Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2017.37
URTEIL
vom 22. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2016.61
vom 27. September 2016
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller), seine Ehefrau B____ und ihre fünf Kinder wurden als Wiedereintritt
vom 1. April 2009 bis 30. November 2010 in Ergänzung zu ihrem Erwerbseinkommen
von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. Mit Verfügung vom 16.
Mai 2011 verpflichtete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Gesuchsteller und seine
Ehefrau wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zur Rückerstattung von
CHF 19'950.– zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis
15. Mai 2011 in Höhe von CHF 1’697.65. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom
16. März 2012 „im Sinne der Erwägungen“ ab und wies die Sozialhilfe an,
die Verzinsung der Rückerstattung neu zu berechnen und darüber hinaus die
Einstellung der Unterstützungsleistungen für die Monate Februar bis April 2010
nachträglich zu verfügen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das
Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 und das
Bundesgericht mit Urteil 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014 ab, soweit sie darauf
eintraten. In der Folge stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 27. Februar
2015 die Unterstützungsleistungen an die Familie des Gesuchstellers für die
Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2010 ein, wies das Gesuch
um Nachzahlung von Unterstützungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2010 ab und trat auf das Gesuch um Nachzahlung von Unterstützungsleistungen
für den Monat März 2009 nicht ein. Auf den dagegen erhobenen Rekurs hin stellte
das WSU mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 fest, dass die Sozialhilfe
die Verfahrensrechte des Gesuchstellers und seiner Ehefrau mehrfach verletzt
habe und verpflichtete die Sozialhilfe mit Ziffer 2 des Entscheiddispositivs,
ihnen in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Betrag von CHF 740.05
nachzuzahlen. In den Erwägungen stellte es dabei in Aussicht, dass dieser
Nachzahlungsanspruch mit den ihnen gegenüber bestehenden rechtskräftigen
Rückerstattungsforderungen wird verrechnet werden können. Im Übrigen wies es
den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab, soweit es darauf eintrat. Den dagegen
erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2016.61 vom 27. September 2016
teilweise gut, hob die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids auf und wies die
Sache „im Sinne der Erwägungen“ an die Sozialhilfe Basel-Stadt zurück. Im
Übrigen wurde der Rekurs kostenfällig mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 250.– abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden ist. Die dagegen
erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies das Bundesgericht mit Entscheid
8C_784/2016 vom 9. März 2017 kostenfällig ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit Eingabe vom
26. September 2017 wandte sich der Gesuchsteller erneut an das
Verwaltungsgericht und stellte ein „Gesuch um Rückstellung des Verfahrens bis November
2012, eventuell Revision des VD.2016.61 (…) wegen konkludenter Täuschung und
Verletzung des Art. 29 BV (Abs. 1 - Rechtsverweigerung und Abs. 2 – Informationsrecht)
des AppGER“. Dieses Schreiben ergänzte er mit Eingaben vom 15. und 26.
Oktober 2017, 2., 5. und 21. November 2017 sowie 13. und 25. Dezember 2017.
Sein mit Schreiben vom 16. und 26. Oktober 2017 gestelltes Gesuch um
Zusammenlegung der Verfahren DG.2017.36, DG.2017.37 und DG.2017.38 wurde mit
begründeter Verfügung vom 2. November 2017 abgewiesen. Mit Eingabe vom
14., 23. und 25. Januar 2018 reichte der Gesuchsteller weitere Schreiben
ein. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Eingaben des Gesuchstellers beziehen sich auf die verwaltungsgerichtlichen
Verfahren VD.2012.96 und VD.2016.61 wie auch auf das zivilrechtliche Beschwerdeverfahren
BEZ.2016.34. Mit seinen Eingaben vom 16. und 26. Oktober 2017 beantragt er
eine „all in one“-Behandlung seiner Gesuche in den genannten Verfahren. Mit
anderen Worten verlangt er die Zusammenlegung dieser Verfahren. Dies ist in
Bezug auf das Verfahren BEZ.2016.34 nicht möglich, beruht doch die Revision
eines zivilrechtlichen Entscheids nicht auf der gleichen Grundlage wie die Revision
von verwaltungsgerichtlichen Entscheiden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie
wurden die beiden verwaltungsprozessualen Revisionsgesuche aber koordiniert
behandelt.
1.2
1.2.1 Der
Gesuchsteller lässt sich in seiner Eingabe vom 5. November 2017 darüber aus,
welche Präsidiumsmitglieder für die Beurteilung seines Gesuchs „erwünscht“ sind
und verlangt dessen Behandlung durch lic. iur. Liselotte Henz. Sein Revisionsgesuch
vom 26. September 2017 richte sich hingegen keinesfalls an die folgenden Präsidenten
des Appellationsgerichts: Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer und lic.
iur. André Equey (Eingabe vom 5. November 2017 S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 25.
Januar 2018 verlangte er dann den Ausstand von lic. iur. Liselotte Henz.
Die Zuteilung
der Verfahren an die einzelnen Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Verwaltungsgerichts erfolgt durch den Präsidenten der Abteilung und die
Abteilungssekretärin. Präsidentin lic. iur. Liselotte Henz gehört dieser nicht
an, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. Die Ablehnung
einzelner Gerichtsmitglieder ist allein bei Vorliegen von Ausstandsgründen möglich.
Es ist daher zu prüfen, ob konkrete Befangenheitsgründe gegen diese Mitglieder
geltend gemacht worden sind, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen.
1.2.2 In
Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand
(Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem
in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied
einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige
oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in
der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Kein Ausstandsgrund für sich allein
ist insbesondere die Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen
(Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von
der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49
Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.
30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 47 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist
generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden
einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.
Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson
tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2
S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren
Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist
massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in
einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen
erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92). Der
Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob
die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum
Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang
des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E.
6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2).
Über streitige
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56
Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das
Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson.
Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr
entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass
die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht
selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches
oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn
diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied
zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom
18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015
vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016).
1.2.3 Soweit
der Gesuchsteller die Zuteilung der Verfahren an Dr. Stephan Wullschleger als
„extrem krass und skandalös“ beurteilt, weil dieser schon dreimal als Instruktionsrichter
in den Verfahren VD.2012.96, VD.2014.181 und VD.2016.61 gewirkt habe (Eingabe
vom 5. November 2017), ist dagegen einzuwenden, dass die Mitwirkung der
ursprünglich am Entscheid beteiligten Gerichtsmitglieder in einem
Revisionsverfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund begründet (BGE 107 Ia
15; Wullschleger, a.a.O., Art. 47
N 67). Entsprechendes gilt für lic. iur. André Equey, der im Verfahren
VD.2016.61 mitgewirkt hat. Der Gesuchsteller nennt auch keine Gründe, die ein
Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden. Solche sind insbesondere auch
nicht in der vorliegend gerügten Verfahrensleitung zu erkennen, zumal das
Gericht, entgegen seinen Mutmassungen, von sämtlichen Eingaben des
Gesuchstellers Kenntnis nimmt. Soweit der Gesuchsteller die von ihm
behaupteten Umstände überhaupt gesetzeskonform substanziiert hat, stellen diese
offensichtlich keine Ausstandsgründe dar.
1.2.4 Mit
seiner Eingabe weist der Gesuchsteller darauf hin, dass für die Stellungnahme
der Sozialhilfe vom 6. Juli 2015 im Verfahren VD.2016.61 der Jurist C____
zuständig gewesen sei. Dieser sei einer der einflussreichsten Politiker der
Grünen und „periodenweise“ zusammen mit dem Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Claudius
Gelzer Mitglied des Vorstands der Partei (Revisionsgesuch vom 26. September
2017 S. 2). Zudem sei er Ersatzrichter am Appellationsgericht gewesen. Soweit
der Gesuchsteller damit eine Mitwirkung des Appellationsgerichtspräsidenten Dr.
Claudius Gelzer am Entscheid moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine
solche nicht stattgefunden hat. Dr. Claudius Gelzer war nicht Teil des
Spruch-körpers im Verfahren VD.2016.61, wie dem entsprechenden Urteil unter der
Rubrik „Mitwirkende“ entnommen werden kann. Gleiches gilt auch für lic. iur.
Kathrin Giovannone, die als Strafgerichtspräsidentin im Verfahren VD.2016.61
nicht im Geringsten involviert gewesen ist. Soweit der Gesuchsteller daher
einen Ausstandsgrund geltend macht, indem er pauschal auf angebliche, für den
vorliegenden Fall nicht relevante Kontakte zwischen Gerichtspräsidenten oder
Gerichtspräsidentinnen und dem Juristen C____ aufmerksam macht, ist seine Rüge
offensichtlich unbegründet.
