Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.100
Verfügung vom 6. April 2017
Abgestufte Rente;
Beweistauglichkeit mehrerer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellter
Gutachten
Tatsachen
I.
a)
Der 1956 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. August
1991 als Maschinist beim [...] (Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. März
2009, IV-Akte 14, und Zwischenzeugnis vom 10. Juli 2009, Akte 55
der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). Ab Januar 2008
wurde der Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten wiederholt
arbeitsunfähig geschrieben (div. Arztzeugnisse vom 2. Januar 2008 bis zum
4. Mai 2008 und von Juni/Juli und November 2008, IV-Akte 6). Sein
Arbeitgeber startete infolge der Krankschreibungen ein Case Management (vgl.
z.B. Aktennotiz der Standortbestimmung vom 17. Juli 2009, IV-Akte 23,
S. 2 f.).
b)
Am 6. Februar 2009 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Zur Begründung nannte er
Schulter- und Rückenbeschwerden (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin
leitete daraufhin Abklärungen ein. Im Rahmen der Frühintervention fand vom
15. Oktober 2009 bis zum 14. Januar 2010 ein Arbeitsversuch statt
(vgl. Eingliederungsplan vom 19. November 2010, IV-Akte 32). Am
23. Februar 2010 liess sich der Beschwerdeführer die rechte Schulter operieren
(Operations- und Austrittsbericht des C____spitals […] vom 23. Februar
2010, IV-Akte 41, S. 10 f.). Etwas mehr als ein Jahr später, am
- März 2011, startete der Beschwerdeführer mit einem Arbeitstraining im
Sinne einer Eingliederungsmassnahme (vgl. Mitteilungen vom 25. Februar
2011, IV-Akten 51 und 52, sowie Vereinbarung über Eingliederungsmassnahmen
im Betrieb vom 24. Februar 2011 und 1. und 9. März 2011,
IV-Akte 53). Er arbeitete dabei in einem Arbeitspensum von 60% als
Chauffeur [...]. Nach dem Abschluss dieser Massnahme erfolgte eine erste rheumatologische
Begutachtung des Beschwerdeführers im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Gutachten
von Dr. E____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere
Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 20. Mai 2011, IV-Akte 56). Der
Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in
seinem angestammten Beruf ab dem 1. Januar 2009. Eine leidensangepasste Verweistätigkeit
hielt er jedoch für zumutbar (IV-Akte 56, S. 21 f.).
c)
Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm aufgrund eines nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrads von 30% keine Rente zusprechen werde (IV-Akte 69).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 12. September 2011 Einwand erheben
(IV-Akte 77; Begründung in einem Schreiben vom 29. September 2011,
IV-Akte 80). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere
Abklärungen. Insbesondere bat sie den Gutachter Dr. E____ um eine
ergänzende Stellungnahme (Schreiben vom 27. April 2012, IV-Akte 92).
Dieser Aufforderung kam Dr. E____ am 7. Mai 2012 nach (IV-Akte 94).
Er hielt insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit zu
100% zumutbar wäre.
d)
In einem neuen Vorbescheid vom 23. Juli 2012 erklärte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er weiterhin keinen
Rentenanspruch ab Dezember 2009 habe. Aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100%
ab Februar 2010 habe er jedoch ab den 1. Mai 2010 Anspruch auf eine ganze
Rente. Ab dem 1. Mai 2010 liege jedoch wieder ein nicht rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 31% vor, sodass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist, ab
- August 2010, keine Rente mehr auszahlen werde (IV-Akte 99). Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 12. September 2012 Einwand erheben
(IV-Akte 102).
e)
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre
Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Orthopädie, Psychiatrie, Pneumologie und Rheumatologie in Auftrag. Diese wurde
nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) via
SuisseMED@P der Gutachterstelle F____ (nachfolgend F____) zugewiesen. Die
dortigen Gutachter bestätigten eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit und kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für
eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 90% arbeits- und
leistungsfähig sei. Die 10%ige Einschränkung attestierten sie aus psychischen
Gründen (Gutachten vom 16. September 2013, IV-Akte 118,
S. 31 ff.).
f)
Aufgrund eines depressiven Zustandsbilds war der Beschwerdeführer vom
31. März 2014 bis zum 16. Mai 2014 in stationärer Behandlung in der
Klinik G____ (Austrittsbericht vom 22. Mai 2014, IV-Akte 131). Auf
Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 22. Juli
2014, IV-Akte 134, S. 2) leitete die Beschwerdegegnerin zur Klärung eine
psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. H____, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, in die Wege (vgl. Schreiben vom 7. August
2014, IV-Akte 136). Er hatte bereits das psychiatrische Teilgutachten im
polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle F____ erstellt. Gegen die
Begutachtung durch Dr. H____ liess der Beschwerdeführer am 21. August
2014 Einwand erheben (IV-Akte 137). Am 4. September 2014 ordnete die
Beschwerdegegnerin die Begutachtung durch Dr. H____ per Verfügung an
(IV-Akte 140). Dieser erstellte schliesslich am 16. März 2015 ein
Verlaufsgutachten. Darin kam er zum Schluss, dass die somatisch begründete
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichtere, adaptierte Tätigkeiten
auf Grund der aktuellen Befunde psychiatrisch nicht weiter geschmälert werde (IV-Akte 150,
S. 15 f.).
In einem weiteren Vorbescheid vom 17. April 2015 stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm ab dem
- Februar 2010 und bis zum 31. August 2010 eine ganze Rente auszubezahlen.
Aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab dem
- Dezember 2009 bis Januar 2010 und wieder ab Juni 2010, werde nicht
bereits ab dem 1. Dezember 2009 eine Rente zugesprochen und entfalle der
Rentenanspruch ab dem 1. September 2010 (IV-Akte 155). Auch gegen diesen
Vorbescheid liess der Beschwerdeführer Einsprache erheben (Schreiben vom
- Mai 2015, IV-Akte 159, und Begründung des Einwands vom
- Juni 2015, IV-Akte 164). Aufgrund der Einwände schloss die
Beschwerdegegnerin das Vorbescheidverfahren im September 2015 ab um weitere
Abklärungen zu treffen (Schreiben vom 8. September 2015,
IV-Akte 174).
g)
Mit Mitteilung vom 25. September 2015 gab die Beschwerdegegnerin
ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. I____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie in Auftrag (IV-Akte 177). In einer weiteren Mitteilung
vom 11. Januar 2016 erweiterte sie die Begutachtung um eine
rheumatologische Abklärung bei Dr. E____ (IV-Akte 190). Die Gutachter
Dr. E____ und Dr. I____ kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in einer körperlich angepassten
Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig (vgl. Konsensbeurteilung im rheumatologischen
Gutachten vom 27. Mai 2016, IV-Akte 198, S. 54).
Am 27. September 2016 erliess die Beschwerdegegnerin einen
neuen Vorbescheid, der sich bezüglich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
gleich aussprach wie jener vom 17. April 2015 (IV-Akte 205). Wiederum
liess der Beschwerdeführer dagegen Einwand erheben (Einwand vom
26. Oktober 2016, IV-Akte 209, und Einwandbegründung vom
8. November 2016, IV-Akte 211). Mit Verfügung vom 6. April 2017
hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 235).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
6. April 2017 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer
folgende Rentenleistungen zuzusprechen:
ab Dezember 2009 eine
Dreiviertelsrente;
ab Februar 2010 eine ganze
Invalidenente;
ab September 2010 eine
Dreiviertelsrente;
ab August 2016 eine ganze
Invalidenrente.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, eventualiter
sei ein gerichtliches Obergutachten zur rechtsgenüglichen Beurteilung des
Gesundheitszustands sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Danach sei ‑ auf
der Basis eines beweistauglichen Sachverhalts ‑ über die Rentenansprüche
des Beschwerdeführers zu entscheiden. Im Weiteren wird die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit B____, beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 18. September 2017 und der Duplik vom
25. Oktober 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
lediglich für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. August
2010 einen Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente habe. Sie verneint einen
zeitlich darüber hinausgehenden Anspruch im Wesentlichen gestützt auf die von
ihr eingeholten psychiatrischen und rheumatologischen Gutachten sowie die
Berichte des RAD. Dabei geht sie in der Zeit vor dem 1. Februar 2010 von
einer vollen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach Ablauf der Phase,
für welche sie einen Rentenanspruch anerkennt, errechnet sie einen nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28%.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten unter Mängeln und Widersprüchen litten
und diese grosse Diskrepanzen zu den behandelnden Ärzten aufwiesen. Ausserdem
sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht konsequent nach den vom Bundesgericht
in BGE 141 V 281 entwickelten Kriterien beurteilt worden. Es könne aus diesen
Gründen nicht auf die Gutachten abgestellt werden. Ausserdem seien das Valideneinkommen
sowie der leidensbedingte Abzug von 10% zu tief angesetzt worden. Beim
Valideneinkommen sei im Jahr 2010 von CHF 79‘467.-- auszugehen und es sei
ein Abzug von 20% vorzunehmen. Ab der Erreichung des 60. Altersjahrs bzw.
dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E____ vom 27. Mai 2016 habe ein
Abzug von 25% zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer stehe schliesslich ab dem
- Dezember bis zum 31. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente zu, ab
August 2010 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2016 wiederum eine ganze Rente.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Dezember
2009 und dem 31. Januar 2010 sowie über den 31. August 2010 hinaus einen
Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat. Unbestritten ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente in der Zeit vom
-
Februar 2010 bis zum 31. August 2010.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid
ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend
eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207 E. 4.1 S. 211 f. und BGE 109 V 125
E. 4a, S. 126). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird“.
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall -
behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem
unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben
sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck,
einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5
mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf
BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
3.4.
Mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die
Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern geändert.
Die Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die
Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f.
E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand
von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE
141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Als Tatsachenfeststellungen
zählen sämtliche ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose
und Folgenabschätzung. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob und in
welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren
auf Arbeitsfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281, 308 E. 7).
Gutachten nach altem Verfahrensstandard verlieren dabei nicht per se ihren
Beweiswert. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).
4.1.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über Jahre hinweg verschiedene
psychiatrische und rheumatologische Gutachten eingeholt, bevor sie am
6. April 2017 schliesslich eine Verfügung über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers seit dem Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. a IVG im Dezember 2009 erlassen hat. Da die
Beweistauglichkeit sämtlicher Gutachten vom Beschwerdeführer in Frage gestellt
wird, ist im Folgenden auf diese einzugehen.
4.2.
4.2.1. Das erste Gutachten, das erstellt wurde, ist das
rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 20. Mai 2011
(IV-Akte 56). Dieser stellte die folgenden Diagnosen (a.a.O., S. 19):
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als
Strassenwischer/Maschinist ab dem 1. September 2009 zu 100% arbeitsunfähig
sei. Er ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Datum eine
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit möglich gewesen wäre. Diese
Arbeitsfähigkeit sei lediglich aufgrund einer Operation am 22. Februar 2010
(vgl. dazu Operations- und Austrittsbericht des C____spitals [...] vom
23. Februar 2010, IV-Akte 41, S. 10 f.) für drei Monate,
bis Ende Mai 2010, unterbrochen worden. Im Profil einer Verweistätigkeit
umschrieb er eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer mit der rechten
oberen Extremität nicht über 5 kg heben, stossen oder ziehen und mit dem
rechten Arm nicht dauernd auf Schulterhöhe arbeiten muss. Gelegentliches
Arbeiten auf oder über Schulterhöhe erachtete er als zulässig (a.a.O.,
S. 22). Auf eine durch den RAD für notwendig befundene Rückfrage der Beschwerdegegnerin
hin (vgl. RAD-Bericht von Dr. J____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin,
Zertifizierter Gutachter SIM, vom 22. März 2012, IV-Akte 90, und
Schreiben vom 27. April 2012, IV-Akte 92), nahm Dr. E____ am
7. Mai 2012 ergänzend Stellung (IV-Akte 94). Er führte aus, die von
ihm genannte Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum,
also ganztägig, zumutbar. Zugleich wies er darauf hin, dass er die Tätigkeit
als Chauffeur eines Kleinbusses (vgl. dazu Tatsachen I.b) nicht als ideale
Tätigkeit ansehe, weil es auch dort immer wieder zu deutlichen Belastungen im
Schultergürtelbereich komme, womit er eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60%
bezogen auf ein Tagespensum sehe.
4.2.2 Das Gutachten ist in rheumatologischer Hinsicht für
die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, die
geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und es wurde in Kenntnis der
Vorakten (vgl. IV-Akte 56, S. 2 ff.) erstellt. Der Beschwerdeführer
bringt allerdings vor, es sei in diversen Punkten unvollständig und mit Blick
auf eine schlüssige Gesamtbeurteilung nicht nachvollziehbar. Dabei führt er
insbesondere aus, es sei die Schmerzproblematik „nicht (angemessen) berücksichtigt“
worden (Beschwerde, Ziff. 31.1).
Dem ist zu entgegnen, dass Dr. E____ die vom
Beschwerdeführer beklagten Schmerzen nicht nur in den Auszügen aus den Vorakten
erwähnt (IV-Akte 56, S. 4 ff.) und im Rahmen der Anamnese
erfasst hat (a.a.O., S. 10 bis 13), sondern auch an verschiedener Stelle
auf diese eingegangen ist (a.a.O., S. 16 f.). Ausserdem nannte er
„deutliche belastungsabhängige Schulterschmerzen und vor allem auch
Nachtschmerzen auf der rechten Seite“ bei seiner Darstellung des Gesundheitsproblems.
Dasselbe gilt für die Zusammenfassung der gesundheitlichen Situation (beides
a.a.O., S. 20). Im Weiteren erwähnte er bei der Diskussion der
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, dass die Tätigkeit als Chauffeur eines
Kleinbusses wegen der erwähnten belastungsabhängig persistierenden
Schulterschmerzen in einem Pensum von 60% das obere Limit erreiche.
Entsprechend der reduzierten Belastbarkeit formulierte er das Verweistätigkeitsprofil
(a.a.O., S. 21 f.; vgl. dazu auch E. 4.2.1). Schliesslich setzte
sich der rheumatologische Gutachter auch unter Punkt 5.7. des Gutachtens zu den
Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung an
verschiedener Stelle mit den berichteten Schmerzen des Beschwerdeführers
auseinander (a.a.O., S. 23 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kann somit nicht gesagt werden, die Schmerzproblematik sei nicht bzw. nicht
angemessen berücksichtigt worden.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, Dr. E____
habe widersprüchliche Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit gemacht
(Beschwerde, Ziff. 35.1), so ist auch dem zu widersprechen. Es trifft, wie
vom Beschwerdeführer angegeben, zu, dass der Gutachter schrieb, er empfehle
einerseits den hausärztlich ausgesprochenen und dann den durch den Operateur
ausgesprochenen Arbeitsunfähigkeiten zu folgen und dem Beschwerdeführer ab dem
- Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ebenfalls ging
er von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab demselben
Datum aus (IV-Akte 56, S. 22). Hier liegt jedoch kein Widerspruch
vor. Die erstere Aussage bezieht sich nämlich auf die Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit, während sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit explizit auf eine
Verweistätigkeit bezieht.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten
ist somit im Sinne von E. 3.3. beweistauglich.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine schon damals
bestehende Tagesmüdigkeit und verschiedene psychiatrische Befunde seien nicht
berücksichtigt worden, vermag dies nichts zu ändern. Dies gilt schon daher,
weil der RAD-Arzt Dr. J____ in seinem Bericht vom 17. September 2012
(IV-Akte 104) namentlich aus dem Grund ein polydisziplinäres Gutachten
vorschlug, weil er zu den rheumatologischen Einschränkungen auch andere Einschränkungen
als möglich erachtete. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der
Einsprachebegründung vom 29. Juni 2015 noch selbst bestätigt, dass das
Gutachten von Dr. E____ in medizinsicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei
(IV-Akte 163, S. 3 und f).
4.3.
4.3.1. Die Gutachter der Gutachterstelle F____ stellten im
polydisziplinären Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,
Psychiatrie, Pneumologie und Rheumatologie) vom 16. September 2013
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 118,
S. 30):
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Die
zwischenzeitlich im Rahmen des Arbeitstrainings ausgeübte Tätigkeit als
Chauffeur erachteten die Gutachter als nicht optimal angepasste Tätigkeit. Sie
hielten fest, diese sei in einem Pensum von 60% zumutbar. In einer körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen mit Schultern und
Wirbelsäule sei die Arbeitsfähigkeit vom Bewegungsapparat her nicht eingeschränkt.
Aus psychiatrischer Sicht sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion (wobei die depressive Symptomatik nur leicht ausgeprägt sei) diagnostiziert
worden. Diese sei durch den Stellenverlust und das Ende der
Arbeitslosentaggelder ausgelöst worden. Seit Anfang 2012 bestehe daher aus
psychischen Gründen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 10%. Die
verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90% sei in einem ganztägigen
Pensum mit leicht vermehrten Pausen verwertbar. Die früher ausgeübte, körperlich
schwere und mittelschwere Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Medizinische
Massnahmen würden zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Auch berufliche
Massnahmen würden vorgeschlagen. Die Prognose für eine erfolgreiche Wiedereingliederung
in den Erwerbsprozess erachteten die Gutachter trotz guter Motivation des
Beschwerdeführers aufgrund verschiedener nicht krankheitsbedingter Faktoren
eingeschränkt (IV-Akte 118, S. 31 ff.).
4.3.2. Das unter Beteiligung von fünf medizinischen
Disziplinen erstellte Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde
in Kenntnis der Vorakten erstellt, beruht auf allseitigen Untersuchungen und
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt somit die
bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit (vgl. E. 3.3.).
Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht, zumindest nicht explizit.
