Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.91
URTEIL
vom 6.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Adresse bekannt
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 6. September 2016
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung und Zivilforderungen
Sachverhalt
Mit Urteil vom
6. September 2016 wurde A____ durch das Strafdreiergericht der versuchten
schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 14. November 2014 bis zum 2. März 2015 (108 Tage) sowie zu einer
Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der
versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der Gefährdung des Lebens, wurde er
freigesprochen.
Der Beurteilte
wurde zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins
seit 2. Februar 2014 an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung wurde abgewiesen.
Dem Beurteilten
wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt. Seinem
amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers
wurde je ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat der Beurteilte mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 Berufung erklärt.
Er beantragt Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung,
Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers, eventuell deren Verweisung auf
den Zivilweg sowie Absehen von einer Kostenauferlegung, eventuell eine
Kostenauferlegung je nach Verfahrensausgang. Die Berufungsbegründung datiert
vom 3. Februar 2017.
Weder der
Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft haben Berufung oder Anschlussberufung
erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Berufungsantwort vom 1. März 2017 Abweisung der Berufung und vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ebenso der Privatkläger mit seiner
Berufungsantwort vom 10. April 2017.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 6. März 2018 wurde der Berufungskläger befragt, danach
gelangten der Staatsanwalt, die Rechtsvertreterin des Privatklägers und der
Verteidiger zum Vortrag.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den
Entscheid von Relevanz sind ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen
Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist
daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 4
StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den
erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV
244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016). Ist, wie vorliegend,
das Rechtsmittel nur zu Gunsten der verurteilten Person ergriffen worden, darf
indessen der erstinstanzliche Entscheid – vorbehältlich hier nicht vorliegender
Ausnahmen – nur zu deren Gunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot;
Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und der Freispruch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens sind unangefochten geblieben und somit in
Rechtskraft erwachsen.
Die Verteidigung
rügt in verfahrensmässiger Hinsicht, dass die Vorinstanz Art. 344 StPO verletzt
habe, welcher vorschreibt, dass das Gericht den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben hat, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will
als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Grund für diese Bestimmung
ist, dass das Gericht zwar an die von der Staatsanwaltschaft präsentierte
Sachverhaltsumschreibung gebunden ist, nicht aber an deren rechtliche
Würdigung. Das rechtliche Gehör der Parteien soll gewahrt bleiben, wobei es
keine Rolle spielt, ob eine schwerere, eine gleichschwere oder gar eine mildere
Qualifikation zur Debatte steht (vgl. dazu Schmid
Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 344 N2). Sinn und Zweck ist stets,
dass die Parteien ihre Verteidigungsrechte bzw. ihre Argumentationsstrategie
optimal ausüben können. Als Beispiel für mildere Varianten, die dem sogenannten
Würdigungsvorbehalt unterstehen, werden etwa die Umqualifizierung von Betrug zu
Veruntreuung, von Täterschaft zu Gehilfenschaft, von Vollendung zu Versuch,
aber auch von qualifiziertem Diebstahl zu einfachem Diebstahl genannt (vgl.
dazu Hauri/Venetz, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 344 N5). Die meisten Beispiele zeigen,
dass bei der ins Auge gefassten milderen rechtlichen Würdigung eben andere,
neue Argumentationsmöglichkeiten offen wären.
Im vorliegenden
Fall geht die Anklageschrift von einem versuchten Delikt mit Vorsatz auf
Beibringung einer tödlichen Verletzung aus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Umqualifizierung in einen Vorsatz auf Beibringung einer schweren
Körperverletzung in Form einer lebensgefährlichen Verletzung eine andere
Verteidigungsargumentation eröffnen könnte, denn der Tötungsvorsatz umfasst
begriffsnotwendig den Vorsatz auf eine mindestens lebensgefährliche Verletzung
(a maiore ad minus). Es sind zwar auch Verletzungsfolgen von der Qualität einer
schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB denkbar, welche nicht in
einem Tötungsvorsatz enthalten sind ‒ etwa die von der Vorinstanz angeführten
Verätzungen des Gesichts und der Augen durch nicht verbrauchte Treibmittel des
Airbags. Auch wenn dem Beschuldigten vorgehalten worden wäre, dass die
Inkaufnahme solcher Verletzungen geprüft werde, hätte dies an seiner
Verteidigung indes nichts ändern können, denn es wird der Vorsatz auf die
Herbeiführung der Kollision an sich und somit auch auf jegliche
Verletzungsfolgen bestritten. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist somit
nicht gegeben.
