Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.56
Einspracheentscheid vom 3.
Oktober 2017
Unfall und unfallähnliches
Ereignis als Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war bei der [...] angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert.
Der Beschwerdeführer verletzte sich am 24. Oktober 2009 am
rechten Knie (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 4. Februar 2010, Beschwerdeantwortbeilagen
[AB] S. 1). Die Radiologie der C____ Klinik, [...] (sig. Dr. D____), berichtete
am 10. Februar 2010 (AB S. 2 f.) über die im Bereich des rechten Kniegelenks erhobenen
Befunde. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Leistungen. Der Arbeitgeberin
wurde am 27. April 2011 (AB S. 6) der Fallabschluss mitgeteilt sowie, dass
„Heilungskosten ambulant“ für insgesamt CHF 718.-- geleistet worden seien.
b) Mit Schadenmeldung UVG („Rückfall“) vom 14. Februar
2017 (AB S. 22) machte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers erneut Leistungen
aus dem Ereignis vom 24. Oktober 2009 geltend. Die Beschwerdegegnerin verneinte
die Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs mit Verfügung vom 24. Mai 2017
(AB S. 28 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 14.
Juni 2017 (AB 36) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 (AB S. 42
ff.) abgewiesen.
c) Zur Kausalität äusserte sich zu Handen der
Beschwerdegegnerin als behandelnder Arzt Dr. E____, FMH Orthopädische
Chirurgie, [...], am 30. Mai 2017 (AB S. 33; vgl. auch Bericht der Radiologie
der C____ Klinik, [...], sig. Dr. F____, vom 17. Februar 2017 über das MRI
betreffend Knie rechts vom 15. Februar 2017, AB S. 13 f.). Als beratende Ärzte
der Beschwerdegegnerin nahmen am 10. Mai 2017 Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates (AB S. 23 f.) sowie an 14. September
2017 und am 14. Dezember 2017 (AB S. 41 und S. 48 f.) PD Dr. H____, FMH Chirurgie
und FMH Intensivmedizin, Stellung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. November 2017 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2017 zu verpflichten, für die mit der
Schadenmeldung vom 14. Februar 2017 geltend gemachten Folgen aus dem Ereignis
vom 24. Oktober 2009 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter
beantragt er sinngemäss, es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur
Durchführung eines orthopädischen Gutachtens betreffend das rechte Knie
zurückzuweisen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. März 2018 und Duplik vom 23. März
2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 8. Mai 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 4. Februar 2010 (AB 1) teilte die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, dieser sei am
24. Oktober 2009 beim Wandern von einer Mauer gesprungen und ausgerutscht. Als
verletzter Körperteil wird das rechte Knie und als Schädigung „Verdrehung/Verstauchung“
angegeben. Der Grundfall wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin für
Heilbehandlung in Höhe von CHF 718.-- aufgekommen war, mit Schreiben vom 27.
April 2011 (AB S. 6) abgeschlossen. Mit Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2017
(AB S. 22) machte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers erneut Leistungen aus
dem Ereignis vom 24. Oktober 2009 geltend. Die Beschwerdegegnerin verneinte die
Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (AB
S. 28 ff.), welche sie mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 (AB S. 42
ff.) bestätigte.
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale
Beschwerden als Voraussetzung für die mit der Rückfallmeldung vom 14. Februar
2017 geltend gemachten Leistungen vorliegen.
2.2.
Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung
(UVV; SR 832.202) konkretisiert den Gegenstand der Unfallversicherung dahingehend,
dass Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden
(bei Invalidenrenten unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Bei einem
Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten
Gesundheitsschadens, so dass es zu ärztlicher Behandlung kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt (Kieser/Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, Zürich/St.
Gallen 2012, N 529).
Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen
Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet
werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf – bei Verschlimmerung
oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit
Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2) – wegfallen
können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines
natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge
postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen.
Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 121 V 45, 47 E. 2a und BGE 121 V 204,
208 E. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers;
dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen,
je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des EVG U 77/03 vom 2. September
2003 E. 2.3, mit Hinweis auf RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c am Ende).
3.1.
Eckpunkte bilden in der Streitigkeit die radiologischen
Untersuchungen des rechten Kniegelenks bzw. zwei dazu erstellte MRI-Berichte der
Radiologie der C____ Klinik, [...], vom 10. Februar 2010 (sig. Dr. D____, AB S.
2 f.) und vom 17. Februar 2017 über das MRI vom 15. Februar 2017 (sig. Dr. F____,
AB S. 13 f.).
3.2.
Der Beschwerdeführer leitet aus der Gegenüberstellung der beiden
MRI-Berichte ab, der im Jahre 2010 erhobene Radiärriss im medialen Meniskus sei
verantwortlich für die im Februar 2017 erhobenen gravierenden Knorpelschäden.
Er stützt sich dabei auf Äusserungen des behandelnden Facharztes Dr. E____. Mit
vergleichendem Blick auf die MRI-Befunde 2010 und 2017 schreibt Dr. E____ am
30. Mai 2017 (AB S. 33), das MRI gemäss Bericht vom 10. Februar 2010 habe intakte
femorotibiale Knorpelverhältnisse, vor allem auch medial, gezeigt. Ende 2016
habe sich die Situation am rechten Kniegelenk verschlechtert. Das MRI am 15.
Februar 2017 habe nun (d.h. im Gegensatz zur Voruntersuchung im Jahr 2010) auf
der medialen Seite femorotibial Knorpelschäden 4. Grades gezeigt. Dr. E____ erachtet
dies als „klare Unfallfolge“. Er argumentiert, ein Radiärriss zerstöre in der
Regel, auch wenn der Restmeniskus keine Lappenbildung habe, fast die gesamte
Funktion des Meniskus, da die Ringspannung vollständig verloren gehe. Auch eine
Naht des Radiärrisses mittels Arthroskopie sei „funktionell nicht möglich“, da
die Ringspannung nie entsprechend wiederhergestellt werden könne. Der Funktionsausfall
des Meniskus könne damit nicht behoben werden.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin verneint eine Unfallkausalität der im Februar
2017 erhobenen Befunde. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich auf die
Einschätzung von beratenden Ärzten ab (Stellungnahme vom 10. Mai 2017 von Dr. G____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, AB S. 23
f., sowie mit Stellungnahmen vom 14. September 2017 und 14. Dezember 2017, AB
S. 41 und S. 48 f., von PD Dr. H____, FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin).
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert von sog. versicherungsinternen Abklärungen. Jedoch
kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE
125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V
465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum
Beweiswert der Berichte der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin sind die
für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu
würdigen.
4.1.
Gemäss Beschwerdeantwort (S. 8 Ziff. 5) ist unbestritten, dass das
Ereignis vom 24. Oktober 2009 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die
Parteien scheinen zudem übereinstimmend davon auszugehen, dass der gemäss MRI-Bericht
vom 10. Februar 2010 (AB S. 2 f.) notierte Radiärriss des medialen
Meniskushinterhornes im rechten Kniegelenk durch das Ereignis vom 24. Oktober
2009 ausgelöst worden ist. Vorstehend (Erw. 2.2.) wurde jedoch bereits erwähnt,
dass sich der Versicherer mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen nicht bei der
Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaften lassen
muss. Es ist darum angezeigt, anhand der Akten die Verhältnisse beim Grundfall näher
zu prüfen.
4.2.
Die Menisken dienen insbesondere der Kongruenz des Kniegelenks und ermöglichen
dadurch eine bessere Kraftübertragung und verbesserte Stabilität während der
Kniebewegung (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV
2009/91 vom 3. August 2010 E. 3.1 mit div. Hinweisen auf die medizinische
Literatur, insb. Alfred Debrunner,
Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 1027). Sie
funktionieren als Lastverteiler, Bremsklötze, Stossdämpfer und Stabilisierer. Menisken
können bei akuten schweren Knieverletzungen – meist im Rahmen von
Sportunfällen - ein- oder abreissen. Typische Ursache dafür ist ein Flexions-Aussenrotations-
bzw. Valgisationstrauma des Knies, das neben Bandverletzungen nicht selten eine
Verletzung des medialen Meniskus zur Folge hat. Dabei tritt häufig ein
tangentialer Längsriss, meist im hinteren Abschnitt des Innenmeniskus, auf.
Weit häufiger als die akuten Verletzungen sind aber die meist ebenfalls tangential
verlaufenden Risse chronisch degenerierter Menisken, die ohne Unfall oder bei
nur geringfügigem Trauma, bei unphysiologischen, unkoordinierten Bewegungen
auftreten. Davon betroffen ist häufig der innere Meniskus. Der erste Riss
entsteht mit Vorliebe tangential am Hinterhorn. Er kann sich zum Lappen- oder
Korbhenkelriss vergrössern (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen UV 2009/91 vom 3. August 2010 E. 3.2.1 mit Hinweis auf die
medizinische Literatur, insb. Debrunner,
a.a.O., S. 1057). Im Sinne eines medizinischen Erfahrungssatzes gilt es
zusätzlich zu beachten, dass traumatische Meniskusrisse nur als Begleitverletzung
von Bandläsionen oder Frakturen entstehen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich UV 2015 00118 vom 1. September 2016 E. 3.2.4).
4.3.
Vorliegend traten Knieschmerzen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen
am 24. Oktober 2009 unmittelbar nach dem Sprung von einer Mauer auf. Zu
würdigen sind die diesbezüglichen, in den Akten enthaltenen Beschreibungen zu
diesem Vorfall und des nachfolgenden Verlaufs.
Gemäss Arztzeugnis von Dr. E____ vom 29. April 2010 (AB S. 7) hatte
sich der Beschwerdeführer bei ihm am 4. Februar 2010 wegen dem rechten
Kniegelenk gemeldet. „Im Herbst Sprung aus grösserer Höhe, hat dann einen
Schlag im rechten Kniegelenk gespürt. Jedoch keine Schwellung und keine grossen
Schmerzen. Seither hat er immer wieder bei Belastung Schmerzen medial,
teilweise auch lateral, so dass er nicht mehr joggen kann und auch beim Sport
Mühe hat. In der Folge mehrmals leichte Distorsion bzw. Schmerzen“ (vgl. auch
Verlaufsbericht, AB S. 4). Auch in der Beschwerde wird der Hergang im
Wesentlichen gleich geschildert. Danach erlitt der Versicherte am 24. Oktober
2009 bei einem Sprung aus grosser Höhe einen Schlag ins rechte Knie. Dabei
verspürte er einen stichartigen Schmerz. In der Folge seien bei sportlicher
Belastung im rechten Knie immer wieder heftige Schmerzen aufgetreten. Am 4.
Februar 2010 und am 11. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer Dr. E____ in der
Sprechstunde aufgesucht. In der Bagatellunfall-Meldung vom 9. Februar 2010 (AB
S. 1) wird zum Unfallhergang festgehalten: „Von einer Mauer runtergesprungen
und ausgerutscht“. Die Unfallmeldung enthält zwar in der Rubrik Schädigung den
Vermerk „Verdehung/Verstauchung“. Dies lässt allerdings keinen klaren
Rückschluss auf den Unfallhergang zu. Sodann wird weder in den
Arztberichten noch in der Beschwerde ein Ausrutschen erwähnt. Die
Beschreibungen des Unfallherganges deuten nicht darauf hin, dass sich ein
eigentlicher Sturz, ein Hinfallen oder ein Ablauf im Sinne eines
Aussenrotations- oder Valgisationstraumas (vgl. vorstehend Erw. 4.2.) ereignet
hat.
4.4.
In der Rubrik „Befund“ des Arztzeugnisses UVG vom 29. April 2010 hielt
Dr. E____ (AB S. 7) zum Kniegelenk rechts fest: „Kein Erguss, F/E 135-0-0°.
Reguläre Stabilität medial wie lateral. Lachmann negativ mit Anschlag. Kein
wesentlicher Rotationsschmerz, jedoch Schmerzangabe anterormedial bei
Belastung. Lateral etwas Rotationsschmerz“. Klinisch ergaben sich damit keine
Hinweise auf eine akute, schwere Knieverletzung, worauf Dr. G____ in seiner
Stellungnahme vom 10. Mai 2017 (AB S. 23 f.) zutreffend hinweist.
Sodann notierte Dr. E____ im Arztzeugnis vom 29. April 2010 als
Röntgenbefund, im MRI zeige sich ein Radiärriss des medialen Meniskus. Er
stützte sich dabei auf den MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 (AB S. 2 f.).
Gemäss diesem MRI-Bericht fand sich beim Innenmeniskus (meniscus medialis) ein
grosser, vom Innenrand bis zur Basis durchgehender Radiärriss des medialen
Meniskushinterhornes im Anteil nahe der Meniskuswurzel sowie eine leichte
Extrusion der Meniskusbasis des medialen Corpus. Dagegen erwies sich das
mediale Vorderhorn als unauffällig.
Der MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 hält im Befund bezüglich
ossärer Strukturen ein subchondrales Knochenmarksödem im Rahmen der
Chondromalazie im Bereiche der lateralen Patellafacette sowie im Bereiche der
Trochlea lateral am Femurcondylus sowie ein subchondrales Ödem auch am
Tibiakopf medial überlastungsbedingt im Rahmen der Meniskopathie fest. Eine
Fraktur wurde gemäss MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 aber nicht erhoben. Der
Meniskusriss kann somit nicht die Begleitverletzung zu einer Knochenfraktur
bilden.
Im Befund bezüglich der Bänder (Ligamente) nennt der MRI-Bericht
vom 10. Februar 2010 eine Ruptur des meniskofemoralen Ligaments im ventralen
Corpusbereich, eine degenerative narbige Strukturalteration und Verdickung des
medialen Kollateralbandes vorwiegend proximal bei Status nach Partialruptur
sowie ein deutlich ausgedünntes laterales Kollateralband bei Status nach
Partialruptur und ein Status nach Zerrung der Popliteussehne. Kein klarer
Hinweis ist dem MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 nun aber dazu zu entnehmen, ob
es sich dabei um (relativ) frische Läsionen der genannten Bänder handelt, die
mit dem Ereignis vom 24. Oktober 2009 in Zusammenhang stehen könnten. Es
erscheint somit fraglich, ob am 24. Oktober 2009 eine Bandläsion eintrat, als deren
Begleitverletzung der Meniskusriss interpretiert werden könnte.
Dagegen wurde bereits im MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 eine Femoropatellararthrose
mit Dezentrierung der Patella nach lateral sowie eine schwere Chondromalazie
Grad 4 des retropatellaren Knorpels im Bereiche der lateralen Facette und der
Trochlea lateral erhoben.
4.5.
Sowohl der aktenmässig gesicherte Hergang des Unfalls selbst als
auch das daran anschliessende, rund vier Monate dauernde Intervall ohne
ärztliche Behandlung deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 24.
Oktober 2009 eine akute schwere Knieverletzung erlitten hatte. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass er im Rahmen seines Sprunges von der Mauer höchstens ein
geringfügiges Knietrauma erlitten hat. Hinzuweisen ist darauf, dass das
Arztzeugnis vom 29. April 2010 festhält, der Beschwerdeführer wolle mit der vom
Arzt vorgeschlagenen Arthroskopie am Kniegelenk rechts noch zuwarten. Weiter
wird festgehalten, der Versicherte arbeite voll. In der Beschwerde verweist der
Versicherte ebenfalls auf die damals gegebene Indikation zur Arthroskopie.
Weiter hält er jedoch fest, er habe in den Jahren 2010 bis 2011 durch die
Feldenkrais-Therapie Linderung gefunden und habe darum auf einen Eingriff
verzichtet.
All dies spricht nun aber nicht für einen akuten Meniskusriss,
sondern vielmehr für eine Rissbildung aufgrund eines chronisch-degenerativen
Vorzustands des Meniskus. Die angeführten, zeitnah zum Ereignis vom 24. Oktober
2009 erstellten ärztlichen Unterlagen stützen die Schlussfolgerung, dass der
Vorfall vom 24. Oktober 2009 lediglich die schmerzhafte Aktivierung eines
bereits zuvor bestehenden pathologischen Vorzustandes im Sinne einer
vorübergehenden Verschlimmerung bewirkt hatte. Es bleibt damit insbesondere auch
fraglich, ob nicht der fragliche Meniskusriss selbst Teil dieses Vorzustandes
gebildet hatte.
4.6.
4.6.1. Im Anschluss an eine weitere Konsultation am 6. Februar 2018
beschreibt Dr. E____ mit Bericht vom 7. Februar 2018 (Replikbeilage 1) nach
nochmaligem Studium der Bilder aus dem Jahre 2010 den Schaden am medialen Meniskus
im linken Knie als einen Radiärriss im Wurzelbereich, „sprich Wurzelverletzung
mit vollständiger Funktionslosigkeit des medialen Meniskus entsprechend einer
Totalmeniskektomie. Auch wenn bereits etwas degenerative Veränderungen
bestanden, ist eine Wurzelverletzung in der Regel nur durch einen Unfall
möglich“. Dr. E____ verweist auf eine Publikation aus dem Jahre 2013, welche
der Beschwerdeführer mit der Replik ins Recht gelegt hat (Replikbeilage 3; Dr. Feucht, Prof. Niemeyer, Meniskuswurzelverletzungen – „Root tears“:
Modediagnose oder schwerwiegende Verletzung?): Dort wird unter dem Titel
„Epidemiologie“ festgehalten, Meniskuswurzelrisse beträfen in aller Regel die
Hinterhorn-Wurzeln, wobei sowohl der Innen- wie auch der Aussenmeniskus
betroffen sein könne. Innenmeniskuswurzelrisse seien meist degenerativer Natur
und träten gehäuft bei übergewichtigen Frauen nach dem 50. Lebensjahr mit
varischer Beinachse auf. Seltener würden diese Verletzungen auch als Begleitpathologie
im Rahmen von Multiligamentverletzungen vorgefunden. Dagegen bezeichnet die
Publikation – vorliegend nicht gegebene - Aussenmeniskuswurzelverletzungen als
„in aller Regel traumatisch und meist mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes
assoziiert“. Diese Publikation steht somit jedenfalls mit Bezug auf die
Innenmenisken in Einklang mit dem bereits unter Erw. 4.2. Angeführten, wonach
Schädigungen am Meniskus weit häufiger bei chronisch degenerierten Menisken als
im Sinne akuter Rissbildungen auftreten. Mit dem vorliegenden Fall lassen sich diese
epidemiologischen Feststellungen insoweit in Einklang bringen, als beim Beschwerdeführer
eine varische Beinachse vorliegt (er spricht u.a. in der Replik von „meinen
O-Beinen“), der Innenmeniskus betroffen ist, dagegen keine Verletzung des Aussenmeniskus
mit gleichzeitig festgestellter klar unfallbedingter Multiligamentverletzung
vorlag. Die Aussage von Dr. E____, ein Radiärriss im Wurzelbereich des Innenmeniskus
sei „nur durch Unfall möglich“, wird dagegen durch die genannte Publikation
nicht belegt. Vielmehr wird dort festgehalten, Innenmeniskuswurzelrisse seien
„meist degenerativer Natur“.
4.6.2. Dass die Menisken im rechten Kniegelenk im Falle des
Beschwerdeführers bereits 2010 infolge einer degenerativen Entwicklung geschädigt
gewesen sein könnten, erscheint umso wahrscheinlicher, als auch das MRI des
linken Kniegelenks vom 15. Februar 2017 (AB S. 11) beim medialen Meniskus ein
aufgefasertes, weitgehend destruiertes Corpus im Sinne eines degenerativen Zustandes,
ergab. In diesem Sinne hält PD Dr. H____ in seiner Stellungnahme vom 14.
Dezember 2017 (AB 48 f.) zutreffend fest, auch beim linken Knie seien mehrere
fortgeschrittene degenerative Veränderungen beschrieben.
5.1.
Ist nach dem Dargelegten beweismässig nicht gesichert, dass am 24.
Oktober 2009 ein Meniskusriss des medialen Meniskus im rechten Knie im Rahmen
einer akuten schweren Knieverletzung vorlag, sondern dass ebenso wahrscheinlich
eine Rissbildung aufgrund eines chronisch-degenerativen Vorzustands des Meniskus
aufgetreten sein könnte, so steht die These von Dr. E____, diese Beeinträchtigung
habe – ebenfalls unfallkausal – zu der Chondromalazie im Bereich des
femorotibialen Kompartiments geführt, von vornherein auf einer unsicheren
Grundlage.
Fest steht sodann, dass im MRI-Bericht vom 10. Februar 2010
notiert wurde, der Knorpel im medialen und lateralen femorotibialen
Kompartiment sei „normal breit und glatt begrenzt“. Diese Partie im Kniegelenk
war somit im Jahr 2010 intakt, sodass eine unmittelbare schädigende Auswirkung
des Ereignisses vom 24. Oktober 2009 darauf als ausgeschlossen erscheint.
5.2.
5.2.1. Auch der behandelnde Facharzt Dr. E____ behauptet nicht, der
im Februar 2017 erhobene Zustand am rechten Knie sei eine direkte und
unmittelbar aufgetretene Auswirkung des Ereignisses vom 24. Oktober 2009.
Vielmehr argumentiert er, der 2010 festgestellte Meniskusriss im rechten Knie habe
die Funktionalität des Meniskus mangels der sog. Ringspannung insgesamt
aufgehoben. Es habe somit am „Stossdämpfer“ zwischen den Knochenenden von Ober-
und Unterschenkel gefehlt. Dadurch hätten sich die schon 2010 festgestellten
Knorpelschäden im Grad 4 im Bereiche der lateralen Facette (= seitliche
Hinterseite der Kniescheibe, welche schon 2010 grösstenteils nicht mehr von Knorpel
überzogen war), sowie im Bereich der Trochlea ausgeweitet auf das femorotibiale
mediale Kompartiment.
5.2.2. PD Dr. H____ schreibt dazu am 14. Dezember 2017 (AB 48
f.), aus dem MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 zur Untersuchung des rechten
Knies gehe hervor, dass sich ein subchondrales Knochenmarksödem im Rahmen der
Chondromalazie im Bereiche der lateralen Patellafacette sowie im Bereich der
Trochlea lateral am Femurcondylus darstelle. Es werde von einem Grad 4
gesprochen. Dies seien somit erste Hinweise für die sich langsam entwickelnde
Gonarthrose rechts im Binnenbereich des Knies. Zudem seien im Kapselbandapparat
des rechten Knies degenerative narbige Strukuralterationen und Verdickungen zu
erkennen gewesen und zudem eine sogenannte Tendinose im Bereich des Ligamentum
patellae. PD Dr. H____ kommt gestützt darauf zum Ergebnis, dass im Februar 2010
eine beginnende Kniegelenksarthrose rechts beschrieben wurde. Dies nebst dem
zusätzlich gefundenen Radiärriss im Hinterhorn des Innenmeniskus.
Gemäss MRI-Bericht vom 17. Februar 2017 (AB S. 13 f.) besteht
nun eine fortgeschrittene Chondropathie im Grad 4 mit aufgebrauchtem Knorpel,
subchondralem Ödem und osteoproliferativen Randleisten sowohl femoropatellar
als auch femorotibial medial mit Betonung der inferioren Belastungszone der
medialen Kondyle (condylus medialis femoris = Innere Gelenkknorren von Ober-
und Unterschenkel).
Dazu hält PD Dr. H____ am 14. Dezember 2017 (AB 48 f.) fest,
nebst bekannten, voranschreitenden Veränderungen der Knorpeloberfläche bis
Grad 4 sei zudem neu ein verdicktes und vernarbtes vorderes Kreuzband neu
beschrieben. PD Dr. H____ würdigt die Knorpelveränderungen als einen weiter voranschreitenden
Prozess degenerativer Erscheinungen.
5.2.3. Die Argumentation von Dr. E____ mag zwar auf die
Möglichkeit des von ihm postulierten Kausalzusammenhangs hinweisen. Dr. E____
stützt sich hierfür auf die bereits erwähnte Publikation. Diese erwähnt Studien,
welche einen signifikanten Zusammenhang zwischen Meniskuswurzelverletzungen und
Meniskus-Extrusion, höhergradigen Knorpelschäden, Osteonekrosen und Arthrose
nachweisen. PD Dr. H____ weist aber in seiner mit der Duplik eingereichten
Stellungnahme vom 15. März 2018 zu Recht darauf hin, auch Dr. E____ bestätige
in seinem Bericht vom 7. Februar 2018 (Replikbeilage 3), es seien bereits auf
den Bildern von 2010 degenerative Veränderungen dokumentiert. Somit bestätige
der behandelnde Orthopäde die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass das rechte
Kniegelenk rechts bereits im Jahre 2010 den Zustand einer Degeneration
aufgewiesen hat. Die festgestellte Verletzung am Innenmeniskus als solche sei
aber nicht die Ursache für die damals bereits festgestellte Degeneration
gewesen, noch habe sie sich richtungsweisend ausgewirkt. PD Dr. H____ hält
darum mit gut nachvollziehbarer Begründung an seiner Beurteilung vom 14.
Dezember 2017 (AB 48 f.) fest, wonach keine Rückfallsituation vorliege. Zu
folgen ist seiner Schlussfolgerung, dass Kniegelenksbeschwerden Ausdruck der
sich weiterentwickelnden Gonarthrose sind, wie sie sich bereits erstmals im
Jahr 2010 als solche dokumentierte.
5.2.4. Zu ergänzen ist, dass gemäss MRI-Bericht vom 17.
Februar 2017 bezüglich des medialen Meniskus im rechten Knie ein volumengemindertes
und konturirreguläres Hinterhorn und Übergang zum Corpus diagnostiziert wird.
Ein Meniskusriss wird nicht mehr erwähnt. Im Verlaufsbericht wird unter dem
Datum vom 28. März 2017 (AB S. 17) festgehalten, der mediale Meniskus sei im
Hinterhornbereich unregelmässig, habe jedoch „keinen eigentlichen Riss“. Differenzialdiagnostisch
werden im MRI-Bericht vom 17. Februar 2017 “Teilresektion“ bzw. eine komplexe
Ruptur und Dekonstruktion genannt. Hinweise auf die differenzialdiagnostisch
erwogenen Beeinträchtigungen sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Eine
Operation am rechten Knie fand nicht statt. Auch im MRI-Bericht vom 10. Februar
2010 wird eine „komplexe“ Ruptur oder gar eine Dekonstruktion des inneren
Meniskus nicht erwähnt. Selbst Dr. E____ postuliert nicht, dass allein der im
Jahre 2010 erhobene radiäre Riss des inneren Meniskus für die im Jahr 2017
offensichtlich weit stärkere Schädigung des Meniskus verantwortlich gemacht werden
könnte. Der Schluss liegt nahe, dass auch für diese Schädigung am Meniskus die mindestens
ebenso hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie Folge eines degenerativen
Prozesses ist.
Zu erinnern ist nochmals daran (vgl. Vorstehende Erw. 2.2.),
dass nur sofern die Unfallkausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers
entsteht. Wesentlich ist überdies für die Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes, dass zwischen dem Ereignis vom 24. Oktober 2009 und der
Rückfallmeldung vom 14. Februar 2017 mehr als 7 Jahre liegen. Ebenfalls
(a.a.O.) wurde bereits dargelegt, dass an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso
strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand
zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist.
Vorliegend spricht zwar einiges dafür, dass sich am 24. Oktober 2009 im rechten
Knie eine vorübergehende Verschlimmerung des gegebenen degenerativen Zustandes
eingestellt hatte. Gegen eine durch den Vorfall vom 24. Oktober 2009
verursachte richtungsweisende Verschlimmerung spricht demgegenüber der Hinweis
im Verlaufsbericht unter dem Datum vom 28. März 2017, es sei „seit 2010 bisher
eigentlich recht ordentlich“ gegangen, (erst) jetzt sei der Anlaufschmerz
stärker geworden und die Probleme hätten zugenommen. Es ist den Akten aber kein
klarer Hinweis auf Ursachen dafür zu entnehmen, dass sich die am 24. Oktober
2009 erfolgte schädigende Einwirkung nach so langer Zeit noch auf den
Gesundheitszustand des Versicherten auswirkt. Damit erweist sich die
Feststellung von Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 (AB S. 23
f.), die aktuellen Beschwerden seien auf eine ausschliesslich ereignisfremde
beginnende mediale Gonarthose bei Varusfehlstellung zurückzuführen, als
schlüssig. Ebenso besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Feststellung dieses
Arztes, der Status quo sine sei mit Abschluss des Grundfalles erreicht gewesen
(AB S. 24).
5.3.
Zusammenfassend besteht kein Grund, der Argumentation von Dr. E____
gegenüber derjenigen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin den Vorzug zu
geben. Die Beschwerdegegnerin hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 24. Oktober 2009 und den mit der Rückfallmeldung vom 14. Februar 2017
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Recht als nicht im
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen betrachtet. Folglich
ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: