest auch verfahrenstaktisch motiviert ist. Weiter
ist die wirtschaftliche Situation des Rekurrenten auch mit dieser Arbeitsstelle
kaum gesichert. Mit dem Arbeitsvertrag wird dem Rekurrenten kein bestimmtes Arbeitspensum
zugesichert und selbst bei einem Arbeitspensum zwischen 42 und 45 Stunden pro
Monat beträgt sein Nettoeinkommen nur zwischen CHF 1'865.50 und CHF 1'951.05.
Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der
monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.–.
Gemäss der Erhebung der Mietpreise von Wohnungen nach Zimmerzahl und
Wohnungsalter (t09.3.04) des Statistischen Amts des Kantons Basel-Stadt belief
sich der durchschnittliche Nettomietzins für Einzimmerwohnungen im Kanton Basel-Stadt
im November 2017 auf CHF 662.–. Unter Mitberücksichtigung einer sehr
bescheidenen Wohnung kann der Rekurrent mit seinem Einkommen folglich höchstens
knapp sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken. Zu erwähnen bleibt,
dass der Rekurrent über längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden ist
und im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister aktuell elf
Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 28'307.45 sowie 24
Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 61'574 aufweist (Stand:
12. Dezember 017). Daraus folgt, dass es dem Rekurrenten trotz langer
Anwesenheitsdauer in der Schweiz offensichtlich nicht gelungen ist, sich
beruflich und wirtschaftlich zu integrieren.
Mit Bezug auf
die Familien- bzw. Beziehungsverhältnisse macht der Rekurrent geltend, seine
Familie und seine Kollegen seien alle in [...]. Nur seine Grosseltern würden in
der Türkei leben, zu denen er aber keinen Kontakt pflege. Obwohl dem Rekurrenten
das mit der Rückkehr verbundene Verlassen seiner Familie in der Schweiz sicher
schwerfällt, lässt sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern oder seinen Geschwistern
erblicken (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159, 129 II 11 E. 2 S. 14). Hinweise auf
eine andere im Lichte von Art. 8 EMRK relevante Beziehung finden sich weder in
den vorinstanzlichen Erwägungen noch bringt der Rekurrent solche vor.
Daraus folgt,
dass aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der
angesammelten Schulden nicht auf eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten geschlossen
werden kann. Negativ fällt ins Gewicht, dass die ergangenen Strafurteile ihn nicht
dazu veranlasst haben, sein Verhalten zu ändern. Der Rekurrent verfügt über
keine abgeschlossene Berufsbildung und es gelang ihm nicht, regelmässig
erwerbstätig zu sein. Zeitweise musste er vom Sozialamt unterstützt werden.
Eine berufliche Verankerung in der Schweiz besteht nicht.
3.3 Als
Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund
der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs.1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG unbestrittenermassen erfüllt.
Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände muss davon ausgegangen
werden, dass die weitere Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz eine unzumutbare
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde. In
Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz demnach kein Bundes- oder
Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der
Bevölkerung vor weiteren Straftaten dem Interesse des Rekurrenten, in der
Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.
3.4
3.4.1 Als
gesetzliche Folge der widerrufenen Niederlassungsbewilligung hat der Rekurrent
die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob
Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83
Abs. 2–4 AuG). Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Zu prüfen bleibt demnach, ob die zwangsweise
Rückkehr für den Rekurrenten eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und
damit nicht zumutbar wäre.
3.4.2 Der
Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung
regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt,
vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug
der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut,
Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGer E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 11.1 mit Hinweis).
3.4.3 Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den Provinzen
Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt. Betreffend die übrigen
Regionen Ost- und Südanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien ist die Grenze
für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener
Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle auch unter Berücksichtigung
des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit
Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklung
nach dem Militärputschversuch vom 15. und 16. Juni 2016 nicht erreicht
(BVGer E-7583/2016 vom 9. Februar 2018 E. 7.3.1, E-1041/2015 vom
25. Januar 2018 E. 7.2.2, E-5350/2017 vom 3. Januar 2018
E. 7.2.2, E-2730/2015 vom 24. November 2017 E. 7.2, E-5777/2017
vom 9. November 2017 E. 8.2.1). Erst recht herrscht in der Türkei
keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGer E-3042/2017 vom
28. Juli 2017 E. 6.2.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017
E. 6.2.2). Eine Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei erscheint bei dieser
Lagebeurteilung somit zumutbar. Die Behauptung des Rekurrenten, er würde in
eine existenzbedrohende Situation geraten, wenn er in einen Teil der Türkei
zurückkehren müsste, in dem er kein tragfähiges Beziehungsnetz habe
(Rekursbegründung Ziff. II.b.12), entbehrt demnach jeglicher Grundlage.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Feststellung der
Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sei per 21.
Dezember 2006 erloschen, aufzuheben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen
und wird der sinngemässe Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
durch die Vorinstanz bestätigt.
Mit Verfügung
vom 15. März 2018 gewährte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Advokatin B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 4. Juni
2018 entzog er dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege ex nunc et pro
futuro. Da die Gerichtskosten erst im Endentscheid festgesetzt und erst dann
fällig werden, entfaltet der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege per 4. Juni 2018
in Bezug auf die gesamten Gerichtskosten Wirkung (vgl. Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9.
Auflage, Bern 2010, Kapitel 8 N 140; a.M. Bühler,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 120 ZPO N 23). Folglich hat der Rekurrent
aufgrund seines teilweisen Unterliegens die Hälfte der Gerichtskosten zu
tragen. Die Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurden vor dem
4. Juni 2018 erbracht und sind deshalb trotz des auf diesen Zeitpunkt
erfolgten Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich zu
entschädigen. Der mit der Honorarnote vom 1. Juni 2018 geltend gemachte
Aufwand von CHF 1'707.10, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 131.45, ist angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Feststellung der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten sei per 21. Dezember 2006 erloschen, aufgehoben.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen und
wird der sinngemässe Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
bestätigt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
600.–.
Der ehemaligen unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Rekurrenten, Advokatin B____, wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'707.10,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 131.45, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
B____, Advokatin (ehemalige
Vertreterin)
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.