1.2.5 Weiter
insistiert der Gesuchsteller, dass die Präsidenten Dr. Stephan Wullschleger und
Dr. Claudius Gelzer „die Ergebnisse zwischen BEZ.2016.34 und VD.2016.61 über
lic. iur. [André] Equey verkuppeln, koordinieren und synchronisieren“ würden
(Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 2). Im zivilrechtlichen
Beschwerdeverfahren sei „perfid und zynisch“ mit seinen Äusserungen „gespielt“
und „kriminielle (…)-Zitate“ ihm gegenüber verwendet worden. Die Richter in
diesem Verfahren hätten „ganz konkludent und äusserst kriminell“ seine Familie
„zu schänden“ gesucht, als wären sie deren grössten Feinde. Er wirft dem
Gericht „Apartheid“ und Rassismus vor. Seine Familienmitglieder würden wie
Ratten behandelt; „gleich wie die Nazis die Juden betrachtet und behandelt“
hätten. Aufgrund der Nähe zum Juristen C____ sei möglicherweise wohl Appellationsgerichtspräsident
Dr. Claudius Gelzer der Urheber dieser Umtriebe. Dies mit dem Ziel, seiner
Familie Schmerzen zuzufügen. Diese weit über das Ziel hinausschiessenden
pauschalen Vorwürfe, welche sich auf eine systembedingte Befangenheit und
Rassismus beschränken, sind in aller Form zurückzuweisen. Zutreffend ist
allein, dass lic. iur. André Equey in beiden Verfahren mitgewirkt hat.
Inwieweit diese Mitwirkung einen Ausstandsgrund begründen soll, ist nicht
erkennbar und wird vom Gesuchsteller nicht substantiiert.
1.2.6 Schliesslich
ist unerfindlich, weshalb der Gesuchsteller die Ablehnung von Dr. Stephan
Wullschleger erst rund einen Monat nach erfolgter Kenntnisnahme über dessen
Mitwirkung im vorliegenden Verfahren am 9. Oktober 2017 (Verfügung vom
6. Oktober 2017) mit Eingabe vom 5. November 2017 erhebt. Damit
verstösst er gegen die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5
BV folgende Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen (vgl.
BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 125; Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 7).
1.2.7 Aus
den vorstehend erwähnten Gründen sind das Ausstandsgesuch gegen Dr. Stephan Wullschleger
offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet und das
Ausstandsgesuch gegen lic. iur. André Equey offensichtlich unbegründet. Auf die
beiden Ausstandsbegehren kann deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspersonen nicht eingetreten werden.
1.3
1.3.1 Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der
seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die
Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die
Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren
Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar,
dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das
GOG demgegenüber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68
VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des
aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten
Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015
E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1, DG.2016.17 vom
5. November 2016 E. 2). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach
Art. 66 VwVG (vgl. VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1).
1.3.2 Abgesehen
von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen zieht das Verwaltungsgericht
sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in
Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt
(lit. a) oder nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen
kommen nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden
waren (Mächler, in: Auer et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N 16; Scherrer
Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Neue Beweismittel müssen dem Beweis
von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu
einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26).
Die vorstehend erwähnten Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG
gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als
Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil
des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr
gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war
und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der
Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das
Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur
Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137).
1.3.3 Grundsätzlich
bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund
hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Das
Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des
Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 VwVG).
Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald
bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das
entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte
genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang
zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108; Urteil SVR 2012 UV Nr. 17 E. 4.1
mit Hinweis auf BGE 95 II 283 E. 2b S. 286; BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011
E. 1.3, 4C.111/2006 vom 7. November 2006 E. 1.2, 4P.102/2006 vom 29. August
2006 E. 4.1 und 5C.145/1999 vom 23. Juli 1999 E. 3; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 67 N 4;
Mächler, a.a.O., Art. 67 N 2). Die
sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst
dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher
beweisen kann, es genügt vielmehr ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen
darüber (BGer 4A_277/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE
143 V 105 E. 2.4 S. 108).
2.1 Einleitend
ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Gesuchstellers in weiten Teilen nur
schwer verständlich sind. Sie zielen im Wesentlichen auf eine neue Beurteilung
des Urteils VD.2016.61 vom 27. September 2016 ab. Der Gesuchsteller ist
diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil 8C_784/2016 vom 9. März 2017 abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig behandelt worden
und kann unter Vorbehalt einer Revision nicht mehr überprüft werden. Es ist
fraglich, ob sich das Revisionsbegehren nicht gegen dieses abweisende, den
Rechtsweg abschliessende Urteil des Bundesgerichts hätte richten müssen. Diese
Frage kann letztlich aber offen gelassen werden.
2.2 Auf
das vorliegende Revisionsgesuch kann schon deshalb nicht eingetreten werden,
weil die angeblichen Revisionsgründe nicht innert 90 Tagen seit deren
Entdeckung geltend gemacht worden sind. Von den angeblichen Revisionsgründen
hatte der Gesuchsteller mit der Zustellung des Appellationsgerichtsentscheids
am 20. Oktober 2016 Kenntnis. Indem der Gesuchsteller fast ein Jahr
verstreichen liess, bis er sein Revisionsgesuch vom 26. September 2017 (Postaufgabe:
27. September 2017) eingereicht hat, hat er die gesetzliche Frist von 90
Tagen nicht eingehalten. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller erst
Ende Januar 2017 ein "Reservedossier" bei der Sozialhilfe entdeckt
haben will (Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 12). Auch wenn man
diesen Zeitpunkt als für die Entdeckung des Revisionsgrunds massgeblich
betrachten würde, wäre die 90-tägige Frist für die Einreichung des
Revisionsgesuchs längst abgelaufen.
Im Übrigen
handelt es sich bei den vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründen nicht um
eigentliche Revisionsgründe (unechte Noven), sondern um Rechtsmittelgründe.
Diese Rechtsmittelgründe hat der Gesuchsteller denn auch offenbar bereits im
bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gegen den
Appellationsgerichtsentscheid VD.2016.61 vom 27. September 2016 erfolglos
vorgetragen (vgl. BGer 8C_784/2016 vom 9. März 2017). Das
Revisionsverfahren dient nicht dazu, die bereits im bundesgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Gründe nochmals vortragen zu können und
prüfen zu lassen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hätten die vom
Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe entweder bereits im Verfahren vor
Bundesgericht vorgebracht werden können, sind offensichtlich unbegründet oder
stellen keinen zulässigen Revisionsgrund dar.
2.3 Es
ist durchgängig nicht nachvollziehbar, inwiefern hinsichtlich des Urteils
VD.2016.61 vom 27. September 2016 ein Revisionsgrund bestehen soll. Insbesondere
vollkommen unverständlich ist, was der Gesuchsteller mit der in seinem Hauptstandpunkt
beantragten „Rückstellung des Verfahrens bis November 2012“ beabsichtigt. Auf
sein entsprechendes Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden. Nicht
eingetreten werden kann auch auf das eventualiter beantragte Revisionsgesuch
„wegen der konkludenten Täuschung und Verletzung des Art.29
BV(Abs.1-Rechtsverweigerung und Abs.2-Informationsrecht)“ durch das
Appellationsgericht, da dieser Vorwurf offensichtlich unbegründet ist (vgl.
BGer 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4 Der
Gesuchsteller scheint den Entscheid VD.2016.61 vom 27. September 2016
entweder nicht gelesen oder aber nicht verstanden zu haben. Soweit er diesen in
mancherlei Hinsicht rügt, ist nicht verständlich, welchen Nutzen er dadurch für
seinen Rechtsstandpunkt verfolgt. In E. 2.2.3 dieses Entscheids ist festgestellt
worden, dass eine umfassende Einstellung der Unterstützungsleistungen für
Februar bis April 2010 aufgrund der unterbliebenen schriftlichen Androhung
durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unzulässig gewesen ist. Daraus erfolgte eine
Erhöhung des von der Sozialhilfe an ihn nachzuzahlenden Betrages. Aus diesem
Grund ist die Sache zur Neuberechnung des Rückforderungsanspruchs an die
Sozialhilfe zurückgewiesen worden. In diesem Zusammenhang leuchtet insbesondere
nicht ein, weshalb der Betrag von CHF 5‘950.45 einen „krassen Betrug“ begründen
soll (Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 10), handelt es sich dabei doch
um einen Nachzahlungsanspruch zu seinen Gunsten. Unverständlich sind auch die
Rügen, seine Schuld sei nach dem Entscheid des Bundesgerichts „niemals
definiert zusammengerechnet“ worden (Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S.
2) und die Rückforderung der Sozialhilfe betrage nicht CHF 19‘950.–, „sondern
seine klar definierte Korrektur“ (Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 2).
Mit dem Urteil VD.2016.61 vom 27. September 2016 wurde die Sache in
Gutheissung seines Rekurses zur Neuberechnung des Betrages an die Sozialhilfe
zurückgewiesen, sodass diese Rügen vollkommen an der Sache vorbeigehen und
daher nicht zu hören sind.
2.5 An
der Sache vorbei gehen auch die Rügen des Gesuchstellers in Bezug auf den
Mailverkehr zwischen dem WSU und der Sozialhilfe. Er bezeichnet diesen als
„heimlichen herzlichen Emailverkehr“, womit die Sozialhilfe ihr „Versprechen
nicht eingehalten“ habe (Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 4). In
diesem Zusammenhang macht er eine angebliche Befangenheit von [...], eines
Mitarbeiters des Rechtsdienstes des WSU, geltend. Es ist nicht erkennbar, wie
sich dieser behauptete Umstand auf den vorliegend zu revidierenden Entscheid
des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben soll. Selbst wenn dieser zutreffen
würde, ist ausserdem zu bezweifeln, dass der Gesuchsteller im damaligen
Verfahren keine Kenntnis davon hatte. Dies gilt auch für die Gesuchsbeilagen 4
bis 8 (act. 3/4-8). Soweit der Gesuchsteller behauptet, von eingereichten
Belegen [9 und 10 (act. 3/9-10)] erst nachträglich Kenntnis erhalten zu haben,
ist nicht nachvollziehbar, was er daraus ableiten möchte. In casu liegt kein
zulässiger Revisionsgrund vor.
2.6 Unverständlich
ist, was der Gesuchsteller mit der Behauptung, „die erreichten Revision und Wiedererwägung“
seien mit dem Entscheid VD.2016.61 wieder „vernichtet“ worden, ausdrücken
möchte. Soweit er geltend macht, einzelne Sachverhalte der angefochtenen
Verfügung der Sozialhilfe vom 27. Februar 2015 seien durch das
Verwaltungsgericht nicht genügend geprüft, eine angebliche gefälschte Urkunde
akzeptiert und auf eine „betrügerische Tabelle“ von C____ abgestellt worden,
ist nicht ersichtlich, warum er diese Rügen nicht schon im bundesgerichtlichen
Verfahren hat erhoben können. Ebenfalls unklar ist, welche neuen Tatsachen und
Beweismittel diesbezüglich eine Revision zu begründen vermöchten. Soweit der
Gesuchsteller in diesem Kontext Straftaten behauptet, fehlen dafür jegliche
Anhaltspunkte.
Entsprechendes
gilt für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten angeblichen Verfahrensmängel
durch die Sozialhilfe (Revisionsgesuch 26. September 2017 S. 13); wiederum ist
nicht erkennbar, weshalb diese Rügen, soweit sie überhaupt einen Bezug zum
Verfahren VD.2016.61 aufweisen, nicht bereits im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren hätten erhoben und beurteilt werden können. Der
Gesuchsteller macht zwar einen mehrfach begangenen Prozessbetrug durch die So-zialhilfe
geltend, lässt aber komplett offen, worin dieser liegen und wie er begangen
worden sein soll.
2.7 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf seine Behauptung, es seien im Entscheid VD.2016.61
vom 27. September 2016, „noch krasser als bei VD.2012.96“, bloss „0.01%“ seiner
„Wörter“ gehört worden (Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 10). Soweit
der Gesuchsteller damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch eine
unterbliebene Auseinandersetzung mit seinen Eingaben in jenem Verfahren geltend
macht, hätte er dies wiederum bereits im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren rügen müssen. Es handelt sich damit offensichtlich nicht um
eine neue Tatsache.
2.8 Schliesslich
rügt der Gesuchsteller, dass die Sozialhilfe ein „Reservedossier“ geführt habe.
Was er damit meint und welchen Einfluss ein solches auf den zu revidierenden
Entscheid haben soll, ist unerklärlich. Insbesondere handelt es sich bei dem in
diesem Zusammenhang eingereichten Exemplar des Urteils im Verfahren VD.2012.96
(act. 3/15) nicht um einen Entwurf, sondern um eine Kopie des auch ihm selber
respektive seinem damaligen Rechtsvertreter eröffneten Entscheids. Entgegen der
Behauptung des Gesuchstellers hat die Sozialhilfe offensichtlich zu keinem
Zeitpunkt einen Urteilsentwurf heimlich erhalten. Den wortreichen Rügen in
diesem Zusammenhang fehlt jede Grundlage. Soweit der Gesuchsteller bemängelt,
dass er keine Kopie dieses Entscheids erhalten habe, wird er ersucht, sich an
seinen damaligen Rechtsvertreter zu wenden, dem der Entscheid eröffnet worden
ist.
Insgesamt sind
keine Gründe erkennbar, welche eine Revision des Urteils VD.2016.61 vom 27. September
2016 zu begründen vermöchten. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Ausstandsbegehren gegen Dr.
Stephan Wullschleger und lic. iur. André Equey wird nicht eingetreten.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Sozialhilfe Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.