Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2017.25
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr.
Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes
Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. April 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger und Kläger) und B____ (Berufungsbeklagte und
Beklagte) sind seit dem 8. Februar 2008 verheiratet. Am 1. bzw. 5. Dezember
2011 unterzeichneten die Parteien mit der C____ (im Folgenden: C____ AG) einen
Vertrag betreffend die stille Beteiligung an der D____ Limited (im Folgenden: D____
Ltd.) mit Sitz in Douglas, Isle of Man. Gemäss dieser Vereinbarung wurde eine
stille Gesellschaft gegründet mit dem Zweck, die D____ Ltd. zu betreiben. Dabei
handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der C____ AG. Sie bezweckte den
Besitz, die Verwaltung und die Vermietung der Luxusyacht [...] mit dem Namen „[...]“.
Gemäss Vereinbarung sollen der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte zu je
einem Viertel beteiligt sein, die C____ AG als Hauptgesellschafterin zur
Hälfte. Der einmalige Beteiligungspreis von EUR 400'000.– wurde vom Berufungskläger
beglichen. Der Beteiligungsvertrag sah eine dem Anteil entsprechende Beteiligung
der Parteien an den monatlich in Rechnung zu stellenden Kosten für das Boot
vor. Der Berufungskläger leistete im Verlauf der Jahre 2012 und 2013 auf
entsprechende Aufforderung einer Mitarbeiterin der C____ AG diverse Zahlungen
an die D____ Ltd. und eine E____ Sàrl.
Am 24. Oktober
2012 reichte der Berufungskläger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Eheschutzgesuch gegen die Berufungsbeklagte ein. In der Folge kam es zwischen
den Parteien bzw. Ehegatten über ihre Anwälte zu einem Briefwechsel betreffend
die Verhältnisse um die D____ Ltd. Mit Einschreiben vom 5. April 2013 kündigte
die Berufungsbeklagte das stille Gesellschaftsverhältnis per 7. Oktober 2013.
Am 13. Dezember 2013 liess der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine
Abrechnung über Kosten im Zusammenhang mit der stillen Gesellschaft zukommen
und verlangte die Zahlung von EUR 501'774.91. Am 16. Februar 2015 gelangte der
Berufungskläger an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel
Stadt und verlangte, dass die Berufungsbeklagte zur Zahlung von EUR 301'774.92
nebst Zins von 5 % seit dem 7. Oktober 2013 zu verpflichten sei. Nachdem
anlässlich der Schlichtung keine Einigung erzielt und dem Berufungskläger die
Klagebewilligung ausgestellt worden war, erhob dieser am 20. August 2015 Klage
beim Zivilgericht Basel-Stadt und begehrte, dass die Berufungsbeklagte zur
Zahlung von EUR 301'670.02 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2013 zu
verurteilen sei. Nach einem doppelten Schriftenwechsel fanden am 30. März 2017
eine Anhörung des Zeugen F____ und am 5. April 2017 die Hauptverhandlung statt.
Das Zivilgericht wies mit Entscheid vom 5. April 2017 die Klage ab und
auferlegte die Prozesskosten dem Berufungskläger.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Berufungskläger am 29. Juni 2017 Berufung an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Er begehrt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Klage gutzuheissen sei. Die Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort
vom 16. Oktober 2017, die Berufung sei abzuweisen. Eventualiter sei die vom Berufungskläger
der Berufungsbeklagten noch zu bezahlende Restforderung über CHF 700'000.– mit
dem gegebenenfalls vom Appellationsgericht festgelegten und von der Berufungsbeklagten
zu bezahlenden Betrag zu verrechnen.
Erwägungen
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.
308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete
Entscheid wurde dem Berufungskläger am 31. Mai 2017 zugestellt. Dagegen erhob er
am 29. Juni 2017 rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die formgerecht
erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.
Zur Beurteilung
der Berufung ist das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Ziffer 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht kann
eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs.
1 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, können gestützt auf
die Akten beantwortet werden, und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Der
vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne
Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Das Zivilgericht
bezeichnete es im angefochtenen Entscheid als unbestritten, dass der
Berufungskläger und die Berufungsbeklagte einen Vertrag betreffend die stille
Beteiligung an der D____ Ltd. unterzeichnet haben, die zusammen mit der dritten
Gesellschafterin C____ AG gegründet worden ist, um das Boot „[...]“ zu
betreiben. Das Zivilgericht qualifizierte diese Vereinbarung als einfache
Gesellschaft. Der Beteiligungsvertrag habe verschiedene Bestimmungen zu den von
den Gesellschaftern zu leistenden Beiträgen im Sinn von Art. 531 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) enthalten: So hätten der Berufungskläger und
die Berufungsbeklagte zunächst einen einmaligen Beteiligungspreis zu entrichten
gehabt, wobei dieser vom Berufungskläger allein getragen worden sei. Des
Weiteren habe die Berufungsbeklagte sich dazu verpflichtet, je 25 % der zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks anfallenden Kosten und der laufenden Finanzierung
des Boots zu tragen. Schliesslich hätten die Parteien des Beteiligungsvertrags
vereinbart, dessen Kosten je zur Hälfte zu tragen. Zwischen den Verfahrensparteien
sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte die von ihr gemäss dem
Beteiligungsvertrag geschuldeten Beiträge an die stille Gesellschaft nie
bezahlt habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3).
Im Weiteren prüfte
das Zivilgericht, ob der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten einen
Ersatz für diejenigen Zahlungen einfordern könne, die er aufgrund des
Beteiligungsvertrags anstelle der Berufungsbeklagten geleistet haben wolle.
Aufgrund der Umstände und des Verhaltens der Parteien kam das Zivilgericht zum
Schluss, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte vereinbart hätten,
dass der Berufungskläger die Beiträge der Berufungsbeklagten an die stille
Gesellschaft unentgeltlich übernehme. Aufgrund derselben Umstände habe die
Berufungsbeklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass der
Berufungskläger ihr die Übernahme der Beiträge an die stille Gesellschaft
schenke. Daher stehe dem Berufungskläger kein Anspruch gegenüber der
Berufungsbeklagten auf Erstattung der von ihm für sie geleisteten Beiträge an
die stille Gesellschaft zu (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4).
Sodann liege
auch keine Anspruchsgrundlage für die vom Berufungskläger geforderte
Rückzahlung vor. Der Berufungskläger mache insbesondere nicht geltend, dass es
sich bei den von ihm übernommenen Zahlungen um ein Darlehen von seiner Seite an
die Berufungsbeklagte gehandelt habe. Der Berufungskläger könne sich auch nicht
auf Art. 537 OR berufen, da dieser nicht Ansprüche unter den Gesellschaftern
für Leistungen regle, die ein Gesellschafter für eine andere Gesellschafterin
gegenüber der Gesellschaft erbringe. Die Voraussetzungen für einen Übergang der
Forderung der Gesellschaft gegenüber der Berufungsbeklagten auf den
Berufungskläger gemäss Art. 110 Ziffer 2 OR seien nicht erfüllt, da die
Berufungsbeklagte der Gesellschaft gegenüber nicht angezeigt habe, dass der Berufungskläger
als Zahlender an die Stelle der Gläubigerin treten solle. Auch liege keine
Forderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Da sich der Berufungskläger
bei der Vornahme der Zahlungen nicht in einem Irrtum befunden habe, könne er
auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 5).
Ausserdem kommt
das Zivilgericht zum Schluss, dass diverse Zahlungen des Berufungsklägers zu wenig
belegt seien bzw. dass deren Notwendigkeit nicht nachgewiesen sei. Damit würde
ein allfälliger Anspruch des Berufungsklägers auch am fehlenden Beweis des
Bestands und der Höhe der Forderung scheitern (Entscheid des Zivilgerichts, E.
6).
Zuletzt führt
das Zivilgericht aus, dass der Berufungskläger die von der Berufungsbeklagten
geltend gemachte Gegenforderung von CHF 700'000.– nicht substantiiert
bestritten habe. Damit seien auch bei Annahme einer Forderung des Berufungsklägers
die Voraussetzungen für die Verrechnung gegeben (Entscheid des Zivilgerichts,
E. 7).
3.1 Der
Berufungskläger macht geltend, das Zivilgericht habe seine Leistungen an die
Gesellschaft für die Berufungsbeklagte zu Unrecht als Schenkung qualifiziert
(Berufung, Rz. 17–39). Die Berufungsbeklagte trage die Beweislast für die
Schenkung und habe diesen Beweis nicht erbracht. Indem das Zivilgericht trotz Fehlen
eines Beweises des von der Berufungsbeklagten behaupteten, aber von ihm
bestrittenen Schenkungsvertrags auf einen solchen erkannt habe, habe es die
allgemeine Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) verletzt (Berufung, Rz. 40–42).
Die Ausführung
des Berufungsklägers, das Zivilgericht habe festgehalten, „dass die Schenkung
der Gesellschaftsbeiträge an die Beklagte nicht genügend nachgewiesen sei“
(Berufung, Rz. 42), trifft nicht zu. Das Zivilgericht hielt mit ausführlicher
Begründung klar fest, dass davon auszugehen sei, dass die Parteien vereinbart
hätten, dass der Berufungskläger die Beiträge der Berufungsbeklagten an die
stille Gesellschaft unentgeltlich übernehme. Ebenso habe die Berufungsbeklagte
aufgrund der aufgeführten Umstände nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen,
dass der Berufungskläger ihr die Übernahme der Beiträge an die stille
Gesellschaft schenke. Demzufolge habe der Berufungskläger keinen Anspruch auf
die Erstattung der von ihm für die Berufungsbeklagte geleisteten Beiträge an
die stille Gesellschaft, da er sie der Berufungsbeklagten geschenkt habe
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.3 am Ende). In der vom Berufungskläger
zitierten E. 5.1 des Entscheids führt das Zivilgericht deutlich aus, dass die nachfolgenden
Erwägungen lediglich ergänzend erfolgen für den Fall, dass die Schenkung der
Gesellschaftsbeiträge an die Berufungsbeklagte nicht genügend nachgewiesen sei.
Damit wird aber die zuvor vorgenommene Qualifikation der Übernahme der
Zahlungen durch den Berufungskläger als Schenkung nicht in Frage gestellt.
Gemäss Art. 8 ZGB
hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet. Im vorliegenden Fall macht der Berufungskläger eine
Forderung gegen die Berufungsbeklagte geltend. Es obliegt somit zunächst dem
Berufungskläger, die für diesen Anspruch erforderlichen Sachverhaltselemente
substantiiert zu beweisen. Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang
vor, dass die Berufungsbeklagte gemäss dem Beteiligungsvertrag zur Leistung von
Beiträgen an die stille Gesellschaft verpflichtet gewesen sei und dass er
diesen Anteil der Berufungsbeklagten vorläufig zusammen mit seinem selbst
geschuldeten Anteil bezahlt habe (Berufung, Rz. 74). Der Berufungskläger macht
weiter geltend, er sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte ihm die an
die Gesellschaft bezahlten Mittel zurückerstatten werde (Berufung, Rz. 70).
Worauf sich dieser Rückerstattungsanspruch stützen soll, führt der
Berufungskläger nirgends ausdrücklich aus. Da der Berufungskläger aber immerhin
geltend macht, er sei bei der Zahlung an die Gesellschaft davon ausgegangen,
dass ihm die Berufungsbeklagte die von ihm geleisteten Beiträge zurückerstatten
werde, trägt der Berufungskläger für diese Tatsachenbehauptung die Beweislast.
Umgekehrt macht die Berufungsbeklagte geltend, dass diese Leistung an die
Gesellschaft seitens des Berufungsklägers ihr gegenüber unentgeltlich erfolgt
sei. Für die entsprechenden Tatsachenbehauptungen, die zu der von der Berufungsbeklagten
geltend gemachten Schlussfolgerung führen sollen, trägt sie die Beweislast. Aus
der Beweislastverteilung ergeben sich allerdings nur – aber immerhin – die
Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar ist („non
liquet“). Die Beweislastregel spielt somit nur dann eine Rolle, wenn das
Gericht zum Schluss gelangt, dass eine Tatsachenbehauptung, die für die Frage
der Qualifikation der genannten Zahlung entscheidend ist, als nicht erwiesen
erachtet wird. Wenn das Gericht in Würdigung der rechtsgültig eingebrachten
Sachverhaltsbehauptungen und Beweise zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei erwiesen, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos.
3.2
3.2.1 Es
ist zu prüfen, ob das Zivilgericht aufgrund der von den Parteien vorgebrachten
Sachverhaltsbehauptungen und Beweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass der
Berufungskläger die Zahlungen an die Gesellschaft für die Berufungsbeklagte
unentgeltlich bzw. schenkungshalber vorgenommen hat.
3.2.2 Der
Berufungskläger weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Schenkung sich
nicht aus dem Wortlaut des von den Parteien unterzeichneten Beteiligungsvertrags
ergibt. Darin wird vielmehr festgehalten, dass der Berufungskläger nur, aber
immerhin, den seitens der stillen Gesellschafter, das heisst der Parteien des
vorliegenden Verfahrens, geschuldeten einmaligen Beteiligungspreis in der Höhe
von EUR 400'000.– bezahlt und diesen somit auch gegenüber der
Berufungsbeklagten „intern“ trägt (Beteiligungsvertrag, Ziffer 7). Gemäss Ziffer
16 des Vertrags werden die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks anfallenden
Kosten für das Boot monatlich den Parteien entsprechend ihrer Beteiligung in
Rechnung gestellt. Mit seinem Einwand, das Zivilgericht habe diese Umstände zu
Unrecht nicht berücksichtigt, übersieht der Berufungskläger, dass die
Gesellschaft bzw. die C____ AG und er selbst sich nicht an diese Vereinbarung
gehalten haben. Offensichtlich mit der Billigung des Berufungsklägers erfolgte
die Rechnungsstellung nicht an beide stillen Gesellschafter, sondern lediglich
an den Berufungskläger. Dieser nahm die Zahlungen auch allein vor. Der
Berufungskläger führt in Rz. 74 der Berufung aus, dass er „der Einfachheit halber
den Anteil der Beklagten vorläufig zusammen mit seinem vertraglich geschuldeten
Anteil bezahlt“ habe. Ein solches Vorgehen sei in einer Ehe absolut üblich und
dürfe nun nicht zu seinem Nachteil gereichen. Damit gesteht der Berufungskläger
selbst ein, dass er von dem im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Vorgehen
abgewichen ist. Die Grundlage für diese Zahlungen lässt sich daher nicht aus
der Vereinbarung allein ableiten. Das Zivilgericht prüfte deshalb zu Recht, wie
diese Zahlungen aufgrund der Gesamtumstände zu würdigen und gegenüber der
Berufungsbeklagten zu qualifizieren sind.
3.2.3 Das
Zivilgericht erachtete zu Recht als unbestritten, dass die Parteien damals in
ungetrennter Ehe gelebt und den Güterstand der Gütertrennung gewählt hatten.
Ebenso unbestritten ist, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten im
relevanten Zeitraum nicht nur monatlich CHF 10'000.– zur freien Verfügung gestellt
hat, sondern gemäss den Angaben des Berufungsklägers auch diverse weitere
Barmittel hat zukommen lassen. Gemäss den belegten Angaben der Parteien ist der
Berufungskläger im relevanten Zeitraum weitgehend für den Unterhalt der Berufungsbeklagten
aufgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht aufgrund
der nachgewiesenen Lebensumstände der Parteien zum damaligen Zeitpunkt zum
Schluss gekommen ist, dass die Parteien bzw. Ehegatten im relevanten Zeitraum
der übereinstimmenden Ansicht waren, dass die Berufungsbeklagte nicht über die
erforderlichen liquiden Mittel verfüge, um die gemäss Beteiligungsvertrag
geschuldeten Beiträge an die Gesellschaft zu leisten. Das Zivilgericht folgerte
zu Recht, dass es aufgrund dieser Umstände auf der Hand liegt, dass die
„interne“ Übernahme der Beiträge der Berufungsbeklagten an die Gesellschaft
ebenfalls zur vom Berufungskläger finanzierten Deckung der Kosten der damaligen
Lebensführung der Ehegatten gehört hat.
Als weiteres
Indiz für den (gegenüber der Berufungsbeklagten) unentgeltlichen Charakter der
Zahlungen des Berufungsklägers an die Gesellschaft wertete das Zivilgericht zu
Recht, dass auch der als Zeuge befragte F____ (der die C____ AG vertrat) davon
ausgegangen war, dass der Berufungskläger die Kosten tragen werde. Zudem erkannte
das Zivilgericht zutreffend, dass der Berufungskläger die Zahlungen an die
Gesellschaft ohne Vornahme der im Beteiligungsvertrag vorgesehenen monatlichen
Abrechnungen gegenüber der Berufungsbeklagten geleistet hatte und diese über
die allein ihm gegenüber erfolgten Rechnungsstellungen und über die von ihm geleisteten
Zahlungen nicht auf dem Laufenden gehalten hatte.
Aufgrund der
Gesamtumstände kam das Zivilgericht zu Recht zum Schluss, dass der
Berufungskläger die Leistungen an die Gesellschaft für die Berufungsbeklagte
unentgeltlich erbracht hatte. An der Richtigkeit der Erwägungen des
Zivilgerichts vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers nichts zu ändern. Der
Berufungskläger vermag die Begründung des Zivilgericht nicht zu entkräften, dass
seine Zahlungen an die Berufungsbeklagte zur Deckung der Kosten der damaligen
Lebensführung aufzeigen, dass die Berufungsbeklagte nach dem gemeinsamen
Verständnis der Parteien damals nicht in der Lage gewesen ist, für die Kosten
des Betriebs eines solchen Boots aufzukommen, bzw. dass sie hierfür nicht
genügend liquide Mittel gehabt hat. Dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten
damals monatlich CHF 10'000.– bezahlt hat, ihr weitere Barmittel hat zukommen
lassen und ihr auch geholfen hat, Amortisationen für ein Haus in Gstaad zu
leisten, zeigt auf, dass der Berufungskläger die für die Deckung des Bedarfs der
damaligen Lebensführung anfallenden Kosten beider Ehegatten gedeckt hat. Die
Tatsache, dass er neben den vorgenannten Beiträgen an die Lebensführung der
Berufungsbeklagten zusätzlich auch die Zahlungen an die stille Gesellschaft allein
vorgenommen hat, zeigt deutlich auf, dass er nicht davon ausgegangen ist, dass
die Berufungsbeklagte mit eigenen liquiden Mitteln oder mit den von ihm
bezahlten Beiträgen an die Lebensführung für die Zahlungen an die Gesellschaft
aufkommen konnte oder musste. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
liegt in der Schlussfolgerung, dass der Berufungskläger damals (auch) diese
indirekte Leistung zu Gunsten seiner Ehefrau unentgeltlich und ohne Vorbehalt
einer Rückforderung getätigt hat, keine „längst überwunden geglaubte
Bevormundung der Ehefrau“ (Berufung, Rz. 29). Vielmehr geht aus den
Ausführungen des Berufungsklägers selbst hervor, dass die damalige
Lebensführung der Ehegatten und die entsprechende Finanzierung durch den
Berufungskläger dem damaligen übereinstimmenden Willen entsprochen haben.
