Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2018.2
URTEIL
vom 28. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Carl
Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Appellationsgerichtspräsidenten
(im Ausstandsverfahren
DG.2017.52)
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 4. Dezember 2017 beantragte A____ im Verfahren VD.2017.251 die „Ablehnung
des Gerichtspräsidenten B____“. In dem in der Folge eingeleiteten
Ausstandsverfahren DG.2017.52 wurde Gerichtspräsident C____ die Verfahrensleitung
übertragen.
Mit Eingabe vom
14. Januar 2018 ersuchte A____ (Gesuchstellerin) in Bezug auf das
Ausstandsverfahren DG.2017.52 sinngemäss um Ausstand des Verfahrensleiters C____
und die „Behandlung der Angelegenheit von auswärtigen Richtern“. Mit Stellungnahme
vom 19. Januar 2018 hat der vom Gesuch betroffene Gerichtspräsident C____ seine
Befangenheit verneint und beantragt, dass das Gesuch unter Kostenfolge zulasten
der Gesuchstellerin abzuweisen sei. Hierzu ist innert Frist keine Replik
eingegangen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Beteiligten und der weitere
Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Über streitige Ausstandsbegehren
gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet unter Vorbehalt
bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne
die abgelehnte Gerichtsperson (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens
durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
In Verfahren vor
dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47
ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine
Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand,
als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin
oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Kein Ausstandsgrund für sich allein
ist insbesondere die Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen
(Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von
der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49
Abs. 1 ZPO). Artikel 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.
30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]; vgl. AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29
vom 12. September 2017 E. 2.2.1, DG.2017.9 vom 9. März 2017 E 2.2.2;
VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1; jeweils mit Hinweisen).
Befangenheit und
damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE
140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; VGE DG.2016.16 vom 14.
November 2016 E. 2.2; AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E. 2.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).
Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten
Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch
ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in
einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und
dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I
326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92; mit Hinweisen). Der Unterschied
zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die
vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum
Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang
des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S.
333). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson
vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu
begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders
qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen
zu betrachten sind (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer
5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; AGE BEZ.2017.49 vom
7. Februar 2018 E. 3.1; Kiener,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 19; Rüetschi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50).
3.1 Die
Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren bezüglich des Ausstandsverfahrens
DG.2017.52 damit, dass der Gerichtspräsident C____ die angeblichen Fehltritte des
Verfahrensleiters des Verfahrens VD.2017.251 bereits mehr als einmal verdeckt
habe, ohne die Akten in toto zu kennen oder zumindest diesen Anschein zu
erwecken, und dass es sich von selbst verstehe, dass es ein Affront sein
könnte, den Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts zu desavouieren.
3.2
3.2.1 In
den Verfahren ZB.2016.19, VD.2016.122 und VD.2017.251 wurde bzw. wird die
Verfahrensleitung vom Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts B____ wahrgenommen.
Die von der Gesuchstellerin gegen den Vorsitzenden Präsidenten gestellten
Ausstandsgesuche wurden mit Entscheid des Appellationsgerichts DG.2016.12 vom
14. November 2016 (im Verfahren ZB.2016.19) und mit Urteil des
Verwaltungsgerichts DG.2016.16 vom 14. November 2016 (im Verfahren VD.2016.122)
abgewiesen. Die Verfahrensleitung in diesen beiden Ausstandsverfahren wurde vom
Gerichtspräsidenten C____ wahrgenommen.
3.2.2 Soweit
die Gesuchstellerin betreffend den Ausstand von B____ im Verfahren VD.2017.251 dieselben
Gründe geltend macht wie in den Verfahren ZB.2016.19 und VD.2016.122, mag das
vorliegende Ausstandsverfahren DG.2017.52 zwar nicht mehr offen sein. Dies
ergäbe sich aber nicht aus der Tatsache, dass der Gerichtspräsident C____ mit
den Ausstandsverfahren DG.2016.12 und DG.2016.16 bereits befasst gewesen ist,
sondern – wie mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 treffend ausgeführt wird – vielmehr
daraus, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil DG.2016.16 vom 14. November
2016 und das Appellationsgericht mit Entscheid DG.2016.12 vom 14. November 2016
die Ausstandsgesuche der Gesuchstellerin abgewiesen hat, weil diese keine den
Ausstand des Verfahrensleiters der Verfahren ZB.2016.19 und VD.2016.122
begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat. An diese rechtskräftigen
Entscheide ist das Verwaltungsgericht unabhängig von der Beteiligung des
Gerichtspräsidenten C____ gebunden.