Bei Annahme einer
Verletzung von Art. 344 StPO in der vorliegenden Konstellation wäre dieser
Verfahrensmangel zudem im Berufungsverfahren geheilt worden. Die
zweitinstanzliche Verfahrensleitung gab den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme, welche bereits mit der schriftlichen Berufungsbegründung erfolgte.
Die Verteidigung hat indes nichts an ihrer inhaltlichen Argumentation geändert.
3.1 Die
Verteidigung beanstandet mit ihrer Berufung hauptsächlich die vorinstanzliche
Beweiswürdigung. Das Strafgericht stelle einseitig auf die Zweitaussagen des
Privatklägers B____ ab, welche seinen Erstaussagen und auch der übrigen Beweislage
widersprechen würden (Berufungsbegründung S. 2).
3.2 Bei
den Aussagen von B____ ist zunächst zu prüfen, wie seine ersten Aussagen bei
der Polizei im Anschluss an die Kollision vom 2. Februar 2014 und die davon
abweichenden Depositionen vom Oktober 2014 zu werten sind. Die Verteidigung
stellt zu Recht fest, dass diese Aussagen nicht vereinbar sind. Unmittelbar
nach dem Unfall stützte B____ noch die Version des Berufungsklägers, wonach es
sich bei der Kollision mit dem Baum um einen Unfall gehandelt habe. Erst am 24.
Oktober 2014 beanzeigte er den Vorfall als absichtlich herbeigeführte
Kollision. Auch die Vorinstanz hat diesen Umstand erkannt und gewürdigt: B____
hat diesbezüglich erklärt, dass ihn der Beurteilte unmittelbar nach der
Kollision vom 2. Februar 2014 gebeten habe, seine Version vom Unfall zu bekräftigen.
Er sehe sonst die Kinder nie mehr und müsste das Land verlassen. B____ habe mit
Rücksicht auf die Kinder und in der Hoffnung, die Belästigungen des
Beschuldigten würden danach aufhören, zugestimmt. Dass Stalking von Seiten des
Beschuldigten zum Zeitpunkt des hier beurteilten Vorfalls ein Thema war, ergibt
sich aus der Vereinbarung, welche am 5. Februar 2014 am Bezirksgericht
Arlesheim zwischen dem Berufungskläger und dessen Ex-Frau geschlossen wurde und
unter anderem den Berufungskläger bei seiner Bereitschaft behaftete, die
geschiedene Frau ausserhalb der Organisation des Besuchsrechts nicht zu
kontaktieren und sich nicht in der Umgebung ihrer Wohnung aufzuhalten (Vereinbarung
eingelegt in Berufungsverhandlung). Erst als die Auseinandersetzungen weitergegangen
und schliesslich am 23. Oktober 2014 in Tätlichkeiten ausgeartet seien, habe er
sich entschlossen, den Vorfall vom 2. Februar 2014 zur Anzeige zu bringen
(Akten S. 793). Diese Erklärung ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Als es
im Oktober 2014 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam
und damit feststand, dass sich die Situation nicht hatte entschärfen lassen,
machte es für B____ keinen Sinn mehr, den Beurteilten weiter zu schonen.
Die revidierte
Schilderung des Vorfalls vom 2. Februar 2014 durch B____ ist in sich kohärent,
detailliert, konstant und lässt sich mit objektiven Befunden in Einklang
bringen. So ist die Vorgeschichte, die Scheidung zwischen dem Beurteilten und
seiner Frau, der Streit wegen dem Besuchsrecht der Kinder und die Verärgerung
des Beurteilten, dass die Ehefrau nun einen neuen Partner hat, aktenkundig
(vgl. dazu Separatbeilage Band 1). Desgleichen finden sich in den Akten
verschiedene Arztberichte aus dem Zeitraum Winter 2013/Jahresanfang 2014, wo
der neue Partner der Frau thematisiert ist und der Beurteilte Suizidgedanken
äussert (vgl. dazu Bericht über stationäre Behandlung vom 9. bis 14. November
2013, Akten Seite 135 ff.; Bericht vom 20. Januar 2014, Akten
S. 139 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Schilderung des Privatklägers,
wie das Gespräch und die anschliessende Fahrt vom 2. Februar 2014
verlaufen sind, absolut stimmig. Völlig unglaubhaft erscheint dagegen, wenn der
Beurteilte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, B____ habe ihm
gesagt, „Deine Exfrau will dir Probleme machen. Du musst aufpassen, sie ist
schlecht gegen dich, will dein Leben kaputt machen und dass du die Kinder nicht
mehr sehen kannst“ (Protokoll S. 795). Der aktuelle Freund der Ex-Ehefrau hatte
keinerlei Interesse, sich gegenüber dem rivalisierenden Ex-Ehemann so zu
äussern. Hier projiziert der Beurteilte eindeutig seine eigene Einschätzung der
Situation in angebliche Aussagen des Privatklägers.
Die Verteidigung
wendet ein, das rote Taschenmesser, welches der Berufungskläger angeblich während
der Autofahrt zur Drohung verwendet habe, sei bei diesem nicht aufgefunden
worden. Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten: Im Anschluss an die Kollision
vom 2. Februar 2014 hat B____ das rote Messer nicht erwähnt, und
entsprechend wurde auch nicht danach gesucht.
Im Weiteren ist
festzuhalten, dass die Aussagen von B____ durch das technische Gutachten über
das Fahrzeug vom 19. März 2014 gestützt werden: Das Auto wies keinerlei Mängel
auf und namentlich keine Beeinträchtigung jener Komponenten, welche ein
abruptes Ausbrechen zur Seite erklären könnten (Bericht der
Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel: Akten S. 612 ff.). Auch die vom
Berufungskläger eingelegten Reparaturbelege (Akten S. 759-761), welche
illustrieren sollen, dass das Fahrzeug bereits mehrfach defekt gewesen sei,
vermögen ihn nicht zu entlasten. Die Rechnung vom 30. November 2012 betrifft
den Ersatz des Anlassers, jene vom 4. Februar 2013 eine neue Batterie und
diejenige vom 11. Februar 2013 eine Drosselklappe. All diese Reparaturen stehen
nicht im Zusammenhang mit dem behaupteten Geräusch im Bereich der Handbremse
und datieren zeitlich weit vor dem Ereignis vom 2. Februar 2014. Aber selbst
wenn ein lautes Geräusch im Bereich der Handbremse gegeben haben sollte,
erklärte dies nicht das Fahrverhalten des Berufungsklägers ‒ es wäre in
einer solchen Situation allenfalls von einem reflexartigen Bremsen auszugehen,
sicher aber nicht von einem brüsken Herumreissen des Steuers. Das verkehrstechnische
Gutachten vom 4. Mai 2015 hält hierzu fest, es müsse mindestens 40° am
Lenkrad eingelenkt werden, damit sich das Fahrzeug bis zur Kollisionsstelle
bereits um mindestens 16° zur ursprünglichen Fahrtrichtung drehen könne, wie im
vorliegenden Fall geschehen. Ein derartiger Lenkradwinkel werde bei einer
kurzen „Ablenkung" kaum erreicht. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass ein
solcher Winkel durch aktives Lenken erreicht worden sei (Akten S. 682).
Dass B____, wie
er selbst aussagt, nicht angegurtet war, ist nach dem verkehrstechnischen
Gutachten anzunehmen (Akten S. 679). Dass das Handschuhfach zertrümmert wurde, weist
gemäss Gutachten darauf hin, dass der Beifahrer gegen das Armaturenbrett
geprallt ist. Wäre der Beifahrer während der Kollision angegurtet gewesen, wäre
es vermutlich nicht zu einem Aufprall an das Armaturenbrett gekommen. Es trifft
zwar zu, dass das verkehrstechnische Gutachten nicht mit Sicherheit sagen kann,
ob B____ angegurtet war oder nicht. Die Aussage von B____ zu diesem Punkt ist indes
klar und kann mit den Feststellungen des Gutachtens in Einklang gebracht
werden. Es gibt also keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussagen von B____ zu
zweifeln.
3.3 Die
Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Darstellung des
Berufungsklägers, wonach es aufgrund eines Fahrzeugdefekts zum Unfall kam,
unglaubhaft ist. Es kann insbesondere auf die bereits erwähnten Erkenntnisse
aus dem vorliegenden Bericht der MFK verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, ist
das Gespräch, welches gemäss dem Berufungskläger im Wagen geführt worden sein
soll, völlig wirklichkeitsfremd. Schliesslich ergibt sich aus dem
psychiatrischen Gutachten, dass der Berufungskläger bei relevanten Fragen zu
ausweichendem oder gar negierendem Verhalten tendiert (vgl. dazu Akten S. 87,
89, 90 unten). Seine Darstellung der Kollisionsfahrt kann somit nicht für bare
Münze genommen werden.
Der Verteidiger
gibt weiter zu bedenken, dass sein Mandant im Oktober 2014 niemals eine Anzeige
gegen B____ erstattet hätte (wegen der damaligen tätlichen Auseinandersetzung),
wenn es eine „alte Geschichte“ gegeben hätte. Dem ist zu entgegnen, dass der
Beurteilte sich wohl gerade deshalb in Sicherheit wähnte, weil es ein bereits
weit zurückliegender Vorfall war. Die Polizei hatte ihre Abklärungen bereits
getroffen und B____ befand sich mit seiner neuen Aussage in einer Art
„Beweisnotstand“. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im
Zusammenhang mit der Klärung der Gerichtsstandsfrage die neue Version von B____
zunächst verworfen, und erst das Bundesgericht hat die Verdachtsmomente als
ernsthaft eingestuft. Im Übrigen hatte sich der Berufungskläger in den Monaten zwischen
Winter 2013 und Oktober 2014 auf seinen Rivalen „eingeschossen“. Bei seiner
Anzeigeerstattung stand damit im Vordergrund, diesen mit den Behörden in
Konflikt zu bringen. Weitere Überlegungen dürfte er kaum angestellt haben.
3.4
Ausgehend von
der Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten und der objektiven Befunde
ist somit nachgewiesen, dass der Berufungskläger B____ in sein Auto bat, um
Probleme betreffend seine Ex-Ehefrau und die Kinder zu besprechen. Als B____
ihm nicht versprechen wollte, die Ex-Ehefrau in Ruhe zu lassen, hielt der
Beurteilte den Wagen an und forderte B____ auf, auszusteigen. Als dieser den
Sicherheitsgurt bereits gelöst hatte, fuhr er wieder los und steuerte das Auto
mit mindestens 32 km/h in einen Alleebaum.
Entgegen den
Schlussfolgerungen in der Berufungsbegründung (S. 8) kann kein Abbremsen des Wagens
um die Hälfte errechnet werden. Die Verteidigung rechnet zur
Kollisionsgeschwindigkeit von 32 – 37 km/h die für die Auslösung des Airbags
nötige Geschwindigkeit von 18 – 26 km/h einfach hinzu und kommt so auf eine
Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h (oder gar mehr). Dabei übersieht sie aber,
dass der Airbag durch den Aufprall mit 32 – 37 km/h ausgelöst worden ist und
daher für die vorher gefahrene Geschwindigkeit nichts besagt. Das
verkehrstechnische Gutachten hält diesbezüglich fest, aufgrund der entstandenen
Schäden am Auto müsse die Kollisionsgeschwindigkeit bei 32 – 37 km/h gelegen
haben. Weiter hält das Gutachten fest, dass möglicherweise vor der Kollision
eine Verzögerung eingeleitet worden sei, ohne allerdings eine Spurzeichnung zu
hinterlassen. Die mangelnde Spurzeichnung könne daran liegen, dass die Bremsung
nur gering war (Akten S. 683). Es könne aber auch sein, dass gar keine Bremsung
erfolgte (Akten S. 681). Fest steht aufgrund des Gutachtens, dass 10 bis 15 Meter
vor dem Anprall sicher keine Vollbremsung erfolgt ist.
Obschon die
Vorinstanz festhält, B____ sei glaubwürdig, stellt sie in wesentlichen Punkten
nicht auf dessen Aussagen ab. Dass der Berufungskläger gemäss Aussagen des
Privatklägers „stirb“ oder „wir sterben“ gesagt habe, nachdem sich sein
Beifahrer abgeschnallt hatte, und das Fahrzeug dann unvermittelt auf der
Beifahrerseite in einen Baum steuerte, deutet nicht nur auf den Vorsatz einer
schweren Körperverletzung, sondern klar auf einen Tötungsvorsatz hin, wie es
die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht hat. Dass der Aufprall mit relativ
geringer Geschwindigkeit erfolgte und das Fahrzeug mit Airbags ausgerüstet war,
ändert am Vorsatz nichts, sondern betrifft einzig die Frage der Tauglichkeit
des gewählten Vorgehens. Aufgrund der Tatsache, dass die rechtliche
Qualifikation der Vorinstanz von Seiten der Staatsanwaltschaft unangefochten
geblieben ist, ist ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder
Gefährdung des Lebens indes nicht mehr möglich (Verbot der reformatio in peius).
Bei dieser
Ausgangslage – direktes Steuern der rechten Front des Autos mit gut 30 km/h
in einen Alleebaum ‒ hat der Beurteilte schwere Körperverletzungen seines
nicht angegurteten Beifahrers mindestens in Kauf genommen. Dass durch den
Aufprall am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe schwere Schäden im
Schädel-Hirnbereich, Gesicht und Augen oder auch an der Wirbelsäule entstehen
konnten, war naheliegend und dem Beurteilten, der auf der Fahr noch von „stirb“
oder „zusammen sterben“ gesprochen hatte, bewusst. Es ist daher – mit der Vor-instanz
– zumindest Eventualdolus auf eine schwere Körperverletzung nachgewiesen, und
es ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
Der Strafrahmen
der schweren Körperverletzung reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10
Jahren Freiheitsstrafe. Auf die Strafmilderung zufolge des vorliegenden Versuchs
nach Art. 22 StGB ist zurückzukommen.