Wenngleich er in der Beschwerde geltend macht, dass „die Administrativgutachten“
mangelhaft seien und nicht drauf abgestellt werden könne, bringt er bezogen auf
das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ keine konkreten Kritikpunkte
an. Seine Kritik an der Beurteilung des am genannten Gutachtens beteiligten
psychiatrischen Gutachters Dr. H____ sind dem Inhalt nach (z.B. aufgrund
der in der Beschwerde genannten Diagnosen) auf dessen Gutachten vom
16. März 2015 (IV-Akte 151) bezogen. Was die vom Beschwerdeführer
generell in Bezug auf die Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____
erhobene Kritik (die damit auch auf das psychiatrische Teilgutachten des
polydisziplinären Gutachtens bezogen werden kann), die psychiatrischen
Gutachter hätten sich nicht mit den echtzeitlichen konkreten beruflichen
Abklärungsresultaten der Berufsfachleute auseinandergesetzt, vermag nichts zu
ändern. Zum einen weist nichts in den Akten darauf hin, dass aus den entsprechenden
Berichten über die Arbeitsversuche (vgl. z.B. Standortbestimmung vom
17. August 2010, IV-Akte 40, und Schlussbericht von Juli 2011, IV-Akte 63)
nichts auf eine psychische Problematik hinweist. Ausserdem wird bereits aus dem
rheumatologischen Gutachten von Dr. E____ vom 20. Mai 2011
(IV-Akte 56, vgl. E. 4.2.1), wie auch aus dem polydisziplinären
Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 16. September 2013
(IV-Akte 118, siehe E. 4.3.1) deutlich, dass weder die bisherige
Tätigkeit in der Strassenreinigung, noch die Tätigkeit als Chauffeur als
körperliche angepasste Tätigkeiten gelten können. Weshalb die Berichte der
Integrationsbemühungen einen relevanten Einfluss auf die psychiatrische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sollten, ist daher unklar. Dass im
späteren Verlauf (siehe unten) eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
wurde, ändert nichts daran. Somit gilt das hier Gesagte auch in Bezug auf die
später erstellen psychiatrischen Gutachten. Im Übrigen ergibt sich auch aus den
Akten nichts, was das Gutachten in Frage stellen würde. Auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 16. September
2013 kann folglich abgestellt werden (wie auch von Dr. J____ des RAD in
seinem Bericht vom 2. Oktober 2013 festgestellt; siehe IV-Akte 120,
S. 3) ‑ jedenfalls für den von diesem abgedeckten Zeitraum.
4.4.
4.4.1 Vom 31. März bis zum 16. Mai 2014 begab sich der
Beschwerdeführer in einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik K____.
Die dortigen Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 22. Mai 2014 folgende
Diagnosen fest (IV-Akte 131, S. 4):
Im Austrittsbericht der Tagesklinik der Klinik K____ vom
26. Mai 2014 diagnostizierten die behandelnden Ärzte in somatischer
Hinsicht ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31) und Gicht (M10.0) und in
psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome, gegenwärtig teilremittiert (F32.2) und eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; siehe IV-Akte 129,
S. 3). Die Ärzte berichten, dass es im Rahmen der stationären Behandlung
zu einem deutlichen Rückgang der Depression gekommen sei (a.a.O., S. 2). Der
Beschwerdeführer sei trotz Einwänden der behandelnden Ärzte am 27. Mai
2014 in psychisch stabilem Zustand ausgetreten (a.a.O., S. 3). Während
sich die Ärzte im obgenannten Austrittsbericht vom 22. Mai 2014 gar nicht
zur Arbeitsfähigkeit geäussert hatten, wiesen sie im Bericht vom 26. Mai
2014 darauf hin, dass eine Einschätzung aufgrund der sehr kurzen
Aufenthaltsdauer in der Tagesklinik nur eingeschränkt möglich sei. Sie gingen
jedoch von einer Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen aus
(IV-Akte 129, S. 4).
Infolge dieser Berichte erklärte Dr. J____ in seinem RAD-Bericht
vom 22. Juli 2014 (IV-Akte 134), der psychische Gesundheitszustand
sei für den RAD unklar. Im daraufhin eingeholten psychiatrischen
Verlaufsgutachten vom 16. März 2015 diagnostizierte Dr. H____ eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymia (ICD-10
F34.1; vgl. IV-Akte 150, S. 14). Im Wesentlichen kam der Gutachter
zum Schluss, die somatisch begründete Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
für leichtere, adaptierte Tätigkeiten werde auf Grund der aktuellen Befunde
psychiatrisch nicht weiter geschmälert (a.a.O., S. 15 f.).
4.4.2 In Folge dieses Gutachtens verfasste die
Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 17. April 2015 (IV-Akte 155;
vgl. dazu Tatsachen I.f). Im darauf folgenden Einwandverfahren kritisierte der Beschwerdeführer
das Gutachten von Dr. H____ von März 2015 unter Verweis auf verschiedene
Berichte behandelnder Ärzte (vgl. Einwand vom 21. Mai 2015,
IV-Akte 159, und dessen ausführlichere Begründung vom 29. Juni 2015,
IV-Akte 163). Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 (IV-Akte 166,
S. 1 f.) liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der
behandelnden, Dr. L____ Dipl.-Psych. Delegierte Psychotherapeutin, und des
behandelnden Dr. M____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Manuelle
Medizin SAMM, vom 3. Juli 2015 (IV-Akte 166, S. 3 ff.)
zukommen. Diese übten ausführlich Kritik am genannten Gutachten von Dr. H____.
Insbesondere zeigten sie sich der Auffassung, der Beschwerdeführer sei ‑
entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters ‑ in der Arbeitsfähigkeit
zu mindestens 50% eingeschränkt (a.a.O., S. 166).
Der beigezogene RAD-Arzt Dr. J____ hatte in seinem Bericht
vom 23. März 2015 (IV-Akte 153) noch festgehalten, da im
psychiatrischen Verlaufsgutachten keine längerdauernde Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können, könne auf die
Stellungnahme des RAD vom 2. Oktober 2013 betreffend zumutbarer
Arbeitsfähigkeit verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2). Nach der
Konfrontation mit der Stellungnahme von Dr. L____ und Dr. M____ vom
23. Juli 2015, verfasste er am 8. September 2015 einen neuen Bericht
(IV-Akte 173). Darin kam Dr. J____ zum Schluss, es könne nicht an der
zumutbaren ganztägigen Arbeitsfähigkeit, mit einer Leistungsfähigkeit von 90%,
analog der Beurteilung von März 2015 festgehalten werden. Unbestritten sei die
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Unklar bleibe aber
die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Er begründete dies im
Wesentlichen damit, dass aus der erwähnten Stellungnahme der behandelnden Ärzte
Befunde erwähnt würden, welche am psychiatrischen Gutachten von Dr. H____
Zweifel aufkommen liessen. Er empfahl daher, ein psychiatrisches Obergutachten
bei Dr. I____ erstellen zu lassen.
Nachdem zusätzlich ein aktualisierter Arztbericht bei Dr. N____,
FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, eingeholt
worden war (vgl. Bericht von Dr. N____ vom 24. November 2015,
IV-Akte 186, S. 1 ff.), wurde ein weiteres rheumatologisches
Gutachten bei Dr. E____ in Auftrag gegeben (Mitteilung vom 11. Januar
2016, IV-Akte 190).
4.4.3 Das Gesagte zeigt, dass die Beschwerdegegnerin von sich
aus beschlossen hat, nicht auf das Gutachten von Dr. H____ vom
16. März 2015 (IV-Akte 151) abzustellen. Stattdessen leitete sie
weitere Abklärungen ein, welche nicht nur den psychische, sondern auch den
rheumatologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrafen. Es kann
deshalb darauf verzichtet werden, auf die Frage der Beweistauglichkeit des
Gutachtens von Dr. H____ einzugehen.
4.5.
4.5.1 Im rheumatologisches Gutachten vom 27. Mai 2016 stellte
Dr. E____ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 198, S. 43):
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei ‑ wie schon im ersten Gutachten vom
25. Mai 2011 festgehalten ‑ in seiner bisherigen Tätigkeit als
Maschinist nicht mehr arbeitsfähig. Als Chauffeur eines Kleinbusses sei er zu
60% arbeitsfähig. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse heute eine Tätigkeit,
bei welcher der Beschwerdeführer mit der rechten oberen Extremität nicht über
5kg heben, stossen oder ziehen und mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder
über Schulterhöhe arbeiten müsse. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm
auf oder über Schulterhöhe sei hingegen zulässig. Von Seiten der Hüften und
auch von Seiten der Rückenproblematik zervikal und auch lumbal bestünden Einschränkungen
dahingehend, als dass er nicht nur sitzen könne, nicht nur stehen könne, sich
nicht nur repetitiv bücken könne und nicht dauernd überkopf arbeiten könne.
Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer gelegentlich
die Stellung wechseln könne, und welche die genannten Restriktionen berücksichtige,
sei ihm hingegen zu einem 100%-Pensum zumutbar. In einer optimalen
Verweistätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100%, bezogen auf ein
Ganztagspensum (IV-Akte 198, S. 47). Was den Beginn der zeitlichen
Geltung der von Dr. E____ festgestellten Arbeitsfähigkeit bzw. des dem
Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeitsprofils, wies er zunächst drauf hin,
dass eigentlich eine Einschränkung dazu gekommen sei. Dazu führte er aus, es
hätten sich gewisse Restriktionen ergeben, welche er im aktuellen Gutachten
etwas besser ausformuliert habe, als früher, insbesondere auch gegen seinem
ersten Gutachten vom 20. Mai 2011. Die Degenerationen, welche zweifelsohne
im Laufe der Jahre zugenommen hätten, entsprächen einem kontinuierlichen
Vorgang. Es sei somit schwierig, ein genaues Datum zu benennen, zu welchem die
genannten genauer definierten Restriktionen Gültigkeit hätten. Aus diesem Grund
lege er die im aktuellen Gutachten vorgenommene Beurteilung ab dem
Gutachtensdatum fest (a.a.O., S. 47 f.).
4.5.2 Auch dieses Gutachten von Dr. E____ ist für die
streitigen Belange (was die rheumatologischen Fragestellungen betrifft)
umfassend und auf allseitigen Untersuchungen beruhend. Es wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 198, S. 3 ff.) und auch die
geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. In
formaler Hinsicht erfüllt dieses Gutachten folglich die bundesgerichtlichen
Anforderungen an die Beweistauglichkeit ebenfalls (vgl. dazu E. 3.3.). Im
Übrigen ist auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom
6. Februar 2017 (IV-Akte 221) zur Einwandbegründung des
Beschwerdeführers vom 8. November 2016 (IV-Akte 211) nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch auch dieses Gutachten als mangelhaft.
Auf seine Einwände ist im Folgenden einzugehen.
4.5.3 Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer, der
rheumatologische Gutachter Dr. E____, habe es unterlassen, die
Schmerzintensität des Beschwerdeführers zu untersuchen. Dies wäre seiner
Meinung nach notwendig gewesen, um die effektiven Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich zu bestimmen (Beschwerde, Ziff. 31.1).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Schmerzsituation im
Wesentlichen wie im rheumatologischen Gutachten von Dr. E____ vom
20. Mai 2011 (IV-Akte 56) diskutiert wurde (vgl. dazu die
Ausführungen unter E. 4.2.2). Insbesondere hat der rheumatologische
Gutachter die Schmerzproblematik in der Darstellung des Gesundheitsproblems und
der aktuellen gesundheitlichen Situation aufgegriffen (IV-Akte 198,
S. 11). Dr. E____ hielt bezüglich der Beschwerden fest, die Intensität
der lumbalen Rückenschmerzen sei verschieden. Dazu führte er aus, wenn der
Beschwerdeführer sitze, gehe es ihm relativ gut, bei akuten Situationen könnten
die Schmerzen aber bis VAS 8 gehen (a.a.O., S. 34). Hinsichtlich der
Kopfschmerzen verwies er auf den sogenannten Kopfschmerzpass des
Beschwerdeführers. Darin habe der Beschwerdeführer praktisch jeden zweiten Tag eine
Schmerzintensität unterschiedlichen Ausmasses von VAS 4 bis VAS 7 eingetragen (a.a.O.,
S. 37). Die Schulterschmerzen bezeichnete er als belastungsabhängig.
Bezüglich der Rückenschmerzen hielt er fest, es gehe relativ gut, wenn er sitze
(a.a.O., S. 34). An der Hüfte habe er je nach Wetter und wie weit er
laufen müsse, Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe nicht
täglich Nackenschmerzen (a.a.O., S. 35). Einst vorhandene Handschmerzen seien
gemäss Angabe des Beschwerdeführers wieder vorbei und unter dem Mephanol habe
er keine Gichtanfälle an den Knien und am Grosszehengrundgelenk mehr (a.a.O.,
S. 36). Aus all diesen Angaben im Gutachten ergibt sich durchaus ein Bild
der beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzproblematik. Diese hat der
Gutachter somit genügend abgeklärt. Diese Feststellungen finden sich im Profil
einer Verweistätigkeit wieder. Zum Beispiel macht er deutlich, dass es sich um
eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Stellungswechseln
handeln muss (vgl. insbesondere die Hüft- und Rückenproblematik; siehe zum
ganzen oben E. 4.5.1). Die Schmerzproblematik wurde somit auch bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügend berücksichtigt.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer auch in Bezug auf
dieses Gutachten vor, der Beschwerdeführer habe schon von Anfang an über eine
Tagesmüdigkeit berichtet. Er verweist dazu auf diverse Berichte, welche alle
nicht von Rheumatologen verfasst wurden (z.B. verweist er auf den Bericht der
psychiatrischen Klinik K____ vom 26. Mai 2014, IV-Akte 129, und auf
den Bericht der Memory Clinic des O____ Spitals vom 21. Januar 2014,
IV-Akte 141, S. 16 ff.). Diese nicht rheumatologischen Berichte
vermögen das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 27. Mai
2016 schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil sie aus Sicht einer anderen
Disziplin abgefasst wurden. Die Frage der Tagesmüdigkeit fällt zudem eher in den
Bereich einer anderen Disziplin, wie z.B. die Psychiatrie, als in denjenigen der
Rheumatologie. So hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. I____ an
verschiedenen Stellen im Gutachten vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 199) mit
der angegebenen Tagesmüdigkeit beschäftigt (siehe die Auszüge aus den Vorakten,
a.a.O., S. 6 f., und in den objektiven Untersuchungsbefunden, a.a.O.,
S. 15 ff.).
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das
rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 27. Mai 2016 aufgrund
des Gesagten somit nicht in Zweifel zu ziehen.
