Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelrichter
ZB.2018.28
ENTSCHEID
vom 14. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsgegner
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...] AG,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Mai 2018
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 9. November 2015 vermietete die B____ (Vermieterin und Berufungsbeklagte) A____
(Mieter und Berufungskläger) eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in [...]. Am 16.
Januar 2018 schickte sie dem Mieter eine Kündigungsandrohung wegen ausstehender
Mietzinsen von insgesamt CHF 2'980.–. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist
kündigte sie das Mietverhältnis unter Verwendung des amtlichen Formulars per
Ende März 2018.
Am 4. April 2018
ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in
klaren Fällen und beantragte, es sei der Mieter gerichtlich anzuweisen, die
2-Zimmerwohnung per sofort zu räumen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 wies das
Zivilgericht den Mieter an, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 22.
Mai 2018, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihm angedroht, dass
widrigenfalls die Räumung auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres und nach
Bezahlung des Kostenvorschusses vollzogen würde. Am 18. Mai 2018 verlangte der
Mieter die schriftliche Begründung des Entscheids. Der schriftlich begründete
Entscheid wurde ihm am 31. Mai 2018 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Mieter mit Schreiben vom 8. Juni 2018 (Übergabe am
Appellationsgerichtsschalter am 12. Juni 2018) Berufung erhoben. Auf die Einholung
einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts
betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren, bei denen
jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung und/oder eine Erstreckung
des Mietverhältnisses strittig ist, entspricht der Streitwert nach der Praxis
des Appellationsgerichts dem geschuldeten Mietzins für die Dauer, während der
das Mietverhältnis bei Unwirksamkeit der Kündigung zwingend weiterlaufen würde.
Dieser Zeitraum bestimmt sich unter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei
Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts
(OR, SR 220). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn
mögliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend
gemacht worden sind, zumal das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe
von Amtes wegen überprüfen kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur
ansatzweise moniert (vgl. AGE ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1). Im
vorliegenden Fall beträgt der Monatsbruttomietzins CHF 1'370.–. Unter Berücksichtigung
der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR wird der für
die Berufung notwendige Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 1'370.–
= CHF 49'320.–) erreicht. Die Eingabe des Mieters vom 8. Juni 2018 ist
folglich als Berufung zu behandeln.
Zuständig für
Nichteintretensentscheide wegen versäumter Rechtsmittelfrist (dazu nachstehend
E. 1.2) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Appellationsgerichts
(vgl. § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Gegen
Entscheide, die wie – wie der vorliegend angefochtene Zivilgerichtsentscheid –
im summarischen Verfahren ergangen sind, beträgt die Frist zur Einreichung der
Berufung 10 Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257
ZPO). Der vorliegende Zivilgerichtsentscheid ist dem Mieter am 31. Mai
2018 zugestellt worden (Internetausdruck Sendungsnachverfolgung der Post vom
-
Juni 2018 [bei den Zivilgerichtsakten]). Da der letzte Tag der
zehntägigen Berufungsfrist – der 10. Juni 2018 – auf einen Sonntag fiel,
endete die Frist am Montag, den 11. Juni 2018 (vgl. Art. 142
Abs. 3 ZPO). Die erst am 12. Juni 2018 am Schalter des Appellationsgerichts
eingereichte Berufung ist somit verspätet und auf die Berufung kann nicht
eingetreten werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Mieter und Berufungskläger die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren
betragen auch im Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 600.– (vgl. § 10
Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Wird wie im vorliegenden Fall auf ein Rechtsmittel wegen
fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten, können die Gerichtskosten
bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Die
Gerichtskosten sind folglich um die Hälfte auf CHF 300.– zu reduzieren. Der berufungsbeklagten Vermieterin sind aufgrund
des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren
keine Kosten entstanden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Mai 2018 (RB.2018.73) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.