Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sammelstiftung _____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.221
Verfügung vom 18. Oktober 2017
Revision, dreimonatige Wartezeit
nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist einzuhalten
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin wurde 1961 geboren und meldete sich 2005 zum
ersten Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 5.
November 2008 lehnte die damalige IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft den
Anspruch auf eine Invalidenrente ab (IV-Akte 54). Vom 1. April 2010 bis 31.
Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin bei der C____ GmbH als
Kleinkinderzieherin / Gruppenleiterin angestellt. Am 7. Mai 2014 hat die
Beschwerdeführerin zum letzten Mal für die C____ GmbH gearbeitet. Am 21. August
2014 folgte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Form von einer
Depression und körperlichen Einschränkungen seit einem Unfall 2011 sowie einer
Arthrose eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte
64). Daraufhin tätigte diese Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und
holte bei der D____ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein
(Gutachten vom 10. Februar 2016, IV-Akte 121 und Nachtrag vom 29. März 2016,
IV-Akte 131). Mit Vorbescheid vom 7. August 2017 (IV-Akte 164) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin mit Wirkung von Mai 2015
bis Ende Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente, von Januar 2016 bis und mit
Juli 2016 eine Dreiviertelsrente und ab August 2016 einer halbe Invalidenrente
in Aussicht. Am 18. Oktober 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung.
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 17. November
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2017 und ersucht um deren
Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Februar 2018 an ihrer
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2018 wird die
Pensionskasse dem Verfahren beigeladen und erhält Frist zur Vernehmlassung. Sie
verzichtet mit Schreiben vom 25. Januar 2018 auf die Möglichkeit zur
Stellungnahme.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Februar 2018 gutgeheissen.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt. Am 28. Februar 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin erkennt
mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eine seit Mai 2014 bestehende, somatisch und
psychisch bedingte, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an und
spricht der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zu. Aus dem
Ergebnis der psychiatrischen Teilbegutachtung (Teilgutachten Dr. med. E____ vom
16. November 2015, IV-Akte 121) schliesst die Beschwerdegegnerin ab Oktober
2015 auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und erachtet
eine maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als gerechtfertigt (vgl.
Stellungnahme RAD vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 146), weshalb die Rente per 1.
Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 65% auf eine Dreiviertelsrente
herabzusetzen sei. Infolge einer weiteren Verminderung der Leistungseinschränkung
und einer verbesserten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 70%, betrage
der Invaliditätsgrad ab Mai 2016 (Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. F____ vom 15. Juni 2016, IV-Akte 138) noch 51%, womit die
Beschwerdeführerin ab August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
2.2.
Die Beschwerdeführerin stellt
die medizinischen Entscheidungsgrundlagen nicht in Frage und wehrt sich nicht
grundsätzlich gegen die Abstufung der Rentengrade. Sie macht jedoch unter Berufung
auf Art. 88 Abs. 1 IVV (recte: Art. 88a Abs. 1 IVV) geltend, die Rente dürfe
jeweils erst nach Ablauf von drei vollen Monaten seit Eintritt des verbesserten
Gesundheitszustandes herabgesetzt werden. Daher habe die Reduktion auf eine
Dreiviertelsrente per 1. Februar 2016 und diejenige auf eine halbe Rente per 1.
Oktober 2016 zu erfolgen.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist somit einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt die rückwirkende
Anpassung zu erfolgen hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Die rückwirkend ergangene
Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente
umfasst einerseits die Zusprechung der Leistungen und andererseits deren
Aufhebung oder Herabsetzung. Letzteres setzt voraus, dass Revisionsgründe
vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012, E.
5.1).
3.3.
3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender
Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der
Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestimmung über die
Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art.
88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteil 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E.
8 mit weiteren Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente wird auf
einen in Art. 88a Abs. 1 IVV genannten Zeitpunkt hin ausgesprochen. Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV ist nicht anwendbar (BGE 121 V 275).
3.3.2. Der für die
Anspruchsänderung relevante Sachverhalt ist erstellt, sobald davon ausgegangen
werden kann, er werde voraussichtlich längere Zeit andauern.
Bei stabilen Verhältnissen ist die
Rente von dem Zeitpunkt an anzupassen, in dem angenommen werden kann, die
eingetretene Verbesserung werde voraussichtlich längere Zeit andauern. Dies ist
immer dann der Fall, wenn nach einer längeren Krankheit die Erwerbstätigkeit
nach vollständiger Genesung wieder aufgenommen wird oder wenn sich der
Gesundheitszustand so verbessert hat, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
auf absehbare Zeit zumutbar wäre (Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] zu Art. 88a Abs. 1 IVV, Rz
4016).
Instabile Verhältnisse sind gegeben, wenn eine erneute
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit noch im Bereich des Möglichen liegt, was
insbesondere bei provisorischen Arbeitsverhältnissen und bei Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit auf Zusehen hin der Fall ist. In diesen Fällen ist die
eingetretene Verbesserung erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (KSIH zu
Art. 88a Abs. 1 IVV, Rz 4017). Bei instabilen Verhältnissen wird mit anderen
Worten nach drei Monaten fingiert, die Änderung sei dauerhaft (vgl. Thomas Gächter / Matthias Kradolfer:
„Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a - Anwendungsbereich und Problematik“
in: HAVE 2011 S. 312).
4.1.
4.1.1. Die Anpassung einer
rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente an eine verbesserte Erwerbsfähigkeit
erfolgt im Normalfall nach Ablauf von drei Monaten, da in der Regel erst dann
als erstellt erachtet wird, dass eine längerfristige, dauerhafte Verbesserung
eingetreten ist (Urteil BGer I 583/05 vom 15. März 2006, E. 2.3.2). Die
vorherige Anpassung stellt die Ausnahme dar und kommt, wie oben dargelegt, nur
beim Vorliegen stabiler Verhältnisse zur Anwendung (Urteil BGer 9C_491/2008 vom
21. April 2008, E. 2). Denn der Zweck der Bestimmung besteht darin, eine
gewisse Stabilität der revisionsrelevanten Veränderungen abzuwarten, bevor überhaupt
ersichtlich wird, ob eine Anpassung der Leistungen zu erfolgen hat (Mirjam Lendfers „Die IVV-Revisionsnormen
[Art. 86ter - 88bis] und die anderen Sozialversicherungen“
in: Schaffhauser / Schlauri Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen
2010 S. 68).
4.1.2. Fraglich ist, ob eine Verbesserung
bei instabilen Verhältnissen erst nach Ablauf von drei vollen Monaten zu
berücksichtigen ist, oder ob der angebrochene Monat - wie von der
Beschwerdegegnerin vertreten - als einer von drei Monaten zu gelten hat. Der
Wortlaut der Bestimmung (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) „ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat“ spricht eindeutig dafür, als
Wartezeit eine Dauer von mindestens drei vollen Monaten anzunehmen (ZAK 1986 S.
347 E. 2c). Wie die Beschwerdegegnerin selbst zutreffend ausführt, lässt das
Bundesgericht auch in seiner aktuelleren Praxis den angebrochenen Monat ausser
Acht und passt die Rente erst nach dem Ende des dritten dem Eintritt der
Verbesserung folgenden Kalendermonates an (Urteil 8C_92/2017 vom 20. März 2017
E. 6). Damit soll eine rechtsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen
Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten gewährleistet werden (BGE
104 V 146 E. 2). Würde man den angebrochenen Monat bereits miteinberechnen, ergäben
sich unterschiedliche und zufällige Resultate. Eine Wartezeit von drei ganzen
Monaten ist ferner bei einer Rentenreduktion unter dem Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit angezeigt. Die versicherte Person soll während dieser
Übergangsfrist Gelegenheit haben, sich an die veränderten Verhältnisse
anzupassen. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist bietet mit anderen Worten Gewähr
für Stabilität und Rechtsgleichheit, weshalb daran festzuhalten ist.
4.2.
Die Dreimonatsfrist beginnt
nicht ab dem Zeitpunkt in welchem ein Gutachten erstattet wird. Die Veränderung
des Gesundheitszustandes gilt vielmehr ab demjenigen Zeitpunkt als ausgewiesen,
in welchem die zur neuen Erkenntnis führende Untersuchung stattgefunden hat
(Urteil BGer 8C_94/2013 vom 8.Juli 2013 E. 4.2.).
4.3.
4.3.1. Gestützt auf die
hiervor dargelegten Erwägungen sind die Abstufungen der Invalidenrente
vorliegend entsprechend zu korrigieren:
4.3.2. Ab Mai 2015 bis zum Zeitpunkt der
psychiatrischen Begutachtung vom 29. Oktober 2015 (IV-Akte 121 S. 3) besteht
ein Invaliditätsgrad von 100%. Ab dann geht die Beschwerdegegnerin von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 65% aus. Die ganze
Invalidenrente ist demnach nicht nur bis zum 31. Dezember 2015 auszurichten,
sondern bis zum 31. Januar 2016. Ab dem 1. Februar 2016 besteht Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente. Den Eintritt der weiteren Verbesserung des
Gesundheitszustandes erkennt die Beschwerdegegnerin im psychopathologischen
Befund vom 17. Mai 2016 (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 15. Juni 2016, IV-Akte
138 S. 3) und ermittelt ab dem 18. Mai 2016 einen Invaliditätsgrad von 51%
(vgl. IV-Akte 170). Die Dreiviertelsrente ist demnach nicht nur bis Ende Juli
2016, sondern bis Ende August 2016 auszurichten. Ab dem 1. September 2016 besteht
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5.1.
Entsprechend den obenstehenden
Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verurteilen, im Sinne der Erwägungen Rentenleistungen zu erbringen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art.
69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich MWSt. zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem unterdurchschnittlichen aufwändigen
Fall auszugehen. Daher erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
2‘200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verurteilt, der Beschwerdeführerin vom Mai 2015 bis und mit Januar 2016 eine
ganze Invalidenrente, von Februar 2016 bis Ende August 2016 eine
Dreiviertelsrente und ab September 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 2‘200.-- inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 176.-- (8%)
MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: