Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.55
URTEIL
vom 20.
Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. Juni 2018
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AuG (Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____, geb. am […], ersuchte
erstmals im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des Staatssekretariats
für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 1. April 2008
wurde auf das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten und wurde dieser aus der
Schweiz weggewiesen. Der Nichteintretensentscheid wurde mit einer Zuständigkeit
von Italien für die Behandlung des Asylgesuches begründet. Gemäss Schreiben des
SEM vom 3. März 2008 hatten die italienischen Behörden im Vorfeld des Asylentscheids
einer Rückübernahme des A____ zugestimmt. Der Nichteintretensentscheid wurde A____
am 2. April 2008 ausgehändigt und dessen mündliche Eröffnung auf Arabisch
übersetzt, was A____ unterschriftlich bestätigte. Das Empfangs-und
Verfahrenszentrum Basel (EVZ) meldete dem Migrationsamt kurz darauf, dass A____
seit dem 10. April 2008 verschwunden sei. Am 3. Februar 2014 ersuchte A____ die
Schweiz erneut um Asyl. Mit Entscheid des SEM vom 20. Februar 2014 wurde auf
das Asylgesuch wiederum nicht eingetreten und A____ diesmal nach Deutschland
weggewiesen, mit der Begründung, dass er am 26. Januar 2009 in Deutschland
einen Asylantrag eingereicht habe. Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte die
Sozialhilfe dem Migrationsamt mit, dass A____ seit 10 Tagen nicht mehr dort
erschienen sei, weshalb man davon ausgehe, dass er untergetaucht sei und er von
der Sozialhilfe abgemeldet werde.
Mit Schreiben
vom 22. März 2018 ersuchte A____ das SEM unter Angabe einer Zustelladresse um Zusendung
seiner Unterlagen betreffend sein Asylgesuch aus dem Jahr 2008. Das SEM
überwies das Schreiben dem Migrationsamt, welches das Genfer „Office Cantonal
de la Population et des Migrations“ über die illegale Anwesenheit des A____ in
Genf informierte und dieses ersuchte, A____ an der im Brief angegebenen Adresse
aufzusuchen und diesen im Falle eines Betreffens wegen illegalen Aufenthalts
anzuzeigen und aufzufordern, nach Basel zurück zu kehren. Die Genfer
Kantonspolizei nahm A____ am 11. Juni 2018 fest, woraufhin er am 12. Juni 2018
dem Migrationsamt ins Gefängnis Bässlergut zugeführt wurde. Das Migrationsamt
verfügte nach Anhörung des A____ am 13. Juni 2018 die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren.
A____ verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Eröffnung der Verfügung
in einer ihm verständlichen Sprache sowie die Unterschrift auf dem Protokoll
seiner Anhörung. Er verlangte die gerichtliche Überprüfung der Haftverfügung
sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Eingabe vom 14. Juni
2018 informierte Advokat [...] das Gericht namens und im Auftrag des A____ über
die Annahme des Mandats und ersuchte um Gewährung einer angemessenen Frist bis
mindestens Dienstag, 19. Juni 2018, zumal er noch nicht einmal die Akten erhalten
habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit gerichtlicher
Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Rechtsvertreter die Frist antragsgemäss
gewährt, wobei er die Eingabe dem Gericht vorab per Fax bis spätestens
Mittwoch, 20. Juni 2018, 8:00 Uhr, zuzustellen habe. Gleichzeitig wurde
festgestellt, dass der Rechtsvertreter nun im Besitz der Akten sei und es wurde
A____ die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Mit vom Anwalt verfasster Eingabe
vom 19. Juni 2018 ersucht A____ um die unverzügliche Entlassung aus der
Administrativhaft. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013)
am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis Ausländergesetz (AuG,
SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a
AuG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss
Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag der inhaftierten Person durch
eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht
hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter
Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist
stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung
der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96
Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt
werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV,
SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der
Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE
AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016).
1.2 A____
hat am 13. Juni 2018 um gerichtliche Überprüfung der Haft und Beigabe einer
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Migrationsamt hat umgehend über den
anwaltlichen Pikettdienst einen Rechtsvertreter für A____ organisiert, nachdem
der von ihm angegebene Genfer Rechtsanwalt das Mandat nicht übernehmen wollte. Der
Rechtsvertreter hat das Gericht sodann am 14. Juni 2018 um Ansetzung einer
angemessen Frist zu Einreichung einer Begründung des Gesuchs um Haftüberprüfung
ersucht. Das Gericht ist diesem Anliegen mit Verfügung vom 14. Juni 2018 nachgekommen.
Es hat in der Begründung der Verfügung festgehalten, dass die Gewährung einer
Frist von knapp 4 Arbeitstagen angesichts des Umstands, dass dem Anwalt die
Akten erst seit dem 14. Juni 2018 zur Verfügung stünden und er A____ ausserdem
noch im Gefängnis zur Besprechung der Sache besuchen wolle, nicht nur
angemessen sondern gar notwendig erscheine. Gleichzeitig hat es festgehalten,
dass es davon ausgehe, dass mit diesem Antrag ein Verzicht auf eine Überprüfung
innert 96 Stunden einhergehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Frist ab
Eingang des begründeten Gesuchs zu laufen beginne (s. zum Ganzen auch oben
Sachverhalt). Das begründete Gesuch ist bei Gericht vorab per Fax am frühen
Nachmittag des 19. Juni 2018 eingegangen. Damit erfolgt die Überprüfung der
Verfügung des Migrationsamts vom 13. Juni 2018 rechtzeitig. Aufgrund der
Dringlichkeit der Sache wird der Entscheid den Parteien vorab per Fax
zugestellt.
Gemäss Art. 64a
Abs. 1 AuG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern
die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. A____ wurde
letztmals mit Nichteintretensentscheid des SEM im Februar 2014 aus der Schweiz
weggewiesen (s. oben Sachverhalt). Inwieweit diese Wegweisung für eine
allfällig bevorstehende Wegweisung nach Deutschland noch von Belang ist, kann
zurzeit offen bleiben, nachdem das Migrationsamt die Vorbereitungshaft gemäss
Art. 76a Abs. 3 lit. b AuG und damit die Inhaftnahme vor der Klärung der
Zuständigkeit bzw. für die Dauer der Klärung der Zuständigkeit angeordnet hat,
welche ohnehin vor Erlass einer Wegweisungsverfügung durch das SEM zulässig ist
(AGE AUS. 2016.38 vom 19. Mai 2016 E. 2.1).
3.1 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AuG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung,
wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in
einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Gemäss
dem Migrationsamt ist die Anordnung der Administrativhaft gestützt auf Art. 76a
Abs. 2 lit. b und c AuG notwendig, da A____ deutlich zu erkennen gebe, dass er
sich nicht an behördliche Massnahmen hält. Dies zeige das zweimalige
unkontrollierte Abreisen nach Erhalt der Nichteintretensentscheide des SEM. Es
bestünde kein Grund, eine mildere Massnahme in Betracht zu ziehen, da A____
sich seit mehreren Jahren illegal in der Schweiz aufhalte und kein Interesse
bekunde, die Schweiz zu verlassen.
3.3 A____
hält dem entgegen, er lebe seit nunmehr 10 Jahren in Genf und sei dort
verwurzelt. Er sei nie aus Genf ausgereist und verdiene genug Geld, um
niemandem zur Last zu fallen. Er habe seine Adresse in Genf von sich aus und
freiwillig den Behörden mitgeteilt. Er sei seit Jahren stets an derselben
Adresse aufzufinden und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies für die Dauer des
Verfahrens plötzlich anders sein sollte. Auch habe er niemals bei den Schweizer
Behörden ein Asylgesuch unter falscher Identität eingereicht, weshalb der
Verweis auf Art. 76a Abs. 2 lit. c AuG in der Verfügung aktenwidrig und falsch
sei.
3.4 Entgegen
den Ausführungen in der Haftüberprüfungsbegründung hat A____ an seiner Anhörung
vor Erlass der Administrativhaftverfügung angegeben, er habe in Genf keine
Adresse und auf Nachfrage ausgeführt: „Ich schlafe überall, bei Freunden,
Kollegen, wo es gerade passt“. Die Richtigkeit dieses Protokolls ist dabei
trotz seiner Verweigerung, dieses zu unterzeichnen, nicht anzuzweifeln,
schliesslich wurde es vom Sachbearbeiter des Migrationsamts und von der
Dolmetscherin unterzeichnet und wurde die Unterzeichnungsverweigerung von einer
Drittperson unterschriftlich bezeugt. Im Schreiben vom 23. März 2018 hat er
denn auch nicht angegeben, es handle sich bei der genannten Adresse um seine
Wohnadresse sondern einzig die Zustellung der begehrten Unterlagen an diese Adresse
verlangt (s. oben Sachverhalt). Ob er von der Genfer Polizei letztlich an
dieser Adresse betroffen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. An der
Befragung hat A____ – übereinstimmend mit den Ausführungen in der Eingabe vom
19. Juni 2018 – ausserdem angegeben, er lebe seit etwa 10 Jahren in der
Schweiz. Diese Angabe erweist sich zumindest als ungenau, da er gegenüber dem
SEM im Rahmen seiner Befragung zum zweiten Asylantrag im Jahr 2014 ausführte,
er habe die Schweiz im Dezember 2008 oder Januar 2009 Richtung Deutschland
verlassen, wo er in Lübeck einen Asylantrag eingereicht habe. Danach habe man
ihn in einem Empfangszentrum in Dresden oder Leipzig untergebracht. Dort sei er
nur ein paar Tage geblieben und danach wieder in die Schweiz eingereist. Er
habe sich dann bis ins Jahr 2012 illegal in Genf aufgehalten. Im Sommer 2012
habe er Freunde in Belgien besucht. Versehentlich habe er dann in Belgien einen
Zug nach Holland bestiegen, weshalb man ihm dort Fingerabdrücke abgenommen habe
und ihn dann per Flugzeug zurück nach Deutschland befördert habe. In
Deutschland habe man ihm am Flughafen ein Zugticket für eine Rückreise nach
Leipzig oder Dresden gegeben, er habe aber den Zug nach Schaffhausen in der
Schweiz genommen. Damit ist A____ in Deutschland zweimal untergetaucht. In der
Schweiz ist A____ zweimal untergetaucht und zwar immer genau dann, wenn ihm
eröffnet wurde, dass er aus der Schweiz in einen anderen Dublin-Staat
weggewiesen wird. An der Befragung durch das SEM im Februar 2014 hat A____
ausserdem zugegeben, dass er den Behörden in Belgien und Holland andere Angaben
zu seiner Person gemacht habe. Er glaube, gesagt zu haben, er heisse [...],
geb. am [...], und sei Tunesier. Den Schweizer Behörden sind ausserdem die
Aliasidentitäten [...], geb. am [...], [...], geb. am [...] und [...], geb. am [...],
bekannt (Faxmitteilung des SEM betreffend Rechtskraftmitteilung zum
Nichteintretensentscheid vom 3. April 2014). Aus diesem Verhalten des A____
ergeht, wie das Migrationsamt ausgeführt hat, dass er sich keineswegs an
behördliche Anordnungen hält, sondern diese mit falschen Angaben bedient und
immer dann untertaucht, wenn Entscheide getroffen werden, die nicht seinem
Lebensplan entsprechen. Er ist offensichtlich nicht gewillt, die Schweiz
freiwillig zu verlassen, weshalb im Falle seiner Freilassung mit seinem
Untertauchen zu rechnen ist, wie er dies bereits wiederholt getan hat.
Ungeachtet des Umstands, ob A____ von den Genfer Behörden an der in seinem
Schreiben vom 22. April 2018 genannten Adresse betroffen werden konnte, ist
davon auszugehen, dass er sich dort angesichts der möglicherweise
bevorstehenden Ausschaffung nach Deutschland nicht mehr aufhalten wird. Der
Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG ist gegeben.
Damit ist
unerheblich, dass er in der Schweiz nicht mehrere Asylgesuche unter
verschiedenen Identitäten eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. c AuG). Festzuhalten
ist in diesem Zusammenhang allerdings gleichwohl, dass die von A____ angegebene
Identität einzig auf seinen Angaben beruht und damit keineswegs als gesichert
gelten kann.
3.5 Aufgrund
der gegebenen Fluchtgefahr ist auch nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme
die aktuell in die Wege geleitete Rücküberstellung nach Deutschland
sicherstellen könnte. Entgegen den Ausführungen des A____ ist einer Eingrenzung
auf ein bestimmtes Gebiet kaum Erfolg beschieden, nachdem erstellt ist, dass A____
sich in Freiheit nicht an behördliche Anordnungen hält. Auf das Gebiet des EVZ
wurde A____ bereits im März 2008 eingegrenzt, was ihn indessen nicht davon
abgehalten hat, kurz darauf unterzutauchen. Vollständigkeitshalber sei noch
hinzugefügt, dass eine Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Genf durch das
Migrationsamt Basel-Stadt nicht ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 74 Abs. 2
AuG).
Das
Migrationsamt hat am 13. Juni 2018 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin
Office) mitgeteilt, dass A____ gemäss der Eurodac Datenbank und seinen eigenen
Angaben in Deutschland im Jahr 2009 einen Asylantrag gestellt habe.
Gleichzeitig ersucht das Migrationsamt die Behörde, eine mögliche Rückübergabe
an den zuständigen Dublinvertragsstaat in die Wege zu leiten. Das Migrationsamt
kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das
Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich als
rechtmässig und angemessen.
Dem Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom
14. Juni 2018 entsprochen. Der Rechtsvertreter hat dazu seine Honorarnote
eingereicht. Nicht zu vergüten ist praxisgemäss die Wegzeit für die Besprechung
mit A____ im Gefängnis Bässlergut, da in Basel-Stadt aufgrund der
Kleinflächigkeit des Kantons Wegzeiten als im Grundhonorar enthalten gelten
(AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1). Ebenfalls nicht zu entschädigen ist
das Holen der Akten beim Appellationsgericht, da es sich dabei um eine
Tätigkeit handelt, welche dem Kanzleipersonal delegiert werden kann. Sie ist
damit ebenfalls mit dem Stundentarif abgegolten. Abgegolten wird indessen, die
geltend gemachte Nachbearbeitung inklusive eines Schreibens an den Betroffenen.
Die zu entschädigende Zeit reduziert sich damit auf 7,71 Stunden. Es werden
keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft
ist vom 11. Juni 2018 bis 29. Juli 2018 rechtmässig und angemessen.
Dem Rechtsbeistand, [...], werden ein
Honorar von CHF 1‘542.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.30, zuzüglich 7.7%
MWST von CHF 120.15, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Der Entscheid wird den Parteien vorab per
Fax zugestellt.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das
Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: