Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.18
URTEIL
vom 18.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz ,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____
vertreten durch F____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Oktober 2016
betreffend Raub, Tätlichkeiten,
geringfügige Sachbeschädigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 24. Oktober 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des Raubs,
der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig
erklärt und verurteilt zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 13. bis zum 14. Juni 2016, der Sicherheitshaft vom
28. Juni bis zum 6. Oktober 2016 sowie der Ersatzmassnahme seit dem
6. Oktober 2016 (insgesamt 119 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von
CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum vor dem 24. Oktober 2013 wurde das Verfahren
zufolge Verjährung eingestellt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe
angeordnet und dem Berufungskläger die Weisung erteilt, die eingeleitete Suchtbehandlung
auf eigene Kosten weiter zu führen, solange es die behandelnden Therapeuten für
notwendig erachten, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit. Im Weiteren
wurde der Berufungskläger bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____
in Höhe von CHF 500.– behaftet. Ebenso wurde er bei der teilweisen Anerkennung
der Genugtuungsforderung der E____ in Höhe von 500.– behaftet. Darüber hinaus
wurde der Berufungskläger verurteilt, derselben zusätzlich CHF 2‘000.–
Genugtuung zu zahlen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 2‘500.–
wurde hingegen abgewiesen. Der Berufungskläger wurde ferner zu CHF 6‘658.20
Schadenersatz an E____ verurteilt. Die darüber hinausgehende Schadenersatzmehrforderung
wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten
Gegenstände verfügt und dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF
6‘721.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘800.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, am 3. November
2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 28. Februar 2017 Berufung
erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 26. Juni 2017 begründet. Der Berufungskläger
beantragt, er sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils des geringfügigen
Diebstahls, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und
zu einer Busse in Höhe von CHF 2‘200.– zu verurteilen. Vom Vorwurf des
Raubs sei er hingegen freizusprechen. Zudem sei die den anerkannten Betrag von
CHF 500.– übersteigende Zivilforderung von E____ abzuweisen. Im Übrigen sei das
vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Demgemäss seien ihm in Abänderung des vorinstanzlichen
Urteils Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'240.55 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 600.– aufzuerlegen. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher
Kostenfolge.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erklärt
oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Eingabe vom 27. Juli 2017 indessen, die Berufung kostenfällig abzuweisen
und das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2016 zu bestätigen. E____ hat
sich am 29. August 2017 durch ihre unentgeltliche Vertreterin, F____, mit dem
Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils vernehmen lassen. Am 22. März 2018 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug
des Berufungsklägers ein. Dieser wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft
zur Kenntnis zugestellt.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. April 2018 wurden der Berufungskläger
und E____ (als Auskunftsperson) befragt. In der Folge gelangten die
Verteidigung sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (zum Nachteil von C____), geringfügiger
Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens bezüglich den Betäubungsmittelkonsum
vor dem 24. Oktober 2013, der Entscheid über die Zivilforderungen mit Ausnahme
des Entscheids über die den Betrag von CHF 500.– übersteigende Zivilforderung
von C____, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Entschädigungen der
unentgeltlichen Vertreterinnen von C____ und E____ sind nicht angefochten
worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen
Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.1 Es
ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 15. Juni 2016 um ca. 11.30 Uhr
die Liegenschaft an der [...] in Basel betrat, um Dienstleistungen der
Prostituierten E____ in Anspruch zu nehmen. Weiter unstrittig ist, dass es in
der Folge zu einem Streit über die Dauer der Dienstleistung kam und der
Berufungskläger der Privatklägerin im Rahmen eines Gerangels zumindest einen
Faustschlag, welcher dieselbe unterhalb ihres rechten Ohrs traf, verpasste. Der
Berufungskläger stellt auch nicht in Abrede, nach dem Streit einen Dildo und
einen Papierteller, welchen er vorgängig zum Konsum von Kokain benutzt hatte,
mitgenommen zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f., 7 f.).
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet indessen, dass er – wie in der Anklageschrift
geschildert und vom Strafgericht als erstellt betrachtet (basierend auf den
Aussagen der Privatklägerin) – E____ gewürgt sowie mehrfach geschlagen und
getreten habe. Er habe kein Geld von ihr verlangt und das Studio auch nicht
unter Mitnahme von CHF 900.–, zwei Dildos sowie einem Mobiltelefon (Deliktsgut
im Gesamtwert von rund CHF 1‘500.–) verlassen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
3.1 Die
Aussagen der beiden Beteiligten stimmen – wie soeben ausgeführt – in weiten
Teilen nicht überein, sodass die Glaubwürdigkeit derselben analysiert werden
muss. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit,
ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Je detaillierter,
individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist
sie. Unterschiede zwischen erlebnisfundierten Schilderungen und solchen, die
nicht auf selbsterlebten Vorgängen beruhen, zeigen sich insbesondere anhand der
sogenannten Realitätskriterien (vgl. dazu Hussels,
Von Wahrheiten und Lügen – eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien
anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können
aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1415 ff.).
3.2 Das
Strafgericht hielt zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin fest,
dass diese den Vorfall in den Kernpunkten durch mehrere Befragungen hindurch
weitgehend gleichbleibend geschildert habe, ohne dass ihre Aussagen auswendig
gelernt erschienen oder stereotyp wirkten. Zudem habe sie die Geschehnisse im
freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geordnet wiedergegeben. Die
in sich stimmigen und detaillierten Aussagen seien konstant und es liessen sich
keine wesentlichen, unerklärbaren Widersprüche finden. Insgesamt sei der Ablauf
logisch und nachvollziehbar geschildert und stehe nicht in Widerspruch zu
objektiven Beweismitteln. Die Aussagen der Privatklägerin enthielten zudem eine
Vielzahl weiterer Realitätskriterien wie Interaktionsschilderungen, eigene psychische
Vorgänge und die Nennung von für das Kerngeschehen unnötigen Nebenumständen.
Sie berichte auch originelle Details, zum Beispiel, dass sie während bzw. nach
dem Schlag ein Feuer gesehen habe oder, dass sich der Berufungskläger wie ein
Verrückter umgesehen habe, was er noch alles mitnehmen könne. Die
Privatklägerin verzichte auch darauf, den Berufungskläger übermässig zu belasten.
So habe sie beispielsweise angegeben, das Würgen habe nicht wehgetan und das
entwendete Mobiltelefon sei schon defekt gewesen. Im Übrigen sei kein Grund
ersichtlich, weshalb E____ den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollte
(vorinstanzliches Urteil, S. 10 f.).
3.3
3.3.1 Bezüglich
der Aussagen des Berufungsklägers hält die Vorinstanz zunächst fest, dass
dessen Depositionen allgemein recht knapp und detailarm blieben. Daneben
erscheine die von ihm geschilderte Version des Tathergangs auch unlogisch und
in sich nicht stimmig. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere seine Erklärung,
wie die Privatklägerin in den Besitz seiner Identitätskarte gekommen sein soll.
Dass er ihr die ID-Karte als Pfand für weitere Bezahlung gegeben habe, erscheine
angesichts dessen, dass er gar nicht mehr Geld habe beschaffen können, unwahrscheinlich.
Zudem habe die Privatklägerin ‒ entgegen seinem Vorschlag ‒ gerade
nicht mit ihm zur Bank gehen wollen, um mehr Geld zu holen. Sie habe nur
gewollt, dass er nach Ablauf der schon bezahlten Zeit das Appartement verlasse.
Weshalb sie in dieser Situation die ID-Karte des Kunden, den sie doch habe loswerden
wollen, hätte zurückbehalten sollen, vermöge nicht einzuleuchten. Es sei vielmehr
davon auszugehen, dass der Berufungskläger über den als Zurückweisung und
persönliche Kränkung empfundenen Hinweis der Privatklägerin, die vereinbarte
Zeit sei nun um, wütend und enttäuscht gewesen sei und nicht damit habe umgehen
können, dass er das Studio bereits wieder verlassen sollte.
3.3.2 Psychologisch
nachvollziehbar und schlüssig sei demgegenüber die von E____ geschilderte
Version: der Berufungskläger habe noch nicht gehen wollen und sei in Wut
geraten, als ihn die Prostituierte ‒ seiner Meinung nach zu früh ‒
habe wegschicken wollen. Die Identitätskarte habe er verloren, als er das
Appartement nach dem gewalttätigen Übergriff unter Mitnahme des Diebesguts
hastig verlassen habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei
davon auszugehen, dass der Berufungskläger von der unter dem Eindruck der
erlittenen Gewalt stehenden, verängstigten Frau Geld verlangt und zusätzlich zu
den zwei vorher benutzten Dildos und dem Mobiltelefon der Privatklägerin auch
CHF 900.‒ behändigt und mitgenommen habe. Es sei zudem gerichtsnotorisch,
dass Kunden, die mit den Dienstleistungen einer Prostituierten unzufrieden
sind, häufig ihr Geld zurückforderten.
4.1 Es
ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass die Aussagen der Privatklägerin in den
Kernpunkten als konstant und in sich stimmig zu qualifizieren sind. Wie die
Vorinstanz zudem zu Recht festhält, enthalten die Depositionen von E____
durchaus einige Realitätskriterien. Indem sie angegeben hat, dass das Würgen
nicht wehgetan und das (mutmasslich) entwendete Mobiltelefon defekt gewesen
sei, verzichtet sie namentlich auch darauf, den Berufungskläger zusätzlich zu
belasten.
4.2
4.2.1 Das
Appellationsgericht erachtet die Aussagen des Berufungsklägers indessen als
ebenso glaubwürdig wie diejenigen der Privatklägerin: Genauso wie E____
schildert der Berufungskläger den Vorfall während des gesamten Verfahrens in
den Kernpunkten konstant und gleichbleibend (Einvernahme vom 29. Juni 2016,
Akten S. 312 ff.; Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, Akten, S. 111
ff.; Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2016, Akten S. 342 ff.; Aussagen
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 598 ff.; Aussagen anlässlich
der zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.). So
sagte er bereits in seiner ersten Einvernahme vom 29. Juni 2016 (Akten, S.
312 ff.) aus, dass er der Privatklägerin für ihre Dienste (es seien eine bis eineinhalb
Stunden abgemacht gewesen) CHF 130.‒ bezahlt habe. Nach etwa 20 Minuten
habe sie bereits angedeutet, dass die vereinbarte Zeit allmählich abgelaufen
sei und er das Studio verlassen müsse, wenn er nicht mehr Geld bezahle. Nachdem
er bezüglich der verstrichenen Zeit interveniert habe, habe sie nach weiteren
zehn Minuten erneut mehr Geld verlangt. Daraufhin habe er ihr seine Identitätskarte
als Pfand gegeben und in Aussicht gestellt, dass er mehr Geld beschaffen werde
(obwohl er dies mangels Vermögen gar nicht habe tun können). Nur wenig später
habe sie dann verlangt, dass er Geld holen soll. Da ihm E____ seine
Identitätskarte (die er auf jeden Fall habe zurückhaben wollen) ohne
zusätzliches Geld jedoch nicht habe zurückgeben wollen, sei er in Panik geraten
und habe ihr einen Schlag an den Hals verpasst. Daraufhin habe es ein Gerangel
gegeben, wobei sie sich auch an im Appartement stehenden Möbeln gestossen
hätten. Er habe dann seine Sachen gepackt und die Privatklägerin, welche vor
der Eingangstüre gestanden sei, sowie eine ihr zur Hilfe geeilte Kollegin mit
einer Drohgebärde verscheucht. Er sei dann in einen Sex-Shop geflüchtet und
dort während ca. einer Stunde in einer Videokabine verblieben. Daraufhin habe
er sich in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) begeben.
4.2.2 Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, dass das vom Berufungskläger
geschilderte Ereignis mit der Identitätskarte unlogisch und in sich nicht
stimmig sei: Es ist zwar unbestritten, dass der Berufungskläger aufgrund seiner
finanziellen Lage kein zusätzliches Geld beschaffen konnte. Seine Aussage,
wonach er sich durch die – entgegen der (angeblichen) Abmachung – zu kurze
Dienstleistung betrogen gefühlt und er sich deshalb dazu entschlossen habe, die
Privatklägerin ebenfalls auszutricksen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.),
erscheint nicht unplausibel, zumal es durchaus sozialadäquat ist, die
Identitätskarte als Pfand zu hinterlassen. Es ist entgegen der Vorinstanz auch
nicht so, dass die Privatklägerin bloss wollte, dass der Berufungskläger das
Studio nach Ablauf der vereinbarten Zeit verlässt. So sagte sie anlässlich der
Konfrontationseinvernahme nämlich explizit aus, dass sie gesagt habe, er solle
seine Schuhe anziehen und zur Bank gehen (Akten, S. 345). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass E____ auf den vom Berufungskläger vorgeschlagenen Deal eingehen
wollte.
4.2.3 Wenn
die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsklägers darüber hinaus als recht knapp
und detailarm kritisiert, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die
beschuldigte Person nicht zur Sachverhaltsermittlung beitragen muss (Art. 6
StPO) und jede Mitwirkung verweigern darf (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO).
Entschliesst sie sich trotzdem mitzuwirken, liegt es in der Natur der Sache, dass
sich das Bestreiten von Vorwürfen darauf beschränkt, Geschildertes in Abrede zu
stellen. Es ist indessen zu beachten, dass sich der Berufungskläger vorliegend nicht
darauf beschränkt hat, die ihm gemachten Vorhalte zu bestreiten. Vielmehr hat
er bereits zu Beginn der Untersuchung eingestanden, dass er die Privatklägerin geschlagen
habe. Er stellt auch nicht in Abrede, nach dem Streit einen Dildo und einen
Papierteller mitgenommen zu haben (Akten, S. 317, 323; Verhandlungsprotokoll,
S. 2 f.). Der Berufungskläger belastet sich damit selber, was im Sinne der
Realitätskriterien in nicht unerheblicher Weise für die Glaubwürdigkeit seiner
Aussagen spricht.
4.2.4 Ferner
enthalten die Aussagen des Berufungsklägers einige weitere Realitätskriterien
wie Interaktionsschilderungen oder eigene psychische Vorgänge („ist es mir dann
auf die Nerven gegangen“ [Akten, S. 316] oder „dass ich keinen Stress will“
[Akten, S. 317]). Darüber hinaus berichtet er auch von Komplikationen bzw.
enttäuschten Erwartungen (die Privatklägerin wollte ihre Dienste bereits nach
[angeblich] 20 bzw. später 30 Minuten beenden und gab ihm die ID-Karte nicht
zurück) und gesteht auch Erinnerungslücken ein (so beispielsweise bei der
Stückelung des für die Dienstleistungen bezahlten Geldes [Akten, S. 316]).
4.2.5 Weder
für die eine noch die andere Variante spricht im Übrigen die Tatsache, dass bei
der Festnahme des Berufungsklägers am 28. Juni 2016 kein Bargeld gefunden
werden konnte (Effektenverzeichnis, Akten, S. 135). Da beim Eintritt in
die UPK am 15. Juni 2016 weder Effekten noch Barschaft kontrolliert wurden, ist
gleichermassen plausibel, dass der Berufungskläger das mutmasslich gestohlene
Bargeld bereits wieder ausgegeben bzw. gar nie entwendet hat.
5.1 Bezüglich
der Verletzungen, welche die Privatklägerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen
Auseinandersetzung erlitt, findet sich in den Akten (S. 290 ff.) ein
Zeugnis von med. pract. G____ (datierend vom 17. Juni 2016), welcher der
Privatklägerin aufgrund seiner Untersuchung ein Hämatom, Druckschmerzen und
eine eingeschränkte Beweglichkeit wegen Schmerzen am Oberarm rechts, ein
grosses Hämatom mit grosser Empfindlichkeit bei Druck an der linken Flanke
sowie oberflächige Hautläsionen und ein kleines Hämatom an der rechten
Halshälfte attestiert.
5.2 Weiter
findet sich in den Akten (S. 423 ff.) ein Austrittsbericht (datierend vom 15.
Juni 2016) der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel
(verfasst von Dr. H____). Darin werden unter anderem eine Kontusion (Prellung)
des rechten Unterkiefers (ohne Fraktur), eine Kontusion des linken Brustkorbes,
Kratzspuren am Hals rechts, Druckschmerz mit leichter Schwellung am rechten
Kiefer sowie Schmerzen an der Mundöffnung diagnostiziert.
5.3 Gemäss
Gutachten (Akten, S. 423 ff.) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Basel (IRM) vom 11. August 2016 (Untersuchung am 15. Juni 2016) zeigten sich an
der rechten Halsseite kratzerartige Hautläsionen, die aufgrund der umgebenden
Rötung als frisch zu interpretieren und dem Ereignis somit zeitlich zuordenbar
seien. Typische Würgemale im Sinne von Hauteinblutungen hätten bei der
Untersuchung indessen nicht abgegrenzt werden können. Insofern sei das
berichtete einhändige Würgen nicht zweifelsfrei belegbar. Auch die von der
Privatklägerin geschilderten Faustschläge nahe der Schulter gegen die rechte
Halsseite seien mangels Befunde einer stumpfen Gewalteinwirkung nicht
abgrenzbar. Es habe auch kein morphologisches Korrelat, das die geäusserten
stärkeren Schmerzen im Bereich der rechten Schläfen-, Wangen- und Ohrregion
hätten erklären können, gefunden werden können. Eine Verletzung im Mundbereich,
die das zur Diskussion stehende Zuhalten des Mundes objektivieren könnte, sei
ebenfalls nicht abgrenzbar gewesen (es wird jedoch eine kratzerartige Läsion
zwischen Nase und Unterlied festgestellt). Zudem hätten sich auch keine
Hinweise auf mehrfache Tritte gegen den Rumpf ergeben (jedoch sei eine frische
Hauteinblutung sichtbar, die Folge stumpfer Gewalteinwirkung, etwa einem Tritt,
Schlag oder einem Sturz, sein könne).
5.4
5.4.1 Aufgrund
der Zeugnisse und des Gutachtens ist erstellt, dass sich die Privatklägerin im
Rahmen des streitgegenständlichen Vorfalls durchaus ernsthaft verletzte.
Laut Gutachten
lassen sich das berichtete einhändige Würgen, das zur Diskussion stehende
Zuhalten des Mundes, die geschilderten Faustschläge gegen die rechte Halsseite
und die berichteten mehrfachen Tritte gegen den Rumpf jedoch nicht
objektivieren. Damit lässt sich die durch die Privatklägerin geschilderte
Intensität der körperlichen Übergriffe nicht ohne weiteres mit dem
IRM-Gutachten in Einklang bringen. Die Aussagen der Privatklägerin werden
dadurch aber nicht unglaubwürdig, vielmehr mag sie den (eingestanden)
Faustschlag gegen ihren rechten Hals (was einem Menschen durchaus die Luft
abstellen kann) in der Dynamik des Geschehens möglicherweise als würgen
wahrgenommen haben.
5.4.2 Obwohl
sich die Auseinandersetzung wohl nicht derart intensiv, wie von der
Privatklägerin geschildert, abgespielt hat, bleibt unklar, wie die bei ihr
festgestellten Verletzungen wirklich entstanden sind. Die Verletzungen an ihrer
rechten Halsseite bzw. am rechten Kiefer dürften mit dem (eingestanden)
Faustschlag an die rechte Halsseite erklärbar sein. Die Verletzungen am Rumpf
bzw. der linken Flanke können indes sowohl mit der Version des Berufungsklägers
(sich an Möbeln stossen im Zusammenhang mit einer Rangelei) als auch mit der
Version der Privatklägerin (Tritt gegen den Oberkörper) erklärt werden.
Im Ergebnis
vermag das Appellationsgericht – auch unter Zuhilfenahme des IRM-Gutachtens – entgegen
der Vorinstanz in vorliegender Aussage gegen Aussage-Situation weder bei der
einen noch bei der anderen Aussage eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu erkennen.
Vielmehr handelt es sich um die spezielle Situation, in welcher sowohl die eine
als auch die andere Tatvariante durchaus plausibel erscheint. Der angeklagte
und von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt bleibt damit aber in einem Masse
ungewiss, welches über das rein Theoretische bzw. Vernachlässigbare hinausgeht.
Es sind erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung
des den Berufungskläger belastenden Sachverhalts auszumachen, sodass als
Beweisergebnis in dubio von der (eingestandenen) Sachverhaltsvariante des
Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 2.1) auszugehen ist.
7.1 Vom
Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) werden alle Körperverletzungen erfasst,
welche nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse
Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. So werden beispielsweise
unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos ausheilende Knochenbrüche
oder Hirnerschütterungen als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123
StGB angesehen (BGE 119 IV 1 E. 4 S. 2; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 123 N 2).
7.2 Art.
123 StGB schützt aber nicht nur den Körper und die physische Gesundheit,
sondern auch die psychische Gesundheit (BGE 119 IV 25 E. 2a
S. 25 ff.). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt
demnach nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche
Integrität erleidet. Eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestands
ebenfalls genügen. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, muss der
Angriff immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen,
ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung
auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Eine ihrer Natur und
ihrer Intensität nach geringfügige Einwirkung, welche lediglich eine
vorübergehende und leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht,
genügt nicht. Dagegen kann eine Einwirkung, die in objektiver Weise geeignet
ist, einen seelischen Schmerz zu verursachen, dessen Wirkungen von einer
gewissen Dauer sind und der ein gewisses Ausmass hat, für die Erfüllung des
Tatbestandes der einfachen Körperverletzung genügen. Insbesondere dürfen die
Auswirkungen der Verletzung nicht ausschliesslich in Abhängigkeit von der
persönlichen Empfindlichkeit des Opfers beurteilt werden. Vielmehr ist
abzustellen auf die Auswirkungen, welche eine derartige Verletzung auf eine
Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeit haben würde, wenn dieselbe sich
in der gleichen Situation wie das Opfer befände. Die konkreten Umstände müssen
allerdings berücksichtigt werden. Die Auswirkungen einer Verletzung sind – je
nach Alter des Opfers, seinem Gesundheitszustand, dem sozialen Umfeld, in
welchem es sich bewegt oder arbeitet – nicht notwendigerweise die Gleichen (BGE
134 IV 189 E. 1.4 S. 192; Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 123 StGB N 5).
7.3 Vorliegend
wurde E____ – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat (vorinstanzliches Urteil,
S. 17) – durch den streitgegenständlichen Vorfall (der Angriff erfolgte für sie
überraschend während der Ausübung ihrer Arbeit) psychisch erheblich
beeinträchtigt. So litt sie aufgrund des Ereignisses an einer posttraumatischen
Belastungsstörung, war therapiebedürftig und längere Zeit nicht mehr imstande,
ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. UPK-Bericht, Akten S. 582 f.
sowie anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichte Bestätigungen der UPK
vom 23. Oktober 2017 sowie 9. April 2018; Verhandlungsprotokoll, S. 6).
Damit ist der vom Bundesgericht verlangte Schweregrad des Angriffs zweifellos erreicht.
Da der Tatbestand der einfachen Körperverletzung damit erfüllt ist, kann offen
bleiben, ob die bei der Privatklägerin diagnostizierten physischen Verletzungen
(vgl. dazu E. 5) ebenfalls unter Art. 123 StGB zu subsumieren wären.
7.4
7.4.1 Der
Berufungskläger beteuert, dass die Gewaltanwendung nicht mit Blick auf die
Entwendung des Tellers oder des Dildos geschah. Vielmehr habe er die
Privatklägerin geschlagen, weil sie ihm seine Identitätskarte nicht mehr habe
zurückgeben wollen. Der Entschluss zur Wegnahme der beiden Gegenstände sei erst
im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung gefällt worden (Berufungsbegründung
Ziff. 20).
7.4.2 Da
als Beweisergebnis in dubio von der Tatvariante des Berufungsklägers auszugehen
ist (vgl. E. 6), erfolgte die Gewaltanwendung zumindest in subjektiver Hinsicht
nicht zum Zwecke der Mitnahme von Papierteller und Dildo, sodass kein Raub vorliegt
(vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.3 S. 211 f.; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 140 N 2; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 123).
7.5
7.5.1 Der
Tatbestand der einfachen Körperverletzung wird gemäss herrschender Lehre vom
Tatbestand des Raubs konsumiert (vgl. Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 140 N 27). Da die einfache Körperverletzung
damit wertmässig im Raub enthalten ist, war es nicht notwendig, den Parteien
die Absicht, den angeklagten Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, im Sinne
von Art. 344 StPO mitzuteilen.
7.5.2 Obwohl
der Berufungskläger damit nicht wegen Raubs verurteilt wird, ist ein
ausdrücklicher Freispruch hinsichtlich dieses Tatbestands nach herrschender
Lehre und Praxis nicht erforderlich, da der Berufungskläger aufgrund des angeklagten
Tatkomplexes trotzdem verurteilt wird (BGer 6B_421/2008 vom 21. August
2009 E. 4.4; Hauri/Venetz,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 344 StPO N 17; Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 344 N 11).
7.6 In
Bezug auf die (zugestandene) Mitnahme des Papiertellers und des einen Dildos
ergeht darüber hinaus ein Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB).
8.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung
(zum Nachteil von E____). Die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (zum Nachteil
von C____), mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung
sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes stellen
Übertretungen dar, die mit Busse zu ahnden sind (vgl. dazu nachfolgend E. 8.5).
8.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers darf nicht bagatellisiert werden. Er versetzte
der Privatklägerin während der Ausübung ihrer Arbeit ohne Vorwarnung einen
Faustschlag gegen die rechte Halshälfte. E____ wurde dadurch psychisch
erheblich beeinträchtigt, erlitt sie doch – wie bereits erwähnt – eine posttraumatische
Belastungsstörung und war therapiebedürftig sowie längere Zeit nicht mehr
imstande, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
8.3 Bei
der Begehung der Tat stand der Berufungskläger unter dem Einfluss von Kokain
und Alkohol. Deren enthemmende Wirkung ist verschuldensmindernd zu
berücksichtigen. Indessen muss dem Berufungskläger entgegengehalten werden,
dass ihm seine Aggressionsneigung unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss
durchaus bekannt war. Nicht nur kam es – wie bereits das Strafgericht erwogen
hat (vorinstanzliches Urteil, S. 14) – schon bloss zwei Tage vor dem
streitgegenständlichen Vorfall zu im Kokainrausch verübten Delikten gegen seine
Ehefrau, sondern verfügt er auch über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2011 wegen Beschimpfung
und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, bei der Alkohol eine Rolle
spielte (vgl. Strafregisterauszug vom 21. März 2018). Strafmindernd sind indessen
die belastenden Lebensverhältnisse (in beruflicher und familiärer Hinsicht) des
Berufungsklägers zu berücksichtigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 14).
8.4
8.4.1 Bestimmt
es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und
höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann
(Art. 41 Abs. 1 StGB).
8.4.2 Seit
den hier zu beurteilenden Delikten vom Juni 2016 ist der Berufungskläger
strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Er hat seiner Sucht nach dem
erstinstanzlichen Urteil durch eine ambulante Therapie zu begegnen versucht und
ist nach eigenen Angaben diesbezüglich heute stabil. Darüber hinaus bewohnt er
seit Dezember 2017 wieder eine eigene Wohnung und beteiligt sich auch an der Betreuung
seines cerebral gelähmten Sohnes. Er scheint sodann mit seiner von ihm getrennt
lebenden Ehefrau wieder ein gutes Einvernehmen gefunden zu haben. Insgesamt
entstand an der heutigen Verhandlung der Eindruck, dass der Berufungskläger
sich persönlich und familiär positiv entwickelt hat (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 2, 4), sodass trotz teilweise einschlägiger Vorstrafe
(vgl. Strafregisterauszug vom 21. März 2018), (nochmals) eine Geldstrafe
verhängt werden kann.
8.4.3 Einfache
Körperverletzungen werden gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Angesichts des nicht mehr leichten
Tatverschuldens und der gesamten Umstände erscheint eine Geldstrafe von 60
Tagessätzen zum Mindestbetrag von CHF 30.– dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3) des
Berufungsklägers angemessen.
8.4.4 Obwohl
der Berufungskläger über eine teilweise einschlägige Vorstrafe verfügt (vgl. Strafregisterauszug
vom 21. März 2018), kann ihm in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte
Strafvollzug gewährt werden. Die Vorstrafe liegt lange zurück und es sind keine
Hinweise auf neue Strafuntersuchungen erkennbar, sodass ihm nach der Rechtsprechung
zu den Bewährungsaussichten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB keine
ungünstigen Prognose gestellt werden muss (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2
S. 5 f., 134 IV 97 E. 7.3 S. 117, 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Überdies wirkt
sich die bereits erwähnte persönliche und familiäre Entwicklung des
Berufungsklägers zugunsten seiner Bewährungsaussichten aus. Verbleibenden
Bedenken in Bezug auf die in den Vorstrafen erkennbare Neigung zu einschlägiger
Delinquenz ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren zu begegnen
(Art. 44 Abs. 1 StGB).
8.5
8.5.1 Bei
der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen
Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant
sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine
familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art.
106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.).
8.5.2 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger der Tätlichkeiten, der geringfügigen
Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (rechtskräftig) schuldig gesprochen und in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse in Höhe von CHF 700.–
verurteilt. Im Berufungsverfahren kommt nun noch der Schuldspruch wegen mehrfachen
geringfügigen Diebstahls dazu. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint
für alle Übertretungen zusammen eine (Gesamt)Busse von CHF 1‘000.– angemessen,
wobei dieselbe aufgrund der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des
Berufungsklägers und seiner schwierigen Familienverhältnisse um CHF 100.– zu reduzieren
ist. Daraus resultiert ein Busse in Höhe von insgesamt CHF 900.–.
9.1 Art.
51 StGB legt fest, dass das Gericht die ausgestandene Untersuchungshaft auf die
ausgefällte Strafe anzurechnen hat, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz
Geldstrafe entspricht. Der Ausdruck „Untersuchungshaft“ wird in Art. 110 Abs. 7
StGB definiert. Demnach ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren
verhängte Haft. Der Ausdruck „Haft“ bedeutet jede Freiheitsentziehung (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 110 N 18). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als
auch auf bedingte Strafen. Verbleibt nach Anrechnung der Untersuchungshaft
indessen eine Überhaft, so ist diese grundsätzlich finanziell zu entschädigen (vgl.
BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.).
9.2
9.2.1 Der
Berufungskläger befand sich zwischen dem 13. und dem 14. Juni 2016 in
Polizeigewahrsam und zwischen dem 28. Juni 2016 und dem 6. Oktober 2016 in
Sicherheitshaft. Mit Verfügung (der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin) vom
3. Oktober 2016 wurde der Berufungskläger per 6. Oktober 2016 sodann aus der
Sicherheitshaft entlassen und im Sinne einer Ersatzmassnahme (Art. 237 StPO) in
die Abteilung U3 der UPK überführt (Akten, S. 535).
9.2.2 Während
der Polizeigewahrsam und die ausgestandene Sicherheitshaft ohne Zweifel als
Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51 StGB qualifiziert werden können, fragt
sich, ob dies auch für die Ersatzmassnahme gilt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Dauer von Ersatzmassnahmen grundsätzlich ebenfalls an
die ausgefällte Strafe anrechenbar. Dabei hat der Richter indessen den Grad der
Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei
Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Erhebliche Unterschiede im Ausmass der
effektiven Beschränkung der persönlichen Freiheit im Falle einer konkreten
Ersatzmassnahme einerseits und im Falle der Untersuchungshaft andererseits
könnten bei alleinigem Abstellen auf die Zeitdauer zu einer ungerechtfertigten
Privilegierung des von der Ersatzmassnahme Betroffenen führen. Der Richter hat
deshalb bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer dieser Ersatzmassnahme den
Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum
Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft mitzuberücksichtigen. Wird die
Ersatzmassnahme in einer Institution vollzogen, welche die persönliche Freiheit
wesentlich weniger beschränkt, kann nur eine entsprechend gekürzte Dauer in
Rechnung gestellt werden (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54 f.).
9.2.3 Die
Bewegungsfreiheit des Berufungsklägers war in der Abteilung U3 der UPK nicht wesentlich
eingeschränkt. So ergibt sich aus einer Aktennotiz vom 20. Oktober 2016 (Akten,
S. 575), dass der Berufungskläger in der offenen Abteilung der UPK sei und
deshalb zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zugeführt werden müsse.
Kommt dazu, dass die Ersatzmassnahme vor allem im Interesse der Suchtbehandlung
angeordnet wurde. Darüber hinaus ist er nach eigenen Angaben auch nach der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bis im Dezember 2016 auf freiwilliger Basis in der UPK
verblieben (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Daraus folgt, dass die Ersatzmassnahme
im Wesentlichen zu Gunsten des Berufungsklägers angeordnet wurde und deshalb
nicht an die ausgefällte Strafe angerechnet werden kann.
9.3
9.3.1 Art.
51 StGB legt fest, dass ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht.
Wird Untersuchungshaft indessen auf eine Busse angerechnet, entspricht der
Anrechnungsfaktor jenem Faktor, nach welchem der Richter die
Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9
S. 130; Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 51 N 7). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe
bemisst sich allein nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der
Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe
bilden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76 f., 134 IV 97 E. 6.3.7.1 S. 113 f.).
Wird nebst der Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, gibt es keinen Grund, bei
der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem anderen Satz auszugehen (BGE
134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76 f).
9.3.2 Der
Berufungskläger wird neben der Busse in Höhe von CHF 900.– zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Der bundesgerichtlichen Praxis
entsprechend kann nicht zweifelhaft sein, die Ersatzfreiheitsstrafe für die
Busse und damit gleichzeitig den Anrechnungsfaktor ebenfalls auf CHF 30.–
festzusetzen.
9.4
9.4.1 Der
Berufungskläger befand sich insgesamt 119 Tage in Haft, wobei die 19 Tage
dauernde Ersatzmassnahme – wie soeben ausgeführt – nicht berücksichtigt werden
kann, sodass ihm (bloss) 100 Tage Haft angerechnet werden. Dabei entfallen 60
Tage auf die Geldstrafe und 30 Tage (Busse in Höhe von CHF 900.– und Anrechnungsfaktor
von CHF 30.–) auf die ebenfalls ausgefällte Busse. Für die zehn Tage erlittener
Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene
Entschädigung zu.
9.4.2 Die
Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen
zuzusprechen (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 431 N
12; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar
StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 8). Es ist eine Einzelfallbeurteilung
nach Ermessen der zusprechenden Behörde vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind
jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des
vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des
Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die
Publizität der Festnahme (vgl. AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6, SB.2016.67
vom 13. Dezember 2017 E. 6, SB.2014.97 vom 21. Juni 2016 E. 3; OGer ZH
SB140374 vom 17. März 2015).
9.4.3
Durch die Inhaftierung hat der Berufungskläger keine Arbeitsstelle verloren,
war er doch arbeitslos und bezog Gelder des regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bzw. musste teilweise durch die Sozialhilfe unterstützt
werden. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau gewohnt, hätte aufgrund der Trennung
der beiden jedoch ohnehin eine neue Wohnung suchen müssen. Ferner ist seine
Verhaftung in den Medien nicht publiziert worden. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung in Höhe von CHF 100.–
pro Tag angemessen, sodass dem Berufungskläger für die erlittene Überhaft von
zehn Tagen eine Haftentschädigung von CHF 1‘000.– auszurichten ist.
9.5 Nach
der Rechtsprechung sind Genugtuungsansprüche wegen ihrer persönlichen Natur
keine verrechenbaren Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO. Die
dem Berufungskläger zuzusprechende Genugtuung für die erlittene Überhaft kann
daher nicht zur Deckung der ihm im Strafverfahren auferlegten Verfahrens- und
Urteilskosten herangezogen werden (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251, 139 IV
243 E. 5 S. 244; OGer ZH SB130314 vom 10. Februar 2014, Abschnitt Kosten Ziff. 2).
10.1 Die
Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger in zivilrechtlicher Hinsicht zur
Zahlung von Schadenersatz an E____ in Höhe von insgesamt CHF 5‘758.20 (wegen
Verdienstausfalls für den halben Juni 2016 sowie für die Monate Juli, August
und September 2016). Aufgrund seines Beweisergebnisses verurteilte das
Strafgericht den Berufungskläger darüber hinaus zur Rückzahlung des (angeblich)
gestohlenen Bargelds in Höhe von CHF 900.–. Überdies sprach es der
Privatklägerin angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer
psychischen Integrität eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'500.– zu.
10.2
10.2.1 Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimmen, dass der Richter Personen, die in ihrer körperlichen
Integrität oder in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurden, eine
angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig
gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,
der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als
Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119).
10.2.2 Vorliegend wurde E____ – wie bereits erwähnt .durch den streitgegenständlichen Vorfall
psychisch erheblich beeinträchtigt. So litt sie aufgrund des Ereignisses an
einer posttraumatischen Belastungsstörung, war therapiebedürftig und längere
Zeit nicht mehr imstande, ihrer früheren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor
diesem Hintergrund erscheint es angemessen, der Privatklägerin entsprechend der
Erwägung des Strafgerichts eine Genugtuung in Höhe von CHF 2‘500.–
zuzusprechen. Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich (mittlerweile
rechtskräftig) bei der teilweisen Anerkennung einer Genugtuungsforderung im
Betrag von CHF 500.– behaftet, sodass er im Berufungsverfahren zu einer
ebensolchen im Betrag von CHF 2‘000.– zu verurteilen ist.
10.3
10.3.1 Aus dem bereits erwähnten UPK-Bericht vom Oktober 2016 ergibt sich des
Weiteren, dass E____ seit dem streitgegenständlichen Vorfall nicht mehr in der
Lage war, ihrer angestammten Arbeit nachzugehen. Der von der Vorinstanz
angenommene Ersatz für ihren Verdienstausfall (inklusive die diesbezügliche
Schadensberechnung) für den halben Juni und die Monate Juli, August und
September 2016 erscheint deshalb gerechtfertigt. Die von der
Verteidigung mit der Berufungsbegründung beigebrachten Internetanzeigen beschlagen
einen späteren Zeitpunkt, weshalb sie für die Schadensberechnung unbeachtlich
sind. Demgemäss wird der Berufungskläger zu Schadenersatz von CHF
5‘758.20 an E____ verurteilt.
10.3.2 Angesichts des zweitinstanzlichen
Beweisergebnisses (vgl. dazu E. 6) ist die Schadenersatzmehrforderung in Höhe
von CHF 900.– indessen abzuweisen.
11.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit
nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger aufgrund des ihm
in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts weiterhin verurteilt wird
(wegen einfacher Körperverletzung), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Indessen ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 50 % zu
reduzieren. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 6‘721.70 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 900.–.
11.2
11.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
11.2.2 Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als dass er eine
deutlich mildere Bestrafung erreicht bzw. keine Freiheitsstrafe absitzen muss.
Vielmehr wird er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sanktioniert. Einen
formellen Freispruch von der Anklage des Raubs erreicht er jedoch – wie bereits
erwähnt – nicht. In Bezug auf die Zivilforderungen von E____ unterliegt der Berufungskläger
indessen vollumfänglich. Vor dem Hintergrund des soeben Referierten erscheint
eine Reduktion um die Hälfte angemessen, sodass dem Berufungskläger die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt werden.
12.1 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, sowie der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin E____, F____, sind aus der Gerichtskasse Entschädigungen
gemäss ihren Aufstellungen auszurichten, zuzüglich dreieinhalb Stunden Aufwand
für die heutige Berufungsverhandlung. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
12.2 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den
Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger mit
seiner Berufung etwa zu 50 % durchgedrungen ist, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 50 % des zugesprochenen
Honorars. In zivilrechtlicher Hinsicht unterliegt der Berufungskläger indessen
vollumfänglich, sodass die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der
unentgeltlichen Vertreterin von E____ 100 % beträgt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 24. Oktober 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (zum Nachteil von C____),
geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes
-
Einstellung des Verfahrens bezüglich
Betäubungsmittelkonsum vor dem
Oktober 2013
-
Behaftung von A____ bei der Anerkennung der
Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF 500.–
-
Behaftung von A____ bei der teilweisen Anerkennung der
Genugtuungsforderung von E____ im Betrag von CHF 500.–
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der E____ in
Höhe von CHF 2‘500.–
-
Verweisung der Schadenersatzmehrforderung der E____ in
Höhe von CHF 10‘724.– auf den Zivilweg
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterinnen von C____
und E____.
A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüchen – der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von E____)
sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren (getilgt
durch 60 Tage Sicherheitshaft), sowie zu einer Busse von CHF 900.–
(getilgt durch 30 Tage Sicherheitshaft)
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 in
Verbindung mit 172ter Abs. 1, 34 Abs. 1 und 106 Abs. 1 in Verbindung
mit 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
Für die nach Anrechnung an die Geldstrafe und die Busse
verbleibende Überhaft von 10 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung
von CHF 1‘000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ wird zu CHF 2‘000.– Genugtuung sowie CHF 5‘758.20
Schadenersatz an E____ verurteilt.
Die Schadenersatzmehrforderung von E____ in Höhe von
CHF 900.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 6‘721.70 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘762.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 68.50,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 382.20 (8 % auf CHF 3‘410.50 sowie 7,7 %
auf CHF 1‘420.‒), somit total CHF 5‘212.70, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 %
vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin E____ im
Kostenerlass, F____, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art.
426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘880.‒ und
ein Auslagenersatz von CHF 408.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 258.90 (8 % auf CHF 1‘900.75 sowie 7,7 % auf
CHF 1‘387.50), somit total CHF 3‘547.15, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
E____
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).