4.6.
4.6.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2016 hielt
Dr. I____ eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte er keine (IV-Akte 199, S. 17).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ beim
Beschwerdeführer fest, beim Beschwerdeführer lägen aus psychiatrischer Sicht
qualitative Funktionsfähigkeiten in der Höhe von 90% vor. In der angestammten
wie in einer Verweistätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit dementsprechend
auf 90% ein (IV-Akte 199, S. 23).
4.6.2 Dieses Gutachten entspricht ebenfalls den in
E. 3.3. ausgeführten Anforderungen und ist infolgedessen in formaler
Hinsicht beweistauglich. Der Beschwerdeführer macht jedoch auch in Bezug auf
dieses psychiatrische Gutachten von Dr. I____ Kritikpunkte geltend, auf
die im Folgenden einzugehen ist.
4.6.3 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass zwischen
der Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens Dr. I____ und den
behandelnden Ärzten eine erhebliche Diskrepanz bestehe. Dasselbe bringt er in
Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 16. März
2015 vor, darauf ist aufgrund des unter E. 4.4.3 Gesagten, jedoch nicht
weiter einzugehen. Dasselbe gilt für alle weiteren Vorbringen, welche sich auf
die Beurteilung von Dr. H____ und von Dr. I____ bezieht.
Was die Diskrepanz zwischen Dr. I____ und den behandelnden
Ärzten betrifft, so ist zunächst auf die unter E. 3.3. gemachten
Ausführungen zu verweisen. Dass die Berichte der behandelnden Ärzte nicht auf
einem Gutachterauftrag basieren, spricht im Sinne der oben erwähnten
Rechtsprechung nicht für einen Vorrang dieser Berichte gegenüber einem von der
Versicherung angeordneten Gutachten. Was die Hinweise des Beschwerdeführers
betrifft, dass die Ärzte des O____ Spitals und der behandelnde Psychiater
Dr. M____ ihren Beurteilungen fremdanamnestische Angaben zugrunde gelegt
hätten, sei darauf hingewiesen, dass es gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die Gutachter eine Fremdanamnese
oder einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen (Urteil 9C_482/2010
vom 21. September 2010 E. 4.1). Es liegt auch im Ermessen der Gutachter
zu beurteilen, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist
(9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Zudem lag der Bericht der
Memory Clinic des O____ Spitals vom 21. Januar 2014 (betreffend
neuropsychologische und neurologische Abklärungen; vgl. IV-Akte 141,
S. 16 ff.) dem psychiatrischen Gutachter Dr. I____ vor
(IV-Akte 199, S. 8). In diesem wie auch im von Dr. L____ und
Dr. M____ unterzeichneten Bericht vom 21. März 2016
(IV-Akte 195; im Bericht von Dr. L____ und Dr. M____ vom
3. Juli 2015 wurden explizit keine fremdanamnestischen Daten erhoben, vgl.
IV-Akte 166, S. 5) gab es lediglich kurze fremdanamnestische Angaben
des Sohnes des Beschwerdeführers. Es gibt weder aus diesen Angaben noch aus den
übrigen vorliegenden Akten oder dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I____
Anhaltspunkte, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen, weil daraus keine
fremdanamnestischen Angaben ersichtlich sind.
Was die vom Beschwerdeführer angerufenen Austrittsberichte der
Klinik G____ vom 22. Mai 2014 (IV-Akte 131) und vom 26. Mai 2014
(IV-Akte 129) betrifft so geht aus diesen hervor, dass von den dortigen
Ärzten in psychischer Hinsicht zwar nebst einer chronischen eine schwere
depressive Episode diagnostiziert worden war. Jedoch geht aus diesen ebenfalls
hervor, dass der Beschwerdeführer in psychisch stabilem Zustand ausgetreten
sei. Zudem nahmen die dortigen Ärzte auch keine eindeutige Eischätzung der
Arbeitsfähigkeit vor (vgl. die Zusammenfassung dieser Berichte unter
E. 4.4.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der
Klinik K____ zu 100% arbeitsunfähig war, genügt dies nicht zur Annahme einer
lang dauernden Erwerbsunfähigkeit. Insbesondere eignen sich die Berichte auch
nicht, um das psychiatrische Gutachten von Dr. I____, insbesondere dessen
Diagnosen und dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in Frage zu stellen. Zumal
der Gutachter Dr. I____ nachvollziehbar erklärt hat, dass diese Berichte
nicht berücksichtigt werden könnten, weil es dem Austrittsbericht vom
22. Mai 2014 an einem objektiven Psychostatus bei Austritt fehle. In Bezug
auf den Bericht vom 26. Mai 2014 ist die Ausführung von Dr. I____
nachvollziehbar, dass schon allein deshalb keine relevante Affektpathologie
vorgelegen haben könne, da der Beschwerdeführer ansonsten subjektiv eine
Behandlungsbedürftigkeit erlebt hätte (IV-Akte 199, S. 26 f.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag dies auch
der Bericht des ehemals behandelnden Dr. P____, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2014 (IV-Akte 144)
nicht. Zum einen ist auffällig, dass dieser den Beschwerdeführer ab dem
3. Juli 2014 behandelte. Die Behandlung begann somit lediglich rund einen
Monat nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik K____ und dauert
bis zum 8. Oktober 2014. Trotzdem sprach der Psychiater von einer schweren
larvierten Depression und einem schweren Schmerzsyndrom. Auch wenn die Klinik K____
keinen klaren Psychostatus beim Austritt erfasst hatte, so ergibt sich aus den
Schilderungen der dortigen Ärzte das Bild eines Patienten, der in psychisch
stabilem Zustand die Tagesklinik verlassen hat (siehe oben, E. 4.4.1). Auch
betreffend diesen Bericht ist die Stellungnahme im psychiatrischen Gutachten
nachvollziehbar (IV-Akte 199, S. 27 f.).
