Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.16
ENTSCHEID
vom 23.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. September 2016 wurde A____ der Gewalt und Drohung
gegen Beamte, der Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche
Zusammenrottung und grossen Schaden, des mehrfachen Landfriedensbruchs und der
Begünstigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt. Hiergegen erklärte A____ am 17. Februar 2017 Berufung, mit
welcher er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht
(Berufungsverfahren SB.2017.15).
Am 23. März
2018 fand die Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2017.15 statt. Eingangs der
Verhandlung stellte der Verteidiger von A____ ein Ausstandsbegehren gegen Dr.
Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé als nebenamtliche Richter im Berufungsverfahren.
Die Verhandlung wurde zur Durchführung des Ausstandsverfahrens unterbrochen.
Anlässlich dessen wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zum Gesuch zu
plädieren. In ihrer mündlichen Stellungnahme verneinten beide Richter das
Vorliegen von Ausstandsgründen und beantragten die Abweisung des Begehrens. Über
das Gesuch entschied das Appellationsgericht als Dreiergericht in Abwesenheit
der abgelehnten Richter. Nach mündlicher Eröffnung des abweisenden Beschlusses
wurde die Berufungsverhandlung unter Mitwirkung der nebenamtlichen Richter Dr.
Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé fortgesetzt.
Erwägungen
Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen zwei Mitglieder des Berufungsgerichts.
Ausstandsgericht ist im vorliegenden Fall das Berufungsgericht (Art. 59
Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), welches die
Berufung des Gesuchstellers gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom
6. September 2016 als Dreiergericht zu beurteilen hat (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
Entsprechend entscheidet es auch über das streitige Ausstandsbegehren in
Dreierbesetzung, wobei die abgelehnten Personen durch ihnen entsprechende
Gerichtsmitglieder ersetzt werden (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 und
Abs. 5 GOG). Das Berufungsgericht entscheidet ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Der Entscheid ergeht
schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Aufgrund des
Zeitpunktes der Gesuchstellung während der Berufungsverhandlung ist der
Beschluss des Berufungsgerichts den Parteien anlässlich der Verhandlung vom
23. März 2018 bereits vorab mündlich eröffnet und kurz begründet worden.
2.1 Der
Gesuchsteller bringt mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zum einen
vor, es liege unter anderem der zwingende Ausstandsgrund der Vorbefassung
gemäss Art. 56 lit. b StPO vor, weshalb das Gesuch nicht zur Unzeit
gestellt worden sein könne. Zum anderen macht er geltend, er habe seinen
aktuellen Rechtsvertreter erst kurz vor der Berufungsverhandlung mandatiert. Dieser
habe erst spät von der Besetzung des Spruchkörpers im Berufungsverfahren SB.2017.15
Kenntnis erlangen können, ebenso wie von der Tatsache das zwei der mitwirkenden
Richter in einem Konnexverfahren bereits eine angebliche Mittäterin von A____
beurteilt haben.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, der Antrag sei zur Unzeit gestellt
worden. Sinngemäss beantragt sie mithin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten.
Sie weist darauf hin, dass der Gesuchsteller vor dem Anwaltswechsel von Advokat
D____ verteidigt worden sei, welcher bereits die angebliche Mittäterin E____
vertreten habe. Advokat D____ habe offensichtlich von den Spruchkörpern in
beiden Verfahren Kenntnis gehabt und entsprechend gewusst, dass zwei Mitglieder
des Gerichts bereits im früheren Verfahren über die angebliche Mittäterin geurteilt
haben. Dieses Wissen habe sich der Gesuchsteller anrechnen zu lassen.
2.3 Die
Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé schliessen sich
diesen Ausführungen an und beantragen sinngemäss, es sei nicht auf das Gesuch
einzutreten.
2.4 Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch.
Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt
der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende
Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 124 I 121 E. 2,
132 II 485 E. 4.3, 134 I 20 E. 4.3.1; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Damit eine
Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde in
seinem Verfahren ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der
Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben. Ist
dies der Fall, so ist das Ausstandsgesuch vor der Verhandlung zu stellen, ein
Ausstandsgesuch erst im Nachhinein verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 124 I
121 E. 2). Anders verhält es sich, wenn die Partei den Ausstandsgrund erst
nachträglich im Sinne eines echten Novum zur Kenntnis erhält (BGE 139 III 120 E. 3.1.2).
Soweit es dabei um Richter, Gerichtsschreiber, Staatsanwälte und deren
Protokollführer geht, ergeben sich daraus kaum Probleme. Die an einem Entscheid
Mitwirkenden sind im Entscheid aufgeführt (Art. 80 Abs. 2 StPO).
Da das Fehlen
von Ausstandsgründen eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, mithin alle
Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO von Amtes wegen zu beachten sind, macht
es grundsätzlich keinen Unterschied, dass sich der Gesuchsteller ausdrücklich
auf Art. 56 lit. b StPO beruft. Art. 56 StPO unterscheidet nicht zwischen
zwingenden Ausschliessungsgründen und fakultativen Ablehnungsgründen (Boog, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58
N 1, Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 3).
2.5 Unbestritten
ist, dass sich der Gesuchsteller das Verhalten seines jeweiligen
Rechtsvertreters anrechnen lassen muss. Insofern, als Advokat D____ zunächst E____
und später A____ verteidigte, erlangte er in beiden Verfahren spätestens mit
der Vorladung zur Berufungsverhandlung originär Kenntnis von den jeweiligen
Spruchkörpern des Appellationsgerichts. Indem er es unterliess, innert kurzer
Frist nach Bekanntgabe des Spruchkörpers im Fall SB.2017.15 ein Ausstandsgesuch
zu stellen, hat er für den Gesuchsteller auf den Anspruch, Ausstandsgründe
geltend zu machen, verzichtet und dessen Anspruch verwirkt. Da der Anspruch
gemäss Art. 56 StPO der Prozesspartei persönlich und nicht ihrem Vertreter
zukommt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der später erfolgte Anwaltswechsel zu
einem Wiederaufleben des verwirkten Anspruchs führen sollte. Insofern als der
Ausstandsgrund auch nicht aus einem echten Novum abgeleitet wird, bleibt es
dabei, dass der Anspruch – soweit er je bestand – nicht mehr existieren dürfte.
2.6 Ob
das Ausstandsgesuch effektiv verspätet gestellt wurde, muss indessen nicht
abschliessend beurteilt werden, denn selbst im Falle eines Eintretens wäre das
Gesuch aus materiellen Gründen abzulehnen. Das ergibt sich aus dem
Nachfolgenden.
3.1 Der
Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch gegen Dr. Marie-Louise Stamm und Dr.
Christoph A. Spenlé damit begründet, dass diese bereits in einem konnexen
Verfahren als vorsitzende Präsidentin bzw. als nebenamtlicher Richter
mitgewirkt haben (Verfahrens-Nr. SB.2014.111). Gegenstand des damaligen
Verfahrens sei die Teilnahme der angeblichen Mittäterin E____ am
Demonstrationszug vom 21. Mai 2010 in der Freien Strasse in Basel und an
den bei dieser Gelegenheit begangenen Sachbeschädigungen gewesen. Exakt über
die gleichen Vorwürfe hätten die abgelehnten Richter nun betreffend die Person
von A____ zu befinden. Konkret sei in E. 5 des erwähnten Urteils ausgeführt
worden: „Dass es sich bei den vermummten und Schutzkleidung – insbesondere
Handschuhe – tragenden Teilnehmern der Kundgebung um diejenigen Personen
handelte, die die Sachbeschädigungen ausführten, steht entgegen den
Ausführungen der Verteidigung aufgrund diverser Aussagen […] fest.“. Der
Gesuchsteller ist der Ansicht, es handle sich dabei um Ausführungen pauschaler
Art, mit welchen die zur Diskussion stehende Demonstration rechtlich
eingeordnet worden sei. Weiter habe man sich mit der rechtlichen Konstruktion
der Mittäterschaft befassen müssen und man habe Qualifikationstatbestände bejaht.
Der Gesuchsteller leitet daraus ab, dass der Ausstandsgrund der Vorbefassung
gemäss Art. 56 lit. b StPO und eventualiter auch jener der Befangenheit gemäss
Art. 56 lit. f StPO erfüllt seien. Hinsichtlich des Zeitpunkts seines Antrags
liess der Gesuchsteller ausführen, sein Verteidiger sei erst spät [14 Tage vor
dem Termin der Hauptverhandlung] zum Verfahren hinzugestossen. Zuvor habe er
die Besetzung im früheren Verfahren [SB.2014.111] nicht gekannt, da sich das
Urteil nicht in den Akten des Berufungsverfahrens [SB.2017.15] befinde und er
erst bei der Redaktion des Plädoyers darauf gestossen sei. Da jedoch ein
zwingender Ausstandsgrund vorliege, schade der Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht.
3.2 Die
Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé lehnen den Ausstand
in materieller Hinsicht ab und beantragen die Abweisung des Gesuchs. Sie sind
der Ansicht, im Verfahren gegen E____ sei es zwar um den gleichen
Demonstrationszug gegangen, A____ sei damals jedoch noch gar nicht namentlich
bekannt gewesen. Entsprechend habe er im früheren Verfahren keine Rolle spielen
können. Was die zitierte Passage betreffe, werde darin nicht gesagt, wer bei
der Demonstration anwesend gewesen sei. Entsprechend handle es sich im
Verfahren SB.2017.15 um ein anderes Beweisthema.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft hat in materieller Hinsicht ebenfalls die Abweisung des
Ausstandsbegehrens beantragt.
3.4
3.4.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren
beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht. Dasselbe gewährleisten hier Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1
UNO-Pakt II. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige
Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (gemeint: als den in lit.
a-e genannten) befangen sein könnte.
Der Anspruch auf
ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach
der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände
können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 142 III 732 E. 4.2.2,
140 I 240 E. 2.2).
Eine gewisse
Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei
den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem
früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In
einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein
Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten
bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen
und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 140 I
326 E. 5.1).
3.4.2 Das
Bundesgericht hat jüngst wiederholt bestätigt, dass es dann, wenn derselbe
Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen
auch zulässig ist, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem
späteren Verfahren urteilt. Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren
Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat,
genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen
Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen
Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten A
verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren
Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den
Beschuldigten A mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern
der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E.
2c/cc). Wäre ein Richter, der im früheren Verfahren mitgewirkt hat, im späteren
Verfahren stets zum Ausstand verpflichtet, wären die Gerichte faktisch
gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung
von Art. 29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Dass gesetzeskonform
getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen
Richtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl.
Art. 5 Abs. 1 StPO) und stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung
aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGer
1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3, 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4,
1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 und 6.2).
3.4.3 Der
Gesuchsteller bringt zutreffend vor, dass die abgelehnten Richter im konnexen
Verfahren SB.2014.111 den gleichen Demonstrationszug zu beurteilen hatten wie
heuer im Berufungsverfahren SB.2017.15. Die Ursache hierfür liegt darin, dass A____
erst gestützt auf einen DNA-Hit im Jahre 2014 mit der Demonstration vom 21. Mai
2010 in Basel in Verbindung gebracht werden konnte. Seine Identität wurde den
Ermittlungsbehörden demnach verhältnismässig spät bekannt, erst dann nämlich
als die Verfahren gegen andere Demonstrationsteilnehmer schon zu weit
fortgeschritten waren, als dass eine Vereinigung der Verfahren mit dem
Beschleunigungsgebot noch in Einklang zu bringen gewesen wäre. Sofern seine Personalien
bereits früher bekannt gewesen wären, spräche rückblickend aber nichts gegen
eine strafrechtliche Beurteilung der A____ vorgeworfenen Taten gemeinsam mit
angeblichen Mittätern, namentlich E____. Der Gesuchsteller hat diesbezüglich
auch nichts anderes verlauten lassen. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass die separate Beurteilung des Gesuchstellers einzig auf den grossen
zeitlichen Abstand zurückzuführen ist, der zwischen der Aufnahme der jeweiligen
Strafunteruntersuchungen liegt. Damit liegt ein sachlicher Grund für die
getrennte Verfahrensführung vor.
3.4.4 Obschon
sie bereits einmal über im Rahmen der Demonstration vom 21. Mai 2010 begangene
Straftaten zu urteilen hatten, bestehen weiter keine Anhaltspunkte, nach
welchen sich die Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé auf
eine allfällige (Mit-) Täterschaft des Gesuchstellers festgelegt haben könnten.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, verfügten sie zum Zeitpunkt der
Beurteilung von E____ noch über keine Kenntnis der Identität von A____. Es wurde
im Urteil SB.2014.111 auch nirgends auf anderweitige
Individualisierungsmerkmale weiterer Demonstrationsteilnehmer (wie etwa
Kleidung, körperliche Merkmale, Verhalten, etc.) Bezug genommen, aus welcher
sich nun die Gefahr eines „Wiedererkennungswerts“ ergeben könnte.
Mit Blick auf
das Beweisthema ist festzuhalten, dass im Verfahren SB.2017.15 andere objektive
Beweismittel als im Verfahren SB.2014.111 zu würdigen sind, die zudem an
anderen Fundorten gesichert wurden und dass A____ im Gegensatz zu E____ ein
anderes Nachtatverhalten bezüglich Fluchtrichtung vorgeworfen wird. Den
Betroffenen wird weder ein Zusammenwirken am Tatort, noch jegliche sonstige (beliebig
geartete) soziale Interaktion unterstellt. Letztlich ist es in beiden Verfahren
für die strafrechtliche Beurteilung völlig unerheblich, ob die Person aus dem
jeweiligen Konnexverfahren überhaupt an der Kundgebung anwesend war. Die
Tatsache, dass am 21. Mai 2010 in Basel ein Demonstrationsumzug stattgefunden
hat, bildet auf sachverhaltlicher Ebene das einzige verbindende Element beider
Verfahren. Die Demonstration setzt die Rahmenhandlung für die jeweils
vorgeworfenen Delikte, welche E____ bzw. A____ innerhalb dessen unabhängig
voneinander begangen haben bzw. begangen haben sollen. Weitere Wechselwirkungen
zwischen den Verfahren bestehen nicht. Wenn der Gesuchsteller somit moniert,
die Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé hätten zu
zentralen beweisrechtlichen Fragen Stellung genommen, so kann ihm nicht gefolgt
werden.
3.4.5 Nach
dem Gesagten und mit Blick auf die eingangs erwähnte bundesgerichtliche
Rechtsprechung schliesst die Tatsache, dass die abgelehnten Richter bereits
einmal strafbare Handlungen innerhalb des Kontextes der Demonstration vom 21. Mai
2010 in Basel zu beurteilen hatten, die Beurteilung eines anderen
Berufungsklägers durch die gleichen Richter nicht a priori aus.
3.4.6 Der
Gesuchsteller wendet im Besonderen weiter ein, man habe sich im Konnexverfahren
SB.2014.111 zum Konstrukt der Mittäterschaft geäussert und den Demonstrationszug
rechtlich eingeordnet und Qualifikationstatbestände bejaht.
In Bezug auf das
mittäterschaftliche Handeln von E____ lässt sich dem erwähnten Urteil
entnehmen, dass diese „für die entstandenen Sachschäden wenn nicht
gar als Täterin, dann zumindest als Mittäterin zur Verantwortung zu ziehen ist.
Dem Tatvorgang nach war es für alle Täter nämlich unabdingbar, dass die
Sachbeschädigungen im Schutz und mit der Energie der Gruppe ausgeführt wurden
[…]“ (E. 5.5). Anhand des im Konnexverfahren objektivierten
Zerstörungsbildes im Bereich der Freien Strasse galt dort als erstellt, dass zur
Begehung der zahlreichen und an mehreren Orten gleichzeitig verübten Sachbeschädigungen
eine Mehrzahl (unbekannter) Täter zusammengewirkt hat. Inwiefern sich aus der
Zuordnung von E____ zu diesem offen gehaltenen (Mit-) Täterkreis Belastendes für
den Gesuchsteller ableiten liesse, erschliesst sich nicht. Die gewählte Formulierung
lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf andere Teilnehmer der Demonstration zu.
Zudem geht aus dem Urteil SB.2014.111 nicht hervor, dass sämtliche Teilnehmer
der Demonstration vom 21. Mai 2010 an den Ausschreitungen beteiligt gewesen
wären. Selbst wer sich gemeinsam mit E____ in der Freien Strasse aufhielt, muss
sich ihren Tatentschluss also nicht zwingend zu Eigen gemacht haben. Die blosse
Feststellung einer Tätermehrheit vermag bei der Beurteilung eines gewalttätigen
Demonstrationszuges keinen Anschein der Befangenheit zu begründen, ist die mittäterschaftliche
Begehungsform für gewalttätige Ausschreitungen doch einigermassen
charakteristisch.
Nach dem
Gesagten ist darum nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der mittäterschaftlichen
Tatbegehung durch E____ die Beurteilung des Gesuchstellers nicht mehr offen
erschiene. Hinsichtlich der Qualifikationstatbestände des grossen Schadens und
der öffentlichen Zusammenrottung gilt das Gesagte mutatis mutandis. Die
Beanstandung der Vorbefassung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
3.4.7 Der
Gesuchsteller moniert schliesslich, die Demonstration vom 21. Mai 2010 sei im
konnexen Urteil SB.2014.111 rechtlich eingeordnet worden, es fänden sich im
Urteil Ausführungen pauschaler Art, bzw. global getroffene Schlussfolgerungen,
die losgelöst von seiner Person geäussert worden seien. Er bezieht sich dabei
auf eine Urteilspassage, nach welcher jene Personen, die Sachbeschädigungen begangen
haben, vermummt gewesen seien und Schutzkleidung getragen hätten (vgl. E. 3.1).
Mit dem
Gesuchsteller ist festzuhalten, dass die Demonstration unter dem Titel des
Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) implizit als öffentliche Zusammenrottung
qualifiziert worden ist, in deren Rahmen Gewalttätigkeiten begangen worden sind.
Auch hier gilt wie vorstehend erwähnt, dass die Zuordnung von E____ zu einem offenen
Täterkreis für sich allein keine Rückschlüsse auf dessen übrige Mitglieder erlaubt.
Weiter ist die Feststellung der Verübung von Gewalttätigkeiten an einer
Demonstration nicht mit der Zuordnung ihrer Urheberschaft gleichzusetzen. Die
objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 260 StGB setzt gerade nicht voraus,
dass die vorausgesetzten Gewalttätigkeiten individuell zugerechnet werden
können. Des Landfriedensbruchs macht sich schliesslich nicht strafbar, wer mit
der Zusammenrottung nicht derart in Verbindung steht, dass er für den
unbeteiligten Beobachter noch als deren Bestandteil erscheint. Auch für den
Landfriedensbruch gilt, dass sich die Strafbarkeit nicht allein aus der
Anwesenheit am Tatort ableiten lässt. Eine allfällige strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Gesuchstellers wird durch die rechtliche Einordnung der
Demonstration vom 21. Mai 2010 somit nicht vorweg genommen.
Soweit im Urteil
SB.2014.111 schliesslich erwogen wurde, die am Rande der Demonstration verübten
Sachbeschädigungen seien von vermummten, Schutzkleidung tragenden Personen
begangen worden, ist zu betonen, dass die Verwendung von Spezialkleidung im
Rahmen gewalttätiger Ausschreitungen schlechterdings üblich und weit verbreitet
ist. Die Feststellung, dass die Demonstration vom 21. Mai 2010 in Basel keine
Ausnahme darstellt, offenbart aus objektiver Warte besehen keine Zweifel an der
Offenheit der Beurteilung A____s. Wie dieser selbst vorbringt, handelt es sich
bei der adressierten Aussage um eine Ausführung allgemeiner Art. Sie enthält keinen
inhaltlichen Bezug zu einer konkreten Person und begründet auch deswegen keine
Gefahr der Voreingenommenheit für das Verfahren SB.2017.15.
3.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beurteilung von A____ durch
zwei Richter, die bereits an einem Konnexverfahren mitgewirkt haben keine
begründeten Zweifel an der Offenheit des Verfahrens weckt und daher zulässig
ist. Das gesuchstellerische Begehren erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Wird das
Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig,
so gehen die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten der gesuchstellenden
Person. Da das vorliegende Verfahren während der zu diesem Zwecke
unterbrochenen Berufungsverhandlung in einem mündlichen Verfahren durchgeführt
werden konnte, rechtfertigt sich die Festsetzung einer reduzierten Gebühr von
CHF 250.–. Sie ist dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen Dr.
Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé als Berufungsrichter im
Verfahren SB.2017.15 wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Dr. Marie-Louise Stamm
Dr. Christoph A. Spenlé
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.