Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.17
ENTSCHEID
vom 27.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. März 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 1. Juni 2018
Sachverhalt
Das Obergericht
des Kantons Bern hat A____ am 11. März 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen
mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung
sowie Pornografie u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt
und es hat eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB
angeordnet. Seit 15. Mai 2006 befand sich A____ im Straf- und im Massnahmenvollzug.
Daraus hat ihn der Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Bern (BVD) per
12. Mai 2017 mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen. Dabei wurden
ihm zahlreiche Weisungen auferlegt; unter anderem sollte er internetfähige
Geräte melden, und ihm wurde verboten, Kontakt zu und Tätigkeiten mit Kindern
aufzunehmen. Aktuell führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein
Strafverfahren gegen A____ wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit Kindern,
Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Das
Zwangsmassnahmengericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. März 2018 über A____ für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. Juni 2018, Untersuchungshaft
angeordnet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ durch seinen Rechtsvertreter am 10. März 2018
Beschwerde erheben lassen mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und auf unverzügliche Haftentlassung; alles unter o/e-Kostenfolge und
unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft
schliesst mit Stellungnahme vom 20. März 2018 auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 23. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art.
222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit.
c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 StPO), oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs.
2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1
lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht
länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf illegale Pornografie
(Kinderpornografie, sexuelle Handlungen mit Tieren, Gewalttätigkeiten unter
Erwachsenen), Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und mit den besonderen Haftgründen der Fortsetzungsgefahr, der
Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr begründet; ob sexuelle Handlungen
mit Kindern oder Nötigung zu solchen Handlungen stattgefunden haben, liess das
Zwangsmassnahmengericht offen. Ausserdem hat es festgehalten, dass die Untersuchungshaft
bis zum 1. Juni 2018 verhältnismässig sei.
2.3 Die
Verteidigung bestreitet insbesondere das Vorliegen von Fortsetzungs-,
Kollusions- und Ausführungsgefahr.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGE HB.2017.44 vom 18. Dezember
2017). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von dringendem Tatverdacht nicht. Den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu ist unter Verweis auf dieselben
vollumfänglich zu folgen. Sie bestehen zusammengefasst darin, dass der BVD den
Beschwerdeführer am 18. August 2017 wegen illegaler Pornografie angezeigt hat
und dass am 27. November 2017 die Meldung einer Frau eingegangen ist, welche
zufälligerweise auf dem Bildschirm des Laptops des Beschwerdeführers das Bild
eines nackten Jungen gesehen hatte. Die in der Folge durchgeführten diversen
Hausdurchsuchungen haben 454 kinderpornografische Bilddateien, 11 virtuelle Kinderpornografien
und 50 kinderpornografische Videos zutage gefördert. Auf den Einwand des Beschwerdeführers,
das Material könne auch aus der Zeit vor seiner einschlägigen Verurteilung in
Bern stammen, ist die Vorinstanz im Rahmen der Haftüberprüfung zu Recht nicht
weiter eingegangen; hierfür wird im Hauptverfahren Raum bestehen. Der
Tatverdacht auf illegale Pornografie ist somit hinreichend dringend.
Der dringende Tatverdacht
auf Gewalt gegen Beamte – der Beschwerdeführer schlug gemäss Rapport einen
Polizisten anlässlich einer Hausdurchsuchung mit der Faust ins Gesicht – und auf
Widerhandlung gegen das Waffengesetz ergibt sich aus dem
Hausdurchsuchungsbericht und dem Geständnis des Beschuldigten auf der website www.[...].
4.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und
ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen
die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten begangen hat. Die Anordnung bzw. Fortsetzung von
strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr kann dem
Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der
Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch
die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte
ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1
lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung
strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143
IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen;
AGE HB.2017.49). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere
Delikte begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss
sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von
strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der
bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig
ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17) und anderseits die zu befürchtenden
Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die
rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch
bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima
ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere
Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft
abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S.
17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
Nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für diesen besonderen Haftgrund
konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein
und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der
Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz
insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen,
namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise
das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial. Zweitens muss durch die drohenden
schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet
sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im
Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die
Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der
Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse
der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).
4.2 Die
vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers im Kanton Bern wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher
sexueller Belästigung sowie Pornografie erfüllt das Vortatenerfordernis ohne
weiteres. Dass bezüglich Pornografie „vielleicht eine kleine“
Fortsetzungsgefahr besteht, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 8.
März 2018 selber eingeräumt. Die Gefahr wird konkretisiert durch das umfangreiche
pornografische Material, welches beim Beschwerdeführer gefunden wurde. Bei der
Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB), welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren sanktioniert wird, handelt es sich um ein schweres Vergehen im Sinne des
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14). Neben der
abstrakten Strafdrohung fallen auch das betroffene Rechtsgut – die sexuelle
Integrität – und der Kontext ins Gewicht. Auch diese früheren Delikte des
Beschwerdeführers haben die sexuelle Integrität der Opfer, namentlich von Kindern,
betroffen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zutreffend aus,
dass hinter jedem Bild eines missbrauchten Kindes ein tatsächliches Kind steht,
dem Leid angetan wird. Nur durch den Konsum und die Verbreitung wird eine
Nachfrage nach solchen Fotos generiert. Die Gefährdung der Sicherheit anderer
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, namentlich der sexuellen Integrität
von Kindern, ist damit gegeben (vgl. Trechsel/Bertossa,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 197 N 2 in fine).
Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich laut einem
Schreiben vom 31. Januar 2018 noch anderer Auffassung war. Dieses
Schreiben wurde nämlich im Rahmen eines negativen Kompetenzkonflikts an die
Adresse des BVD verfasst und ist mit Zurückhaltung zu würdigen. Weder das
Zwangsmassnahmengericht und schon gar nicht die Beschwerdeinstanz sind daran
gebunden. Schliesslich dürften auch die nachgängig dieses Schreibens erhobenen
Beweise (u.a. Auswertungsbericht vom 22. Februar 2018; Teilauswertung Samsung,
Pos. 117, vom 1. März 2018, in Band 5) zum Meinungsumschwung der
Staatsanwaltschaft beigetragen haben, was nicht zu beanstanden ist. Dass
hinsichtlich Pornografie Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, ergibt
sich aus der Vorgeschichte und dem Verhalten des Beschuldigten seit dem
Massnahmenvollzug. Der Beschwerdeführer, vom Verteidiger vor Vorinstanz auch
als „Kernpädophiler“ bezeichnet, hat trotz mehr als 11 Jahren Massnahmenvollzug
und bedingter Entlassung daraus während der Probezeit und entgegen den damit
verbundenen klaren Weisungen sein internetfähiges Material nicht gemeldet und
er hat aktiv die Nähe von Kindern gesucht; auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz (Verfügung S. 3) und die entspechenden nachstehenden Erwägungen
zur Ausführungsgefahr (Ziff. 5) ist zu verweisen. Die Vorinstanz hat
Fortsetzungsgefahr somit zu Recht bejaht.
Das
Zwangsmassnahmengericht nimmt auch Ausführungsgefahr an. Da ein spezieller
Haftgrund ausreicht, braucht auf das Vorliegen der von der Vorinstanz bejahten
Ausführungsgefahr an sich nicht näher eingegangen zu werden. Dass vorliegend auch
Ausführungsgefahr gegeben ist, liegt indessen auf der Hand:
5.1 Ausführungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen,
wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen
Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden
Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (Forster, a.a.O., Art. 221 N 16). Die
rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit,
dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft
wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein
schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist
eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die
verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete
Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer
Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie
der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person
bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV
122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist,
desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten
keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 44).
5.2 Auf
die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seine einschlägige Verurteilung
wurde vorstehend bereits eingegangen und darauf wird verwiesen (Ziff. 3.2, 4.2).
Nun hat der Beschwerdeführer in einem Interview [...] – zwar unter einem
Pseudonym, welches entgegen der Auffassung der Verteidigung indessen anhand der
entsprechenden Angaben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer
zugeordnet werden kann – erklärt, er habe schon einmal Lust auf ein Stück
„Fleisch“, womit offensichtlich die sexuelle Beziehung zu einem Kind gemeint
ist. Dass die Äusserung nicht authentisch oder nicht ernst gemeint wäre, wie
die Verteidigung einwendet, ist im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht
zu hören; dafür ist das gefährdete Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität,
zu gewichtig, und der Beurteilte bestreitet seine Urheberschaft notabene selber
nicht explizit (vgl. Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz S. 2). Wenn zwar
nicht sprachlich, so stellt die Äusserung doch konkludent eine Drohung, das Inaussichtstellen
einer entsprechenden Tathandlung dar. Der Vorinstanz ist sodann weiter in ihrer
Einschätzung zu folgen, dass der Beurteilte Hands-On-Delikte ankündigt, indem
er gemäss Interview die Tat im Ausland auszuüben gedenkt und indem er die
Herabsetzung des Schutzalters auf 14 Jahre wünscht. Weiter liegt ein Chat bei
den Akten, in welchem der Beurteilte die Beziehung zu einem 12-jährigen Kind
wünscht. Der Konsum von Kinderpornografie durch den Beschwerdeführer verstärkt
auf jeden Fall das Verlangen noch – in das Bild passt die Meldung einer unbeteiligten
Dritten vom 27. November 2017, in der Markthalle auf dem Laptop des
Beschwerdeführers zufälligerweise das Bild eines nackten Jungen gesehen zu
haben. Weiter ist der Auftritt des Beurteilten in einer Kindertagesstätte als
Samichlaus als „grooming“ zu werten und seine Registrierung auf [...], einem
kostenlosen Messaging-Programm für Mobiltelefone mit einer Mehrheit von Usern,
die 11- bis 15-jährig sind, spricht eine ebenso deutliche Sprache wie der
Beitritt zu einer Chatgruppe namens [...]“, in welcher Kinderpornografie
ausgetauscht wird. Möglicherweise hat der Beschwerdeführer das Ziel der
Annäherung an ein Kind mit dem Spielen (einschliesslich Körperkontakt) in einem
Schwimmbad mit dem 11-jährigen Kind B____ bereits erreicht (vgl. Schreiben der
Anwältin von B____ vom 23. September 2017 an das Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West und die Verfügung vom 26. September 2017 eines
Kontaktverbots durch dieses Gericht). Auffällig ist auch das Auffinden von
Kinderunterhosen (teils mit Gebrauchsspuren, teils mit Spermaanhaftungen)
anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer. Dem Beurteilten ist
somit eine sehr ungünstige Prognose zu stellen sowohl bezüglich
(Kinder-)Pornografie, als auch bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern oder
Nötigung von Kindern zu sexuellen Handlungen. Auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu dieser Thematik ist vollumfänglich zu verweisen (Verfügung S.
4). Ausführungsgefahr ist gegeben.
Die Vorinstanz
hat auch Kollusionsgefahr bejaht. Da bereits Fortsetzungs- und
Ausführungsgefahr gegeben sind, braucht auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr
nicht mehr vertieft eingegangen zu werden.
Die
Verhältnismässigkeit begründet die Vorinstanz damit, dass noch weitere
Abklärungen und Auswertungen von Mobiltelefonen, Laptops sowie USB-Sticks
anstünden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm mit der
Entlassungsverfügung erteilten Weisungen, insbesondere das Tätigkeits- und
Kontaktverbot zu und mit Minderjährigen, nicht befolgt habe, kämen Auflagen an
Stelle einer Untersuchungshaft nicht in Frage. Für eine allfällige
Rückversetzung in den Massnahmenvollzug als mildere Massnahme sei das
Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig. Die Verteidigung bestreitet die
Verhältnismässigkeit der Haft nicht. Den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz ist zu folgen, womit die Verhältnismässigkeit – im Übrigen auch in
zeitlicher Hinsicht, denn der Beschwerdeführer hat bei einer Verurteilung eine
Freiheits- oder Geldstrafe zu erwarten, die von ihrer Dauer oder Anzahl Tagessätzen
her die beantragte Haftdauer deutlich übersteigt – gegeben ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Da diese Kostenauflage im Falle eines späteren Freispruchs
indes unbillig wäre, wird über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens
erst mit dem Urteil in der Sache zu entscheiden sein.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Zeitaufwand von acht
Stunden ist indessen nicht belegt und erscheint als zu hoch. Die Replik
erschöpft sich in weitgehend in Wiederholungen von Vorbringen aus der
Beschwerde. Gerade der Vergleich mit dem vom Verteidiger herbeigezogenen Fall
HB.2018.11 verdeutlicht, dass jener Fall bedeutend aufwändiger war als der
vorliegende. Der Zeitaufwand ist somit auf ein angemessenes Mass von 6 Stunden
zu reduzieren. Diese werden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–
vergütet. Daraus resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 1‘200.– (inkl.
Spesen). Hinzu kommen CHF 92.40 Mehrwertsteuer zu 7,7 %. Der
Gesamtbetrag von CHF 1‘292.40 ist dem amtlichen Verteidiger aus der
Gerichtskasse auszurichten. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit
total CHF 1‘292.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).