Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.32
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 31. Mai 2018
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 23. August 2018
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 31. Mai 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) der versuchten einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen
versuchten Nötigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege
schuldig erklärt. Es wurde unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe
eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und eine Landesverweisung
von fünf Jahren ausgesprochen. Gleichentags wurde mit Beschluss des Strafdreiergerichts
die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 23.
August 2018 verlängert.
Der
Beschwerdeführer hat gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft mit Schreiben
vom 7. Juni 2018 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen.
Diverse Bussen seien in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Sein Reisepass sei am
Wohnort von […] zu beschlagnahmen. Es sei eine mündliche Verhandlung
anzusetzen, anlässlich welcher er sich äussern könne. Es sei für ihn ein „Ausreiseverbot“
anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. Juni 2018 beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren
Anträge betreffend Umwandlung von Geldstrafen sei mangels Zuständigkeit und mangels
derzeitiger Möglichkeit gemeinnützige Arbeit zu leisten nicht einzutreten. Der
Antrag auf mündliche Verhandlung sei wegen der bestehenden Fluchtgefahr abzuweisen.
Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 15. Juni 2018.
Erwägungen
1.1 Die
inhaftierte Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach
Art. 231 StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden.
1.2 Die
von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Fluchtgefahr steht der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Mit den üblichen Sicherheitsvorkehrungen
wäre dies problemlos möglich. Der Beschwerdeführer konnte seine Standpunkte jedoch
in zwei Eingaben ausführlich darlegen, weshalb auf eine mündliche Verhandlung zu
verzichten ist.
1.3 Der
Beschwerdeführer befasst sich in seinen weitschweifigen Eingaben ausführlich
mit dem von ihm begehrten Verbleib in der Schweiz, den ihm in Marokko drohenden
Nachteilen, welche seiner Ansicht nach einen Asylgrund darstellen, der
Beziehung zu seiner Tochter, angeblichen Verfahrensfehlern im Strafprozess und
der Befangenheit des Staatsanwaltes. Er beantragt zudem die Umwandlung von
Bussen in gemeinnützige Arbeit. Es ist im vorliegenden Verfahren jedoch einzig darüber
zu entscheiden, ob über den Beschwerdeführer zu Recht die Verlängerung der Sicherheitshaft
verfügt worden ist. Der amtliche Verteidiger im Strafverfahren hat am 1. Juni
2018 Berufung gegen das Strafurteil angemeldet, die vorliegende Haftbeschwerde
wurde hingegen vom Beschwerdeführer persönlich verfasst. Der vorliegende
Entscheid wird auch dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren zugestellt, sodass
dieser seinem Mandanten die Möglichkeiten innerhalb der verschiedenen Verfahren
aufzeigen kann.
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, der erforderliche dringende Tatverdacht sei aufgrund
der erstinstanzlichen Verurteilung ohne weiteres gegeben. Als Haftgrund sei
weiterhin die Fortsetzungsgefahr zu bejahen, wobei diesbezüglich auf die
bereits ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Januar, 21.
Februar und 8. Mai 2018 sowie auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom
29. März 2018 verwiesen werden könne. Da der Beschuldigte in der
Hauptverhandlung geäussert habe, sich auch die Übersiedlung nach Spanien zwecks
Heirat seiner neuen Freundin vorstellen zu können, sei zusätzlich von
Fluchtgefahr auszugehen.
2.2 Der
Beschwerdeführer befasst sich in seiner Beschwerde unter dem Titel „2. Zum
Tatverdacht“ (S.17) mit strafprozessualen Fragen, welche Beweiserhebungen
betreffen, die seiner Ansicht nach nicht korrekt durchgeführt worden sind. Dies
ist im Berufungsverfahren vorzubringen. Bereits mit Vorliegegen der
Anklageschrift ist nach ständiger Praxis von einem hinreichenden Tatverdacht
auszugehen. Dies muss umso mehr gelten, nachdem ein erstinstanzlicher
Schuldspruch in diversen Punkten ergangen ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai
2011 E. 3.2; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
2.3 Die
Vorinstanz hat die Fluchtgefahr damit begründet, dass der Beschwerdeführer in
der Hauptverhandlung angedeutet habe, sich eine Übersiedlung nach Spanien
zwecks Heirat seiner neuen Freundin vorstellen zu können. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies. Es habe sich dabei lediglich um eine „Illusion“ seinerseits
gehandelt ‒ die betroffene Frau könne sich kein Leben mit ihm vorstellen,
da er mittellos sei und keine Kinder mehr wolle. Sie habe ihm klar zu verstehen
gegeben, dass sie ihn nicht heiraten wolle. Seine Tochter lebe hier und er sei
finanziell und familiär völlig abhängig von den Behörden des Kantons
Basel-Stadt. Trotz drohender Freiheitsstrafe gedenke er nicht, Basel zu verlassen.
Ausser zu seiner Mutter und seiner kleinen Schwester in Marokko habe er
keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen.
Es ist nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer trotz der vom Strafgericht ausgesprochenen
dreijährigen Freiheitsstrafe in der Schweiz zu bleiben gedenkt. Die Vorinstanz
hat jedoch zusätzlich eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. Zwar ist
dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, jedoch besteht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Vollzug der
Strafe ohnehin verlassen muss. Ohne sichere Aussicht auf Verbleib in der
Schweiz könnte er somit versucht sein, sich bereits vor dem Verbüssen der Freiheitsstrafe
ins Ausland abzusetzen. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit der Möglichkeit einer
Hochzeit in Spanien befasst hat. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welche
darin eine Fluchtgefahr erblickt hat, sind nicht zu beanstanden, auch wenn der
Beschwerdeführer sich inzwischen wieder von diesen Plänen distanziert hat. Wenn
er anführt, er habe keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen ausser zur Mutter
und zur Schwester in Marokko, so unterstreicht dies eher die Fluchtgefahr, als
dass es sie widerlegen könnte. Hinzu kommt die Gefahr des Untertauchens in der
Schweiz, welche angesichts seines Wunsches in der Schweiz zu bleiben bei einer
drohenden unbedingten Freiheitsstrafe und nachfolgender Landesverweisung ebenfalls
gegeben ist. Die Fluchtgefahr ist demzufolge zu bejahen.
2.4 Ein
spezieller Haftgrund reicht zur Begründung der Sicherheitshaft aus. Zusätzlich
ist jedoch nach wie vor der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen, wobei
die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Erwägungen in den vergangenen
Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und des Appellationsgerichts verwiesen
hat.
Die
erforderliche Verhältnismässigkeit ist angesichts der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von drei Jahren klar gegeben. Es sind keine Ersatzmassnahmen
vorhanden, welche die Flucht- und Fortsetzungsgefahr in anderer Weise bannen
könnten.
Die Beschwerde
ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer
Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Amtlicher Verteidiger im Strafverfahren ([…])
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.