[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.46
URTEIL
vom 23.
Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Serbien-Montenegro,
Zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Dolmetscher/in
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Mai 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von
Serbien-Montenegro, wurde [...] in Basel geboren. Er ist 1987 zusammen mit
seiner Familie nach Serbien weggezogen und nach dem Tod des Vaters im Jahr 1995
mit der Mutter wieder in die Schweiz zu ihrem neuen Ehemann zugezogen. Nach
verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen u.a. wegen zahlreichen Vermögensdelikten,
einfacher Körperverletzung und Fahrens in angetrunkenem Zustand wurde seine
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert; er verliess die Schweiz nach
Serbien im Jahr 2004. Nach einer ersten Heirat in Serbien, welcher Ehe zwei
Kinder entsprangen, wurde diese Ehe geschieden. 2012 heiratete er eine deutsche
Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz, 2013 reiste er zufolge
Familiennachzugs ein die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.
Nach der Trennung von der zweiten Ehefrau wurde die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen, und A____ hat die Schweiz [...] 2016 verlassen. Am 19. Oktober 2016
wurde er wegen Ladendiebstahls von der Kantonspolizei festgenommen und vom
Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM hat gegen ein Einreiseverbot
bis 19. Oktober 2016 verfügt, welches ihm gegen Unterschrift eröffnet wurde.
Nachdem er die Schweiz nicht verlassen hatte, wurde er am 26. Oktober 2016
erneut festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt, welche zufolge seiner
Drogenabhängigkeit zunächst bloss für eine Woche bestätigt wurde (VGE
AUS.2016.88 vom 28. Oktober 2016), danach aber doch bis 1. Dezember 2016 (VGE
AUS.2016.89 vom 2. November 2016). A____ wurde am 11. November 2016 nach
Serbien ausgeschafft.
Am 18. Mai 2018,
11.40 Uhr, wurde A____ von der Kantonspolizei wegen Ladendiebstahls [...]
festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren gegen ihn eröffnet und
ihn am 20. Mai 2018 zuhanden des Migrationsamtes entlassen. Dieses hat am 19.
Mai 2018 A____ aus der Schweiz weggewiesen, Ausschaffungshaft bis 19. August
2018 gegen ihn verfügt und ein Rückübernahmegesuch an die serbischen Behörden
gestellt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde, wie eingangs dargestellt, aus der Schweiz weggewiesen. Diese
Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist erfüllt.
2.2 Wie
ebenfalls eingangs erwähnt, hat der Beurteilte das nach wie vor gültige
Einreiseverbot nicht beachtet, welches er 2016 unterschriftlich zur Kenntnis
genommen hatte. Er räumt ein, davon Kenntnis zu haben. Der Beurteilte gibt an,
von Serbien unter Mithilfe von Schleppern mit dem Bus via Budapest, Wien und
Deutschland in die Schweiz gereist zu sein. Vor ca. 3 - 4 Wochen sei er von
Weil am Rhein zu Fuss eingereist. Damit ist der Haftgrund des Betretens der
Schweiz trotz Einreiseverbots gegeben. Eines weiteres Haftgrundes bedarf es nicht.
2.3 Untertauchensgefahr
ist aber ebenfalls gegeben: Der Beurteilte wurde bereits einmal ausgeschafft.
Er wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt, zumeist wegen Vermögensdelikten
(Diebstähle), und er wurde aktuell wieder beim Ladendiebstahl betroffen. Er ist
mittellos und drogensüchtig. Er hat keine Reisepapiere und kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er hat gegen das ihm bekannte Einreiseverbot
verstossen. Zwar lebt seine Mutter in Basel; sie sei krank, deshalb sei er
hierher gekommen. Ihm ist jedoch bewusst, nicht in der Schweiz bleiben zu
dürfen. Seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge ist er nicht bereit, nach
Serbien zurückzukehren, und im Falle einer Haftentlassung würde er „sich
umschauen“. Er habe nichts in Serbien, und es sei schwierig, dort etwas
aufzubauen. Allerdings hat der Beurteilte an der heutigen Verhandlung
angegeben, er arbeite in Serbien als Dolmetscher, um die Alimente für seine
beiden Kinder bezahlen zu können. Diese Umstände betreffen jedoch das
Aufenthaltsrecht im materiellen Sinn, und darauf kann im vorliegenden
Verfahren, wo es einzig um die Rechtmässigkeit der Haft geht, nicht eingegangen
werden. Damit ist Untertauchensgefahr gegeben. Es ist nicht davon auszugehen,
dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung
halten würde, zumal er sich eigenmächtig immer wieder über Anordnungen und
Gesetze hinwegsetzt. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, zumal sich der
Beurteilte nicht an geltende Gesetze oder behördliche Anordnungen hält. Das
Migrationsamt hat bereits ein Rückübernahmegesuch an Serbien gestellt. Der
Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung angekündigt, bei der
Papierbeschaffung, auch bei der Beschaffung eines Passes, mitwirken zu wollen.
Das Beschleunigungsgebot ist damit gewahrt. Die Drogensucht steht der Haft
nicht entgegen. Vielmehr sind das Personal und insbesondere der medizinische
Dienst des Ausschaffungsgefängnisses gehalten, zu erwartende Entzugsprobleme
angemessen zu begleiten. Die angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts des Destinationslandes Serbien
und der angekündigten Mitwirkung des Beurteilten allerdings bloss für 2 statt 3
Monate.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 19. Juli 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.