Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.5
URTEIL
vom 16.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagte
[...] Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch [...], Beschuldigte
[...]
Privatklägerin
B____,
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 1. November 2016
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung),
mehrfache Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung und Übertretung des
Waffengesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 1. November 2016 wurde A____ (Anschlussberufungsklägerin) des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Förderung der Prostitution, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, der Übertretung des Waffengesetzes
und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. März
2016, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.–. Das
Kostendepot der Beurteilten wurde mit der Busse und den Verfahrenskosten
verrechnet. Sodann wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von
CHF 1‘500.– an B____ (Privatklägerin) verurteilt und es wurden ihr die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 6‘462.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘000.– auferlegt. Von den übrigen Vorwürfen der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(Anklage-Ziff. I.1) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Anklage Ziff. I.2) wurde A____ hingegen freigesprochen. Schliesslich
wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft im Anschluss an dessen Eröffnung am
- November 2016 Berufung angemeldet, am 20. Januar 2017 erklärt und
am 17. März 2017 begründet. Sie beantragt, A____ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren – eventualiter mit teilbedingtem Vollzug, d.h.
17 Monate davon mit unbedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren – sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.
A____, amtlich
verteidigt durch Advokat [...], hat am 14. Februar 2017 Anschlussberufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 15. Juni 2017 begründet. Sie beantragt,
es sei die Hauptberufung kostenpflichtig abzuweisen und es sei das angefochtene
Urteil in allen Punkten mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, der
mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes aufzuheben. In den aufzuhebenden Punkten sei die
Anschlussberufungsklägerin von der Anklage der mehrfachen Förderung der
Prostitution, der Freiheitsberaubung und der Übertretung des Waffengesetzes
kostenlos freizusprechen. Eventualiter werde betreffend den Vorwurf der
mehrfachen Förderung der Prostitution ein Schuldspruch wegen blosser
Gehilfenschaft beantragt. Folge-dessen sei die Anschlussberufungsklägerin mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu belegen, unter Einrechnung
der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Weiter sei die Zivilforderung der B____ kostenpflichtig
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die erstinstanzlichen
Kosten seien entsprechend dem Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens neu zu
verlegen und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat
aufzuerlegen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Kosten für die amtliche
Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren von der
Anschlussberufungsklägerin nicht zurückzuerstatten seien – alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die
Anschlussberufungsklägerin um Dispensation von der Berufungsverhandlung, sinngemäss
um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens sowie um die Gewährung der
amtlichen Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...]. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 17. März 2017 die Abweisung
des Dispensationsgesuchs der Anschlussberufungsklägerin. Mit
Anschlussberufungsantwort vom 14. Juli 2017 schliesst sie in materieller
Hinsicht auf kostenpflichtige Abweisung der Anschlussberufung.
Mit Verfügung
vom 19. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin das Dispensationsgesuch
der Anschlussberufungsklägerin ebenso ab wie ihren Antrag auf Durchführung
eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Am 13. April 2018 ging ein
aktueller Strafregisterauszug betreffend die Anschlussberufungsklägerin beim
Appellationsgericht ein. Am 19. April 2018 ersuchte diese um freies Geleit
(Art. 204 StPO), welches ihr mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
23. April 2018 für den Zeitraum zwischen dem 14. bis zum 17. Mai
2018 gewährt wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2018,
zu welcher die Anschlussberufungsklägerin nicht erschienen war, stellte ihr
Verteidiger ein weiteres Dispensationsgesuch welches gutgeheissen, sogleich
mündlich eröffnet und kurz begründet wurde. In der Folge sind die Staatsanwaltschaft
und der Verteidiger der Anschlussberufungsklägerin zum Vortrag gelangt. Die
fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung
verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die
Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung
von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Die Anschlussberufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert
ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-) Berufungserklärung
sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl.
Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend
sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die
Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG, qualifiziert begangen durch grosse Gesundheitsgefährdung, mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG
(Art. 120 Abs. 1 lit. a-c AuG) sowie die Freisprüche von der
mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG (Art. 115 Abs. 1 lit. a
und c) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG (Art. 33
Abs. 1 lit. a WG). Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die
Verfügungen über die Nebenfolgen, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Honorar- und Spesenvergütung der
Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte
des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu
überprüfen. Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher
Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das WG
(Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 2
lit. b WG) sowie die sich daraus ergebenden Zivilansprüche, die
Strafzumessung betreffend sämtliche Schuldsprüche und der erstinstanzliche
Kostenspruch.
Die
Anschlussberufungsklägerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Förderung
der Prostitution, mehrfach begangen, zum Nachteil von B____ im Zeitraum
zwischen November 2015 und dem 4. März 2016 an der [...] in Basel.
2.1
2.1.1 Ziff.
- 3. der Anklageschrift vom 28. Juli 2016 lautet wie folgt (Akten
- 765):
„Während
ihren mehrfachen, nicht näher bekannt gewordenen Aufenthalten in Basel […]
förderte die Beschuldigte von ca. August 2015 bis am 4. März 2016 mehrfach
die Prostitution, indem sie die im selben Etablissement an der [...] in Basel
der Prostitution nachgehende, ebenfalls aus [...] stammende, hier bis auf die
Kontakte an ihrem Arbeitsort isolierte, mittellose und der deutschen Sprache
nur bedingt mächtige B____ […] bei der Ausübung ihrer Arbeit an der [...] in
Basel überwachte und mit steten Anweisungen dazu anhielt, möglichst viele
Kunden zu bedienen – demnach wies sie B____ beispielsweise an, nicht einfach
nur auf der Strasse herumzustehen, sondern sich zu bewegen und potentielle
Kunden aktiv anzuwerben. Mitunter übernahm die Beschuldigte auch die
Preisverhandlungen mit den Kunden von B____.“
In
Ziff. I.4.1 der Anklageschrift wird betreffend den Abend des 4. März
2016 ergänzend ausgeführt (Akten S. 765):
„[…]
Schliesslich öffnete die Beschuldigte die Zimmertüre wieder und forderte B____
auf, sich mit ihr vor die Liegenschaft zu begeben, um dort wieder ihrer Tätigkeit
als Prostituierte[r] nachzugehen. Dabei liess sie die Geschädigte nicht aus den
Augen und überwachte deren Arbeit sorgfältig. Da jedoch keine Kundschaft
zugegen war, wies sie B____ bereits kurze Zeit später an, sie wieder in die
Liegenschaft zu begleiten. […]“
2.1.2 Die
Vorinstanz legte ihrem Schuldspruch daraufhin folgende sachverhaltliche
Feststellungen zugrunde (angefochtenes Urteil S. 15):
„In casu hat
die Beschuldigte B____ bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prostituierte in
Basel überwacht. Sie hat die Geschädigte mehrfach angewiesen, aktiv auf
potenzielle Kunden zuzugehen, und hat mit diesen des Öfteren auch die geltenden
Konditionen abgesprochen. B____ musste das von den Freiern erhaltene Geld unter
anderem auch der Beschuldigten abgeben. Das Verhalten von A____ ist deutlich über
„gelegentliche gutgemeinte Empfehlungen“ hinausgegangen […].
Dabei hat A____
als Teil eines Zuhälterrings mit ihrer Schwester und weiteren Personen derart
intensiv zusammengewirkt, dass die Grenze zur Mittäterschaft überschritten ist.
Sie hat sich unkritisch hinter das bestehende System gestellt und es selbst
umgesetzt. Aufgrund ihrer gehobenen Position als Schwester der Freundin eines
Hauptzuhälters hat sie nicht unmittelbar auf B____ Druck ausüben müssen; es
reichte, dass sie es C____ [ihrer Schwester] oder D____ [ebenjenem
Hauptzuhälter] erzählen würde. Für die Tatausführung war es unerlässlich, dass
die Beaufsichtigung abwechselnd von mehreren Personen übernommen wurde. A____
hat somit einen unentbehrlichen Tatbeitrag geleistet.“
2.2
2.2.1 Die
Anschlussberufungsklägerin kritisiert in formeller Hinsicht, der in der
Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei unwahr, da er das mutmassliche
Geschehen unter Weglassung relevanter Elemente, bzw. nicht in Übereinstimmung
mit sämtlichen tatsächlichen Gegebenheiten darstelle. Es ergebe sich
zweifelsfrei aus den Akten, dass durch die solothurnischen
Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren gegen die angeblichen Hintermänner des
Zuhälterrings geführt werde. Indem die im Kanton Solothurn verfolgten Taten im
Verfahren gegen die Anschlussberufungsklägerin ausgeklammert würden, erscheine die
Anschlussberufungsklägerin zu Unrecht als isolierte und eigenständige Täterin
(Akten S. 1051). Sinngemäss macht die Anschlussberufungsklägerin somit
geltend, eine adäquate Würdigung ihrer Strafbarkeit setze eine
Gesamtbetrachtung voraus, welche die Rolle der Hintermänner und das Verhältnis
der Anschlussberufungsklägerin zu diesen miteinbeziehe.
2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, aus der Anklageschrift gehe klar
hervor, dass die Anschlussberufungsklägerin durch ihr Handeln selbständig den
Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt habe. Sie führt fort, A____
habe einen von den anderen an der Tatausführung beteiligten Personen unabhängigen,
von der Vorinstanz zu Recht als unentbehrlich eingestuften Tatbeitrag geleistet.
Dennoch gelangt sie zum Schluss, die Anschlussberufungsklägerin habe die Grenze
zur Mittäterschaft überschritten (Akten S. 1064). Aus den Akten erhellt,
dass sich die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Instruktionsverfahren
noch klar auf den Standpunkt gestellt hatte, der Vorwurf der Förderung der
Prostitution stelle „ein eigenes Hauptverfahren dar und weis[e] keinen
Zusammenhang mit den Vorfällen auf, die sich im Kanton Solothurn ereignet
haben.“ (Akten S. 833).
2.2.3 Nach
dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101];
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63
E. 2.2). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er
angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt
und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143
IV 63 E. 2.2).
An eine
Anklageschrift sind jedoch auch keine überspitzt formalistischen Anforderungen
stellen (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4, 6B_45/2013
vom 18. Juli 2013 E. 2.2, 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3).
Selbst eine Verurteilung im Lichte einer mangelhaften Anklageschrift verletzt
daher den Anklagegrundsatz nur dann, wenn sich der Mangel tatsächlich auf die
Verteidigung ausgewirkt hat. So wäre es unzulässig, eine Verurteilung unter
Hinweis auf das Anklageprinzip auszuschliessen, wenn der Beschuldigte, bzw.
seine Verteidigung der Anklageschrift von Anfang an entnehmen konnte, welche
Sachverhaltselemente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidend sein
würden.
2.2.4 In
der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und
rechtlich soweit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308
Abs. 1 StPO). Wie sie das Untersuchungsergebnis in die Form der Anklage
giesst, steht innerhalb der gesetzlichen Schranken von Art. 324 ff. StPO
in ihrem Ermessen. In dieses fällt auch die Bewertung, mehrere
Sachverhaltskomplexe gestützt auf die Ermittlungen als miteinander verknüpft
oder einander nicht zugehörig zu betrachten. Gelangt die Staatsanwaltschaft
gestützt auf ihre Erhebungen zur Auffassung, eine beschuldigte Person habe im
Rahmen eines abgrenzbaren Sachverhaltes selbständig sämtliche
Tatbestandselemente einer Strafnorm erfüllt, so obliegt es ihr, diesen
Sachverhalt zur Anklage zu bringen. Es ist Sache der Gerichte, diese Auffassung
auf ihren materiellen Gehalt hin zu überprüfen.
Die
Anklageschrift vom 28. Juli 2016 umreisst in Bezug auf den Vorwurf der in
Basel begangenen mehrfachen Förderung der Prostitution ein Prozessthema, nach
welchem die Anschlussberufungsklägerin ohne Mitwirkung Dritter den Tatbestand
von Art. 195 lit. c StGB erfüllt hat. Gemessen an den Voraussetzungen
von Art. 325 Abs. 1 StPO ist der äussere Tathergang in Bezug auf die
einzelnen Tatbestandselemente hinreichend deutlich umschrieben, mitunter ist
durch Beispiele unterlegt, wie die Anschlussberufungsklägerin B____ in ihrer
Handlungsfreiheit bei der Ausübung der Prostitution eingeschränkt haben soll.
Dass es für die Erfüllung des Tatbestandes nach Anschauung der Staatsanwaltschaft
keiner Hintermänner bedurfte, entspricht ihren Bekundungen während der
Instruktion des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Akten S. 833). In Bezug
auf die Umgrenzungs- bzw. Informationsfunktion der Anklage ergeben sich keine
Probleme.
Hinzu kommt im
vorliegenden Fall, dass das Verfahren gegen die Anschlussberufungsklägerin von
der gegen die Hintermänner geführten Untersuchung abgetrennt und mit
Gerichtsstandsverfügung vom 27. Mai 2016 vom Kanton Solothurn übernommen
worden ist (Akten S. 403). Diese Weichenstellung verdeutlichte bereits in
einem frühen Verfahrensstadium, dass das Wirken allfälliger Hintermänner im
Kanton Basel-Stadt nicht zur Disposition steht. Ob sich das gewählte Vorgehen
auch in materieller Hinsicht rechtfertigt, ist mit Blick auf das Anklageprinzip
nicht entscheidend.
Damit ist die
Anklageschrift vom 28. Juli 2016 in Bezug auf die Informations- und
Umgrenzungsfunktion nicht zu beanstanden.
2.2.5 In
Gutheissung eines von Seiten der Anschlussberufungsklägerin gestellten
Beweisantrages ersuchte das Strafgericht die solothurnischen
Strafverfolgungsbehörden am 29. September 2016 um nähere Informationen zu
dem gegen die angeblichen Hintermänner geführten Verfahren (Akten S. 836).
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 gab die Staatsanwaltschaft Solothurn
bekannt, eine Strafuntersuchung gegen D____, E____, und F____ wegen Entführung,
Vergewaltigung und Förderung der Prostitution, alles begangen zum Nachteil von
B____, zu führen (Akten S. 856). Das Hauptverhandlungsprotokoll erhellt
zudem, dass das Verhältnis der Privatklägerin zu D____ und zur Schwester der Anschlussberufungsklägerin,
C____, welcher zur Tatzeit mit ersterem liiert war, vor dem Strafgericht thematisiert
worden ist (Akten S. 877 ff.).
2.2.6 Die
Vorinstanz hat im Rahmen der Aussagenwürdigung sowohl auf das erwähnte Schreiben
der Staatsanwaltschaft Solothurn als auch auf die Aussagen zur Aufgabenteilung
zwischen der Anschlussberufungsklägerin und D____ und Konsorten Bezug genommen
(angefochtenes Urteil S. 12, 14). Gestützt darauf hat das Strafgericht
erstellt, die Anschlussberufungsklägerin sei Teil des aus den genannten
Personen bestehenden Zuhälterrings gewesen. Sie habe sich unkritisch hinter ein
bestehendes System gestellt und dieses System umgesetzt. Aufgrund ihrer im
Vergleich zu B____ gehobenen Position habe sie keinen unmittelbaren Druck
ausüben müssen, damit sich diese prostituiere (vgl. E. 2.1.2).
In seiner
Subsumption hat das Strafgericht das Handeln der Anschlussberufungsklägerin in
einen Kontext gebettet, der sich massgeblich aus den Tatbeiträgen ihr
hierarchisch übergeordneter Mittäter speist. Die Strafbarkeit A____s leitet
sich nach der Vorinstanz aus ihrer Stellung innerhalb eines Zuhälterrings ab,
als dessen Mitglied sie an einer vom Strafgericht implizierten Aufgabenteilung
mitwirkte. Die in der Anklageschrift geschilderten Zwangshandlungen, welche die
Anschlussberufungsklägerin ausgeübt haben soll, verwandeln sich vor diesem
Hintergrund in Kontroll- bzw. Überwachungshandlungen ohne eigenständigen
Zwangscharakter. Die faktische Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin
ergibt sich nach der strafgerichtlichen Darstellung erst aus dem (drohenden) Einschreiten
der skrupellosen Zuhälter, welche im Hintergrund mit ins Bild rücken.
Dass die
Anschlussberufungsklägerin gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen „die Grenze
zur Mittäterschaft überschritten“ hat, obschon sich der Anklageschrift
betreffend den Vorwurf der Förderung der Prostitution (vgl. E. 2.1.1)
keine Erwähnung einer dritten Person entnehmen lässt, ist bemerkenswert. Im
Resultat subsumiert die Vorinstanz Tatsachen unter Art. 195 lit. c
StGB, die nicht in der Anklageschrift umschrieben und damit nicht Teil des
Prozessthemas sind.
Damit ist im
Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass das Strafgericht in Bezug auf die
Anklageschrift vom 28. Juli 2016 den rechtserheblichen Sachverhalt
erweitert und dadurch das Immutabilitätsprinzip verletzt hat.
2.2.7 Eine
Verletzung des Anklageprinzips wirkt sich nach dem Vorstehenden (E. 2.2.3)
nur aus, wenn die beschuldigte Person in der Vorbereitung ihrer Verteidigung
und der Wahl ihrer Verteidigungsstrategie effektiv eingeschränkt worden ist.
Aus dem
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die
Anschlussberufungsklägerin bereits in ihrem Plädoyer darauf hinwies, es seien
vor allem ihre Schwester C____ und D____ ins Zentrum gerückt worden. Die Rolle
der anderen Hintermänner bleibe obskur. Unklar sei weiter, ob die
Privatklägerin zeitweise nicht selbst eine Beziehung zu E____, einem der
Zuhälter, geführt oder zumindest mit diesem gewohnt habe. Schliesslich sei
denkbar, dass die Anschlussberufungsklägerin ebenfalls unter diesen Männern
gelitten habe (Akten S. 885). Für das Appellationsgericht ergibt sich daraus,
dass die Anschlussberufungsklägerin während der Hauptverhandlung keine
hinreichende Kenntnis über die Sachverhalte besass, die für die spätere
Verurteilung entscheidend sein würden.
Effektiv finden
sich in den Verfahrensakten kaum Beweismittel, welche die Dynamik innerhalb des
Zuhälterrings zum Gegenstand haben. Dies ist als logische Folge dessen, dass dieser
Sachverhaltsbereich von Beginn weg aus der Strafuntersuchung ausgeklammert worden
ist, nachvollziehbar. Macht man der Anschlussberufungsklägerin jedoch zum
Vorwurf, sie sei Teil der organisierten Zuhälterei gewesen, so kommt das
Appellationsgericht nicht umhin, festzustellen, dass der diesbezügliche Sachverhalt
nicht nur von der Anklageschrift nicht umfasst, sondern auch aus den Akten
nicht genügend erstellt ist. Es wäre zu ergründen gewesen, wie die Verhältnisse
und Rechenschaften innerhalb des Zuhälterrings konkret aussahen und welche
Stellung und Aufgaben der Anschlussberufungsklägerin zukamen. Gleiches gilt für
die im Falle eines Mangels an Subordination latente Gewaltandrohung im Verhältnis
zwischen den Zuhältern und der Privatklägerin.
Hinsichtlich des
umfassend ermittelten Sachverhaltes wären der Anschlussberufungsklägerin sodann
die strafprozessualen Verteidigungsrechte offen gestanden. Es wären die Mittäter
mit der Anschlussberufungsklägerin zu konfrontieren gewesen, wodurch diese allenfalls
weitere Argumente zu ihrer Verteidigung gewinnen und in die Wahl ihrer
Strategie hätte miteinfliessen lassen können. Indem sie indes erstmals im strafgerichtlichen
Urteil mit den entscheidrelevanten Tatsachen konfrontiert wurde, sah sie sich
dieser Möglichkeiten beraubt.
2.2.8 Nach
dem Gesagten ist festzustellen, dass die Anschlussberufungsklägerin durch die
Verletzung des Anklageprinzips effektiv in ihrer prozessualen Stellung beeinträchtigt
worden ist. Auf den dem vorinstanzlichen Schuldspruch zu Grunde liegenden
Sachverhalt darf darum nicht abgestellt werden.
2.3 Zu
prüfen ist nachfolgend, ob sich die Anschlussberufungsklägerin gestützt auf den
Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 28. Juli 2016 geschildert
wird, der mehrfachen Förderung der Prostitution, begangen zum Nachteil von B____,
schuldig gemacht hat.
2.3.1 Die
Anschlussberufungsklägerin beanstandet, dass die Anklageschrift nur gerade zwei
Anweisungen schildere, mit welchen sie den Tatbestand der Förderung der
Prostitution erfüllt haben soll. Dabei handle es sich um die Vorgabe, dass B____
nicht einfach auf der Strasse herumstehen, sondern potentielle Kunden aktiv
anwerben solle und dass die Anschlussberufungsklägerin auch bei Preisverhandlungen
mit Kunden behilflich gewesen sein soll. Dies könne als Hilfeleistung einer
erfahrenen Kollegin verstanden werden. Im Anklagepunkt I.3 fehle es zudem
an einer Schilderung woraus sich die Machtposition der Anschlussberufungsklägerin
ableite, bzw. inwiefern sich B____ den Anweisungen ihrer Kollegin nicht habe
entziehen können, zumal die Anschlussberufungsklägerin gar nicht immer anwesend
gewesen sei, wenn B____ gearbeitet habe (Akten S. 1053). Im Plädoyer vor
dem Berufungsgericht führte sie zusammenfassend aus, in der Anklageschrift seien
die Tatbestandsvoraussetzungen betreffend die Förderung der Prostitution gar
nicht abschliessend geschildert (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4).
2.3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufungsantwort unter Verweis auf
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die formelle Gültigkeit der
Anklageschrift vom 28. Juli 2016 bekräftigt. Sinngemäss verweist sie somit
auf die darin enthaltenen Schilderungen. Soweit sie sich in materieller
Hinsicht weiter den Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft anschliesst,
ist sie nicht zu hören (vgl. E. 2.2.7).
2.3.3 Die
Anschlussberufungsklägerin wendet sich nicht gegen den ihr gemäss
Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt. Von diesem ist somit auszugehen.
Hingegen bestreitet sie die Tatbestandsmässigkeit dieses Verhaltens in Bezug
auf Art. 195 lit. c StGB.
Gemäss Art. 195
lit. c StGB wird bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die
Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit
überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution
bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten.
Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer
Machtposition befindet, die es erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken
und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in
Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt
voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem
sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung,
ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und
dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren
Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2; BGer
6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2).
2.3.4 In
zusammenfassender Würdigung sämtlicher Aussagen lässt sich im Sinne einer
Vorbemerkung festhalten, dass die Privatklägerin allgemein eine Situation hohen
wirtschaftlichen Drucks beschreibt, welcher von den Hintermännern ausgenutzt
bzw. durch engmaschige soziale Kontrolle noch erhöht worden ist. Zu prüfen
bleibt die Rolle, welche die Anschlussberufungsklägerin gespielt hat und wie
sich ihr Verhältnis zur Privatklägerin gestaltete.
Zunächst ist
auffallend, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen deutlich zwischen den
Ereignissen am 4. März 2016 und jenen in der Zeit davor differenziert. An
dieser zeitlichen Gliederung orientiert sich auch die Anklageschrift
(Ziff. I.4.1 bzw. Ziff. I.3 der Anklageschrift). Das Vorgehen der
Anschlussberufungsklägerin in der Zeit vor dem 4. März 2016 beschrieb die
Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme so, dass diese ihr manchmal
gesagt habe, sie solle die Leute mehr ansprechen und nicht auf der Fensterbank
sitzen. Das sei aber eigentlich nicht oft vorgekommen. Sie beschreibt auch,
dass die Anschlussberufungsklägerin und sie zusammen gearbeitet haben, manchmal
auch zu zweit einen Kunden bedient haben. Auf die Frage weshalb die
Anschlussberufungsklägerin für sie manchmal ein Geschäft besprochen habe, gab
die Privatklägerin an, diese habe einfach besser Deutsch sprechen können (Akten
S. 527 f.). Weiter gab sie an, die Anschlussberufungsklägerin habe
sich ausser für sie nicht für die anderen Prostituierten im gemeinsamen Umfeld
interessiert und was sie betreffe, nicht wegen dem Geld.
Aus einem
Rechtshilfeersuchen der Kantonspolizei Solothurn geht hervor, dass am 3. März
2016 vor der [...] Bar in [...] der Barbetreiber von drei Personen mittels
Stahlrute niedergeschlagen und die Privatklägerin, die seit einer Woche nicht
mehr in Basel anzutreffen gewesen war, in einen weissen Mercedes gezerrt und
vom Ort verbracht wurde (Akten S. 551). Dass die Staatsanwaltschaft
Solothurn wegen dieses Vorfalls ein Strafverfahren gegen D____, E____ und F____
wegen Entführung, Vergewaltigung und Förderung der Prostitution führt (Akten
S. 856), verdeutlicht, dass die Privatklägerin von ihren Zuhältern in
einer exemplarischen Strafaktion grausam nach Basel zurückgeführt wurde. Die
Privatklägerin bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, nicht aus Solothurn
zurückgekommen, sondern gewaltsam nach Basel gebracht worden zu sein (Akten
S. 876).
Gemäss den
Aussagen der Privatklägerin habe als Folge dieser Intervention C____ am
4. März 2016 (Ziff. I.4.1 der Anklageschrift) bestimmt, dass die
Privatklägerin nur noch mit A____ auf die Strasse gehen dürfe. Diese habe bei
der Arbeit auf der Strasse effektiv aufgepasst, dass die Privatklägerin nicht
(erneut) weglaufe (Akten S. 527). Früher sei sie freundlich zu ihr
gewesen, nicht aber an besagtem Tag (Akten S. 530). Auf Frage der
Anschlussberufungsklägerin, weshalb die Privatklägerin wolle, dass sie bestraft
werde, obwohl sie nichts damit zu tun habe, antwortete die Privatklägerin: „Du
hättest mir auch helfen können, du verdienst diese Strafe. D____ hat mich
verprügelt und C____ war auch dabei und du, A____ hast D____ nur gefragt, ob er
mir etwas angetan hat.“ Diese Passage steht für das Appellationsgericht in
einem inhaltlichen Zusammenhang zu den Ereignissen vom 3. März 2016. Die
Privatklägerin bringt darin ihre Enttäuschung gegenüber der
Anschlussberufungsklägerin zum Ausdruck, sich nach der Entführung durch die
Hintermänner passiv verhalten und ihr nicht zur Seite gestanden zu haben. Zusammenfassend
stellen die Ereignisse um die Flucht der Privatklägerin bzw. um ihre gewaltsame
Rückverbringung nach Basel eine Zäsur im Verhältnis der Frauen dar, die sich
aus dem Aussageverhalten beider herauslesen lässt. In diesen Geschehnissen
gründet in Würdigung ihrer Aussagen das Strafbedürfnis der Privatklägerin.
2.3.5 Betreffend
den Zeitraum zwischen November 2015 und dem 3. März 2016
(Anklage-Ziffer I.3) bringt die Anschlussberufungsklägerin zu Recht vor, dass
aus der Anklage nichts hervorgeht, woraus sich eine Machtposition gegenüber der
Privatklägerin ableiten liesse. Zwar wird erläutert, letztere sei bis auf die
Kontakte an ihrem Arbeitsort isoliert, mittellos und der deutschen Sprache nur
bedingt mächtig gewesen, damit ist indes nur gesagt, dass die Privatklägerin im
Kontext der Strassenprostitution eine besonders vulnerable Person war. Eine
Verbindung zur Anschlussberufungsklägerin ist damit noch nicht erstellt, ebenso
wenig wie der Vorwurf, dass sie sich die Lage der Privatklägerin zu Nutzen gemacht
hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Anschlussberufungsklägerin im
Falle der Missachtung ihrer Anweisungen auf die Privatklägerin hätte einwirken
wollen oder ob sie ihr ein von ihr persönlich ausgehendes Übel in Aussicht
gestellt habe. Somit fehlt es an einem der Anschlussberufungsklägerin zurechenbaren
Nötigungsmittel, mit welchem sie die Privatklägerin bei der Ausübung der
Prostitution effektiv zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen
veranlassen konnte. Mit der blossen Aufforderung zu einer engagierteren Akquise
hat sie die Handlungsfreiheit der Privatklägerin allenfalls tangiert, nicht
aber in einem strafwürdigen Masse eingeschränkt. Was die Übernahme von Preisverhandlungen
betrifft, hat die Privatklägerin selbst ausgesagt, dies sei auf ihre geringen
Sprachkenntnisse zurückzuführen. Nach dieser Schilderung handelte die
Anschlussberufungsklägerin nicht gegen den Willen der Privatklägerin, womit
eine Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit ebenfalls ausscheidet. Insgesamt geht
das der Anschlussberufungsklägerin objektiv zurechenbare angeklagte Verhalten
nicht über Alltagshandlungen von Prostituierten, die sich einigermassen auf der
selben hierarchischen Stufe befinden, hinaus.
2.3.6 Nach
dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anschlussberufungsklägerin hinsichtlich
Anklage-Ziffer I.3 nicht tatbeständlich gehandelt hat und in diesem Punkt vom
Vorwurf der Förderung der Prostitution, begangen zwischen November 2015 und dem
3. März 2016 in Basel zum Nachteil von B____ freizusprechen ist. Die
Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.
2.3.7 Betreffend
den 4. März 2016 ist in Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des
Rechtshilfeersuchens der Kantonspolizei Solothurn (Akten S. 551) hingegen
davon auszugehen, dass die Bemühungen des Zuhälterringes darauf gerichtet
waren, die Privatklägerin durch eine eng markierte Kontrolle von einem weiteren
Fluchtversuch abzuhalten. Der von C____ ausgegebenen Weisung folgend, übernahm
die Anschlussberufungsklägerin für die Hintermänner des Zuhälterrings Überwachungs-
und Kontrollaufgaben, indem sie die Privatklägerin anwies, sich gleichzeitig mit
ihr zu prostituieren und sie dabei beaufsichtigte. Indem sie Ort und Zeit
bestimmte, in welcher die Privatklägerin der Tätigkeit nachgehen sollte,
schränkte sie diese in ihrer Handlungsfreiheit ein. Die Anschlussberufungsklägerin
handelte indes nicht aus eigenem Antrieb und Motivation, sondern auf Geheiss ihrer
Schwester. Tatsache ist zudem, dass die Anschlussberufungsklägerin trotz oder
wegen ihrer Verwandtschaft zu C____ einem gewissen Druck ausgesetzt war, der gleichsam
von dieser und den Zuhältern ausgegangen sein dürfte. Es ist nicht davon
auszugehen, dass das Nichtbefolgen der Weisungen hingenommen worden wäre. Soweit
den Akten zu entnehmen, nahm die Anschlussberufungsklägerin innerhalb des
Zuhälterrings somit eine subalterne Stellung ein und besass keine eigene
Entscheidungskompetenz. Massgebend für die Beschränkung der Handlungsfreiheit
der Privatklägerin war demnach die latente Androhung von Gewalt durch die
Hintermänner. Das Mitwirken der Anschlussberufungsklägerin in einem solchen
Zusammenhang wird ihr indes nicht vorgeworfen. Aus der Anklage ergibt sich auch
nicht, dass sie eine originäre Machtposition innegehabt habe, die es ihr
erlaubt hätte, die Privatklägerin direkt unter Druck zu setzen.
2.3.8 Damit
erweist sich die Anschlussberufung in diesem Punkt als begründet und die Anschlussberufungsklägerin
ist vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, begangen am 4. März 2016
in Basel zum Nachteil von B____ (Anklage-Ziffer I.4.1) freizusprechen.
Die
Anschlussberufungsklägerin beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung,
begangen am 4. März 2016 an der [...] in Basel zum Nachteil der B____.
3.1 Die
Anschlussberufungsklägerin rügt in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend, die
Privatklägerin sei zu keiner Zeit in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt
worden. Dabei stützt sie sich auf die privatklägerischen Aussagen, nach welchen
diese auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht bestätigt habe, gegen ihren Willen
im Zimmer festgehalten worden zu sein. Im Gegenteil habe sie sogar angegeben,
es sei ihr recht gewesen, bei A____ und C____ zu verbleiben, weil sie dann
nicht habe arbeiten müssen. Entsprechend habe sie den Raum nicht zu verlassen
versucht, weil sie gar keine Lust gehabt habe, nach draussen zu gehen. Weiter
habe die Privatklägerin angegeben, sie hätte sich in die Küche begeben können.
Alleine die Aussage, sie habe nicht alleine auf die Strasse gedurft, begründe
noch keine Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB.
3.2 Nachdem
betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung keine objektiven Beweismittel im
Recht liegen, sind die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin und der
Privatklägerin heranzuziehen.
3.2.1 Die
Privatklägerin hat anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2016
ausgesagt, sie habe am Abend des 4. März 2016 mit A____ und C____ in ihrem
Zimmer bleiben müssen. Diese hätten geschaut, dass sie nicht abhaue und darum
die Türe von innen mit dem Schlüssel abgeschlossen (Akten S. 561). Bei der
(Konfrontations-) Einvernahme vom 21. Juni 2016 gab sie auf Nachfrage, wie
sie im Zimmer eingeschlossen wurde, demgegenüber an: „Es wurde nicht mit
einem Schlüssel sondern mit… (Anmerkung Schreibende: B____ macht eine
Drehbewegung mit der Hand) ich weiss nicht mit was verschlossen.“
Konfrontiert mit dem Widerspruch erklärte sie: „Es war kein Schlüssel. Wie
soll ich es erklären. Ich kann es nicht sagen.“ Um das Schloss zu öffnen,
habe man zur Tür gehen müssen, und drehen (Akten S. 595). A____ habe die
Türe damit abgeschlossen. Auf Frage, ob sich die Tür noch habe öffnen lassen,
führte sie aus, sie habe schon in die Küche gehen dürfen, aber nicht nach unten
[auf die Strasse], weil die Anschlussberufungsklägerin und ihre Schwester Angst
gehabt haben, das sie wieder davon renne. Sie habe nur nach unten gedurft, wenn
A____ mitkomme. Präzisierend führte sie aus, C____ habe gesagt, dass sie im
Zimmer bleiben solle, beziehungsweise nur mit A____ arbeiten gehen solle (Akten
S. 590 f.). Die Umstände im Zimmer beschreibt sie wie folgt: „Wir
waren im Zimmer und tranken. Vielleicht ein Whisky oder sonst etwas. Ich sass
auf dem Bett und rauchte. C____ sass auch auf dem Bett.“ Auf Frage, weshalb
sie das Zimmer nicht verlassen habe, sagte sie aus: „Sie haben mir nichts angetan.
Sie sagten einfach, ich soll bleiben. Ich rauchte im Zimmer und ich war froh,
dass ich nicht arbeiten musste.“ Auf die Frage, ob sie das Zimmer habe
verlassen wollen, antwortete sie: „Eigentlich nicht.“ (Akten
S. 590).
3.2.2 Die
Anschlussberufungsklägerin sagte zur Beschaffenheit der Türschlösser aus, es
habe in der Tür zum betreffenden Zimmer zwei Schlösser gehabt. Eines davon habe
man mit einem Schlüssel abschliessen können und das andere habe man drehen
müssen. Die Tür sei zwar geschlossen gewesen, weil es gezogen habe und C____
schwanger gewesen sei, aber mit keinem dieser beiden Schlösser abgeschlossen,
was sie auf entsprechende Nachfragen insgesamt vier Mal aussagte. Im Weiteren bestätigte
sie, sich gemeinsam mit B____ und C____ im betreffenden Zimmer aufgehalten zu
haben (Akten S. 591 f.). Zudem hat sich die Anschlussberufungsklägerin
einlässlich zu einem am Tag vor der angeblichen Freiheitsberaubung gefeierten
Geburtstag geäussert. Mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt bestätigen
diese Ausführungen immerhin, dass sich die Privatklägerin auch nach ihrer Rückverbringung
nach Basel noch in verschiedenen Räumlichkeiten im Etablissement an der [...]
aufhalten konnte.
3.2.3 In
Würdigung der vorstehenden Aussagen gelangt das Appellationsgericht in
Abweichung der ersten Aussage der Privatklägerin und gestützt auf ihre
nachfolgenden Erklärungen, die sich mit jenen der Anschlussberufungsklägerin
decken, zum Beweisergebnis, dass die Türe zum Raum, in welchem sich die
Privatklägerin zusammen mit der Anschlussberufungsklägerin und ihrer Schwester
am 4. März 2016 aufhielt, lediglich durch ein Drehschloss versperrt war.
3.3
3.3.1 Wer
jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer
Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint die Strafbarkeit jedoch in Fällen,
in denen eine Freiheitsberaubung kurzfristig ist oder als Begleiterscheinung
eines anderen strafbaren Verhaltens auftritt. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur Erfüllung des anderen
Tatbestandes notwendige Mass hinausgeht (BGE 129 IV 61 E. 2, 98 IV 314;
BGer 6B_327/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.4.1, 6B_1095/2009 vom
24. September 2010 E. 2.2).
Hinsichtlich der
Bewertung des Vorwurfs der Freiheitsberaubung steht somit die Frage im Zentrum,
ob sich dieser Sachverhaltskomplex von jenem der Förderung der Prostitution
abgrenzen lässt oder ob er als eine Ausprägungsform der diversen gegen die
Privatklägerin gerichteten Nötigungshandlungen in diesem aufgeht.
3.3.2 Es
ist erstellt, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Ausübung der
Prostitution durch das Wirken des Zuhälterringes in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt
worden ist (E. 2.3.7). Die Überwachung und Kontrolle erstreckte sich am
4. März 2016 insofern auch auf die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin, als
dass sie die Liegenschaft an der [...], wo sie die Prostitution ausüben sollte,
nur unter Aufsicht und zum Anwerben von Kundschaft verlassen durfte. Aus den
Akten geht indes hervor, dass sie sich innerhalb des Hauses auch nach ihrer Flucht
noch in verschiedenen Zimmern aufhalten konnte. Was den Tatzeitraum im
Besonderen betrifft, wurde die Türe zum Raum, in welchem die Privatklägerin festgehalten
worden sein soll, „lediglich“ mit einem Drehknopf versperrt war, der sich
grundsätzlich von jedermann bedienen liess. Demnach wurde die Privatklägerin
nicht physisch am Verlassen des Raumes gehindert. Sie hat denn auch eingeräumt,
es habe für sie die Möglichkeit bestanden, sich in die Küche zu begeben. Soweit
sie an beiden Einvernahmen ausführte, es sei C____ darum gegangen, dass sie
nicht nach unten gehe bzw. wieder weglaufe, bestätigt dies, dass sich die Einschränkung
ihrer Bewegungsfreiheit nicht auf das Zimmer, in dem sich die drei Frauen befanden,
beschränkte, sondern generell auf die den Prostituierten in der Liegenschaft an
der [...] zur Verfügung stehenden (Neben-) Räume. Damit ist im Sinne eines
Zwischenfazits festzuhalten, dass die Anschlussberufungsklägerin die Privatklägerin
nicht wie vorgeworfen in einem Zimmer einschloss. Anders als von der
Anschlussberufungsklägerin vorgebracht, kann eine Freiheitsberaubung indes auch
bezogen auf bestimmte Räume einer Liegenschaft begangen werden.
3.3.3 Gemäss
der Sachverhaltsschilderung in Ziffer I.4.1 der Anklageschrift geht die
Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Anschlussberufungsklägerin die
Tatbestände der Förderung der Prostitution und der Freiheitsberaubung am
4. März 2016 im Zuge eines einheitlichen, zusammenhängenden und in
zeitlicher Hinsicht ununterbrochenen Geschehens erfüllt hat. Die formelle
Gliederung der Anklageschrift deutet bereits an, dass die Freiheitsberaubung keinen
Selbstzweck erfüllte sondern als Mittel zum Zweck dazu diente, die
Privatklägerin in der Liegenschaft festzuhalten, um ihr weitere Prostitutionshandlungen
abzunötigen. Auch laut den vorinstanzlichen Erwägungen habe B____ das Zimmer deshalb
nicht verlassen, weil sie unter dem Eindruck des Nachts zuvor gewaltsam
beendeten Fluchtversuchs gestanden sei. Dies unterstreicht, dass die
Freiheitsberaubung zum Prostitutionskontext gehört. Ein solches Motiv hat C____
nach der Darstellung der Privatklägerin auch ausdrücklich geäussert. Indem der
Privatklägerin jenes Mindestmass an Bewegungsfreiheit belassen wurde, das sich
mit dem übergeordneten deliktischen Zweck vereinbaren liess, erlangt die
Freiheitsberaubung neben dem Tatbestand der Förderung der Prostitution keine
eigenständige Bedeutung, sondern geht darin auf.
Soweit die
Vorinstanz darauf hinweist, die Privatklägerin habe das Zimmer nicht verlassen,
weil sie unter dem Eindruck des nachts zuvor gewaltsam beendeten Fluchtversuchs
gestanden sei, rekurriert sie auf das Einschüchterungspotential der Zuhälter. Analog
zum Vorwurf der Förderung der Prostitution macht sie die Erfüllung des
objektiven Tatbestandes von einer Beteiligung Dritter abhängig, die nach der
Anklageschrift nicht zum Prozessthema gehört. Zwar findet sich hinsichtlich der
Freiheitsberaubung unter Ziffer I.4.1 der Anklageschrift ein Hinweis auf
die separat verfolgten Zuhälter, deren Tatbeitrag wird jedoch nicht
konkretisiert. Mit Blick auf das Anklageprinzip ist darum nicht ersichtlich,
wie sich die Anschlussberufungsklägerin gegen Tathandlungen verteidigen soll,
die sie – obschon als Alleintäterin angeklagt – nicht persönlich begangen hat.
Das in E. 2.2.7 Ausgeführte gilt im Rahmen der Freiheitsberaubung somit
analog.
Rückt man das
individuelle Verhalten der Anschlussberufungsklägerin in den Fokus, ist
festzustellen, dass sie die Privatklägerin nicht physisch am Verlassen des
Raumes gehindert hat. Der von ihr allein ausgehende psychische Druck dürfte
ebenfalls nicht von genügender Intensität gewesen sein, um die Privatklägerin
am Verlassen des Zimmers zu hindern. Damit fehlt es auf der Ebene des
objektiven Tatbestandes an einem der Anschlussberufungsklägerin zurechenbaren
Nötigungsmittel.
Zusammenfassend hat
die Anschlussberufungsklägerin den objektiven Tatbestand von Art. 183
Ziff. 1 StGB nicht erfüllt und ist entsprechend freizusprechen.
3.3.4 Ob
die Anschlussberufungsklägerin den subjektiven Tatbestand von Art. 183
Ziff. 1 StGB erfüllt hätte, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Ihre
Aussagen lassen den Schluss jedenfalls nicht zu, sie habe die Privatklägerin im
Zimmer festhalten wollen. Auch aus dem Handeln der Anschlussberufungsklägerin ist
kein entsprechender Vorsatz herauszulesen: Zunächst war es C____ welche die Weisung
erteilt hat, B____ nicht alleine auf die Strasse zu lassen, A____ spielte in
diesem Kontext eine untergeordnete Rolle. Zudem sagte die Privatklägerin aus,
sie habe auf dem Bett gesessen, geraucht und sei froh gewesen nicht arbeiten zu
müssen. Somit brauchte die Anschlussberufungsklägerin ein allfälliges
Bestreben, die Privatklägerin im Raum festzuhalten, nicht in äusserlich
erkennbarer Weise in die Tat umzusetzen. Damit sind keine objektiven
Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ein auf Freiheitsberaubung der
Privatklägerin gerichteter Vorsatz ableiten liesse.
Schliesslich fallen
die Aussagen der Privatklägerin in einer weiteren Hinsicht ins Gewicht: Indem
sie nachträglich kundtat, sie habe das Zimmer gar nie verlassen wollen, wäre
sie selbst bei der Ausübung von Zwang gar nicht in ihrer Willensbetätigung
eingeschränkt gewesen. Selbst wenn die Anschlussberufungsklägerin also
tatbestandsmässig gehandelt hätte, wäre ihr lediglich der Versuch einer
Freiheitsberaubung vorzuwerfen.
3.3.5 Zusammenfassend
ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Anschlussberufungsklägerin den
Tatbestand der Freiheitsberaubung, begangen am 4. April 2016 an der [...]
in Basel zum Nachteil von B____ nicht erfüllt hat und von diesem Vorwurf
freizusprechen ist. Die Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als
begründet.
Die
Anschlussberufungsklägerin beantragt, sie sei vom Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) freizusprechen.
4.1 Die
Vorinstanz würdigte die Bestreitungen der Anschlussberufungsklägerin, wonach
der in ihrem Schrank sichergestellte Schreckschussrevolver nicht ihr gehöre und
sie nicht wisse, wie er hinein gekommen sei, als unglaubhaft. In der Erwägung, dass
sie allein über den einzigen Schlüssel zu besagtem Kasten verfügte, schloss es,
die darin aufgefundene Waffe befinde sich in ihrem Besitz. Dass die aus [...] stammende
Anschlussberufungsklägerin den Revolver selbst in die Schweiz eingeführt hatte,
erachtete das Strafgericht hingegen als nicht erstellt. Gestützt auf das
Akkusationsprinzip verwarf es eine Verurteilung wegen Erwerbs ohne Bewilligung
und stellte stattdessen fest, dass der Kaufvertrag nicht den gesetzlichen
Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 lit. b WG entspreche, worauf es die
Anschlussberufungsklägerin der entsprechenden Übertretung schuldig erkannte.
4.2 Die
Anschlussberufungsklägerin kritisiert, im angefochtenen Urteil werde nicht
nachvollziehbar dargelegt, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen
sei. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Anschlussberufungsklägerin habe die
Waffe nicht in die Schweiz eingeführt, sei unklar, weshalb sie trotzdem zum
Schluss gelange, die Anschlussberufungsklägerin habe die Waffe selbst erworben.
Denkbar sei schliesslich, dass sie die Waffe für eine Drittperson aufbewahrt
habe.
4.3
4.3.1 Aus
den Akten erhellt, dass anlässlich der am 23. März 2016 an der [...]
durchgeführten Hausdurchsuchung in einer Waffenkiste ein Schreckschussrevolver
„EKOL Viper 2.5“, sechs Platzpatronen sowie ein [...]scher Erwerbsschein,
indes keine Erwerbspartei ausweisend, datierend vom 17. November 2015, sichergestellt
wurde (Akten S. 433, 436, 456 ff.). Der Revolver befand sich in einem
Schrankabteil am Arbeitsplatz der Anschlussberufungsklägerin (Akten
S. 436, 452). Anlässlich ihrer Festnahme trug diese zwei Schlüssel auf
sich, von welchen einer der entsprechenden Schranktür zugehörig ist, hinter
welcher die Waffe aufbewahrt wurde (Akten S. 453).
Zu den
Schlüsseln befragt, gab die Anschlussberufungsklägerin bei der Einvernahme vom
23. März 2016 an, diese passten zum Kleiderschrank an ihrem Logis an der [...].
Sie bewahre darin ihre Kleider auf (Akten S. 441). Anlässlich der
Einvernahme vom 20. April 2016 wurde die Anschlussberufungsklägerin mit
den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen, namentlich dem
Schreckschussrevolver, konfrontiert, worauf sie dessen Gewahrsam bestritt
(Akten S. 446). Am 18. Mai 2016 erneut befragt, erklärte die
Anschlussberufungsklägerin, es gebe zu besagtem Schrankabteil nur einen
Schlüssel. Sie habe darin Geld und Kleider aufbewahrt (Akten S. 466). Den
Besitz der Waffe bestritt sie weiterhin, wie diese in ihr Schrankabteil gelangt
sei, konnte sie sich nicht erklären. Zu den (leeren) [...] Erwerbspapieren
machte sie keine Angaben. Ergänzend führte sie aus, wenn sie jeweils nach [...]
fahre, lasse sie den Schlüssel da, damit andere Frauen das Schrankabteil
benützen können (Akten S. 471 f.). Zu ihrer letzten Einreise befragt,
äusserte sie sich widersprüchlich und gab als Datum sowohl Dezember 2015 als
auch „Februar oder Januar 2016“ an (Akten S. 469).
4.3.2 In
Würdigung des Vorstehenden hat die Vorinstanz die Aussagen der
Anschlussberufungsklägerin zur unbekannten Herkunft der Schreckschusspistole zu
Recht als unglaubhaft eingestuft. Selbst unter der Annahme, dass sie ihr
Schrankfach tatsächlich ihren Kolleginnen überliess, während sie in der Heimat
weilte, wäre sie zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am 22. März 2016 bereits
wieder lange genug in der Schweiz, um vom Schreckschussrevolver in ihrem
Schrankfach Notiz zu nehmen, zumal sie dieses für Geld und Kleider nutzte,
mithin täglich (mehrmals) hineinblickte. Ohnehin sind keine Indizien dafür
ersichtlich, dass ihr eine Kollegin eine derartige Waffe nachrichtenlos
überlassen hätte. Ausgeschlossen werden kann weiter der Fall, dass eine dritte
Person auf das Schrankabteil Zugriff hatte und den Schreckschussrevolver in
Unkenntnis der Anschlussberufungsklägerin aufbewahrte, besass sie doch als
einzige einen Schlüssel.
Gestützt auf
diese Umstände ist davon auszugehen, dass die Anschlussberufungsklägerin um die
Schreckschusspistole in ihrem Schrankabteil wusste und alleine über diese
verfügen konnte. Entsprechend übte sie den Gewahrsam über die Waffe aus. Dies
setzt voraus, dass die Anschlussberufungsklägerin die Waffe vorgängig zumindest
zu Besitz übertragen erhielt, bzw. sie sich diese sonst wie angeeignet hat.
4.3.3 Damit
gelangt das Appellationsgericht zum Beweisergebnis, dass sich die
Anschlussberufungsklägerin in der Zeit zwischen ihrer letzten Einreise in die
Schweiz und dem 22. März 2016 von einem Dritten beispielsweise durch Kauf,
Tausch oder anderweitig den ausschliesslichen Besitz am Schreckschussrevolver
EKOL Viper 2.5 inkl. Platzpatronen einräumen liess, worauf sie die Waffe
neben anderen persönlichen Effekten in ihrem Schrankfach in der [...] verstaute.
Dabei unterliess sie es, den beigelegten vorgedruckten [...] Erwerbszettel oder
ein anderes, als (Kauf-) Vertrag genutztes Dokument, auszufüllen.
4.4
4.4.1 Gemäss
Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wird mit Busse bestraft, wer seinen
Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 WG nicht nachkommt oder auf dem
Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht. Art. 11 Abs. 2
lit. b WG sieht vor, dass für jede Übertragung einer Waffe ohne
Waffenerwerbsschein ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen und mindestens
zehn Jahre lang aufzubewahren ist, der Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse
und Unterschrift der Person enthält, welche die Waffe erwirbt.
Der in Art. 11
Abs. 2 lit. b WG verwendete Begriff des Erwerbs bedarf insofern der
Präzisierung, als dass der Gesetzeswortlaut im technischen Sinn auf einen
Kauftatbestand hinweist. Damit wird terminologisch indes nur ein Teil der
geregelten Sachverhalte umfasst. Soweit das WG von „Erwerb“ spricht, werden
davon alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie Kauf, Tausch,
Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe umfasst. Unter den Begriff des
Erwerbs fällt mithin jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung
von Waffen, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden
Zweck erfolgt. Das folgt auch e contrario aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 11
Abs. 2 lit. a WG, die von „jede Übertragung“ bzw. „überträgt“
sprechen und mithin kein Kriterium der (notwendigen) Entgeltlichkeit enthalten
(BGer 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.4, 6B_884/2013 vom
9. Oktober 2014 E. 3.3.2; Etter,
in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Waffengesetz [WG], Bern
2017, Art. 11 N 24).
4.4.2 Nachdem
feststeht, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts
unabhängig davon besteht, wie die Übertragung der Waffe rechtlich zu
qualifizieren ist, geht der Einwand der Anschlussberufungsklägerin, sie habe
die Schreckschusspistole im Sinne einer Hinterlegung für Dritte aufbewahrt, an
der Sache vorbei. Indem die Anschlussberufungsklägerin Besitz an der Waffe EKOL
Viper 2.5 erlangte, ohne ein Vertragsdokument ausgefüllt zu haben,
verletzte sie ihre bei der Übertragung von Waffen vorgeschriebenen
Administrativpflichten. Dadurch hat sie den Tatbestand von Art. 34 Abs. 1
lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. b WG erfüllt.
4.5 Damit
hat sich die Anschlussberufungsklägerin der Übertretung des Waffengesetzes,
begangen zu einem Zeitpunkt zwischen November 2015 und dem 22. März 2016,
schuldig gemacht. Die Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.
Nach dem
Vorstehenden ist die Anschlussberufungsklägerin des im Strafpunkt unangefochtenen
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen
geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und
Ausländer, der Übertretung des Waffengesetzes und der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des BetmG schuldig zu erklären.
5.1
5.1.1 Dem
Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
liegt der unangefochtene Sachverhalt zugrunde, nach welchem die
Anschlussberufungsklägerin am 22. März 2016 in Bern von einer unbekannten
Person ein mit Alufolie umwickeltes Päckchen mit 76 Gramm Kokaingemisch
(Wirkstoffgehalt: 43 %, entsprechend 32.68 Gramm reinen Kokains)
erhielt, dieses in ihrer Handtasche verstaute und damit den Zug Richtung Basel
bestieg. Auf der Fahrt wurde sie auf Höhe der Ausfahrt Olten von Mitarbeitern
der Grenzwache einer Kontrolle unterzogen, bei welcher das Kokain zum Vorschein
kam.
5.1.2 Im
Rahmen der Strafzumessung stufte die Vorinstanz das Verschulden der
Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf die Beförderung des Betäubungsmittels
als mittelschwer ein. Sie habe die Drogen weder über die Landesgrenze geschafft
noch unter Eingehung eines gesundheitlichen Risikos inkorporiert. Sie sei somit
hierarchisch nicht auf unterster, aber doch auf einer tiefen Stufe tätig gewesen.
Ausserdem liege nur ein einmaliger Transport vor. Das Tatvorgehen sei nicht als
raffiniert, sondern eher als dreist zu bezeichnen. Subjektiv habe die Anschlussberufungsklägerin
aus finanziellen Motiven gehandelt, obschon sie sich nicht in einer
eigentlichen Notlage befunden habe. Selbst habe sie nur gelegentlich
Betäubungsmittel konsumiert. In Würdigung dieser Elemente bemass die Vorinstanz
die schuldangemessene Einsatzstrafe mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
5.2
5.2.1 Die
Staatsanwaltschaft erachtet die vom Strafgericht angenommene Einsatzstrafe für
den Kokaintransport als zu tief und verlangt eine Erhöhung um 6 Monate auf
20 Monate Freiheitsstrafe.
Begründungsweise
bringt die Staatsanwaltschaft vor, das Verschulden der Anschlussberufungsklägerin
wiege schwer. Sie beruft sich hierzu auf die Menge der transportierten Drogen,
welche weitaus im qualifizierten Bereich liege. Diese hätten vor dem Weiterverkauf
noch um ein Mehrfaches gestreckt werden können, sodass der Verkaufswert um ein
Vielfaches höher sei, als was die Anschlussberufungsklägerin als Prostituierte
verdient habe. Zudem habe sie das Kokain nicht inkorporiert transportieren
müssen und sich keinem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt. Weiter habe sich
auch das Risiko des Entdecktwerdens als SBB-Passagierin mit gültiger Fahrkarte nachmittags
in Grenzen gehalten. Die Anschlussberufungsklägerin sei somit nicht auf der
untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln. Die Staatsanwaltschaft
weist weiter darauf hin, dass sich die Anschlussberufungsklägerin nicht in
einer finanziellen Notlage befunden habe, aus welcher heraus sie den Transport
habe durchführen müssen, zumal ihr ihre Schwester C____ hierarchisch
übergeordnet gewesen sei und sie den Kurierdienst hätte ablehnen können. Weiter
leitet die Staatsanwaltschaft aus den bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten
Betäubungsmittelutensilien (Digitalwaage, Streckmittel) eine erhöhte Position
der Anschlussberufungsklägerin im organisierten Betäubungsmittelverkehr ab. Schliesslich
bringt sie vor, die Strafe sei auch aus Gründen der Rechtsgleichheit zu erhöhen
und es sei aus generalpräventiver Sicht festzuhalten, dass an die Auftraggeber
von Drogentransporten ein falsches Signal gesendet werde, wenn ihre Kuriere mit
schuldunangemessenen, vollständig bedingt zu vollziehenden Sanktionen bestraft
würden.
5.2.2 Die
Anschlussberufungsklägerin beanstandet die Einsatzstrafe von 14 Monaten
Freiheitsstrafe nicht und beantragt die Abweisung der Hauptberufung.
5.3
5.3.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art.
47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Täterkomponenten).
5.3.2 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung ist vorliegend der Strafrahmen des qualifizierten Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wofür Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr angedroht ist. Der Drogenmenge kommt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu (BGE
118 IV 342 E. 2c). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven
Tatverschuldens postulieren Eugster/Frischknecht
deshalb in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von
Kategorien als Orientierungshilfe bei der Strafzumessung (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Eine Analyse
der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass der Funktion resp.
der Stellung der beschuldigten Person innerhalb der auf den Handel mit
Betäubungsmitteln (Heroin/Kokain) angelegten Organisation im Rahmen der
Strafzumessung primäre Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind hier
namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidungsbefugnis,
die Exposition und der finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner
Stellung in der Organisation korrespondiert. Diesen Elementen kommt tendenziell
grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der umgesetzten Menge. Ausgehend von
den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
haben Eugster/Frischknecht im
Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
fünf Typologien resp. Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für
das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
a.a.O. S. 330 ff.).
5.3.3 Aus
den Akten geht hervor, dass die Anschlussberufungsklägerin eine Tätigkeit als
„Einmal-Kurierin“ ausgeübt hat. Es handelte sich um einen weisungsgebundenen
Hilfsdienst ohne Selbständigkeit oder Entscheidungsbefugnis. Im Zuge ihres
Dienstes manifestierte sie keine näheren Kenntnisse der Organisationsstruktur, nach
der Art der Tatbegehung war ihr auch niemand unterstellt. Die Transporthandlung
gestaltete sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht besonders
raffiniert. Es wurde keinerlei finanzieller oder organisatorischer Aufwand für
Sicherheitsvorkehren getroffen. Weder wurden die Drogen besonders versteckt,
noch wurde die Identität der Anschlussberufungsklägerin verschleiert. Letzteres
war indes auch nicht nötig, ging es doch um einen inländischen Transport. Man
ging wohl davon aus, dass sie auf der Fahrt nicht kontrolliert werde. Die
Anschlussberufungsklägerin exponierte sich als Frontperson gegenüber Dritten
und setzte sich somit einem erheblichen Entdeckungsrisiko aus, bzw. wurde durch
die Auftraggeber diesem Risiko ausgesetzt. Dies spricht dafür, dass sie keine
wichtige Stellung im Gefüge einnahm und dementsprechend austauschbar war. Zusammenfassend
steht eindeutig fest, dass sich die Anschlussberufungsklägerin auf untersten
Hierarchiestufe (Stufe 5) im Klassifikationsmodell von Eugster/Frischknecht befindet. Für das
objektive Tatverschulden wird diesbezüglich eine Einsatzstrafe von bis zu drei
Jahren vorgeschlagen. Was die Menge transportierter Betäubungsmittel betrifft,
ist festzuhalten, dass der Grenzwert zur Qualifikation nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG mit 32.68 Gramm Kokain um gut das 1.8-fache
und damit klar überschritten wurde (BGE 109 IV 143 E. 3b). Diese Menge ist
bedeutsam, im Verhältnis zu anderen qualifizierten Betäubungsmitteltransporten
jedoch relativ tief. Negativ wirkt sich zudem vor allem der verhältnismässig
hohe Reinheitsgehalt des Kokains aus, welcher ein klares Indiz dafür darstellt,
dass der Stoff bei der Portionierung weiter gestreckt werden sollte.
Angesichts
dieser Umstände wiegt das objektive Tatverschulden der
Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG leicht.
5.3.4 Die
Staatsanwaltschaft will die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Utensilien als
Indiz für eine erhöhte hierarchische Stellung der Anschlussberufungsklägerin im
Betäubungsmittelhandel in die Strafzumessung einfliessen lassen. Diesbezüglich
ist in Erinnerung zu rufen, dass sie den entsprechenden Sachverhalt in ihrer
Anklageschrift (Ziffer I.5.2 letzter Absatz) ausdrücklich offen gelassen und
damit aus dem Prozessthema ausgenommen hat. Es ist nicht zulässig, dies
berufungsweise über die Strafzumessung rückgängig zu machen
(Immutabilitätsprinzip). Die Rolle der Anschlussberufungsklägerin in der
Weiterverarbeitung der Betäubungsmittel fällt bei der Verschuldensbewertung ausser
Betracht. Soweit die Staatsanwaltschaft ein unbedingt zu vollziehendes
Strafmass als Signal an die Auftraggeber von Drogentransporten verstanden wissen
will, erschliesst sich dem Appellationsgericht nicht, wie ein solches
Strafzumessungskriterium mit der individuell vorzunehmenden Verschuldensbewertung
in Einklang zu bringen wäre. Zudem lässt sich nicht verkennen, dass ein Ausfall
der austauschbaren Kuriere auf den tiefen Hierarchiestufen die Auftraggeber
gerade nicht trifft. Eine schuldüberschiessende Kompensationsbestrafung der
unteren Chargen schafft daran keine Abhilfe. Das vorstehend ermessene objektive
Tatverschulden bleibt nach dem Gesagten unberührt.
5.3.5 In
subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die
Anschlussberufungsklägerin gelegentlich selbst Kokain und Metamphetamine
konsumierte und dadurch einen leicht erhöhten finanziellen Bedarf vergegenwärtigte.
Soweit die Vorinstanz ausführt, sie habe sich aufgrund dessen nicht in einer finanziellen
Notlage befunden, trifft dies zu. Der Ergänzung bedarf jedoch, dass der
Anschlussberufungsklägerin als legale Einkommensquelle einzig die
Strassenprostitution zur Verfügung stand. Ein einmaliger, auf simple Art verübter
Kokaintransport erscheint vor diesem Hintergrund als nicht besonders verwerflich.
Nicht gerechtfertigt wäre es jedenfalls, die Anschlussberufungsklägerin auf der
Ebene des subjektiven Tatverschuldens mit einem reinen „Moneydealer“
gleichzusetzen. Umgekehrt war die Anschlussberufungsklägerin aber auch nicht
dem gesundheitlichen Risiko eines „Bodypackers“ ausgesetzt. Zusammenfassend
wirken sich die subjektiven Tatumstände neutral aus.
5.3.6 Nach
dem Gesagten ist das Tatverschulden der Anschlussberufungsklägerin insgesamt
als leicht zu bewerten. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 19
Abs. 2 BetmG, der von einem Jahr bis hin zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe
reicht, erweist sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine
Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
5.3.7 Unter
dem Titel der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass sich die aus [...]
stammende, ungelernte, ledige, kinderlose Anschlussberufungsklägerin zwischen
Januar 2015 bis spätestens Ende 2016 in der Schweiz aufhielt, wo sie zuerst in
Thun, später in Basel selbständig der Prostitution nachging. Sie ist
unterdessen mutmasslich in ihre Heimat zurückgekehrt. Gemäss dem Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregister vom 13. April 2018 ist sie in der Schweiz strafrechtlich
noch nie in Erscheinung getreten. Sie hat die ihr vorgeworfenen Taten mit
Ausnahme der Übertretung gegen das WG gestanden. Ihr Geständnis erfolgte indes
nur auf Vorhalt und bezog sich damit auf Tatsachen, welche die
Untersuchungsbehörde bereits ermittelt hatte. Auch machte sie selbst nach der
Anhaltung mit ca. 76 Gramm Kokaingemisch noch geltend, dieses diene dem
Eigenkonsum. Reue hat sie keine geäussert. Sämtliche dieser Faktoren wirken sich
strafneutral aus. Zu Ungunsten der Anschlussberufungsklägerin fällt hingegen
ins Gewicht, dass sie trotz Zusicherung freien Geleits nicht zur Berufungsverhandlung
erschienen ist.
Insgesamt wirken
sich die Täterkomponenten gerade noch strafneutral aus.
5.3.8 Gestützt
auf das Vorstehende erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als
schuldangemessen.
5.4 Die
Vorinstanz gewährte der Anschlussberufungsklägerin den bedingten Vollzug der
ausgesprochenen Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die
Anschlussberufungsklägerin beantragt eine Herabsetzung der Probezeit auf
2 Jahre.
5.4.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies
bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu
gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97
E. 7.3, 134 IV 140 E. 4.3). Schiebt das Gericht den Vollzug einer
Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit
von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete
Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie
der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Keine Rolle spielt nach herrschender
Auffassung die Schwere der Tat. Das Gericht muss sich zum Charakter des
Verurteilten und der konkreten Rückfallgefahr äussern (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013,
Art. 44 StGB N 4).
5.4.2 Die
Anschlussberufungsklägerin weist gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister vom 13. April 2018 keine Vorstrafen aus. Sie hat knapp zwei
Jahre in der Schweiz verbracht, davon über sieben Monate in Untersuchungshaft,
die ihr nach eigenem Bekunden zugesetzt haben (Akten S. 886). In Freiheit
hat sie sich neben einem einmaligen Kokaintransport bloss Übertretungen zu
Schulden kommen lassen. Im Anschluss an ihre Entlassung reiste sie aus der
Schweiz aus und seither – wohl aus Furcht vor einer erneuten Festnahme – nicht
wieder ein. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass die
Anschlussberufungsklägerin hierzulande nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt
geraten will. Dass die Anschlussberufungsklägerin seit ihrer Ausreise aus der
Schweiz anderswo erneut delinquiert hätte, ist nicht bekannt und wird auch
nicht geltend gemacht. In Würdigung sämtlicher Umstände kann von einer
schlechten Legalprognose nicht die Rede sein. Die konkrete Rückfallgefahr
erscheint nach dem Gesagten als gering.
Damit ist die
Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt zu vollziehen, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren.
5.5 Die
rechtskräftige mehrfache geringfügige Widerhandlung gegen das AuG, die
rechtskräftige Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG sowie der zu
bestätigende Schuldspruch wegen Übertretung des WG wurden vom Strafgericht unter
Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Übertretungsbusse von CHF 700.–
sanktioniert. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafzumessung in diesem Punkt nicht
angefochten (Akten S. 1040), die Anschlussberufungsklägerin beantragt die
Ausfällung einer „bescheidenen Busse“ (Akten S. 1057), indes ohne ihren
Antrag zu begründen. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, hinsichtlich der
Übertretungen von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen.
Damit ist die
Anschlussberufungsklägerin betreffend die genannten Delikte zu einer
Übertretungsbusse von CHF 700.– zu verurteilen.
6.1 Gemäss
Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und
der Sachverhalt spruchreif ist. Gestützt auf den Schuldspruch der Förderung der
Prostitution, mehrfach begangen zum Nachteil von B____, verurteilte die
Vorinstanz die Anschlussberufungsklägerin zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe
von CHF 1‘500.– an die Privatklägerin. Die Anschlussberufungsklägerin
beantragt die Abweisung der Zivilforderung.
6.2
6.2.1 Vorstehend
ist im Kontext der Förderung der Prostitution hinsichtlich
Anklage-Ziffer I.3 festgestellt worden, die Handlungsfreiheit der
Privatklägerin sei allenfalls tangiert, nicht jedoch in strafwürdiger Weise eingeschränkt
worden, weshalb die Anschlussberufungsklägerin nicht tatbeständlich gehandelt habe
(E. 2.3.5). Damit ist der Sachverhalt für den Zeitraum zwischen November
2015 und dem 3. März 2016 spruchreif. Da es an einer der Anschlussberufungsklägerin
zurechenbaren Persönlichkeitsverletzung fehlt, ist der privatklägerische
Genugtuungsanspruch für diesen Zeitraum abzuweisen.
6.2.2 Hinsichtlich
der Ereignisse am 4. März 2016 (Anklage-Ziffer I.4.1) gilt der
Sachverhalt ebenfalls als erstellt: Demnach war die latente Gewaltandrohung
durch die Hintermänner des Zuhälterrings, welchen sich auch die
Anschlussberufungsklägerin zu beugen hatte, massgebend für die Einschränkung
der Handlungsfreiheit der Privatklägerin (E. 2.3.7). Die Anschlussberufungsklägerin
selbst hatte innerhalb des Zuhälterringes keine selbständige
Entscheidungskompetenz. Zudem wäre fraglich, ob eine Persönlichkeitsverletzung
in zeitlicher Hinsicht eine hinreichende Intensität aufwiese. Somit sind auch
für den 4. März 2016 die Voraussetzungen einer Genugtuung in der Person
der Anschlussberufungsklägerin nicht gegeben.
6.3 Damit
ist die Anschlussberufung im Zivilpunkt gutzuheissen und die Zivilforderung der
B____ ist abzuweisen.
7.1
7.1.1 Die
Vorinstanz überband der Anschlussberufungsklägerin Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 6‘462.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Die
Anschlussberufungsklägerin beantragt, es seien die Kosten entsprechend dem
Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.
7.1.2 Gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur in bestimmten Punkten
schuldig erklärt, trägt sie die Verfahrenskosten anteilsmässig. Nach den
vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Anschlussberufungsklägerin mit ihren
Anträgen teilweise durchdringt; entsprechend sind die Kosten auszuscheiden,
welche auf die Vorwürfe der Förderung der Prostitution, mehrfach begangen, und
der Freiheitsberaubung entfallen. Aus der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt erhellt, dass kaum Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden,
welche ausschliesslich mit diesen Delikten im Zusammenhang stehen. Ins Gewicht
fallen im Kostenpunkt namentlich eine Hausdurchsuchung sowie diverse Gutachten
des IRM und der KTA, welche aufgrund der Betäubungsmitteldelikte veranlasst
wurden. Diese Schuldsprüche blieben unangefochten. Es rechtfertigt sich daher,
der Anschlussberufungsklägerin eine pauschale Reduktion der Kosten im Umfang
von rund einem Drittel zu gewähren und ihr für das erstinstanzliche Verfahren
reduzierte Kosten im Umfang von CHF 4‘000.– und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– aufzuerlegen.
7.1.3 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend ist die Anschlussberufungsklägerin mit ihren Anträgen teilweise
durchgedrungen. Entsprechend hat sie auch im Rechtsmittelverfahren die Kosten
anteilsmässig zu tragen. Hinzu kommt, dass sie sich der
staatsanwaltschaftlichen Berufung lediglich angeschlossen hat. Die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1‘000.– festgelegt (§ 21
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,
SG 154.810), wovon die Anschlussberufungsklägerin einen Fünftel, ausmachend
CHF 200.–, zu tragen hat.
7.2 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
20. Februar 2017 wurde der Anschlussberufungsklägerin die amtliche
Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt (Akten S. 1034). Sie ist vom Staat zu bevorschussen
(BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 16. Mai 2018 geltend
gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 24.67 Stunden erscheint angemessen,
wobei zwei weitere Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung
hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von
CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 5‘333.35. Hinzu kommt ein
Auslagenersatz von CHF 59.85. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer
gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend
CHF 425.60. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 5‘818.80 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die Anschlussberufungsklägerin dem Gericht die der
Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sie hat indes lediglich
Anschlussberufung erhoben und ist mit dieser teilweise durchgedrungen, weshalb
sich ein reduzierter Rückforderungsvorbehalt von 20 % rechtfertigt.
7.3
7.3.1 Die
Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst
namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der
Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2
lit. c StPO).
7.3.2 Mit
Schreiben vom 7. Mai 2018 ersuchte die Privatklägerin, vertreten durch
Rechtsanwältin [...] und unter Beiordnung dieser, um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Gesuch ist in Würdigung der Umstände gutzuheissen. Der mit Honorarnote vom gleichen
Tag geltend gemachte Zeitaufwand von 1.48 Stunden erscheint angemessen.
Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt,
ausmachend CHF 296.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 7.30.
Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18
unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 23.80. Insgesamt sind
Rechtsanwältin [...] somit CHF 327.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
7.3.3 Weil
der Privatklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt worden war, wo sie im Zivilpunkt obsiegte, wurde die
Anschlussberufungsklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO dazu
verurteilt, der Rechtsvertreterin der Privatklägerin die Differenz zwischen dem
Ansatz für das amtliche Honorar von CHF 200.– pro Stunde und dem
gewillkürten Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zurückzuerstatten (19.18
Stunden à CHF 50.–, ausmachend CHF 959.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
von CHF 76.70).
Da die
Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen ist, gilt sie rückblickend
auch für die erste Instanz als unterliegend. Während der amtliche Honoraranspruch
unabhängig vom Prozessausgang und gegenüber dem Staat besteht, entfällt mit dem
gutheissenden Rechtmittelentscheid die Anspruchsgrundlage für den gewillkürten
Honoraranteil (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anschlussberufungsklägerin
kann nicht mehr zu dessen Bezahlung herangezogen werden, da sie obsiegt hat.
Gleiches gilt für den Staat, den über das amtliche Honorar hinaus keine
Ausfallhaftung trifft. Insofern, als gemäss dem vorliegenden Dispositiv die
Parteientschädigung für B____ für das erstinstanzliche Verfahren „in vollem
Umfang“ zu Lasten der Staatskasse geht, beschlägt dies den amtlichen Honoraranteil.
Darüber hinaus besteht keine weitere Forderung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 1. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
BetmG und der mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gemäss Art. 120 Abs. 1
lit. a AuG i.V.m. Art. 11, 12 und 15 AuG, Art. 120 Abs. 1 lit. b
AuG i.V.m. Art. 38 AuG sowie Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 AuG;
die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG
und der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG;
die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten
Briefschaften (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1008) und des Mobiltelefons Samsung
Galaxy A3 LTE (Verzeichnis Nr. 130111 Pos. 2) an A____;
die Zustellung der Softair Gun (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1001), des
Metallstabs („Totschläger“) mit grauem Klebeband umwickelt (Verzeichnis Nr.
130112 Pos. 1003) und des Messers in Scheide mit schwarzem Stoffetui
(Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1003) zu Handen des Waffenbüros der Kantonspolizei
Basel-Stadt zur weiteren Verfügung;
die Einziehung des beschlagnahmten Druckverschlussbeutels mit netto 76 Gramm
Kokaingemisch, des beschlagnahmten Schreckschussrevolvers EKOL Viper 2.5
samt Unterlagen (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1004), der beschlagnahmten
Munition (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1005), der beiden beschlagnahmten
Packungen Edelweiss (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1010) und der
beschlagnahmten Digitalwaage (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1011);
der Entscheid, den beigebrachten USB-Stick mit den ausgewerteten
Handydaten (Verzeichnis Nummer 130111 Pos. 2) bei den Akten zu belassen;
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren;
die Honorar- und Spesenvergütung der Vertreterin der Privatklägerin für
das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird neben den bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüchen der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 22. März 2016 bis
7. November 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m.
Art. 11 Abs. 2 lit. b WG i.V.m. Art. 51 StGB.
A____ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung
der Prostitution und der Freiheitsberaubung freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B____ in
Höhe von CHF 1‘500.– wird abgewiesen.
A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 4‘000.– und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.–
(inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot der A____ von CHF 800.– wird mit
der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘333.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 59.85, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 425.60 (8% auf
CHF 3‘437.85 sowie 7,7% auf CHF 1‘955.35), somit total CHF 5‘818.80,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im
Umfang von 20% des Honorars vorbehalten.
Die B____ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene
Parteientschädigung geht in vollem Umfang zu Lasten der Staatskasse. Für das
Berufungsverfahren wird B____ aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
von CHF 296.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.30, zuzüglich MWST von
CHF 23.80 (8% auf CHF 138.– und 7,7% auf CHF 165.30), somit total
CHF 327.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt (Waffenbüro)
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei (Verbrechen nach BetmG, Zentralstelle Waffen)
Staatssekretariat für Migration
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).