Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 28. Mai 2018
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2018.1
Einspracheentscheid vom 14.
Dezember 2017
Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung; Rechtsöffnung
Erwägungen
1.1.
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
krankenversichert. Die Prämienrechnungen für die Monate März, April und Mai
2017 (Rechnungen Nr. [...] vom 27. Januar 2017, Nr. [...] vom
24. Februar 2017 und Nr. [...] vom 29. März 2017; in den
Beschwerdeantwortbeilagen [AB]) in Höhe von je CHF 517.35 bezahlte er
nicht. Infolgedessen liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils
eine Zahlungserinnerung zukommen (Zahlungserinnerungen datiert auf den
15. April 2017, den 13. Mai 2017 und den 17. Juni 2017, AB). Der
Beschwerdeführer unterliess die Zahlung der Prämienrechnungen weiterhin,
woraufhin die Beschwerdegegnerin ihn am 13. Mai 2017 (bezüglich der Prämie
für März 2017), am 17. Juni 2017 (bezüglich der Prämie für April 2017) und
am 15. Juli 2017 (bezüglich der Prämie für Mai 2017) mahnte.
1.2.
Am 13. Februar 2017 sandte die Beschwerdegegnerin eine
Leistungsabrechnung über CHF 145.30 zu. Auch diese bezahlte der
Beschwerdeführer nicht, was zu einer Zahlungserinnerung der Beschwerdegegnerin
vom 15. April 2017 und anschliessend zu einem Mahnschreiben vom 13. Mai
2017 führte (alle Dokumente in den AB).
1.3.
Mit einer weiteren Leistungsabrechnung vom 6. März 2017
forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung von
CHF 1‘683.50 auf. Wiederum beglich der Beschwerdeführer die Rechnung
nicht. Die Beschwerdegegnerin erinnerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. Mai 2017 an die Zahlung und mahnte ihn schliesslich mit Schreiben vom
17. Juni 2017 (alle Dokumente in den AB).
1.4.
In einem Schreiben vom 12. Juli 2017 drohte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, die Betreibung einzuleiten, wenn er
die Krankenversicherungsprämie für den Monat März 2017 und die
Kostenbeteiligungen gemäss der Rechnung vom 13. Februar 2017 nicht innert
14 Tagen überweise (AB). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin die
Betreibung ein (Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] vom
21. September 2017). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem
Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl über CHF 1‘552.05 zuzüglich 5% Zins
seit dem 1. April 2017 für KVG-Prämien für die Monate März bis Mai 2017,
CHF 1‘828.80 für „Kostenbeteiligungen KVG 13.02.17, 06.03.17“,
CHF 180.-- Mahnspesen und CHF 145.-- Dossier-Gebühren sowie
CHF 73.30 Betreibungskosten, am 25. September 2017 zu. Der
Beschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Diesen hob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 auf (vgl. Zahlungsbefehl betreffend
Betreibung Nr. [...] und Verfügung, Beilagen zum Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018). Die dagegen erhobene Einsprache
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid betreffend Dossier
Nr. [...] vom 14. Dezember 2017 (in den AB) ab.
2.1.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2018 (Postaufgabe 17. Januar
2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, der
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 betreffend Dossier Nr. [...]
sei aufzuheben, die Prämienberechnung der Beschwerdegegnerin sei von einer neutralen
Stelle zu überprüfen und die Rechtsöffnung für die Mahngebühren und die Bearbeitungsgebühren
sei zu verweigern.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Der Beschwerdeführer reicht innert Frist bis zum 14. März 2018
keine Replik ein. Keine der Parteien beantragt eine mündliche
Parteiverhandlung.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben
(Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83
Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt,
einfache Fälle ‑ wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu
entscheiden.
3.2.
Streitig ist vorliegend, ob die von der Beschwerdegegnerin
berechneten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung des
Beschwerdeführers angemessen sind, und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
infolge der Nichtbezahlung der Prämien durch den Beschwerdeführer eine Bearbeitungsgebühr
von CHF 145.-- sowie Mahngebühren erhoben hat.
4.1.
Was zunächst die Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung betrifft, so gilt aufgrund der Genehmigung des
Prämienbeitrags durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Vermutung der
Angemessenheit des Prämienbeitrags ‑ wie bereits im dieselben Parteien
betreffenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.7 vom
8. November 2016 in E. 3.1. ausgeführt. Diese Vermutung kann eine
versicherte Person im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung einzig durch die
Erbringung des strikten Beweises entkräften; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
reicht nicht aus. Ausserdem hat das Gericht bei der Überprüfung von
Tarifklauseln Zurückhaltung an den Tag zu legen. Die Gültigkeit einer Prämie
kann nur dann in Frage gestellt werden, wenn die festgestellte Unregelmässigkeit
einen bestimmten Schweregrad aufweist und klar zum Vorschein tritt, dass das anwendbare
Recht nicht beachtet wurde (BGE 135 V 39, 45 E. 6.2 und 6.3 in: Pra
98/2009 Nr. 128).
Der Beschwerdeführer bringt keinen derart strikten Beweis vor und begründet
auch nicht, weshalb er der Auffassung ist, die Prämien seien zu hoch. Nach dem
Gesagten ist daher keine Überprüfung der Prämien angezeigt bzw. es gilt
weiterhin die Vermutung, dass diese angemessen ist.
4.2.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer kritisierten Mahngebühren kann
auf das bereits erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
KV.2016.7 vom 8. November 2016 E. 3.2. und E. 5 sowie auf das ‑
ebenfalls zwischen denselben Parteien ergangene ‑ Urteil der Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2017.8 vom 8. Januar 2018
E. 5.1. verwiesen werden. Das angerufene Gericht hat bezüglich der
Mahngebühren, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegt hat,
bereits zweimal festgehalten, dass diese zu Recht erhoben wurden. Die Höhe hat
es mit dem ersten der genannten Urteile auf CHF 30.-- pro Mahnung
reduziert und diese Höhe mit dem Urteil KV.2017.8 bestätigt (vgl. auch das
jeweils zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar
2016).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur eine Mahnung
erhalten, steht entgegen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (AB) insgesamt
fünf Zahlungserinnerungen und ebenfalls fünf Mahnungen finden (vgl. E. 1.).
Diese beziehen sich auf die Prämienrechnungen über je CHF 517.35 für die
Monate März 2017, April 2017 und Mai 2017 sowie die Leistungsabrechnungen vom
13. Februar 2017 über CHF 145.30 und vom 6. März 2017 über
CHF 1‘683.50 (alles in den AB). Mit jeder der fünf Mahnungen und der
Betreibungsandrohung vom 12. Juli 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer Mahnspesen von je CHF 30.--. Die Beschwerdegegnerin
ist dabei gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegangen und die
Höhe der erhobenen Mahngebühren von CHF 30.-- ist nach dem Gesagten nicht
zu beanstanden.
4.3.
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die erhobene Dossier-Gebühr
von CHF 145.-- als zu hoch. Auch zu dieser Dossier-Gebühr hat sich das
angerufene Gericht bereits in den erwähnten Urteilen KV.2016.7 E. 3.3. und
E. 5.6. und KV.2017.8 E. 5.2. geäussert. Dabei hat es jeweils eine
Höhe von CHF 145.-- als angemessen erachtet. Nichts anderes kann im
vorliegenden Fall gelten. Es ergeben sich weder aus den Akten, noch aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers Gründe, welche ein Abweichen von dieser
Beurteilung rechtfertigen würden.
4.4.
Zusammenfassend ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen
Prämien, Mahngebühren und der Dossier-Gebühr nicht zu beanstanden. Die von der
Beschwerdegegnerin eingeforderten Kostenbeteiligungen von insgesamt
CHF 1‘828.80 sind überdies unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat am 21. September
2017 zu Recht die Betreibung eingeleitet (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG)
und den Rechtsvorschlag vom 25. September 2017 ebenfalls zu Recht
aufgehoben (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.7 vom 8. November 2016
E. 3.2. sowie BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, BGE 121 V 109, 110 E. 2
mit Hinweisen und Bundesgerichtsurteil 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012).
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge
hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen:
Prämienausstände der Monate März 2017 bis Mai 2017 von CHF 1‘552.05 zuzüglich
5% Zins seit dem 1. April 2017, Kostenbeteiligungen KVG von
CHF 1‘828.80, Mahnspesen von CHF 180.00 und Dossier-Gebühren von
CHF 145.-- (vgl. Zahlungsbefehl vom 21. September 2017, Beilage zum
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018).
Der in der Betreibung Nr. [...] am 25. September 2017
erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
Die Betreibungskosten von CHF 73.30 pro Betreibung sind
von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
Die Erteilung der Rechtsöffnung ist diesbezüglich nicht notwendig (Urteile des
Bundesgerichts 5A_19/2016 vom 6. September 2016 E. 2.7. und
5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).
5.2.
Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem
Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Wenn sich eine Partei
jedoch mutwillig oder leichtsinnig verhält, können ihr jedoch eine Spruchgebühr
und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG). Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine
Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre
Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr
zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner
das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (vgl. BGE 128
V 323, 324 E. 1b, BGE 112 V 333, 334 E. 5a sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2. und 8C_229/2013 vom
25. Juli 2013 E. 4.1., jeweils mit weiteren Hinweisen).
Wie aus E. 4 deutlich wird, kritisiert der
Beschwerdeführer mit seinen Rügen Aspekte, die vom angerufenen Gericht bereits
in den vorangehenden und zwischen denselben Parteien ergangenen Urteilen
KV.2016.7 vom 8. November 2016 und KV.2017.8 vom 8. Januar 2018
beurteilt wurden. Was seine Behauptung betrifft, er habe nur eine Mahnung
erhalten und nicht sechs, so ist diese unsubstantiiert und widerspricht der Aktenlage.
Er macht sodann keine veränderten Umstände geltend, die berücksichtigt werden
müssten. Bereits im Urteil KV.2017.8 vom 8. Januar 2018 wurde der
Beschwerdeführer in E. 6.2. darauf hingewiesen, dass er bei weiteren Beschwerden
mit gleichem Inhalt damit rechnen muss, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt
werden. Im vorliegenden Verfahren hat ihn die Instruktionsrichterin in der Verfügung
vom 18. Januar 2018 erneut darauf hingewiesen, dass ihm trotz der grundsätzlichen
Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht bei
leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können.
Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müssen, dass er mit seinen Rügen nicht durchdringt. Sein Verhalten hat
zu einer unnötigen Belastung des Gerichts geführt, weshalb eine Prozessgebühr
angemessen ist. Diese wird auf CHF 500.-- festgelegt.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt eine Gebühr von
CHF 500.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: