Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.61
URTEIL
vom 25.
Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Bosnien und Herzegowina,
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Juni 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Die gemäss
eigenen Angaben aus Bosnien und Herzegowina stammende, auf einem Campingplatz
in Mulhouse wohnhafte A____ wurde am 26. April 2018 im Kanton Bern wegen der
versuchten Begehung eines Taschendiebstahls festgenommen. Es stellte sich
heraus, dass sie bereits ein Jahr zuvor mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 17. März 2017 des versuchten Diebstahls schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden war. Auch damals hatte sie
angegeben, über keinerlei Identitätspapiere zu verfügen, nannte als ihren Heimatstaat
jedoch Kroatien. A____ ist überdies unter diversen Aliasnamen verzeichnet
(siehe den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Mai 2018). Aufgrund
des versuchten Diebstahls wurde im Kanton Bern ein Strafverfahren eingeleitet,
welches zurzeit noch hängig ist. Am 27. April 2018 wurde sie dem Kanton
Basel-Stadt zugeführt zur Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe. Bereits während des
Strafvollzugs gab ihr das Migrationsamt Basel-Stadt zu verstehen, dass sie sich
ein Reisedokument beschaffen müsse, ansonsten sie nach Ablauf des Strafvollzugs
in Ausschaffungshaft genommen werde. Als ihr dies nicht gelang, leitete das
Migrationsamt selbst die erforderlichen Schritte ein. Mit Verfügung vom 20.
Juni 2018 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg, mit Verfügung vom
21. Juni 2018 ordnete es überdies eine Ausschaffungshaft von drei Monaten
über die Beurteilte an. Am 22. Juni 2018 lehnten die französischen Behörden
eine Rückübernahme von A____ ab. Am 24. Juni 2018 endete ihr Strafvollzug; seit
dem 25. Juni 2018 ist die Haft einzig ausländerrechtlich begründet. An der
heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Das durch die Beurteilte gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung ist durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht bereits mit begründeter Verfügung vom 22. Juni 2018 abgewiesen
worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Haft der Beurteilten ist bis
zum 24. Juni 2018 strafrechtlich begründet gewesen; erst ab dem 25. Juni 2018
handelt es sich um ausländerrechtliche Haft. Mit der heutigen Verhandlung ist
die Frist von 96 Stunden deshalb ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem
dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375).
Das
Migrationsamt hat A____ mit Verfügung vom 20. Juni 2018 aus der Schweiz
weggewiesen, womit die erste Voraussetzung für die Anordnung von Haft erfüllt
ist. Die Beurteilte gibt an, sie habe noch nie ein Ausweispapier besessen. Sie ist
unter diversen Identitäten verzeichnet, die sich sowohl hinsichtlich ihres
Familiennamens als auch ihres Vornamens und ihres Geburtsdatums unterscheiden.
Selbst wenn sie, wie sie in der heutigen Verhandlung geltend gemacht hat,
einmal den Namen ihrer Mutter und einmal den Namen ihres Vaters verwendet,
lässt sich dies nicht erklären. Bei ihrer Festnahme vor gut einem Jahr hat sie
behauptet, aus Kroatien (offenbar das Herkunftsland der Mutter) zu stammen, neu
will sie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (offenbar das
Herkunftsland ihres Vaters) sein. In der Schweiz ist sie straffällig geworden
(Verurteilung vom 17. März 2017 wegen versuchten Diebstahls); aktuell ist ein
neues Strafverfahren wegen Diebstahlsversuch hängig. Frankreich, in welchem
Land sie in den letzten Jahren wohnhaft gewesen ist und wo sich auch ihre
übrige Familie, insbesondere ihre beiden noch kleinen Kinder aufhalten, hat
ihre Rückübernahme abgelehnt. All dies deutet darauf hin, dass A____ im Falle
ihrer Freilassung nicht in der Schweiz auf den Vollzug der Wegweisung in die
ihr unbekannte Heimat Bosnien warten würde. Vielmehr liegt auf der Hand, dass
sie unverzüglich versuchen würde, an ihren Wohnort in Frankreich, wo sich wie
erwähnt auch ihre Kinder (5 und 1 ½ Jahre alt) aufhalten, zurückzukehren. Die
Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
Gemäss Art. 80
Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung der
Ausschaffungshaft unter anderem auch die Umstände des Haftvollzugs. Dazu ist
vorliegend Folgendes festzuhalten: Die Beurteilte ist zwar in einer nur für ausländerrechtliche
Haft vorgesehenen Abteilung im Untersuchungsgefängnis Waaghof untergebracht. Auch
wenn sie dort mehr Freiheiten geniesst als die sich in Untersuchungshaft
befindlichen Frauen, wird sie durch die Haft stärker eingeschränkt als dies der
Fall ist bei den im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut untergebrachten Männern.
Insbesondere kann der Umstand, dass wesentlich weniger Frauen in Ausschaffungshaft
versetzt werden müssen als Männer, gegebenenfalls dazu führen, dass die
Beurteilte während längerer Zeit als einzige Frau inhaftiert ist. Selbst wenn
sich noch eine weitere Frau in Ausschaffungshaft befindet, besteht die Möglichkeit,
dass sie keine gemeinsame Sprache sprechen und sich deshalb nicht miteinander
unterhalten und gegenseitig unterstützen können. Je länger dieser Zustand
dauert, desto eher wird eine weitere Haft als unverhältnismässig eingestuft
werden müssen. Die Haft ist deshalb vorerst nur für sechs Wochen zu bestätigen.
Ob sich eine längere Haft rechtfertigen würde, wäre nach Ablauf dieser Frist aufgrund
der konkreten Verhältnisse neu zu beurteilen.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Das Gesuch der Beurteilten um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist bereits mit begründeter Verfügung vom 22.
Juni 2018 abgewiesen worden. Allerdings ist dabei versehentlich keine
Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, weshalb der Entscheid im vorliegenden
Urteil nochmals festgehalten wird.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 5.
August 2018, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die inhaftierte
Ausländerin kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.