Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.54
URTEIL
vom 15.
Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. Juni 2018
betreffend Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2018 (AGE AUS.2018.2) wurde die vom
Migrationsamt über A____ für die Dauer von drei Monaten vom 5. Januar 2018
bis 4. April 2018 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt. Mit Verfügung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 27. Februar 2018 wurde gegen A____
ein vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2023 geltendes Einreiseverbot für das
Gebiet der Schweiz und Liechtenstein mit der Wirkung einer Einreisverweigerung
für den gesamten Schengenraum ausgesprochen. Am 2. März 2018 verweigerte A____
am Genfer Flughafen den Antritt des vorgesehenen Repatriierungsfluges. Mit
Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 28. März 2018 wurde die vom
Migrationsamt verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 4. Juli
2018 bestätigt (AGE AUS.2018.27). Der Entscheid wurde unter anderem damit
begründet, dass das Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem SEM eine Änderung
der Modalitäten der Rückführungen nach Algerien vorbereite und sich davon eine
Erhöhung der Rückführungsquote verspreche. Für den 29. Mai 2018 wurde sodann
eine Rückführung ab dem Flughafen Basel/Mulhouse vorbereitet. Die Organisation
dieser Repatriierung wurde abgebrochen, nachdem seitens der algerischen Behörden
kein Laissez-passer ausgestellt wurde.
Mit Verfügung
vom 13. Juni 2018 hat das Migrationsamt die Durchsetzungshaft für die Dauer von
einem Monat bis zum 12. Juli 2018 angeordnet. A____ hat die Zuführung zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Anordnung verweigert. Die
Verfügung konnte ihm am 14. Juni 2018 durch das Gefängnispersonal ausgehändigt
werden.
A____ wurde an
der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er gehe nicht
zurück nach Algerien, solange er krank sei. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.
78 Abs. Abs. 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der
heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.
1.2 Überschreitet
die Administrativhaft die Dauer von drei Monaten, besteht unabhängig von der Erfolgsaussicht
und im Falle der Bedürftigkeit der betroffenen Person ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung. Mit Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei
Monate hat dieser Anspruch für die Verhandlung vom 28. März 2018 bestanden. A____
hat daran aber sein Desinteresse erklärt und in der Folge auch die Teilnahme an
der Gerichtsverhandlung verweigert (AGE AUS.2018.27 Sachverhalt und E. 1).
Aufgrund seiner Weigerung sich dem Migrationsamt zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs vor Eröffnung der Verfügung der Durchsetzungshaft zuführen zu lassen,
konnte er nicht gefragt werden, ob er für die heutige Haftüberprüfung einer
Rechtsvertretung wünscht, weshalb er weiterhin anwaltlich nicht vertreten ist.
Aus seinem Verhalten ist ein Verzicht auf seinen diesbezüglichen Anspruch
abzuleiten.
Betreffend die
Vorgeschichte des A____ wird auf die ausführlichen Sachverhalte in den beiden
vorgehenden Entscheiden verwiesen. Zusammengefasst handelt es sich bei A____ um
einen Ausländer, der in der Schweiz erstmals am 19. März 2009 in Erscheinung
trat. Er hält sich seit vielen Jahren illegal in der Schweiz und im Schengenraum
auf, ist bereits mehrfach untergetaucht und ist wiederholt straffällig geworden.
Seit dem Jahr 2014 wurde mehrfach versucht, A____ zu einer freiwilligen Rückreise
nach Algerien zu bewegen, was trotz Organisation von Reisepapieren durch die
Behörden und Flugbuchungen nicht gelang.
3.1 Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung
steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden
trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen
treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des
betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher
Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft
angeordnet werden (Businger,
a.a.O., S. 205)
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von
sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AuG). Die angeordnete
Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.
3.2 A____
wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. Oktober 2017 aus der
Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen
(s. dazu auch AGE AUS.2018.2 E. 29. Er hätte die Schweiz nach Beendigung seiner
Strafhaft im Januar 2018 verlassen müssen. Die Frist zur Ausreise ist längst
abgelaufen.
3.3 A____
hat wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit
ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Im Rahmen der ersten gerichtlichen
Überprüfung der Ausschaffungshaft hat er dazu zum Ausdruck gebracht, dass er
sich aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage sähe. Daran hält er
auch an der heutigen Verhandlung fest. A____ wurde ärztlich abgeklärt. Es
sprechen keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Rückführung in die Heimat (s.
AGE AUS.2018.27 E. 2.3). Eine erste Repatriierungsorganisation (Level 2)
unmittelbar anschliessend an die ausgestandene Strafhaft am 5. Januar 2018
musste aus bei der Fluggesellschaft liegenden organisatorischen Gründen
abgesagt werden. Der zweiter Repatriierungsversuch am 2. März 2018 scheiterte
aufgrund des Verhaltens des A____: Der Pilot weigerte sich nach einem Gespräch
mit A____ diesen mitzunehmen. Es muss davon ausgegangen werden, dass A____
diesen massiv bedroht hat. Der dritte Repatriierungsversuch sollte nach dem vom
Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem SEM und den algerischen Behörden neu
ausgearbeiteten Rückführungsregime und ab dem Flughafen Basel/Mulhouse
stattfinden. Ein Flug war für den 29. Mai 2018 vorgesehen. Der Flug wurde
indessen abgesagt, nachdem die algerischen Behörden letztlich kein
Laissez-passer ausstellten (s. auch oben Sachverhalt). Zwischenzeitlich ist
gemäss den Angaben des Migrationsamt dieses Projekt zurzeit als gescheitert zu
erachten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich gemäss Auskunft des
Migrationsamts (Aktennotiz zur telefonischen Auskunft vom 15. Juni 2018) zur
Zeit 5 Algerier in vergleichbarer Situation im Bässlergut in Haft befinden. Ihr
Verhalten werde zunehmend renitenter, sie würden unter anderem die Gespräche
mit dem Migrationsamt und auch die Teilnahme an den gerichtlichen
Haftüberprüfungsverhandlungen verweigern. Da in der Ausschaffungshaft die Insassen
frei miteinander kommunizieren könnten, sei evident, dass ein reger Austausch
über die aktuelle Situation bestehe und sich die Betroffenen in ihrem
verweigernden Verhalten gegenseitig bestärken würden. Mit dem Migrationsamt ist
vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass eine weitere Ausschaffung unter
den nämlichen Modalitäten (Level 2, ab Flughafen Genf mit Air Algérie etc.)
ohne Verhaltensänderung des A____ scheitern wird. Dies insbesondere auch, weil
eine zwangsweise Ausschaffung nach Algerien derzeit nicht möglich ist, weshalb
es einer gewissen Kooperation des A____ bedarf, um die Ausschaffung zu
ermöglichen. Die Ausschaffung ist damit allein aufgrund des Verhaltens des A____
unmöglich. Die Voraussetzung des Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG für die Verlängerung
der Administrativhaft über 6 Monate hinaus (vorliegend insgesamt 7 Tage) ist
damit ebenfalls ohne weiteres gegeben. Die Anordnung von Durchsetzungshaft
erweist sich als rechtmässig.
2.4 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss „…jeweils aufgrund
der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot
verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2 S. 100 [zu Art. 13g ANAG]).
Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden
bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,
wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu
beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I
92 E. 2.3.2 S. 97 [zu Art. 13g ANAG]; 134 II 201 E. 2.2.2 S. 204).
Das
mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes
konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2
S. 97).
2.5 A____ verweigert seit Jahren eine
Rückkehr in seine Heimat. A____ befindet sich nunmehr seit fünfeinhalb Monaten
in Administrativhaft. Es ist zu diesem frühen Zeitpunkt nicht auszuschliessen,
dass die Durchsetzungshaft ihn zu einem Umdenken zu bewegen vermag, zumal er an
der Verhandlung sinngemäss angibt, er leide unter dem Freiheitsentzug. Damit
erscheint das Erzwingen einer zukünftigen Kooperation mittels Haft durchaus im
Bereich des Möglichen. Da die Rückführung allein aufgrund des verweigernden
Verhaltens des A____ bislang nicht möglich war, hat er es in der Hand, die Haft
durch ein kooperierendes Mitwirken zu beenden. Im Falle seiner Kooperation ist
von einer weiteren Ausstellung eines Laissez-passer durch die algerischen
Behörden auszugehen und kann ein Rückflug nach den ursprünglichen Modalitäten
nochmals organisiert werden. Die Haft erweist sich als verhältnismässig, zumal
auch eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft ist vom 13. Juni 2018 bis zum 12. Juli 2018 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.