Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.37
URTEIL
vom 27.
April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2017
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 14. Dezember 2017 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1
i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Als Beistand wurde B____ vom Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt. Er wurde mit den
Aufgabenbereichen Wohnen, Gesundheit, soziale Integration, Administration,
Finanzen und Vermögensverwaltung betraut.
Mit undatiertem Schreiben,
welches am 13. März 2018 beim Appellationsgericht einging, erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den KESB- Entscheid. Am 21. März 2018 traf eine weitere
Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Entscheide
der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450
Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1
KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).
Nach
§ 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig,
wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche Zuständigkeit
gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. Vorliegend sind diese
Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig
ist.
2.1 Die
Beschwerdefrist bei Entscheiden der KESB beträgt 30 Tage seit deren Eröffnung.
Vorliegend wurde der Entscheid der KESB am 14. Dezember 2017 per Einschreiben
an die Meldeadresse des Beschwerdeführers (Vorakten S. 214) verschickt.
Nach erfolgloser Zustellung wurde am 18. Dezember 2018 im Postfach der
Meldeadresse des Beschwerdeführers eine Mittteilung zur Abholung der Sendung am
Schalter hinterlegt. Nachdem der Empfänger die Aufbewahrungsfrist bis zum
30. Dezember 2017 verlängert, die Sendung jedoch bis am 3. Januar
2018 nicht abgeholt hatte, wurde sie zurückgeschickt.
2.2 Eine
eingeschrieben zugestellte Sendung gilt am siebten auf den erfolglosen
Zustellversuch folgenden Tag als zugestellt, wenn sie innerhalb der
Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt worden ist (statt vieler: BGE 127 I 31 E. 2a
aa S. 34). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Post eine längere Abholfrist
gewährt (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.). Mit seiner am 13. März 2018 beim Gericht
eingetroffenen Eingabe hat der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist
gemäss Art. 450b ZGB damit klar nicht eingehalten.
2.3 Indem
der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, ungefähr ab dem 17. Dezember 2017
in der Notfall-Intensivstation gewesen zu sein, verlangt er implizit eine
Wiedereinsetzung in die vorherige Frist. Einen Beleg für das Vorbringen reicht
er nicht ein. Den Vorakten kann einzig entnommen werden, dass er am 11. Dezember
2017 in gebessertem Zustand aus dem Bruderholzspital hat entlassen werden
können (Vorakten S. 228). Ein Beweis für die weitere Hospitalisation fehlt
damit. Die Verhinderung ist aus diesem Grund nicht glaubhaft.
2.4 Auf
die Beschwerde wird aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten.
Auch wenn die
Frist eingehalten worden wäre, könnte aufgrund fehlender Begründung nicht
darauf eingetreten werden. Denn Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu
begründen. An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage
2014, Art. 450 ZGB N 42).
Vorliegend
schreibt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe, dass „ihr Verhalten untragbar“
sei, „dann noch die Mutter“. Er sei „am cirka 17.12 in der
Notfall-Intensivstation, mit weiteren Kontakten medizinisch“ gewesen. Weiter
bringt er vor, dass „Ihnen Unterschrift wie Begründung“ fehle. „Diese Aufdringlichkeit
versorgt mich mit Kollapsen. Es ist nicht meine Schuld Sorgen mit der K.K. zu
haben. Ich bin Ruheständig und kann sie nicht gebrauchen. Sehen Sie das bitte
ein“.
Mit dieser
Begründung ist weder klar, wogegen sich das Schreiben richtet, noch weshalb der
Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid konkret nicht einverstanden
ist. In der Sache begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde jedenfalls
nicht. Damit fehlt auch eine genügende Begründung im Sinne von Art. 450 Abs. 3
ZGB.
Gemäss den
Ausführungen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Umständehalber wird auf
die Erhebung von Kosten verzichtet, zumal der Beschwerdeführer von der AHV
sowie Ergänzungsleistungen und damit in angespannter finanzieller Situation
lebt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Amt für Beistandschaften, z. H. Herrn B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.