Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.23
HB.2018.25
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. April 2018
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
und
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2018
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, versuchter mehrfacher schwerer Körperverletzung,
mehrfachem Angriff, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus Anlass einer
öffentlichen Zusammenrottung, Landfriedensbruchs, mehrfacher falscher
Anschuldigung, mehrfacher Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
mehrfacher Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung
(grosser Sachschaden), Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz. Die einzelnen Tatvorwürfe resultieren aus mehreren
Lebenssachverhalten. Die gegen A____ geführte Strafuntersuchung wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung resultiert aus einem Vorfall vom 17. September
2017 in Kriens, Luzern. A____ wurde am 18. September 2017 festgenommen. Seither
befindet er sich in der Untersuchungshaft.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2018 wurde das Gesuch des A____ um
sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen und wurde diesem eine
Sperrfrist für die Stellung weiterer Haftentlassungsgesuche bis zum 20. Mai
2018 gesetzt. Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde
eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und die unverzügliche
Entlassung aus der Haft sowie die Aufhebung der richterlichen Sperrfrist für
die Einreichung neuer Haftentlassungsgesuche, wobei ihm die amtliche
Verteidigung zu gewähren sei und die Kosten entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Stellungnahme vom 8. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 17. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2018 wurde der Antrag der
Staatsanwaltschaft um Verlängerung der über den Beschwerdeführer verhängten
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 4. August 2018
gutgeheissen. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 17. Mai 2018
beantragt der Beschwerdeführer wiederum die unverzügliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Auch hier sei ihm für das Verfahren die amtliche
Verteidigung zu gewähren und seien die Kosten entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Mit der Replik
im Verfahren betreffend das Haftentlassungsgesuch (Verfahrensnummer HB.2018.23)
sowie mit der Beschwerde betreffend die Haftverlängerung (Verfahrensnummer
HB.2018.25) hat A____ um Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren ersucht.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 hat die Instruktionsrichterin die Zusammenlegung
der beiden Verfahren verfügt, sofern die Staatsanwaltschaft diesem Vorgehen
nicht innert gesetzter Frist widerspreche. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit
der Zusammenlegung der Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärt.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Beide Beschwerden sind form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts sind zu begründen (Art. 385 Abs.
1 i.V.m. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hat sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Gründe, welche einen anderen
Entscheid nahelegen, müssen sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben.
Allgemeine Verweise auf Ausführungen in anderen oder früheren Eingaben genügen
nicht (Guidon, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9c).
Die verweise auf
Rechtsschriften in vorgehenden Haftverfahren und insbesondere die ausufernde
Kritik an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft in den Eingaben des
Beschwerdeführers erfüllen diese Anforderungen nicht. Der Beschwerdeentscheid
hat einzig diejenigen Vorbringen zu behandeln, welche sich auf die Erwägungen
des angefochtenen Entscheids beziehen oder sonst wie einen von den angefochtenen
Verfügungen abweichenden Haftentscheid nahelegen.
1.3 Der
Beschwerdeführer wehrt sich im Verfahren betreffend das Haftentlassungsgesuch
gegen die ihm auferlegte Sperrfrist für die Stellung erneuter
Haftentlassungsgesuche. Er habe trotz Inhaftierung seit dem 18. September 2017
nur zwei Haftentlassungsgesuche gestellt, weshalb die Voraussetzung für das Setzen
einer Sperrfrist, namentlich der Rechtsmissbrauch, nicht gegeben sei.
Nachdem die
Sperrfrist am 20. Mai 2018 abgelaufen ist, besteht kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der beschwerdeweisen Behandlung dieses Antrags mehr,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Gleichwohl sei
dazu ausgeführt, dass die Sperrfrist zu Recht gesetzt wurde. Die
Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft wurde mit einer Vielzahl von
Haftverfügungen überprüft und es liegt dazu bereits ein Entscheid einer oberen
Instanz vor (Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Luzern vom 21. September
2017, 10. November 2017, 20. November 2017; Entscheid des Obergerichts
Luzern vom 13. Oktober 2017; Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 14. Februar 2018). Hinzu kommen der angefochtene Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2018 und die zu diesem Zeitpunkt
bereits in Aussicht stehende Haftverlängerungsverhandlung, welche im
angefochtenen Haftverlängerungsentscheid mündete. Die Überprüfung der Haft
findet demnach regelmässig statt. Ein weiteres Haftentlassungsgesuch vor dem
20. Mai 2018 wäre demnach tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu werten
gewesen, zumal der Beschwerdeführer in den beiden laufenden und
zusammengelegten Verfahren nichts Neues vorzubringen vermag. Trotz der sehr
umfangreichen Eingaben der Verteidigung werden nämlich einzig die immer wieder gleichen
Zweifel am dringenden Tatverdacht geäussert. Auch wenn diese mit gesteigerter
Empörung vorgetragen werden, ändert dies nichts an den Tatsachen, welche den
Beschwerdeführer belasten. Diese sind und bleiben gewichtig. (s. unten Ziff. 4.2.2
f.). Auch die Fortsetzungsgefahr (s. unten Ziff. 5) lässt sich nicht innert
Wochen beseitigen.
Soweit der
Beschwerdeführer mit der Haftentlassungsbeschwerde rügt, der Verweis der
Vorinstanz auf frühere Haftentscheide sei unzulässig, ist festzuhalten, dass
das Appellationsgericht wiederholt dargelegt hat, dass Haftverfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts aufgrund des Beschleunigungsgebots gemäss
ausdrücklicher Gesetzesvorschrift mit einer „kurzen schriftlichen Begründung“ auszufertigen
sind (Art. 226 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss es der beschuldigten
Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Das Zwangsmassnahmengericht
muss sich jedoch nicht einlässlich mit sämtlichen Argumenten der Parteien auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Summarische Erwägungen
oder Verweise auf schriftliche Eingaben oder frühere Entscheide sind
grundsätzlich zulässig (Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 226
N 6). Ein Verweis auf frühere Entscheide ist gerade auch bei wiederholten
Haftbeschwerden in gleicher Sache zulässig, soweit keine neuen Argumente
vorgebracht werden oder sich aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungen neue
Umstände ergeben. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch
vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen,
welche Argumente die Behörde weiterhin als massgeblich erachtet und müssen neue
Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass
eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (BGer
1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.3, 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E.
4.1, 4.3; vgl. statt vieler: AGE HB.2018.9 E. 1.3.2). Die beiden angefochtenen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts erfüllen die Voraussetzungen an eine
rechtsgenügend begründete Haftanordnung ohne weiteres. Die Haftentscheide
wurden je fundiert und nachvollziehbar begründet, insbesondere wurde auf das
bestrittene Bestehen eines dringenden Tatverdachts einlässlich eingegangen (s. auch
unten Ziff. 4.2.2).
Der
Beschwerdeführer rügt, die Aktennotiz vom 21. März 2018 sei ihm erst in der
Verhandlung vom 20. April 2018 vor dem Zwangsmassnahmengericht ausgehändigt
worden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dem
Zwangsmassnahmengericht bloss die wesentlichen Akten einzureichen sind
(Art. 226 Abs. 2 StPO). Gerade im vorliegenden Fall sind die Akten sehr
umfangreich und beinhalten diverse Ereignisse, welche sich zu verschiedenen
Zeitpunkten und in verschiedenen Kantonen der Schweiz ereignet haben sollen.
Die Staatsanwaltschaft musste aufgrund ihrer einmal statuierten Zuständigkeit
laufend weitere Verfahren aus anderen Kantonen übernehmen. Verkompliziert
werden die Verfahren durch überdurchschnittlich viele Anträge und viele Seiten
umfassende Eingaben des Beschwerdeführers. Dass unter diesen Umständen eine
Aktennotiz verspätet zu den Akten genommen wird, belegt eine Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft nicht, zumal die
Information auf der Aktennotiz nicht als von entscheidender Wichtigkeit
bezeichnet werden kann, namentlich deren Inhalt nicht offensichtlich und zwingend
neue Rückschlüsse in Bezug auf das aktuell vorliegende Beweismaterial nahelegt
(s. auch unten Ziff. 4.2.3) Das dem Beschwerdeführer daraus in irgendeiner
Weise ein Nachteil entstanden sein soll, legt er jedenfalls nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich.
4.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.2
4.2.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines genügenden Tatverdachts. Er
führt dazu aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für
die Fortdauer notwendiger Zwangsmassnahmen durchaus genügen könne, wenn ein zu
Beginn bestehender erheblicher Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder
ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt werde. Die Vorinstanz habe dazu einen
nicht einschlägigen Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_139/2007 vom 17. Dezember
2007) zitiert.
Darin ist ihm
nicht zuzustimmen. Auch wenn sich das Bundesgericht in der dortigen Sache mit
der Rechtmässigkeit der Anordnung einer anderen Zwangsmassnahme
auseinanderzusetzen hatte, erfolgen die Ausführungen im Entscheid zu dem für
Zwangsmassnahmen notwendigen genügenden Tatverdacht in einer für alle
Zwangsmassnahmen geltenden Art und Weise und beziehen sich diese folglich auch
auf die Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft. Damit hat auch für
die Anordnung der Untersuchungshaft zu gelten, dass – soweit bereits in einem
frühen Verfahrensstadium konkrete und belastende Beweisergebnisse vorlagen – es
für die Verlängerung oder Fortdauer der Haftanordnung durchaus genügen kann,
wenn sich der seit Beginn bestehende erhebliche Verdacht im Laufe der
Untersuchung nicht ausräumen lässt und auch nicht deutlich abgeschwächt wird
(BGer 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3).
Die
Videoaufzeichnung betreffend den Vorfall in den frühen Morgenstunden des
17. September 2017 in der Tiefgarage des Club [...] in Kriens, Luzern,
welcher zur gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung des [...] führte, wurde bereits in einem frühen
Verfahrensstadium zu den Akten genommen (vgl. Bericht der Polizei Luzern vom
26. November 2917 S. 14 in Ordner Band 13). Damit kann vorliegend ohne weiteres
gesagt werden, dass – nebst den Aussagen des Opfers selbst – seit Beginn der
Strafuntersuchung massiv belastendes Beweismaterial vorliegt, aus welchem der
dringende Tatverdacht resultiert. Dieser Tatverdacht hat sich weder ausräumen
lassen noch präsentiert er sich deutlich abgeschwächt (s. unten Ziff. 4.2.2 f.).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer moniert sinngemäss und zusammengefasst auch, eine eingehendere
Würdigung der von der Staatsanwaltschaft angeführten Beweise betreffend den
Vorfall vom 17. September 2017 liesse andere Theorien zum Tatvorgang zu, als
der von der Staatsanwaltschaft angenommene. Die Staatsanwaltschaft weigere
sich, eine Falsifikationsprüfung der von ihr aufgestellten Tathypothese
zugunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sowohl die Videoaufnahme des
Vorfalls wie auch die DNA-Spur des Beschwerdeführers am mutmasslichen Tatmesser
seien geeignet, andere Tathypothesen zu begründen.
Wie bereits im
den Beschwerdeführer betreffenden Haftbeschwerdeverfahren AGE HB.2017.14 vom 6.
April 2017 ausgeführt, hat im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens keine
umfassende Beweiswürdigung stattzufinden. Auch muss nicht auf jedes
nebensächliche Argument der Beschwerde eingegangen werden und bedarf es im
Haftverfahren keiner umfassender Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgestellten
Alternativhypothesen. Dies ist Aufgabe des Sachgerichtes. Dies ergibt sich zwanglos
aus dem gesetzlichen Erfordernis, bloss die wesentlichen Akten vorzulegen. Das
Haftgericht hat im Unterschied zum erkennenden Sachgericht bei der Überprüfung
des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und
Rechtsfragen vorzunehmen. Hug/Scheidegger
führen unter zahlreichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
dazu aus: „…Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten. Liegen genügend konkrete Anhaltspunkte vor, wonach das
inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 1a 146, 137. IV 126; BGer
1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2), ist der allgemeine Haftgrund des
dringenden Tatverdachts erfüllt. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden
Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren
durchzuführen (vgl. dazu immerhin Art. 225 Abs. 4 StPO) noch dem erkennenden
Strafrichter vorzugreifen. So genügt es in
„Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche
Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als
glaubhafter als jene des Beschuldigten einzustufen sind und gestützt darauf
eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (BGE 137 IV 127; BGer 1B_466/2012
vom 3. September 2012 E. 2.2.2 und 2.4; vgl. auch BGer 1B_18/2013 vom 30.
Januar 2013 E. 3). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden
Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 210, 137 IV). Auch die Verwertbarkeit der
Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend
geprüft werden“ (Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage
2014, Art. 221 N 6).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat sich entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers mit den von ihm vorgebrachten Alternativhypothesen
auseinander gesetzt, diese aber mit der Begründung verworfen, dass wohl davon
auszugehen sei, dass sich auf der linken, nicht videoüberwachten Seite der
Garage eine weitere Auseinandersetzung zugetragen habe. Dies und der Umstand,
dass auch der Beschwerdeführer eine Stichverletzung davon getragen habe und
zudem auf der Messerklinge Blut des Beschwerdeführers habe gesichert werden
können, ändere jedoch am dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
nichts, da der ihm zum Vorwurf gemachte Vorfall sich offensichtlich vor der
zweiten Auseinandersetzung, bei welcher der Beschwerdeführer verletzt worden
sei, zugetragen habe (Verfügung vom 20. April 2018 S. 3). Betreffend
die geltend gemachten „Sprünge“ auf der Videoaufnahme hat die Vorinstanz
ausgeführt, dass die Aufnahme tatsächlich zwei solche Defekte im Umfang von einigen
Sekunden fehlenden Filmmaterials aufweise (von Minute 04:58.54 auf 04:59:01 [7
Sekunden] und von Minute 04:59:04 auf Minute 04:59.09 [5 Sekunden]). Beide
Defekte beträfen indessen die Zeit vor der vorgeworfenen Tat und würden nichts
an der Tatsache ändern, dass auf dem Video ersichtlich sei, wie der
Beschwerdeführer auf das Opfer zugehe und mit der Hand eine Bewegung gegen
dieses mache (Verfügung vom 20. April 2018 S. 2).
Damit hat die
Vorinstanz sich mit der vor dem Zwangsmassnahmengericht notwendigen Intensität
mit den die Beweiswürdigung betreffenden Vorbringen zum für die Haft erforderlichen
dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie trotz der
Argumente des Beschwerdeführers eine spätere Verurteilung nach wie vor für
wahrscheinlich hält.
4.2.3 Auch
das Appellationsgericht kommt zu keinem gegenteiligen Schluss. Der dringende Tatverdacht
im Rahmen der Haftanordnung im betreffenden Vorfall ergibt sich hauptsächlich aus
den Aussagen des Opfers, [...], der genannten Videoaufnahme und der
Beschädigung auf dem Fahrzeug des Opfers, einem silberfarbenen BMW.
Der
Beschwerdeführer verweist auf zwei Defekte in der Videoaufzeichnung. Diese
würden das Herausschneiden von für das Opfer belastenden Momenten, namentlich von
Angriffsvorbereitungen des vermeintlichen Opfers, nahelegen. Das
Herausschneiden dieser Videosequenzen sei womöglich auf die Anweisung des
Geschäftsführers des Club [...] erfolgt. Die Polizisten, welche Tat nah das
Video gesichtet haben, hätten keine derartigen Sprünge festgestellt, weshalb
anzunehmen sei, dass zu Beginn ein intakter Film existiert habe.
Die Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 21. März 2018 (Beschwerde vom 30. April 2018 Beilage 23),
auf welche sich diese letzte Behauptung stützt, wird vom Beschwerdeführer verzerrt
wiedergegeben: die Polizisten konnten sich nämlich lediglich nicht erinnern,
ob die Aufnahme bereits bei der ersten Sichtung einen „Sprung“ hatte. Sie haben
folglich die Frage, ob die Defekte erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden
sind, weder bestätigt noch verneint. Damit ist nach wie vor nicht bekannt, seit
wann die Aufnahme die Defekte aufweist.
Der
Beschwerdeführer selbst bestätigte bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht in
Luzern, dass er mit seinen Kollegen in der Tiefgarage des Club [...] auf die Security
Mitarbeiter des Clubs gewartet habe, weil diese seinen Kollegen [...] zusammengeschlagen
hätten (Protokoll vom 21. September 2017 in Ordner Band 4). Sehr gut und
ohne zeitlichen Defekt ist der Videoaufnahme zu entnehmen, wie der
Beschwerdeführer zusammen mit [...] und [...] wartet, bis die sitzende [...]
hinten links etwas oder jemanden zu sehen scheint und aufsteht. Die Gruppe
beginnt in diese Richtung zu laufen (Minute 04.58.51). Nach dem darauf
folgenden ersten Zeitsprung (Minute 04.58.54 - 04.59.01) ist zu sehen, wie die
Gruppe immer noch, nun aber weiter hinten im Bild, in die anvisierte Richtung
läuft, wo auch das silberfarbene Auto zum Stehen kommt, welches vorher vor der
Gruppe durchgefahren ist. Mit anderen Worten: das Bild vor und das Bild nach
der zeitlichen Lücke zeigt immer noch denselben Vorgang, einzig die Positionen
der laufenden Gruppe und des Personenwagens haben sich verändert, was als
logische Folge der bereits vor dem Zeitsprung sichtbaren Bewegungsdynamik
erscheint. Ein neues, andersartiges - sozusagen zwischengeschaltetes - Szenario
ist nicht denkbar. Auch der zweite Zeitsprung (Minute 04.59.04 – 04.59.08) legt
keine genau in diesen vier Sekunden erfolgte Angriffssituation auf den Beschwerdeführer
nahe. Der Beschwerdeführer steht immer noch – wie vor dem zweiten Defekt – dicht
neben bzw. hinter dem silberfarbenen Auto. Noch zum im Video um 04.59.10 Uhr
erfassten Moment, und damit eine Sekunde vor seiner angriffsartigen Bewegung
gegen [...], ist der Beschwerdeführer in relativ ruhiger und entspannter
Körperhaltung, nun etwas hinter dem Auto stehend, zu sehen. Auch diese zweite
Lücke fällt folglich nicht in die wirklich entscheidende Phase des Geschehens.
Ob das Video –
trotz des Umstands, dass die Defekte wahrscheinlich irrelevante Sekunden im Tatverlauf
betreffen – tatsächlich manipuliert wurde, wird im von der Staatsanwaltschaft
auf Antrag des Beschwerdeführers dazu in Auftrag gegebenen Gutachten zu klären
sein. Zum aktuellen Zeitpunkt ist jedenfalls festzustellen, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers dazu den bestehenden dringenden Tatverdacht in
keiner Art und Weise auszuräumen vermögen und das Beharren auf der Theorie der
Manipulation rein strategisch motiviert erscheint.
Aufgrund der dem
Opfer zuzuordnenden DNA-Nebenprofilspur auf der Spitze sowie der DNA-Spur des
Beschwerdeführers am Griff des seitens des Geschäftsführers des Club [...] nach
der Tat den Strafverfolgungsbehörden übergebenen einhändig bedienbaren
Schmetterlingsmessers (zu den DNA-Spuren s. Bericht des KTD Luzern vom 24.