Es ist zunächst
das objektive Tatverschulden innerhalb des Tatbestandes festzustellen. Dass der
Beschuldigte erst vorgab, den Privatkläger aus dem Auto aussteigen zu lassen
und so bewirkte, dass dieser nicht mehr angeschnallt und somit einer grösseren
Verletzungsgefahr ausgesetzt war, als er mit dem Auto gegen einen Baum fuhr,
ist als heimtückisch zu bezeichnen und zu Lasten des Beschuldigten zu werten.
Allerdings deutet die gesamte Begehungsweise eher auf eine verzweifelte
Kurzschlussreaktion als auf eine von langer Hand geplante Aktion hin, hat sich
doch auch der Berufungskläger selbst gefährdet. Stark zu seinen Gunsten fällt
ins Gewicht, dass der Privatkläger nur geringfügig verletzt wurde. Die
Vorinstanz hat das Tatverschulden und die Persönlichkeit des Beurteilten im
Weiteren eingehend geschildert (Urteil S. 16 - 18).
Betreffend
Schuldfähigkeit ist mit der Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. […] vom 17. Februar 2015 abzustellen. Sie kommt zum Schluss, dass beim
Beurteilten narzisstische Persönlichkeitszüge vorliegen, ohne dass eine
eigentliche Persönlichkeitsstörung zu belegen sei. Zudem bestehe eine
Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom. Es liege auch eine Störung durch
Alkohol mindestens im Randgebiet einer Abhängigkeit vor sowie problematischer
Umgang mit Cannabis. Die festgestellten Störungen hätten aber zum Tatzeitpunkt keine
Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt.
Auch wenn insgesamt
ein Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens vorliegt, ist die von der
Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einem bis zu 10 Jahre
reichenden Strafrahmen als milde zu bezeichnen, zumal die Beweggründe des
Täters, welcher offensichtlich der Ansicht ist, seiner Exfrau auch nach
längerer Trennung einen neue Beziehung verbieten zu dürfen, negativ zu
berücksichtigen sind. Aufgrund des Verbotes einer reformatio in peius fällt
eine Straferhöhung ausser Betracht und es genügt die Feststellung, dass eine
Reduktion der Strafe, welche grundsätzlich möglich wäre, klarerweise nicht
angezeigt ist. Es ist demnach eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen.
Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ ist
neben der Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ist unangefochten und daher nicht zu überprüfen.
Bei diesem
Ausgang ist die Entschädigungsforderung des Privatklägers berechtigt. Wenn die
äusseren Verletzungen auch geringfügig waren, so ist doch ohne weitereres
nachvollziehbar, dass das Erlebte traumatisierend war und einer langwierigen
Verarbeitung bedurfte. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass B____ aufgrund der
Geschehnisse nicht mehr mit seiner Freundin und deren Kinder zusammenleben
kann. Der Beurteilte hat damit die Lebensplanung des Geschädigten (wie auch seiner
Ex-Frau) massiv gestört. All dies rechtfertigt die zugesprochene Genugtuung in
Höhe von CHF 5‘000.–, nebst Zins von 5 % seit 2. Februar 2014.
6.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Beurteilte die erst- und zweitinstanzlichen
Kosten sowie die jeweiligen Urteilsgebühren zu tragen.
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers
sind aus der Gerichtskasse Entschädigungen gemäss ihren Aufstellungen
auszurichten, zuzüglich vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung. Bei
beiden Honoraren ist ein Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beurteilten
anzubringen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 6. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz;
Freispruch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, ev. Gefährdung des Lebens;
Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der
unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers.
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 14. November 2014 bis zum 2. März 2015 (108 Tage), und zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, beides mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit.
d des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von
CHF 12‘168.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘183.25 und ein Auslagenersatz
von CHF 21.‒, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 329.10
(8 % auf CHF 1‘785.65 sowie 7,7 % auf CHF 2‘418.60), aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Der Vertreterin des Privatklägers im
Kostenerlass, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 1‘933.35 und ein Auslagenersatz von CHF 47.75, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 154.60 (8 % auf CHF 691.50
sowie 7,7 % auf CHF 1‘289.60), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der
Berufungskläger hat diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Landschaft
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).