Betreffend die
Beurteilung im Verfahren VD.2017.251 neu geltend gemachter Ausstandsgründe hat
sich der Gerichtspräsident C____ durch seine Befassung mit den
Ausstandsverfahren DG.2016.12 und DG.2016.16 in keiner Art und Weise festgelegt.
Ein Verhalten des Gerichtspräsidenten C____, welches objektiv geeignet wäre, Misstrauen
in seine Unparteilichkeit zu wecken, ist weder glaubhaft gemacht noch überhaupt
ersichtlich. Der Gerichtspräsident C____ wirkte auch am Entscheid des Appellationsgerichts
ZB.2016.19 vom 21. Juli 2017 mit. Ein Teil der im Ausstandsgesuch vom 4. Dezember
2017 und in der Eingabe vom 14. Januar 2018 erhobenen Vorwürfe machte die
Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren ZB.2016.19 geltend. Diesbezüglich
legte sich der Gerichtspräsident C____ durch seine Mitwirkung am Entscheid vom
21. Juli 2017 aber nicht in einem Mass fest, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen
erscheinen lässt.
Schliesslich
wirkte der Gerichtspräsident C____ auch am Urteil des Verwaltungsgerichts
VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 mit. Zwischen dem Gegenstand dieses Urteils
einerseits und dem Gegenstand des Verfahrens VD.2017.251 und den von der
Gesuchstellerin zur Begründung ihrer Ausstandsgesuche erhobenen Vorwürfen
andererseits besteht kein Zusammenhang. Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern
begründet keine Ausstandspflicht, weil die Mitglieder einer Kollegialbehörde in
ihrer Stellung voneinander unabhängig sind (BGE 139 I 121 E. 5.3 f. S. 126 f.; BGer
5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2.1; jeweils mit Hinweisen). Dies gilt
auch im Verhältnis des Gerichtspräsidenten C____ zum Vorsitzenden Präsidenten
des Appellationsgerichts, weil dessen Kompetenzen keine Abhängigkeit der
anderen Präsidentinnen und Präsidenten begründet und deren Unabhängigkeit bei
der Rechtsprechung nicht beeinträchtigen.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Gesuchstellerin
sich als unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind, soweit auf sie
überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Gesuchstellerin in der Regel dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
4.2 Der
Antrag der Gesuchstellerin auf Befreiung von allen Kosten und auf Zuspruch
einer angemessenen Entschädigung kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
entgegengenommen werden.
4.2.1 Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin kann
offengelassen werden, da ihre Begehren im vorliegenden Ausstandsverfahren
aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Rechtsbegehren
zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig
geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (vgl. statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; VGE DG.2016.16
vom 14. November 2016 E. 4, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
4.2.2 Vorliegend
sind mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine Umstände ersichtlich, die
bei objektiver Betrachtung auch nur ansatzweise geeignet wären, den Anschein
der Befangenheit oder Voreingenommenheit des – für die Mitwirkung am Verfahren
DG.2017.52 – abgelehnten Gerichtspräsidenten C____ zu begründen. Der Antrag auf
Zusprechung von Schadenersatz genügt den formellen Voraussetzungen eindeutig
nicht, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Abgesehen davon behauptet die
Gesuchstellerin im Gesuch vom 14. Januar 2018 nicht einmal, dass sie irgendeinen
Schaden erlitten hätte. Eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte
deshalb bei vernünftiger Überlegung auf die Geltendmachung der Rechtsbegehren
der Gesuchstellerin verzichtet. Folglich ist das sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Ausstandsverfahren wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen und hat die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die
Gebühr für Entscheide über Ablehnungsbegehren beträgt CHF 200.– bis 3'000.–
(§ 11 Abs. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG
154.810]). Diese ist vorliegend auf CHF 500.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf das Begehren um Zusprechung von Schadenersatz wird
nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Appellationsgerichtspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.