April 2018 als Beilage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai
2018; Bericht des KTD Luzern vom 14.Oktober 2017 in Ordner Band 4) verdichtet
sich der erhebliche Tatverdacht weiter. Das Messer soll nach der Tat in der
Tiefgarage gefunden worden sein (s. dazu Bericht der Polizei Luzern vom 26.
November 2917 S. 11 in Ordner Band 13). Dass sich darauf DNA-Spuren des Opfers
und des Beschwerdeführers befinden, legt nebst dem Fundort offensichtlich nahe,
dass es sich dabei um das Tatmesser handeln könnte. Dies unabhängig von der
Tatsache, dass sich auf der Messerklinge auch DNA-Spuren aus dem Blut des
Beschwerdeführers befinden. In diesem Zusammenhang fällt immerhin auf, dass der
Beschwerdeführer in den frühen Einvernahmen ganz grundsätzlich bestritten hat,
überhaupt je ein Messer in den Händen gehabt zu haben, was mit der
Spurenauswertung nun klar widerlegt ist (Bericht der Polizei Luzern vom
26. November 2017 S. 22 in Ordner Band 13). Dass der auf der
Videoaufnahme sichtbare Schlag des Beschwerdeführers gegen [...] mit einem
scharfen Gegenstand ausgeführt worden sein muss, ergibt sich ausserdem aus der
objektivierten schweren Schnittverletzung des Opfers im rechten Brustbereich mit
der Folge eines Pneumothoraxes (Arztbericht vom 13. November 2017 in Ordner
Band 13) und wird darüber hinaus durch die Delle auf dem Personenwagen Marke
BMW, auf dessen Heck der Beschwerdeführer gleich danach eingeschlagen hat, indiziert.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich diese Delle auf
dem Personenwagen auch nicht an einer Stelle, die ganz offensichtlich nicht mit
seinem auf der Videoaufnahme gut sichtbaren Schlag auf das Autoheck in Einklang
zu bringen ist.
4.2.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der dringende Tatverdacht für diesen Vorfall
offensichtlich gegeben ist. Die umfassende Würdigung aller Beweise und Indizien
vor dem Hintergrund der Aussagen der dazu einvernommenen Personen, hat hingegen
das Sachgericht vorzunehmen, welches darin frei und nicht an die Feststellungen
des Zwangsmassnahmengerichts gebunden ist. Das anwaltliche Demontieren von – wie
dargelegt stark für eine Schuld des Beschwerdeführers sprechenden – Beweisen,
in einem Umfang wie dies vorliegend stattfindet, hat an der Gerichtsverhandlung
zur Sache und nicht im Zwangsmassnahmenverfahren stattzufinden. Es bedarf
keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen der
Verteidigung im Beschwerdeverfahren betreffend Haftverlängerung bzw.
Haftentlassung.
5.1 Die
angeordnete Haft wird mit dem Bestehen einer Fortsetzungsgefahr begründet (Art.
221 Abs.1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von
Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind.
Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an
die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die
drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist,
desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die
Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die
Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.
Die Gesetzesbestimmung ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut
dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen"
drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff.) Nach der Praxis des
Bundesgerichtes dient die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft
wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht (BGer 1B_84(2018 vom 28. Februar 2018 E. 3.2). Das
Vorliegen einer negativen Kriminalprognose bedarf nicht zwingend und in jedem
Fall eines psychiatrischen Gutachtens, um ausreichend begründet zu sein (BGer
1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.10).
5.2 Gemäss
Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zweimal
wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung verurteilt worden. Gemäss dem
deutschen Zentralregisterauszug ist der Beschwerdeführer auch in Deutschland
wegen vorsätzlicher, teilweise gemeinschaftlich begangener Körperverletzung
mehrfach zu insgesamt 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Die aktuell dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte betreffen hauptsächlich
die Verletzungen oder Gefährdung der körperlichen und psychischen Integrität (s.
oben Sachverhalt). Auch wenn die im Strafuntersuchungsverfahren zu
untersuchenden Delikte nicht als Vorstrafen gelten, zeigen sie aufgrund ihrer Vielzahl
und vor dem Hintergrund des Vorlebens des Beschwerdeführers auf, dass im Falle
der Haftentlassung eine Fortsetzung des gewalttätigen und kriminellen
Verhaltens zu befürchten ist. Sie lassen gemäss dem aktuellen Stand der
Strafuntersuchung auf eine kon-tinuierliche Steigerung des Gewaltpotentials des
Beschwerdeführers schliessen. Ins Auge springt insbesondere, dass die
vorgeworfenen Taten sich zeitlich gehäuft haben und sich immer in einem
ähnlichen Kontext abspielen: nächtlicher Ausgang, ethnische Konflikte,
Konflikte mit Security-Mitarbeitern, Vorgehen in der Gruppe (vgl. Ausführungen in
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Luzern vom 20. November 2017 S. 6 in
Ordner Band 4). Damit ist vom Bestehen einer Fortsetzungsgefahr für schwere Gewaltdelikte
auszugehen.
Schlichtweg
aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft
habe zugestanden, dass das in Luzern erstellte psychiatrische Kurzgutachten
rechtswidrig sei. Die vom Gericht allein aufgrund der hängigen Verfahren und der
Vorstrafen festgestellte Fortsetzungsgefahr stimmt folglich mit der Erkenntnis
der begutachtenden Fachperson überein, welche dem Beschwerdeführer ein hohes
bis sehr hohes Rückfallrisiko attestiert (Kurzgutachten vom 22.Dezember 2018 S.
30 in Ordner Band 1).
Damit ist der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben. Aufgrund der aktuell feststellbaren
Häufung von Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer dient die
angeordnete Haft ausserdem nicht einzig der Sicherheit der Bevölkerung sondern
zusätzlich der Verfahrensbeschleunigung.
Auch wenn das
Bestehen eines besonderen Haftgrunds für die Aufrechterhaltung bzw.
Verlängerung der Untersuchungshaft genügt, kann auch das Bestehen einer
Fluchtgefahr nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. Haftantrag
Staatsanwaltschaft Luzern vom 10. November 2017 in Ordner Band 4). Selbst wenn
der Beschwerdeführer als politischer Flüchtling anerkannt ist und deswegen
nicht in sein Heimatland, die Türkei, zurückkehren kann, könnte er in der Schweiz
oder im nahen Ausland untertauchen (BGer
1B_254/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.3, 1B_292/2014 vom
15. September 2014). Er scheint – was sich durch seine einschlägigen
Vorstrafen ergibt – auch Beziehungen zu Deutschland zu haben. Aufgrund der
massiven Strafvorwürfe hat er gegenwärtig mit einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe zu rechnen, was gemäss der ständigen Rechtsprechung nebst den
für ein Untertauchen sprechenden Umständen bei der Beurteilung der
Untertauchensgefahr ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a
S.63). Aufgrund der bestehenden Fortsetzungsgefahr kann die Frage nach dem
zusätzlichen Bestehen von Fluchtgefahr zurzeit aber offen bleiben.
Die seit dem 18.
September 2017 aufrechterhaltene Haft erweist sich allein aufgrund des Vorwurfs
der versuchten vorsätzlichen Tötung als verhältnismässig, da im Falle einer Verurteilung
gestützt auf diesen Tatvorwurf mit einer über diesen Zeithorizont
hinausreichenden Strafe zu rechnen ist. Hinzu kommen die weiteren
Strafuntersuchungen. Betreffend den Vorfall vom 12. März 2017, aufgrund dessen
eine Strafuntersuchung wegen Angriffs eingeleitet wurde, wurde der dringende
Tatverdacht bereits im Haftbeschwerdeentscheid AGE HB.2017.14 eingehend
untersucht und bestätigt. Der Entscheid befasst sich nebst anderem mit der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Security Mitarbeiters [...] und der [...]
(HB.2017.14 E 3.4). An dieser Beurteilung ändern die weiteren, vom
Beschwerdeführer gewünschten Beweisabnahmen vorerst nichts. Im Gegenteil hat [...]
an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2018 seine bisherigen Aussagen
bestätigt und präzisiert (Protokoll als Beilage der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2018). Auch in der laufenden Strafuntersuchung
wegen Drohung betreffend den Vorfall vom 15. Januar 2017 kann es im
Haftbeschwerdeverfahren nicht darum gehen, im Detail die Aussagen der
Geschädigten zu würdigen. Die Vielzahl der laufenden Strafuntersuchungen (s.
auch oben Sachverhalt) bekräftigen indessen (nebst der Fortsetzungsgefahr s.
oben Ziff. 5) die Verhältnismässigkeit der Haft zusätzlich.
Die Anordnung
einer milderen Massnahme, die gleichwertig das Bestehen des Fortsetzungsrisikos
zu verhindern vermag, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen zur angeblich in
Freiheit und freiwillig stattgefundenen Psychotherapie des Beschwerdeführers
stehen in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer nicht psychiatrisch begutachten lassen will. Zum Anlass und
Ziel der bisherigen und gemäss Schreiben des Therapeuten „kurzen Behandlung“
(s. E-Mail Schreiben des vormalig behandelnden Psychologen [...] vom 18. April
2018 in Ordner Band 5) gibt es keinerlei Angaben. Als Ersatzmassnahme kämen
eine psychiatrische stationäre oder ambulante Therapie jedenfalls ohnehin nur
in Frage, wenn seitens einer unabhängigen, sachverständigen Stellungnahme die
Aussage vorläge, dass eine Therapie indiziert sei und eine solche
deliktsverhindernd wirken kann und auch die etwaige Fluchtgefahr definitiv
ausgeschlossen würde. Hingegen wäre selbst diesfalls zu klären, ob ein
vorzeitiger Massnahmenvollzug nicht zielführender wäre. Dies wurde bereits in
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2018
ausgeführt. Aktuell gibt es keinerlei Hinweise und schon gar keine Gewähr, dass
eine neu einzurichtende Therapie die aktuell bestehende und erhebliche
Rückfallgefahr zu bannen vermag.
Die vorgehenden
Erwägungen zeigen auf, dass die Beschwerde über die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs sowie die Beschwerde über die Haftverlängerung je als
aussichtslos zu bezeichnen sind. Da es sich bei der Haft aber um einen massiven
Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, wird dem Beschwerdeführer
entgegen dieser Erkenntnis die Überprüfung der Haft mit Beigabe eines amtlichen
Verteidigers gleichwohl zugestanden, wobei sich das Gericht vorbehält, die
amtliche Verteidigung in allfälligen weiteren aussichtslosen
Haftbeschwerdeverfahren nicht mehr zu gewähren.
Der amtliche
Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu
schätzen. Entschädigt wird ausschliesslich der angemessene Aufwand. Als
angemessen erscheint ein Aufwand von insgesamt 4 Stunden (zuzüglich 7,7% MWST
und inkl. Auslagen), nachdem sich der Grossteil des Inhalts der eingereichten
Rechtsschriften als unnötig detailliertes Demontieren der Beweislage erweist,
die nicht im Haftverfahren stattzufinden hat (s. oben Ziff. 4.2.4). Aufgrund
der Zusammenlegung zweier Beschwerdeverfahren und des Aktenumfangs rechtfertigt
sich eine Gebühr von CHF 800.–. Diese hat der unterliegende
Beschwerdeführer zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde über die Ablehnung des
Haftentlassungsgesuchs wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde betreffend die
Haftverlängerung bis zum 4. August 2018 wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7% MWST
von CHF 61.60, inklusive Auslagen, damit total CHF 861.60 aus der Gerichtskasse
ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens einschliesslich einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).