Im Weiteren hat der psychiatrische Gutachter Dr. I____ ‑
wie im Übrigen auch der rheumatologische Gutachter Dr. E____ (vgl. IV-Akte 198,
S. 51 ff.) ‑ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde,
Ziff. 31.3.1) in angemessener Weise geprüft (vgl. IV-Akte 199,
S. 30 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege bei ihm
unbestrittenermassen eine schwere Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung
und ein schwere depressive Störung vor, so sei zum einen auf die oben stehenden
Ausführungen zu den Berichten der behandelnden Ärzte und der behandelnden
Psychiaterin verwiesen. Was im Übrigen den ebenfalls vom Beschwerdeführer
angerufenen Bericht der Memory Clinic des O____ Spitals vom 21. Januar
2014 (IV-Akte 144, S. 16 ff.) angeht, so wurde dieser von Neuropsychologen
und Neurologen unterzeichnet. In diesen Fachgebieten erfolgte nämlich in erster
Linie eine Abklärung. Dementsprechend wird darin nur sehr begrenzt zur Frage
einer depressiven Erkrankung. Die Äusserungen dazu beschränken sich auf wenige
Zeilen im Emotionalstatus (IV-Akte 144, S. 18). Schon aus diesen
Gründen vermag der Bericht das ausführliche Gutachten des Psychiaters Dr. I____
nicht in Zweifel zu ziehen. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers,
welche sich auf die Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281
beziehen, stützen sich im Wesentlichen auf die bisher genannten Berichte und
vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Was die Berücksichtigung der
beruflichen Abklärungsberichte angeht, so sei auf die diesbezüglichen
Ausführungen unter E. 4.3.2. verwiesen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor (vgl. Beschwerde,
Ziff. 31.3.1), es sei widersprüchlich, dass der rheumatologische Gutachter
Dr. E____ festgehalten habe, er habe eigentlich keine Diskrepanzen
zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhebbaren Befunden gefunden (IV-Akte 198,
S. 50). Der psychiatrische Gutachter Dr. I____ habe aber von einer
Diskrepanz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und den subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers gesprochen (IV-Akte 199, S. 18). Diese
Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die Rheumatologie und die Psychiatrie
sind unterschiedliche medizinische Disziplinen. Zudem haben die beiden
Gutachter eigenständige Untersuchungen durchgeführt. Es ist damit durchaus
möglich, dass der eine Gutachter bezogen auf seine Disziplin seine Diskrepanz
zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Angaben feststellt und der
andere Gutachter nicht. Somit ist auch das psychiatrische Gutachten vom
9. Juni 2016 nicht mit Zweifeln behaftet, weshalb darauf abgestellt werden
kann.
4.7.
In ihrer Konsensbesprechung kamen die Gutachter Dr. E____ und
Dr. I____ zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 10%. Die psychiatrische
Beurteilung habe sich seit dem Gutachten der Gutachterstelle F____ vom
16. September 2013 nicht geändert. Gesamthaft unter Berücksichtigung der
Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie bestehe demgemäss nach wie vor eine
Arbeitsfähigkeit von 90%, dies unter der Berücksichtigung der im rheumatologischen
Gutachten formulierten somatischen Limiten (IV-Akte 198, S. 54). Infolge
der Beweistauglichkeit der beiden Teilgutachten (siehe E. 4.5 und
E. 4.6.) und mangels gegenteiliger Hinweise kann auch auf diese Konsensbesprechung
abgestellt werden.
4.8.
Zusammenfassend ist gemäss den beweistauglichen Gutachten davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit in der Strassenreinigung
seit dem 1. September 2009 nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer Verweistätigkeit
ab diesem Datum jedoch grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand.
Ausnahme ist die Zeit vom 22. Februar 2010 bis Ende Mai 2010 aufgrund der
am 23. Februar 2010 erfolgten Schulteroperation (vgl. E. 4.2.1). Ab
Anfang 2012 ist dann von einer psychisch bedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 10% auszugehen (E. 4.3.1). Seit dem 1. Januar 2012
ist der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit somit noch zu 90%
arbeitsfähig. Ab Mai 2016 definierte der rheumatologische Gutachter Dr. E____
das Profil der Verweistätigkeit neu. Am Grad Einschränkung der Arbeits- bzw.
Erwerbstätigkeit änderte sich jedoch seit dem 1. Januar 2009 nichts mehr,
dieser blieb bei 90% (vgl. E. 4.5.1 und E. 4.6.1). Die Beschwerdegegnerin
hat die Berechnung des Invaliditätsgrads bzw. der verschiedenen Invaliditätsgrade
des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf die beweistauglichen Gutachten und
unter Berücksichtigung dieser verschiedenen zeitlichen Episoden vorgenommen. Eine
weitere Begutachtung bzw. das vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte
Obergutachten ist daher nicht notwendig. Somit ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
5.1.
5.1.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile
„Total Privater Sektor“ insbesondere dann abzustellen, wenn für eine
versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste
Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2
des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013
vom 6. Februar 2014 E. 5).
5.1.2 Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.2.
Vorab sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, es
sei beim Tabellenlohn anstelle eines leidensbedingten Abzugs von 10% (vgl. Verfügung
vom 6. April 2017, IV-Akte 235, S. 4 ff.) ein solcher von
20% vorzunehmen. Dabei fielen 10% des Abzugs aufgrund einer leidensbedingten
Einschränkung aus und weiter 10% aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer als
Mann nur noch in einem Teilzeitpensum arbeiten könne. Da im Gutachten von
Dr. E____ vom 20. Mai 2016 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgewiesen sei, sei sodann ein Abzug von 25% vorzunehmen
(Beschwerde, Ziff. 25).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die Höhe des Abzugs gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb). Es kann
als unbestritten gelten, dass beim Abzug in jedem Fall leidensbedingte
Einschränkungen zu berücksichtigen sind, soweit diese noch nicht im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Ein solcher Abzug wurde
nämlich von der Beschwerdegegnerin vorgenommen.