3.2.4 Das
Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass auch die vom Wortlaut des Beteiligungsvertrags
abweichende Handhabung der Verhältnisse in der stillen Gesellschaft dafür
sprechen, dass der Berufungskläger faktisch die Gesellschafterrolle beider
Ehegatten in der stillen Gesellschaft und damit auch die finanziellen Folgen allein
übernommen hat. Es ist unbestritten, dass die Rechnungen allein an den
Berufungskläger gestellt worden sind und dass die in der Vereinbarung
vorgesehenen Informations- und Mitentscheidungsbefugnisse der Berufungsbeklagten
faktisch nicht zum Tragen gekommen sind. Es ist zwar richtig, dass die sich aus
dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten primär das
Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Berufungsbeklagten betroffen haben
und dass sich die Berufungsbeklagte im relevanten Zeitraum auch nicht um die
Durchsetzung ihrer Rechte aus der Vereinbarung gekümmert hat. Dies steht aber
im Einklang mit dem zwischen den Parteien, das heisst den Ehegatten,
stillschweigend getroffenen Arrangement, dass die Rolle beider Ehegatten im
Verhältnis zur Gesellschaft allein vom Berufungskläger wahrgenommen wird. Mit
offensichtlicher Zustimmung des Berufungsklägers erfolgte die Rechnungsstellung
nur diesem gegenüber und wurde die Berufungsbeklagte nicht in die
Entscheidfindung innerhalb der Gesellschaft einbezogen.
Wenn der
Berufungskläger die Rechnungsstellung an ihn für die Beiträge beider stiller
Gesellschafter genehmigt und die Rechnungen jeweils ohne Einforderung der
gemäss Vereinbarung durch die Gesellschaft geschuldeten Abrechnungen bzw.
Informationen bezahlt, gibt er damit klar zum Ausdruck, dass er sich keine
Rückforderung gegenüber der Mitschuldnerin vorbehält. Dasselbe gilt auch für
die fehlende Beteiligung der Berufungsbeklagten an der Entscheidfindung
innerhalb der Gesellschaft. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich die Berufungsbeklagte im relevanten
Zeitraum ihrer Kostentragungspflicht gegenüber der Gesellschaft entziehen
wollte (Berufung, Rz. 35). Vielmehr übernahm der Berufungskläger sowohl die
Rolle der Berufungsbeklagten als Gesellschafterin innerhalb der Gesellschaft
als auch deren Zahlungsverpflichtungen eigenständig, ohne gegenüber der
Gesellschaft oder der Berufungsbeklagten zum Ausdruck zu bringen, dass er sich
eine Rückforderung von ihrer Seite ausbedingen wollte. In dieses Bild passt
auch, dass die Berufungsbeklagte über die Beschlüsse innerhalb der Gesellschaft
und über die Abrechnungen nicht informiert worden ist (vgl. die Zeugenaussage F____,
Protokoll, S. 3 f.). Angesichts der Lebensumstände der Ehe der Parteien und der
Handhabung der D____-Beteiligung allein durch den Berufungskläger kam das
Zivilgericht zu Recht zum Schluss, dass sich der Berufungskläger bei der Vornahme
der Zahlungen an die Gesellschaft nicht vorbehalten hatte, einen Anteil davon
von der Berufungsbeklagten zurückzufordern, sondern dass diese Zahlungen (ihr
gegenüber) unentgeltlich erfolgt waren (vgl. die Zeugenaussage F____,
Protokoll, S. 3 f.: „Ich habe mit A____ verhandelt, er war mein
Ansprechpartner. Für mich war in dem Stadium klar, dass das eine Sache ist, die
er macht.“; „Nein, ich habe Frau B____ nicht orientiert. Wir hatten eine Management-Company,
die das ganze Management gemacht hat. Die haben jeden Monat die Abrechnungen,
wie eine Buchhaltung, geschickt. Die ging direkt zu Herrn A____ ins Büro und zu
mir.“; S. 6: „[D]ie Sitzungen fanden mit Herrn A____ statt. Die Ehefrau war da nicht
dabei. Das war normal für mich.“).
Daran ändert
auch die von der Berufungsbeklagten am 5. April 2013 vorgenommene Kündigung des
Beteiligungsvertrags nichts (vgl. Klagebeilage 29). Diese Kündigung erfolgte
unbestrittenermassen erst, nachdem der Berufungskläger – in Abweichung der
zuvor während Monaten von ihm geübten Praxis – die Berufungsbeklagte durch
seine Rechtsvertreterin aufgefordert hatte, sich an den Kosten des Boots zu
beteiligen (vgl. Klagebeilage 23). Damit brachte der Berufungskläger zum
Ausdruck, dass die zuvor erfolgte interne Übernahme der Kosten nicht mehr
weitergeführt werden solle und im Gegenteil eine Rückforderung für bereits
erbrachte Leistungen erfolgen werde, womit die Gesellschaft für die Berufungsbeklagte
(nunmehr) tatsächlich zur wirtschaftlichen Belastung zu werden drohte. Es ist
daher nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte in dieser Situation zur
Wahrnehmung ihrer Interessen das stille Gesellschaftsverhältnis gekündet hat.
Eine Anerkennung einer Rückzahlungspflicht für die vom Berufungskläger
getätigten Zahlungen an die Gesellschaft kann daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr
betrachtete der Berufungskläger die Beteiligung an der D____ Ltd. entgegen dem
Wortlaut des Beteiligungsvertrags in Wirklichkeit als seine persönliche Sache
und übernahm er daher auch die Finanzierung des Kostenanteils seiner Ehefrau.
In dieses Bild passt auch, dass der Berufungskläger auf eine Anfrage der
Berufungsbeklagten nach Informationen über diese Beteiligung (vgl. Klagebeilage
20) mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 mitteilen liess, dass der von der
Berufungsbeklagten unterzeichnete Beteiligungsvertrag keine Bedeutung habe und
dass Herr F____ wenn nötig bestätigen könne, dass die Berufungsbeklagte nicht
an der D____ Ltd. beteiligt sei (vgl. Klagebeilage 21, Ziffer 3). Dies zeigt
deutlich auf, dass der Berufungskläger trotz der in der Vereinbarung
vorgesehenen Beteiligung der Berufungsbeklagten deren Rolle als
Gesellschafterin mitsamt Rechten und Pflichten übernommen hat und sich deshalb
auch keine Rückforderung ihr gegenüber vorbehalten hat.
3.2.5 Das
Zivilgericht gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an
die Gesellschaft erbrachten Leistungen für die Berufungsbeklagte nicht nur
befreiende Wirkung gegenüber der Gesellschaft gehabt hatten (was auch vom
Berufungskläger nicht bestritten wird), sondern der Berufungsbeklagten
gegenüber ohne Vorbehalt einer Rückforderung und damit schenkungshalber erfolgt
waren.
4.1 Das
Zivilgericht erwog in einer Eventualbegründung, dass dem Berufungskläger
gegenüber der Berufungsbeklagten selbst dann kein Rückforderungsanspruch
zustehen würde, wenn nicht als erstellt erachtet würde, dass er seine
Leistungen unentgeltlich erbracht hat (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5).
Damit setzt sich der Berufungskläger nur punktuell auseinander (Berufung, Rz.
66–70).
4.2 Das
Zivilgericht erwog, dass sich die vom Berufungskläger geltend gemachte
Forderung nicht auf Art. 537 OR stützen lasse (Entscheid des Zivilgerichts, E.
5.2.1). Der Berufungskläger stellt dies in seiner Berufung nicht mehr in Frage,
sondern bezeichnet die Erwägung lediglich als unerheblich (Berufung, Rz. 66).
Des Weiteren erwog
das Zivilgericht, dass die Forderung des Berufungsklägers sich auch nicht aus einem
Gesellschaftsverhältnis ableiten lasse, das die beiden stillen Gesellschafter
allenfalls vereinbart haben könnten (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.2.2).
Auch dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten, sondern lediglich als unerheblich
bezeichnet (Berufung, Rz. 67).
Sodann erwog das
Zivilgericht, dass der Berufungskläger weder geltend gemacht noch belegt habe,
dass er der Berufungsbeklagten durch seine Zahlung an die Gesellschaft ein
Darlehen gewährt habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.2.3). Der
Berufungskläger beschränkt sich auch hier darauf, die zivilgerichtliche
Erwägung als unerheblich zu bezeichnen (Berufung, Rz. 68).
Ausserdem zeigte
das Zivilgericht auf, dass sich die Forderung des Berufungsklägers nicht auf
Art. 110 Ziffer 2 OR abstützen lasse, da der Berufungskläger weder behauptet,
noch belegt habe, dass eine Anzeige im Sinn dieser Bestimmung erfolgt sei
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.3.1 ). Dies wird vom Berufungskläger in
seiner Berufung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich als unerheblich bezeichnet
(Berufung, Rz. 69).
Schliesslich
erwog das Zivilgericht, dass die Forderung sich nicht aus Geschäftsführung ohne
Auftrag begründen lasse (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.3.2). Auch dies wird
vom Berufungskläger in seiner Berufung nicht in Frage gestellt, sondern
lediglich als unerheblich bezeichnet (Berufung, Rz. 69). Dasselbe gilt für die
Verwerfung einer möglichen deliktischen Anspruchsgrundlage (Entscheid des
Zivilgerichts; E. 5.3.2, Berufung, Rz. 69).
Eine substantielle
Entgegnung des Berufungsklägers erfolgt einzig gegenüber der Erwägung des Zivilgerichts,
dass sich der Berufungskläger auch nicht auf eine Forderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung berufen könne, da er sich im Zeitpunkt der
Zahlung nicht in einem Irrtum befunden habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.3.3).
Der Berufungskläger führt hierzu aus, dass er sich bei der Vornahme der Zahlung
nicht in einem Rechtsirrtum befunden habe; einen solchen Rechtsirrtum habe er
nie geltend gemacht. Er sei allerdings davon ausgegangen, dass die
Berufungsbeklagte ihm die an die Gesellschaft bezahlten Mittel zurückerstatten
werde (Berufung, Rz. 70). Damit stellt der Berufungskläger nicht in Frage, dass
er sich durchaus bewusst gewesen ist, gegenüber der Gesellschaft ohne eigene
Verpflichtung „eine Nichtschuld“ zu begleichen, und er sich diesbezüglich nicht
in einem Irrtum befunden hat. Der Berufungskläger entkräftete daher die
Schlussfolgerung des Zivilgerichts nicht, dass er nicht nachweisen könne, dass
er sich „über die Schuldpflicht im Irrtum“ befunden habe. Der Berufungskläger leistete
unbestrittenermassen mit befreiender Wirkung für die Berufungsbeklagte an die
Gesellschaft, ohne dass gemäss dem Beteiligungsvertrag für den Kostenbeitrag
der Berufungsbeklagten eine eigene Schuldpflicht des Berufungsklägers bestand.
Er leistete diese Zahlung ohne Irrtum über die Schuldpflicht, da das ganze
Vertragskonstrukt von ihm initiiert worden war und von ihm und der C____ AG
abgewickelt wurde. Das Fehlen eines Irrtums steht daher einer Rückforderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung entgegen (Art. 63 Abs. 1 OR).
4.3 Das
Zivilgericht gelangte mithin zu Recht zum Schluss, dass dem Berufungskläger gegen
die Berufungsbeklagte kein Rückforderungsanspruch zustehen würde, selbst wenn
nicht als erstellt erachtet würde, dass er seine Leistungen ihr gegenüber
unentgeltlich erbracht hat.
Lediglich
ergänzend erwog das Zivilgericht, dass der Berufungskläger eine allfällige
Rückforderung auch nicht in genügendem Mass habe belegen können. Der
Berufungskläger hätte nachweisen müssen, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten
eine Schuld bestanden habe, die er getilgt habe. Dazu müsste er nachweisen,
dass die Gesellschaft einen rechtmässigen Anspruch gegen die Berufungsbeklagte auf
Zahlung der geltend gemachten Beträge gehabt habe. Das Zivilgericht prüfte daher,
ob der Berufungskläger diese Forderungen im Bestand und in der Höhe nachweisen
kann. Es bemängelte in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger die Berechtigung
der von der Gesellschaft in Rechnung gestellten Lohnkosten und damit deren
Notwendigkeit nicht geprüft bzw. belegt habe. Bezüglich der als „Winterwork“
geltend gemachten Unterhaltskosten habe der Berufungskläger als Beleg für die
Berechtigung der Forderung lediglich eine Offerte eingereicht. Auch bezüglich
der Unterhaltskosten „Ship Provisions“ habe der Berufungskläger keine Verträge
der Gesellschaft mit Dienstleistungserbringern oder entsprechende Rechnungen
vorweisen können. Bezüglich der Finanzierungskosten lägen zwar Belege für die
Darlehenssumme und den Zinssatz vor, aber keine Belege für die Höhe der geschuldeten
Amortisationen. Auch die als Kosten des Beteiligungsvertrags geltend gemachten
Anwaltskosten bzw. deren tatsächlicher Bezug zum Beteiligungsvertrag seien
nicht genügend nachgewiesen. Damit könne der Berufungskläger insgesamt weder
den Bestand noch die Höhe der eingeklagten Forderung nachweisen, was ebenfalls
zur Abweisung der Klage führen müsste (Entscheid des Zivilgerichts, E. 6).
Demgegenüber
macht der Berufungskläger geltend, dass die mangelnde Dokumentation der von den
Gesellschaftern geschuldeten Beiträge bzw. der Lohnkosten der Übung zwischen
den Parteien entsprochen habe. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen
Herrn F____ als Vertreter der Hauptgesellschafterin einerseits und den beiden
stillen Gesellschaftern andererseits wie auch der Professionalität der
Hauptgesellschafterin und der Regelmässigkeit sowie Plausibilität der dem
stillen Gesellschafter in Rechnung gestellten Lohnabrechnungen habe sich der
Berufungskläger zu Recht nicht veranlasst gesehen, an der Rechtmässigkeit und
Fälligkeit der zu leistenden Lohnzahlungen zu zweifeln. Es dürfe daher dem
Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn er – übrigens gleich wie die
Berufungsbeklagte – die Zustellung der Verträge betreffend die Crewmitglieder
nicht verlangt habe (Berufung, Rz. 43–57).
Damit vermengt
der Berufungskläger zu Unrecht sein persönliches Verhältnis zu F____ mit demjenigen
der Berufungsbeklagten zur Gesellschaft. Aus den vorstehenden Erwägungen und
der Befragung des Zeugen F____ geht hervor, dass die Abwicklung des Vertrags einschliesslich
der Rechnungsstellung seitens der stillen Gesellschafter allein über den
Berufungskläger gelaufen ist. Es war dem Berufungskläger selbstverständlich
unbenommen, der Gesellschaft gegenüber auf eine detaillierte Abrechnung bzw.
auf Belege für die geltend gemachten Lohnkosten etc. zu verzichten, soweit er
damit nur sich selbst verpflichtete. Wenn er aber, wie von ihm geltend gemacht,
eine Rückforderung an eine Drittpartei – hier die Berufungsbeklagte – geltend
machen möchte, hätte er auf eine entsprechende Dokumentation bzw. auf Belege
für die geschuldeten Beträge beharren müssen. Der Berufungskläger vermag auch
in Bezug auf die Finanzierungskosten nicht nachzuweisen, in welcher Höhe
Amortisationszahlungen tatsächlich geschuldet gewesen sind. Bei einem
freiwilligen Verzicht auf entsprechende Belege trägt der Berufungskläger das
Risiko der Beweislosigkeit der Grundlagen der geltend gemachten Rückforderung.
Keine Belege für die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen bzw. für die
Notwendigkeit der entsprechenden Zahlungen sind insbesondere die eigenen
Zahlungsbelege des Berufungsklägers. Damit wird allein bewiesen, dass der
Berufungskläger diese Zahlungen an die Gesellschaft geleistet hat. Dass der
Berufungskläger bei der Zahlung davon ausgegangen ist, dass die in Rechnung
gestellten Beträge auch tatsächlich geschuldet sind (so Berufung, Rz. 53),
reicht als Beweis für den Bestand einer rechtsgültigen Forderung (gegen die
Berufungsbeklagte) und für die Notwendigkeit der Zahlung nicht aus. Entgegen
den Ausführungen des Berufungsklägers wandte das Zivilgericht daher das Recht richtig
an, indem es zum Schluss kam, dass der Berufungskläger die von ihm geltend gemachte
Rückforderung weder im Bestand noch in der Höhe beweisen könne.
Schliesslich erwog
das Zivilgericht, dass die Berufungsbeklagte für den Fall der Bejahung der Forderung
des Berufungsklägers rechtsgültig Verrechnung mit einer Forderung über CHF 700'000.–
aus einem Nachtrag zum Ehevertrag vom 13. April 2012 erklärt habe. Der
Berufungskläger habe die Gegenforderung nicht substantiiert bestritten
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 7).
Der
Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, dass die Verrechnung nicht
möglich sei und dass er die Gegenforderung bestritten habe (Berufung, Rz. 58–60).
Er führt aber nicht aus, wann und in welcher Form er die Gegenforderung im erstinstanzlichen
Verfahren bestritten habe. Mit dem pauschalen Hinweis, dass es sich entgegen
der Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts um eine bestrittene Forderung
handle, kommt der Berufungskläger seiner im Berufungsverfahren geltenden Begründungspflicht
nicht nach (vgl. AGE ZB.2017.7 vom 7. Juni 2017, E. 4.3; bestätigt in BGer
4A_368/2017 vom 19. Februar 2018). Es ist daher von der zivilgerichtlichen
Sachverhaltsfeststellung auszugehen, dass der Berufungskläger die Forderung im
erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten hat. Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers würde die Bestätigung der Verrechnung auch nicht
zur Gutheissung der Klage führen, da die Verrechnung den Untergang der
Forderung vor dem relevanten Urteilszeitpunkt bewirken würde (vgl. zur
Kostenverlegung bei Abweisung der Klage wegen erfolgreicher Verrechnung AGE
ZB.2013.29 vom 7. März 2014 E. 8; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 4). Auch in Bezug auf die
ergänzenden Ausführungen des Zivilgerichts in Bezug auf die Verrechnung ist der
angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass
die Zahlungen des Berufungsklägers an die stille Gesellschaft gegenüber der Berufungsbeklagten
unentgeltlich erfolgten und dass dem Berufungskläger daher keine Rückforderung
zusteht. Ebenso zutreffend sind die ergänzenden Erwägungen des Zivilgerichts,
dass selbst bei Annahme der Entgeltlichkeit der Zuwendungen keine
Anspruchsgrundlage für die Rückforderung des Berufungsklägers gegeben wäre und
dass die geltend gemachte Rückforderung weder im Bestand noch in der Höhe
rechtsgenüglich nachgewiesen wäre. Des Weiteren hielt das Zivilgericht richtig
fest, dass die eventualiter erklärte Verrechnung mit einer Gegenforderung in
jedem Fall zur Abweisung der Klage führen würde.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die
dagegen erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger die Gerichtskosten zu tragen und der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Im
zweitinstanzlichen Verfahren sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten um bis
zu 50 % zu erhöhen; massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 11 Abs.
1 Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810, in Kraft
bis 31. Dezember 2017] und § 41 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810, in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die erstinstanzlichen
Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser wird durch das
Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt vorliegend umgerechnet
rund CHF 350'000.–. Somit ergibt sich eine erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF
12'900.– (§ 2 Abs. 3 GebV). Aufgrund des Zuschlags für das Berufungsverfahren belaufen
sich die zweitinstanzliche Gerichtskosten auf CHF 19'000.–.
Sodann ist die
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu beziffern. Im
Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG
291.400]). Das Honorar bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert von CHF
350'000.– (§ 12 Abs. 3 HO). Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss
CHF 22'150.– (§ 4 Abs. 1 lit. b HO). Da vorliegend nur ein einfacher
Schriftenwechsel ohne Verhandlung stattgefunden hat, ist das erstinstanzliche Grundhonorar
um ein Drittel zu kürzen (§ 3 Abs. 2 HO). Aufgrund des zusätzlichen Abzugs von
einem Drittel für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) ergibt sich für dieses
eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. April 2017 (K5.2015.20) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 19'000.–.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 10'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 770.–,
zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.