Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.146
ENTSCHEID
vom 9.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 4. Oktober 2017 gelangte A____ mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Hintergrund
war ein Strafbefehl vom 4. März 2011, mit welchem dem Beschwerdeführer zur Last
gelegt worden war, sein Fahrzeug auf der Höhe Riehenstrasse 157
verkehrsbehindernd auf einem Fahrradstreifen abgestellt zu haben. Das
Strafgericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. November 2013 von
diesem Anklagepunkt frei, und der Freispruch wurde mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 24. November 2015 bestätigt. A____ erhob seinerseits Strafanzeige gegen die
Polizeiangehörigen B____, C____ und D____, auf deren Patrouillenfahrt die
angebliche Verkehrsregelverletzung festgestellt worden war, sowie gegen E____,
der im Berufungsverfahren gegenüber dem Appellationsgericht angegeben hatte,
gemäss Auskunft des Bau- und Verkehrsdepartements sei an der besagten Örtlichkeit
zum Tatzeitpunkt ein Fahrradstreifen markiert gewesen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, er habe bereits am 6. November 2011 Anzeige gegen die Polizisten
und nach dem Freispruch von diesem Anklagepunkt auch Anzeige gegen E____ erhoben.
Sechs Jahre nach der ersten Anzeigeerhebung seien noch keine spezifischen
Ermittlungshandlungen vorgenommen worden, was eine Rechtsverzögerung darstelle.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
notwendigen Ermittlungen vorzunehmen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, und der Beschwerdeführer
sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Es sei festzustellen, dass die hängigen Verfahren gegen diverse
Angehörige der Kantonspolizei bis zum Abschluss sämtlicher korrespondierender
Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht sistiert worden seien. Der Beschwerdeführer
hält mit Replik vom 20. November 2017 an seinen Anträgen fest. Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter
anderem eine Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls
auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich bei ihrem Vorgehen auf Art. 314 Abs. 1 lit. b
StPO, welcher besagt, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren
kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt
und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Urteil im anderen Verfahren für den
weiteren Gang des Strafverfahrens jedoch unentbehrlich sein (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 314 N 12). Es
gilt zu beachten, dass Art. 29 Abs. 1 BV jeder Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist gewährleistet. In Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird für Strafsachen ein analoges
Grundrecht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis bergen
provisorische Verfahrenseinstellungen das Risiko einer unnötigen
Prozessverzögerung. Strafprozesse müssen auch unter diesem Gesichtspunkt
besonders beförderlich geführt werden. Eine Sistierung ist im Lichte von Art.
29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig (BGer 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009
E.5).
Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft liegt keine Rechtsverzögerung vor. Sie wendet ein, gegen den
Beschwerdeführer seien zwischen Juli 2011 und April 2016 acht Strafbefehle
erlassen worden, sämtlich im Zusammenhang mit nicht akzeptierten Bussen wegen
Falschparkierens. Aufgrund seiner Ansichten über die Auslegung der
spezialgesetzlichen Vorschriften über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf
öffentlichem Grund sei der Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor der
Ansicht, die für das Ausstellen der Bussen verantwortlichen Polizeiangehörigen
sowie weitere damit befasste Amtspersonen hätten sich strafbar gemacht,
insbesondere durch Amtsmissbrauch. Er habe gegen diverse Personen
retorsionsweise Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass
die massgeblichen Bestimmungen systematisch und vorsätzlich falsch angewendet worden
seien. Um eine abschliessende Gesamtwürdigung der aufgeworfenen Grundsatzfragen
vornehmen zu können, sei indiziert, zunächst den Abschluss sämtlicher gegen den
Beschwerdeführer geführter Verfahren abzuwarten, weshalb diese sistiert worden
seien. Alle Verfahren würden sachlich und inhaltlich unmittelbar zusammenhängen,
weshalb es keinen Sinn ergeben würde, einzelne Verfahrensteile willkürlich
herauszupicken und vorgezogen abzuschliessen.
Es trifft zu,
dass in den Verfahren gegen den Beschwerdeführer wiederkehrend ähnliche
Situationen betreffend das Parkieren im öffentlichen Raum und daran anschliessende
Auslegungsfragen zu beurteilen waren bzw. sind. Hinsichtlich solcher
Sachverhalte erscheint es sinnvoll, das Vorliegen rechtskräftiger Urteile in
allen Fällen abzuwarten, ehe darüber befinden werden kann, ob sich die
involvierten Polizeibeamten allenfalls ihrerseits strafbar gemacht haben. Der
vom Beschwerdeführer thematisierte Sachverhalt an der Riehenstrasse 157 fällt
jedoch nicht in diese Kategorie – das Parkieren auf einem markierten
Fahrradstreifen ist ihm nur einmal zum Vorwurf gemacht worden und präsentiert
sich anders als die teilweise noch hängigen Verfahren. Der diesbezügliche
Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Staatsanwaltschaft erst
Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben, diese jedoch am 13.
April 2015 wieder zurückgezogen hat. Ab diesem Zeitpunkt war der Tatkomplex Riehenstrasse
157 beurteilungsreif, und eine Sistierung des Verfahrens lässt sich unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots nicht mehr weiter aufrechterhalten. Aus
dem Umstand, dass das Appellationsgericht bereits im Jahr 2016 ein Verfahren
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eingestellt hat, lässt sich kein
Desinteresse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung seiner
Anzeige ableiten, was sich auch aus seinen damaligen Eingaben ergibt. Somit ist
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der beanzeigten Polizeiangehörigen
E____, C____, B____ und D____ entweder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen oder Ermittlungen einzuleiten, welche mit Einstellungsverfügung oder
Strafbefehl bzw. Anklage abzuschliessen sind.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Der
Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten
lassen, sodass ihm keine Kosten entstanden sind, welche zu entschädigen wären.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Es wird festgestellt, dass bezüglich der Behandlung
der Strafanzeige gegen die Polizeiangehörigen E____, C____, B____ und D____ im
Zusammenhang mit dem Komplex „Parkieren auf dem Radstreifen Riehenstrasse 157“ eine
Rechtsverzögerung vorliegt. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, betreffend
diese Personen eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen oder Ermittlungen
einzuleiten, die mit einer Einstellungsverfügung oder einem Strafbefehl bzw.
einer Anklage abzuschliessen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.