Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.95
URTEIL
vom 21.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o […]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
E____
D____
letztere beide vertreten durch […],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. April 2017
betreffend mehrfache
versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Gefährdung des Lebens,
fortgesetzte Erpressung, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauch
einer Fernmeldeanlage, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung sowie
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 5. April 2017 wurde A____ der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, der verursachten Gefährdung des Lebens, der fortgesetzten
Erpressung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen
versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Haft, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.–, sowie zu einer
Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde
das Verfahren bezüglich Konsums vor dem 4. April 2014 zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. A____ wurde für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit E____ und
oder C____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Die gegen den
Beschuldigten am 21. Januar 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei
einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 100.– wurde nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde zu CHF
2‘386.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Er wurde bei
der Anerkennung der Genugtuungsforderung von D____ im Betrag von CHF 10‘000.–
behaftet. Weiter wurde er zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.–
an E____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage von CHF 3‘000.– wurde abgewiesen.
Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und der Beschuldigte wurde in die
Kosten verfällt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Eingabe vom 10. April 2017 Berufung angemeldet. Die
Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 21. August 2017. Der Berufungskläger
beantragt im Wesentlichen, er sei von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von E____, der versuchten Gefährdung des Lebens,
der fortgesetzten Erpressung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten,
des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und
der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen. Sämtliche Zivilforderungen,
mit Ausnahme der Genugtuungsforderung von D____, seien abzuweisen oder im
Eventualfalle auf den Zivilweg zu verweisen. Er sei lediglich der versuchten
schweren Körperverletzung und der Drohung zum Nachteil von D____ und der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt und unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen
Haft. Die Kosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen, und
er sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu
befreien. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 wurde die Berufungserklärung
schriftlich begründet.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft liess mit
Eingabe vom 11. Januar 2018 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen,
ebenso die Privatkläger C____ und E____ (mit Eingabe vom 15. Januar 2018).
Privatkläger B____ reichte keine Berufungsantwort ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 21. März 2018 ist der Berufungskläger befragt worden.
Anschliessend sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche wegen versuchter
schwerer Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D____ sowie Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die Einstellung des Strafverfahrens
bezüglich Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für Tathandlungen vor dem 4.
April 2014. Unangefochten blieb auch die Behaftung des Berufungsklägers bei
seiner Anerkennung der Genugtuungsforderung von D____. Diese Punkte sind
demzufolge in Rechtskraft erwachsen, ebenso die Nichtvollziehbarerklärung der
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.–.
2.1 Dem
Beschuldigten wird mit dem erstinstanzlichen Urteil unter anderem angelastet, zwischen
September 2014 und Mitte Juni 2015 den Jugendlichen B____ durch Drohungen wiederholt
dazu genötigt zu haben, ihm Bargeldbeträge auszuhändigen oder sogenannte
Premium SMS zu seinen Gunsten zu kaufen (zu Lasten von B____). Das Tatvorgehen
soll im Wesentlichen darin bestanden haben, dass der Berufungskläger B____,
welcher zuvor wahrheitswidrig unter Jugendlichen damit geprahlt haben soll,
über CHF 100‘000.– zu verfügen, direkt oder über SMS damit drohte, dass ihm
oder seiner Familie etwas zustosse, falls er ihm das geforderte Geld nicht
gebe. Die Einzelheiten des Tatvorwurfs, insbesondere die Drohungen im
jeweiligen Wortlaut, können der im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen
Anklageschrift entnommen werden (vorinstanzliches Urteil, Anklageschrift Ziff.
2, S 3-10, exemplarisch: „Spiel nid mit mini närve du hieresohn ich stich
dicj abbb“, „Basel isj kleii di hundesohn keine kha dich rette“, „ohni
dich z demoliere kannich mi nid berihige“, „Du hund ich sorg dfür dass du immer
shlächt druff bish.läb in angst den irgend wen unerwartet auchich odr e andere
vor der dir.den bish am Arsh“ u.ä.). Die Vorinstanz qualifizierte das
Vorgehen des Beschuldigten als räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2
StGB und fällte weitere Schuldsprüche wegen Beschimpfungen und Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage. Als Deliktsbetrag nahm die Vorinstanz im Zweifel zu
Gunsten des Angeklagten den Betrag an, den der Berufungskläger dem Privatkläger
kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen einer Vereinbarung
zurückbezahlt hat (CHF 4‘500.–), zuzüglich des Betrags von CHF 2‘400.–,
bezüglich dessen es beim Versuch geblieben war. Damit lag der Deliktsbetrag für
die Vorinstanz eine Stufe tiefer als die von der Staatsanwaltschaft
inkriminierten „fast CHF 10‘000.–“.
2.2 Der
Verteidiger rügt im Berufungsverfahren wie bereits im erstinstanzlichen
Verfahren eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Mit Bezug auf die
Geldübergaben an B____ seien Tatzeitpunkte und Höhe der Geldbeträge ungenügend
bestimmt. Selbst die Staatsanwaltschaft gebe an, dass die Tatzeiten und
Deliktsbeträge nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
angegeben werden könnten.
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO
verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens.
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden,
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350
Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist,
dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE
126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich
den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert
deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012
vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE 138 IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. mit
Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in
Art. 325 Abs. 1 StPO umschriebenen formellen Anforderungen, welche das
Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss dieser Bestimmung sind
neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum,
Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände
aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013
vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; zum Ganzen: AGE SB.2016.81
vom 29. August 2017, SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
Dass in der
Anklageschrift in einer Klammer angegeben wird, dass die Tatzeiten und
Deliktsbeträge nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
angegeben werden könnten (Ziff. 2 der Anklageschrift, vor lit. a, im
vorinstanzlichen Urteil auf S. 6), bedeutet keine Verletzung des Anklageprinzips.
Die Tatzeitpunkte und Deliktsbeträge wurden in der Anklageschrift so
eingegrenzt, dass der Beschuldigte sich ausreichend verteidigen konnte. Angaben
wie „im November 2014“, „im Dezember 2014“, „Ende Dezember 2014“, „ab dem 10.
Mai 2015 bis zum 14. Juni 2015“ sind klarerweise genügend präzise. Es ist der
Anklageschrift deutlich zu entnehmen, dass nur die ersten beiden Geldübergaben
an den Berufungskläger durch B____ freiwillig erfolgt sein sollen. Alle
weiteren Übergaben und Gutschriften über Premium SMS werden dem Berufungskläger
in der Anklageschrift unzweifelhaft als Tathandlungen zur Last gelegt. Es ist damit
nicht so, dass nach den ersten beiden Geldübergaben weitere Übergaben vom
Tatvorwurf ausgenommen wären und deshalb beim Berufungskläger durch diese Form
der zeitlichen Fixierung Unsicherheiten darüber entstehen könnten, welche
weiteren Übergaben ihm zur Last gelegt werden und welche nicht. Entsprechendes
gilt für die Beträge: Alle Beträge (ausgenommen die ersten beiden, die ihm B____
noch freiwillig übergeben habe) werden ihm voll angelastet. Ungeachtet der angeführten
Klammerbemerkung hat sich die Staatsanwaltschaft in den folgenden Abschnitten
klar zu den Deliktsbeträgen geäussert und zahlreiche einzelne Beträge
(gegliedert nach Einzelakten, Tatart oder benutzten Bankkonten) sowie mehrere
Zwischentotale genannt. Dass sich der mutmassliche Schlussbetrag bei einer
grossen Anzahl von Einzelakten – wie vorliegend – nicht auf den Franken genau
eruieren lässt, sondern in einer überschaubaren Bandbreite befindet, ist nicht
zu beanstanden und steht einer effektiven Verteidigung nicht entgegen. Das
Strafgericht ist, gerade infolge einer solchen Verteidigung, zu Gunsten des
Berufungsklägers von dem Deliktsbetrag ausgegangen, den der Berufungskläger
zivilrechtlich als Schadenersatz gegenüber B____ anerkannt hat.
2.3 Unzutreffend
ist weiter die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz sei unter Missachtung
der Angaben des Privatklägers von einem zu frühen Tatzeitpunkt ausgegangen. Die
Vorinstanz berücksichtigte vielmehr, dass B____ die ersten beiden Übergaben an
den Berufungskläger noch als freiwillig bezeichnet hatte (Einvernahme, Akten S.
379; Konfrontationseinvernahme, Akten S. 472 ff). Die zweite der freiwilligen
Übergaben sei im August 2014 erfolgt (Aussage von B____, Akten S. 379). Der
Geschädigte gab weiter an, dass der Berufungskläger ihn „von da an“ immer
wieder zu Geldübergaben aufgefordert habe und er sich aber ab dann unter Druck gesetzt
gefühlt habe. Er habe das Geld jeweils am Bankomaten oder Postomaten abgehoben.
Diese schätzungsweise 7-10 Treffen hätten „zwischen Ende August und Oktober
2014“ stattgefunden. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die
Geldübergaben „ab September 2014“ nicht mehr freiwillig erfolgt seien (Urteil
des Strafgerichts S. 23). Somit ging sie klarerweise nicht von einem früheren
Deliktsbeginn aus, als dies der Privatkläger angegeben hatte.
2.4 Ebenfalls
nicht neu ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass er das Geld später habe
zurückzahlen wollen. Damit stellt er die Bereicherungsabsicht in Abrede, welche
zum subjektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung gehört. Bereits die
Vorinstanz hat dieses Vorbringen mit zutreffender Begründung entkräftet (Urteil
des Strafgerichts S. 25). Sie hat dazu insbesondere festgehalten, dass Bereicherungsabsicht
nur zu verneinen ist, falls der Beschuldigte einen Anspruch auf die
Geldleistung hat oder zu haben glaubt. Dies trifft vorliegend weder in der
einen noch anderen Form zu. Soweit der Berufungskläger damit überdies geltend
machen will, keinen Vorsatz bezüglich des Schadens gehabt zu haben, übersieht
er, dass auch eine uneinbringliche oder schwer einbringliche Darlehensforderung
für den Darlehensgeber einen Schaden darstellt. Unbeantwortet bliebe zuletzt die
Frage, womit der Berufungskläger eine Rückzahlung hätte vornehmen wollen. Er
war laut eigenen Angaben überschuldet. Das Geld für die spätere
Schadensbegleichung stammte bezeichnenderweise nicht aus primären Mitteln des
Berufungsklägers, sondern wurde dem Berufungskläger von Familienangehörigen für
diesen Zweck erhältlich gemacht.
2.5 Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die
rechtliche Würdigung der Tat als fortgesetzte räuberische Erpressung. Auf das
überzeugend begründete Urteil kann hierfür verwiesen werden (Urteil des
Strafgerichts S. 24-26), und zwar auch hinsichtlich der vom Berufungskläger
nicht substantiiert bestrittenen und zweifelsfrei erstellten Beschimpfungen
(z.B. „Hurensohn“, „scheiss schwizzet“ [wohl: scheiss Schweizer] u.ä.) und den
Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüglich der
wiederholt vorgebrachten Rüge, dass die letzteren Delikte nicht in der
Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft aufgeführt gewesen seien, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil
verwiesen werden. Diesen war dort ein eigenes Kapitel gewidmet worden (Urteil
S. 19, Ziff. 3 „Schlussmitteilungen“). Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers
trifft im Übrigen auch nicht zu, dass dem Beschuldigten bezüglich Beschimpfungen
und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage keine entsprechenden Vorhalte gemacht
worden waren (vgl. Konfrontationseinvernahme, Akten S. 485). Auch die
Verteidigungsrechte sind hinreichend gewährt worden. Wenn der Verteidiger (vorliegend
der vormalige amtliche Verteidiger F____, welcher später bürointern durch den
jetzigen Verteidiger abgelöst worden ist) auf die Teilnahme an einer
Einvernahme, über deren Durchführung er informiert worden ist, verzichtet,
bedeutet dies keine Rechtsverletzung. Dies gilt, abgesehen von hier nicht zur
Debatte stehenden besonderen Konstellationen, auch im Falle einer notwendigen
Verteidigung. Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, in Anwesenheit seines Verteidigers, gar keine anderen
Aussagen machte, als er zuvor im Ermittlungsverfahren gemacht hatte.
2.6 Auch
im Berufungsverfahren ergeht nach dem Gesagten und unter ergänzendem Verweis
auf die vorinstanzliche Würdigung ein Schuldspruch wegen fortgesetzter
räuberischer Erpressung.
Im Tatkomplex
betreffend die langwierigen verbalen und zum Teil gewalttätig ausgetragenen
Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau D____
beziehungsweise deren Eltern fällte die Vorinstanz Schuldsprüche wegen
versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E____ sowie mehrfacher
Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (neben nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Delikte
zum Nachteil von D____, vgl. oben Ziff. 1.2).
3.1 Der
Beschuldigte soll während eines Streites mit seiner damaligen Ehefrau am 19.
März 2016 in der ehelichen Wohnung an der Kannenfeldstrasse mit einem Messer
mehrere Stichbewegungen gegen seinen Schwiegervater, der zur Schlichtung des
Streits herbeigerufen worden war, ausgeführt haben. Die Vorinstanz ging in
tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte zwar nicht angestrebt
habe, seinen Schwiegervater E____ schwerwiegend zu verletzen, dass er aber eine
derartige Verletzung billigend in Kauf genommen hätte. Gestützt darauf fällte
sie den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der
Berufungskläger bestreitet nicht, das Messer behändigt und seinen
Schwiegervater damit bedroht zu haben, stellt aber nach wie vor in Abrede, dass
er seinen Schwiegervater habe verletzen wollen.
Vorsatz ist eine
innere Tatsache und ist, falls er bestritten wird, nur anhand äusserer
Kennzeichen feststellbar. Kommt es zu einer Stichverletzung, liefern die
Klingenlänge, die Lokalisation des Stichs, die Wucht, mit der dieser ausgeführt
wurde, und die Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens,
Stellung der Kontrahenten), Hinweise darauf, ob ein Vorsatz besteht und auf
welche Verletzungsfolge sich dieser gegebenenfalls richtet (statt vieler: AGE SB.2016.41
vom 8. November 2017 E. 3). Kommt es wie vorliegend zu keiner
Verletzung, liefern immerhin die Art der Bewegung, die Stellung des
Beschuldigten wie des mutmasslichen Opfers sowie die Dynamik des Geschehens –
neben weiteren Faktoren wie etwa einer allenfalls bekannten eindeutigen
Motivlage – massgebliche Anhaltspunkte dafür, ob einer Stichbewegung in
Richtung des Oberkörpers ein Tötungsvorsatz, ein Verletzungsvorsatz oder (nur)
ein Vorsatz, abzuschrecken oder zu drohen, zugrunde liegt.
Für den Nachweis
des bestrittenen Verletzungsvorsatzes hat die Vorinstanz im Wesentlichen darauf
abgestellt, dass D____ angegeben habe, sie habe befürchtet, ihr Vater sei vom
Messer getroffen worden. Alleine aufgrund dieser Beschreibung hat die
Vorinstanz auf ein „derart dynamisches Tatgeschehen“ geschlossen, welches es
dem Berufungskläger verunmöglicht habe, die Stossrichtung des Messers zu
kontrollieren. Dies greift zu kurz. Immerhin war zwischen dem Feld, in welchem
die mutmasslichen Stiche ausgeführt worden sein mussten, und E____ noch
genügend Raum für die Mutter des Berufungsklägers, die sich nämlich gemäss
übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten (und Anklageschrift) schützend vor E____
stellen konnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stossrichtung
durch äussere Faktoren in unberechenbarer Weise hätte beeinflusst werden
können. Insbesondere erweist sich vorliegend weniger die Stossrichtung als
entscheidend, als die Distanz zwischen dem Berufungskläger und E____,
welche, wie gesagt, immerhin noch genügend gross war, dass sich eine Person zwischen
die Messerspitze und die bedrohte Person stellen konnte. Dass der Berufungskläger
zuvor – durchaus schwerwiegende – Drohungen gegen D____ ausgesprochen hatte,
vermag nicht den Nachweis des Vorsatzes bezüglich eines Verletzungsdelikts
gegen den Schwiegervater herbeizuführen. Ebenso gut liesse sich daraus
ableiten, dass der Beschuldigte seinen Schwiegervater ebenfalls (nur) habe
bedrohen wollen. Dies erscheint von der Motivlage her sogar naheliegender. Das
spätere Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinem Schwiegervater, welches
durch Drohungen und Belästigung – nicht aber Gewalt – charakterisiert wird,
stützt die Annahme eines Verletzungsvorsatzes für den fraglichen Vorfall
jedenfalls nicht. Zumindest lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht
ausschliessen, dass der Berufungskläger seinen Schwiegervater am 19 März 2016
zwar bedrohen, nicht aber verletzen wollte. Deshalb hat in Abweichung zum
vorinstanzlichen Urteil im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten ein Freispruch
von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zu ergehen.
3.2 Bezüglich
der weiteren Delikte zum Nachteil von E____ und C____ kann vollumfänglich auf
die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die den
Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte gemäss Ziffer 4 der
Anklageschrift werden vom Berufungskläger zugestanden (Einvernahme des
Beschuldigten vom 5. April 2016 Akten S. 660, Protokoll der erstinstanzlichen
Verhandlung S. 16). Die inkriminierten Tathandlungen erfüllen klarerweise die
Tatbestände der Drohung (mehrfach), versuchten Nötigung (mehrfach),
Beschimpfung (mehrfach) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil
von E____ sowie C____. Auf die trefflichen vorinstanzlichen Ausführungen hierzu
kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil S. 31-35). Die formellen
Rügen der Verteidigung bezüglich örtlicher Zuständigkeit gehen fehl. Die
Verteidigung machte geltend, bezüglich einzelner der drohenden oder beschimpfenden
SMS sei nicht geklärt, ob sich die Schwiegereltern (Empfänger der SMS) im
Zeitpunkt der Zustellung der Nachrichten in der Schweiz oder in der Türkei aufgehalten
hätten. Gemäss Art. 8 StGB ist Begehungsort unter anderem der Ort, an dem der
Erfolg eingetreten ist. Es gibt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
vorliegend keinen stichhaltigen Grund anzunehmen, dass sich die Geschädigten,
welche seit vielen Jahren in der Schweiz wohnen, in den fraglichen Zeitpunkten
im Ausland aufgehalten hätten. Auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 34/35) und ganz grundsätzlich auf
AGE SB.2015.61 vom 13. Juni 2017, wo die Grundsätze der örtlichen
Zuständigkeit bei Ehrverletzungsdelikten und insbesondere des Zeitpunkts, in
welchem entsprechende Zweifel angebracht werden müssen, ausführlich wiedergegeben
werden (dort insbesondere E. 2.4.2). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche
haben somit auch in dieser Hinsicht Bestand.
3.3 Der
Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____
wurde mit der Berufung zwar formell angefochten. Inhaltlich wurde dagegen in
der Berufungsbegründung jedoch nichts vorgebracht. In der Berufungsverhandlung
machte der Berufungskläger in dem Zusammenhang lediglich geltend, er habe seine
damalige Ehefrau „nur mit einer Hand zurückgestossen“, und Würgen sei doch nur
mit zwei Händen möglich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Diese Vorbringen,
von denen das letztere offensichtlich falsch ist, vermögen weder den Befund des
rechtsmedizinischen Gutachtens noch die zutreffende Begründung im
vorinstanzlichen Urteil zu entkräften. Darauf kann verwiesen werden (Rechtsmedizinisches
Gutachten vom 27. April 2016, S. 5, 7; Akten S. 608/610, Urteil des
Strafgerichts S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch dieser Schuldspruch hat im
Berufungsverfahren Bestand.
4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin, wobei das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben der Beurteilten zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters bzw. der
Täterin sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19: AGE
SB.2016.79 vom 18. August 2017 E. 3.1).
Hat der Täter
oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn bzw. sie das Gericht zu
der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung
des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104).
4.2 Die
Vorinstanz hat diesen Vorgaben bei ihrer Strafzumessung Rechnung getragen und
die Bemessung der Strafe sorgfältig und transparent begründet (Urteil des
Strafgerichts S. 36-41). Sie hat sämtliche objektiven und subjektiven
Verschuldenselemente angemessen berücksichtigt. Die von der Vorinstanz
ausgefällte Strafe kam gemäss ihren ausführlichen Erwägungen wie folgt
zustande: Für den Tatkomplex betreffend die verbale und körperliche
Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern
in der ehelichen Wohnung vom 19. März 2016 setzte die Vorinstanz eine
Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe fest. Für den Tatkomplex
betreffend räuberische Erpressung von B____ wurde diese um 13 Monate erhöht (16
Monate minus 3 Monate für die kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erfolgte Schadenswiedergutmachung an den Geschädigten). Für die weiteren
Delikte (Drohungen, Beschimpfungen etc. zum Nachteil der Schwiegereltern, Ziff.
4 der Anklageschrift) wurde die Einsatzstrafe um weitere 10 Monate erhöht. Die
Täterkomponente wurde an sich mit stringenter Begründung als eher straferhöhend
taxiert. Dies veranlasste die Vorinstanz dazu, dem Asperationsprinzip dadurch
Rechnung zu tragen, die hypothetische Gesamtstrafe von 43 Monaten um nur einen
Monat zu reduzieren. So resultierten 42 Monate Freiheitsstrafe. Die Beschimpfungen
sind gemäss zwingender Gesetzesbestimmung (Art. 177 Abs. 1 StGB) mit einer
Geldstrafe geahndet worden und die Übertretungen mit einer Busse. Diese beiden
pekuniären Sanktionen sind korrekt bemessen worden.
4.3 Infolge
des Freispruchs des Berufungsklägers von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung
zum Nachteil von E____ erweist sich die von der Vorinstanz für den betreffenden
Tatkomplex festgelegte Einsatzstrafe von 20 Monaten indessen als zu hoch.
Für die in diesem Tatkomplex noch verbleibenden Schuldsprüche wegen versuchter
schwerer Körperverletzung (bereits rechtskräftig), versuchter Gefährdung des
Lebens sowie mehrfacher Drohung zum Nachteil von D____ erweist sich mit Verweis
auf die ansonsten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von
17 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
4.4 Entgegen
dem Vorbringen des Verteidigers ist die von der Vorinstanz für die
Schadenswiedergutmachung vorgenommene Reduktion der Strafe im Tatkomplex der
räuberischen Erpressung (Ziff. 2 der Anklageschrift) um 3 Monate nicht zu knapp
ausgefallen (von 16 auf 13 Monaten). Eine weitergehende Reduktion ist nicht
angezeigt. Dass das Geld, mit welchem der Berufungskläger B____ entschädigt
hat, nicht aus seinen eigenen Mitteln stammt, sondern von Familienangehörigen
des Berufungsklägers aufgebracht worden ist, macht die Entschädigung für B____
keinesfalls wertvoller. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Familienangehörigen
dem Berufungskläger das Geld nicht hätten geben müssen, strafmindernde
Rückschlüsse zu. Dies widerspiegelt allenfalls eine Hilfsbereitschaft innerhalb
der Familie, wofür sich der Berufungskläger bei den betreffenden Geldgebern
bedanken kann. Im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten wirken sich
solche Umstände aber, anders als vom Verteidiger insinuiert (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5), nicht in besonderem Masse strafmindernd aus.
4.5 Die
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich seit dem Ergehen des
erstinstanzlichen Urteils insoweit verändert, als er inzwischen von seiner
Ehefrau geschieden ist. Seine gesundheitliche Situation habe sich durch
Fortschritte in der Therapierung seiner Schilddrüsenüberfunktion seither
verbessert. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug möchte der Berufungskläger
nach Möglichkeit eine Lehre absolvieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).
Wie bereits im Schlusswort vor erster Instanz drückte der Berufungskläger auch
vor Appellationsgericht sein Bedauern über seine Fehler aus (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 6). Mit Bezug auf die Täterkomponente wirken sich die
genannten Veränderungen in den persönlichen Umständen bei der Bemessung der Höhe
der Strafe gegenüber der vorinstanzlichen Würdigung neutral aus.
4.6 Aufgrund
dieser Ausführungen ist die Höhe der Freiheitsstrafe zusammenfassend wie folgt
zu bemessen: Die Einsatzstrafen für die drei Tatkomplexe ergeben eine
hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten (17+13+10 Monate). In
Berücksichtigung der erschwerenden Täterkomponenten einerseits sowie der
Vorgabe von Art. 49 Abs. 1 StGB andererseits (Asperationsprinzip; keine simple
Addierung der Strafen) erweist sich – neben den pekuniären Sanktionen, die
gleich lauten wie von der Vorinstanz ausgefällt – eine Freiheitsstrafe von 3 ¼
Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des
Berufungsklägers angemessen.
Mit dem
Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil seines Schwiegervaters fällt die Grundlage für
die Verurteilung zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.– an E____ dahin. Es
mag zwar zutreffen, dass E____ während des Streits auch um das Wohl seiner
Tochter fürchtete und unter späteren Drohungen und Belästigungen mittels
Whatsapp- und SMS-Nachrichten durch den Berufungskläger litt. Diese zeitweilige
Beeinträchtigung des Wohlbefindens allein vermag jedoch keinen Anspruch auf
Genugtuung gemäss Art. 47 oder 49 OR zu begründen. Es reicht zur Begründung
eines Genugtuungsanspruchs nicht aus, wenn jemand schockiert ist oder Unannehmlichkeiten
empfindet. Ein Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen
Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar
überschreiten (Kessler, in: Basler Kommentar zum OR I, 6. Auflage 2015,
Art. 49 N 11 mit Hinweisen). Ausser Zweifel steht, dass die Situation mit
seinem Schwiegersohn und seiner Tochter für den Privatkläger eine Belastung
darstellte. Aus den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin vor erster Instanz
ging auch hervor, dass die Situation für ihn in ein Dilemma darstellte, weil er
seine Tochter schützen, aber auch den Familienfrieden aufrechterhalten wollte
(Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 30; Akten S. 1002;
aufrecht erhalten durch Schreiben vom 15. Januar 2018, Akten S. 1232). Solche
Umstände stellen zwar eine Belastung, aber mit Hinblick auf die oben
dargelegten Kriterien noch keine aussergewöhnlich schweren Eingriff in seine
Persönlichkeit dar. Die Genugtuungsforderung von E____ ist deshalb abzuweisen.
Bezüglich der
weiteren Nebenpunkte kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Über sie ist im Berufungsverfahren nicht anders zu
entscheiden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
und der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–. (in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO). Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen gemäss seiner
Kostennote nach dem Tarif für die amtliche Verteidigung (CHF 200.–)
entschädigt. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (zufolge des Teilfreispruchs
aber nur im Umfang von 80 %).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
5. April 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122
und 22 Abs. 1 StGB) und Drohung zum Nachteil von D____ (Art. 180
Abs. 2 lit. a StGB) sowie Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
Einstellung des Strafverfahrens bezüglich Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes für Tathandlungen vor dem 4. April 2014;
Nichtvollziehbarerklärung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu CHF 100.–;
Behaftung des Beschuldigten bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung
von D____ im Betrage von CHF 10‘000.–;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Vertreterinnen der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D____ sowie Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der fortgesetzten Erpressung zum
Nachteil von B____, der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____,
der Tätlichkeiten zum Nachteil von D____, der mehrfachen Beschimpfung, der
mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (letztere vier Delikte je zum Nachteil von E____
und C____) schuldig erklärt und verteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28. Juli 2015 bis 18. August
2015 (21 Tage), vom 19. März 2016 bis 26. April 2016 (38 Tage), vom
11. September 2016 bis 4. Januar 2017 (115 Tage) sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs vom 4. Januar 2017 bis 18. Dezember 2017 und der Sicherheitshaft
seit dem 18. Dezember 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 20.– und zu einer Busse von CHF 1‘000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 129, 156
Ziff. 2, 177 Abs. 1, 126 Abs. 2 lit. b, 179septies, 180 Abs. 1,
181 sowie 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von E____ wird der Berufungskläger freigesprochen.
Dem Beurteilten wird für die Dauer von 3
Jahren verboten, mit E____ und/oder C____ direkt oder über Drittpersonen
Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder
elektronischem Weg, in Anwendung von Art. 67c Abs. 2 StGB.
Der Beurteilte wird zu CHF 2‘386.40
Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von E____ wird
abgewiesen.
Das beschlagnahmte Klappmesser (Pos.
1101) und das Mobiltelefon Samsung (Pos. 1001) werden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die USB-Sticks mit Mobiltelefondaten
verbleiben bei den Akten.
Der Beurteilte trägt die Kosten von
CHF 9‘320.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6‘250.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘375.– und ein Auslagenersatz
von CHF 159.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 357.75 (8
% auf den Betrag von CHF 2‘843.55 und 7,7 % MWST auf den Betrag von
CHF 1‘691.35), somit total CHF 4‘892.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt für die zweite Instanz im Umfang von
CHF 3‘914.– (80 % der Verteidigungskosten) vorbehalten. Für die erste
Instanz bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von insgesamt
CHF 17‘675.– vorbehalten (80 % der Verteidigungskosten für die erste
Instanz, 80 % der Kosten der Vertreterin des Privatklägers E____ für die erste
Instanz sowie 100 % der Kosten der Vertreterin des Privatklägers B____ für die
erste Instanz).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).