Im Weiteren trifft es zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Reduktion der Erwerbstätigkeit bei Männern von einer Voll-
zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn führt,
was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile des
Bundesgerichts 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und
8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Hierbei ist aber zu beachten,
dass der Beschwerdeführer lediglich auf ein 90%-Pensum eingeschränkt ist.
Dieses wird in den Statistiken als Vollzeitpensum behandelt (vgl. z.B. den
Anhang zum vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen
IV-Rundschreibens Nr. 328 sowie die Tabelle T 2.11 „Bruttoerwerbseinkommen
pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen,
Beschäftigungsgrad und Geschlecht - Zentralwert (Median) in Franken“). Allein
deshalb erscheint eine Berücksichtigung der Reduktion auf ein Teilzeitpensum
nicht als angebracht. Ausserdem geht aus dem bereits zitierten Urteil des
Bundesgerichts 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.4.2.1 hervor,
dass auch das Bundesgericht einen entsprechenden Abzug ablehnt, wenn die
zumutbare Präsenzzeit 90% eines Vollzeitpensums ausmacht.
Die vom Beschwerdeführer anhand des Gutachtens von Dr. E____
geltend gemacht Verschlechterungen des Gesundheitszustands wurden im
Verweisprofil berücksichtigt. Das ihm noch mögliche Pensum von 90% blieb dabei
unbetroffen. Diesbezüglich kann ‑ wie auch bezüglich des gesteigerten
Alters des Beschwerdeführers, jedoch offen bleiben, ob ein höherer Abzug als
10% gerechtfertigt wäre. In Anbetracht der bereits gemachten Ausführungen, wäre
allenfalls eine Erhöhung auf 15% zu diskutieren. Ein Abzug von 20% oder gar 25%
würde jedoch als zu hoch erscheinen. Der Anschaulichkeit und Nachvollziehbarkeit
halber wird im Folgenden mit dem erhöhten Abzug von 15% gerechnet.
5.3.
Für das Valideneinkommen ist auf den Auszug aus dem Individuellen
Konto des Beschwerdeführers (IV-Akten 11 und 128) abzustellen. Gemäss
diesem hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 einen Jahreslohn von
CHF 75‘628.--.
Die Prozentzahlen der jeweils zu berücksichtigenden
Nominallohnentwicklung sind die folgenden: 2008: 2.2%; 2009: 2.1%; 2010: 0.7%;
2011: 1%; 2012: 0.8%; 2013: 0.8%; 2014: 0.7%; 2015: 0.3%; 2016: 0.6% (vgl.
Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der
Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]).
5.4.
5.4.1 Es ist unter den Parteien zu Recht unumstritten, dass der
frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs der Dezember 2009 ist (nach Ablauf
des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bzw. nach
Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG). Der hypothetische Validenlohn betrug 2009 CHF 78‘915.--
(CHF 75‘628.-- zuzüglich der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2008 und
2009; vgl. E. 5.3.). Zu diesem Zeitpunkt galt der Beschwerdeführer in
einer Verweistätigkeit als 100% arbeitsfähig. Der Invalidenlohn bestimmt sich
anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA1, Total
Männer, Anforderungsniveau 4 (CHF 4‘806.--). Unter Umrechnung von 40 auf
41.6 Wochenstunden (Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung“
des BFS) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2009 (2.1%) sowie
unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10% resultiert bei einem vollen
Pensum in einer Verweistätigkeit (vgl. E. 4.8.) ein Invalideneinkommen von
CHF 52‘103.--. Daraus ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad
von rund 34%. Der für diesen Zeitraum beantragte Abzug von 20% würde am Rentenanspruch
ohnehin nichts ändern, da dieser lediglich zu einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet)
38% führen würde.
5.4.2 Die ganze Rente von Februar bis August 2010 ist zu
Recht unumstritten, da der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 22. Februar
2010 bis Ende Mai 2010 nicht arbeits- und erwerbsfähig war. Die Rente ist
aufgrund der Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl.
E. 3.2.) bis Ende August geschuldet.
5.4.3 Ab dem 1. Juni 2010 galt wieder die vor der
Operation attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
(E. 4.2.1). Das Valideneinkommen betrug 2010 CHF 79‘468.-- (inklusive
der Nominallohnentwicklungen von 2008 bis 2010). Das Invalideneinkommen bemisst
sich neu anhand der LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 1
(CHF 4‘901.--). Unter Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden hätte der
Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum in einer Verweistätigkeit
CHF 61‘164.-- verdienen können. Bei einem leidensbedingten Abzug von 15% verbliebe
ein Invalideneinkommen von CHF 51‘989.--. Dies würde zu einem nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 34.5% führen. Auch hier würde eine
Erhöhung des Invaliditätsgrads auf 20% am Rentenanspruch nichts ändern, da dieser
zu einem ebenfalls nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38.4% führen
würde.
5.4.4 Ab dem 1. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer
eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 90% in einer Verweistätigkeit
attestiert. Unter Berücksichtigung der unter E. 5.3. ergibt sich nun ein Valideneinkommen
von CHF 80‘904.-- (immer noch basierend auf seinem letzten Lohn im 2007).
Das Invalideneinkommen wird auf der Basis von LSE 2012, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 (CHF 5‘210.--) berechnet. Unter Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden resultiert ein hypothetisches Einkommen von
CHF 65‘177.-- bei einem 100%-Pensum. Bei einem 90%-Pensum verbleiben
CHF 58‘659.--. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von
15% ergäbe dies ein Invalideneinkommen von CHF 50‘837.--, was zu einem
Invaliditätsgrad von 38.6% führt, der nicht zu einem Rentenbezug berechtigt.
5.4.5 Gemäss den Ausführungen unter E. 4.8 ändert sich
am Umfang des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums nach dem
- Januar 2012 nichts mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist auch der leidensbedingte Abzug ab August 2016 nicht zu erhöhen (vgl.
E. 5.2.). Demnach erübrigt sich eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrads
für die Zeit ab August 2016. Auch die in der Zwischenzeit erschienene LSE 2014
würde nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad führen, als 38.6%.
5.5.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt
auf die Gutachten lediglich für die Monate Februar bis August 2010 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen und einen Anspruch im Übrigen abgelehnt.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass
ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer (CHF 212.--; Mehrwertsteuersatz bis 31. Dezember 2017, da
alle Rechtschriften vor diesem Zeitpunkt verfasst wurden, kommt dieser Satz zur
Anwendung) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur. Deshalb erscheint ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: